STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 ST.2009.276 2 DB.2009.164
Entscheid
3. Dezember 2009
Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
A, Rekurrent/ Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
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2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist geschieden und Vater der am … 1988 geborenen B. Gemäss Scheidungsurteil wurde die Tochter unter die elterliche Sorge von C, ihrer Mutter und geschiedenen Ehefrau des Pflichtigen, gestellt. Darin wurde dieser verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter ab Oktober 2006 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich Fr. 200.- zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen (welche die Ehefrau mit seiner Zustimmung direkt bezog), "auch über die Mündigkeit hinaus". Sodann hat er die Krankenkassenbeiträge seiner Tochter bis zum Abschluss der Ausbildung zu übernehmen. Stattdessen hat er zusätzliche Unterhaltszahlungen von Fr. 100.- zu leisten, falls die Tochter aus seiner Kollektivversicherung ausscheidet. Gestützt hierauf hat der Pflichtige für 2007 Unterhaltszahlungen von (12 x Fr. 300.- =) Fr. 3'600.- erbracht. In der Steuererklärung 2007 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'800.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 46'500.- (direkte Bundessteuer). Dabei zog er die erwähnten Zahlungen für seine Tochter von den steuerbaren Einkünften ab.
Mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 vom 15. Juni 2009 verweigerte das kantonale Steueramt diesen Abzug und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 49'400.- fest. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2009, welche sich auf den Hinweis vom 15. Juni 2009 bezog, erhöhte es sodann das steuerbare Einkommen für die Bundessteuerperiode 2007 auf Fr. 50'100.-. Zur Begründung machte das Amt geltend, laut Scheidungsurteil müsse der Pflichtige seiner Ehefrau keine Unterhaltszahlungen leisten.
B. Mit Eingaben vom 22. Juni 2009 (Poststempel: 21. Juni 2009) beharrte der Pflichtige auf den erwähnten Abzügen, unter Hinweis darauf, dass die infrage stehenden Zahlungen nicht für die geschiedene Ehegattin, sondern für die Ausbildung seiner Tochter bestimmt gewesen waren. Hierauf bestätigte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen am 24. August 2009 den Eingang dieser Einsprachen gegen die Einschätzung 2007 (Staats- und Gemeindesteuern) und die Veranlagung 2007 (direkte Bundessteuer). Am 25. August 2009 wandte sich der Pflichtige nochmals gegen die
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2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 beiden Taxationen und verwies dabei wiederum auf seine 2007 erbrachten Zahlungen. Das kantonale Steueramt wies am 1. Oktober 2009 beide Einsprachen mit getrennten Entscheiden ab. Nun trug es zur Begründung vor, die Tochter sei 2007 bereits volljährig gewesen, weshalb ein Alimentenabzug ausscheide.
C. 1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 wandte sich der Pflichtige erneut an das kantonale Steueramt. Darin führte er aus, er nehme zur Kenntnis, dass er die Alimente wegen der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr abziehen könne; indes könne den Kinderabzug beanspruchen, wer – offenbar wie er selber – Unterhaltszahlungen für ein volljähriges Kind leiste, das in der beruflichen Erstausbildung stehe und für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkomme. Daher stehe ihm ein Abzug Fr. 6'800.- statt von lediglich Fr. 3'600.- zu. Gleichentags liess er eine Kopie dieser Eingabe den "Bundesteuer-Rekurskommissionen" zukommen.
2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 lud die Steuerrekurskommission II den Pflichtigen ein, bekannt zu geben, ob die soeben erwähnten Eingaben als Rekurs bzw. Beschwerde gegen die Einspracheentscheide zu werten seien. Binnen Frist gab dieser daraufhin am 25. Oktober 2009 zu verstehen, die steueramtliche Beurteilung der Rechts- und Sachlage sei falsch; darum – so sinngemäss – bestehe er auf einer gerichtlichen Prüfung.
3. Am 17. November 2009 gelangte der Pflichtige an das kantonale Steueramt. Darin machte er klar, er beharre auf der Gewährung der ursprünglich verlangten Abzüge von Fr. 3'600.-, sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staatsund Gemeindesteuern. Mit einer Kopie dieser Eingabe bediente er u.a. die Steuerrekurskommission II.
4. Mit Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 25. November 2009 schloss das kantonale Steueramt auf Gutheissung des Rekurses; hingegen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete übungsgemäss auf eine Vernehmlassung.
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2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Fest steht vorab, dass der Pflichtige gegen die beiden Einspracheentscheide vom 1. Oktober 2009 Rekurs bzw. Beschwerde erheben will. Sodann ist nun – gestützt auf seine Eingabe vom 17. November 2009 – klar, dass er im Grunde genommen – entgegen seinem möglicherweise missverständlichen ursprünglichen Antrag – nach wie vor einzig die Herabsetzung der steuerbaren Einkommen um die pro 2007 für seine volljährige Tochter entrichteten Alimente verlangt.
2. Alimentenzahlungen für Kinder sind nach § 31 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; in der Fassung vom 11. September 2000) und Art. 33 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundssteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) von den steuerbaren Einkünften absetzbar, allerdings nur dann, wenn sie für Minderjährige bestimmt sind. Diesfalls ist ein entsprechender Sozialabzug beim Leistenden gemäss § 34 Abs. 1 StG und Art. 213 Abs. 1 DBG ausgeschlossen. Hingegen kann dieser nach § 34 Abs. 1 lit. a StG und Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG für volljährige Kinder, welche in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt er bestreitet, einen Kinderabzug geltend machen, nach kantonalem Recht allerdings ausdrücklich nur dann, wenn er für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt und dieses das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat (§ 34 Abs. 1 lit. a StG, in der Fassung vom 25. April 2005). Hierfür können nach kantonalem Recht Fr. 6'800.- (StG, in der Fassung vom 25. April 2005) und nach Bundesrecht Fr. 6'100.- (DBG, in der Fassung gemäss Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer vom 4. März 1996/27. April 2005 [VO KP]) abgezogen werden. Kommt ein solcher Abzug nicht in Betracht, kann allenfalls ein Unterstützungsabzug beansprucht werden. Ein solcher kommt namentlich infrage, falls der Steuerpflichtige zum Unterhalt eines volljährigen Kinds, das erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig ist, mindestens im Umfang des Abzugs von Fr. 2'500.- bei den Staats- und Gemeindesteuern (§ 34 Abs. 1 lit. b StG, in der Fassung vom 25. April 2005) und von Fr. 6'100.- bei der direkten Bundessteuer (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG; in der Fassung gemäss VO KP) beiträgt. Während die beiden Abzüge (Kinder- und Unterstützungsabzug) bei der Bundessteuer mithin nicht differieren, unterscheiden sie sich nach kantonalem Recht quantitativ erheblich. Als erwerbsunfähig bzw. beschränkt erwerbsunfähig gilt namentlich eine junge Erwachsene (bzw. ein
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2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 junger Erwachsener), welche(r) sich in der Erstausbildung befindet und daher auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Schliesslich kann der Steuerpflichtige für jede Person, für welche ihm ein Kinder- oder Unterstützungsabzug zusteht, als Abzug zusätzlich maximal Fr. 1'200.- (§ 31 Abs. 1 lit. g StG, in der Fassung vom 25. August 2003) bzw. Fr. 700.- (Art. 212 Abs. 1 Lemma 2 DBG, in der Fassung gemäss VO KP) für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen beanspruchen.
3. Der geschiedene Pflichtige ist Vater der am … 1988 geborenen B, welche bei ihrer Mutter lebt. Seine Tochter absolvierte 2007 eine reguläre Lehre bei der D in E. An ihren Unterhalt im Jahr 2007 bezahlte der Pflichtige in Beachtung des Scheidungsurteils Fr. 3'600.-. Diese Zahlungen will er vollumfänglich zum Abzug bringen.
a) Die Tochter ist volljährig, weshalb ein Abzug der Alimente nach dem Gesagten ausser Betracht fällt. Sie stand 2007 in ihrer Erstausbildung und hatte damals das 25. Altersjahr noch nicht vollendet. Mithin kann sich fragen, ob der Pflichtige den Kinderabzug beanspruchen könnte. Doch hat er mit seiner Leistung offenkundig nicht zur Hauptsache den Unterhalt seiner Tochter bestritten; er machte das Gegenteil auch gar nicht geltend. Somit scheidet ein solcher Abzug bei den Staats- und Gemeindesteuern aus. Die gesetzliche Regelung bei der direkten Bundessteuer kennt diese Voraussetzung nicht. Indes kann der Steuerpflichtige hier den Abzug nur dann beanspruchen, wenn er Leistungen erbringt, welche mindestens dem Umfang des Kinderabzugs entsprechen (StE 2003 B 29.3 Nr. 20; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A., 2009, Art. 213 N 40). Mit Fr. 3'600.- erreichen die Leistungen des Pflichtigen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 6'100.- nicht annähernd, weshalb der Kinderabzug auch hier ausscheidet.
b) Bei solcher Lage der Dinge bleibt zu prüfen, ob der Pflichtige allenfalls Anspruch auf einen Unterstützungsabzug besitzt. Dies ist bei den Staats- und Gemeindesteuern mit dem Steueramt zu bejahen. Denn die Tochter ist unter den gegebenen Umständen unbestrittenermassen unterstützungsbedürftig; sodann überschritten die ausgewiesenen Unterhaltszahlungen den gesetzlich geforderten Minimalbetrag von Fr. 2'500.-. Hingegen ist bei der direkten Bundessteuer der entsprechende Wert von Fr. 6'100.- nicht erreicht. Der Abzug kann auch hier nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige an den Unterhalt der erwerbsunfähigen oder (nur) beschränkt er-
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2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 werbsfähigen Person mindestens in der Höhe eben dieses Abzugs beiträgt. Demnach muss der Bundessteuer-Unterstützungsabzug dem Pflichtigen versagt bleiben.
c) Ist diesem wenigstens bei den Staats- und Gemeindesteuern der Unterstützungsabzug zuzugestehen, so kann er dort den um Fr. 1'200.- höheren Versicherungsprämienabzug beanspruchen. Zwar hat er diese Erhöhung nicht geltend gemacht. Doch kann mit dem Steueramt ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Pflichtigen im genannten Umfang entsprechender Mehraufwand angefallen ist. Insofern drängt sich eine Korrektur zugunsten des Pflichtigen auf.
4. a) All das führt dazu, dass der Rekurs gutzuheissen und die Beschwerde abzuweisen ist. Für die Staats- und Gemeindesteuerperiode 2007 gilt neu: Fr. Steuerbares Einkommen laut Einspracheentscheid 49'400.- ./. - Unterstützungsabzug 2'500.- - zusätzliche Versicherungsprämien 1'200.steuerbares Einkommen 45'700.-.
Weil die Steuerrekurskommission das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (§ 149 Abs. 2 StG), führt dies zu einer reformatio in melius; d.h. der Pflichtige ist im Vergleich zu seinem Antrag (von Fr. 45'800.-) tiefer einzuschätzen.
b) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von vornherein dem Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG). Bezüglich der Bundessteuerveranlagung unterliegt der Pflichtige zwar vollumfänglich. Gleichwohl hat das Steueramt die Kosten auch insofern zu tragen (vgl. Art. 144 Abs. 3 DBG). Denn das Amt hat es versäumt, sich im Einspracheentscheid mit der Argumentation des Pflichtigen auseinanderzusetzen. Obgleich dieser in seinen Eingaben vom 22. Juni und 25. August 2009 unmissverständlich dafür gehalten hat, die Alimente seien für seine in Ausbildung begriffene Tochter bestimmt, blieb dieser Hinweis völlig unbeachtet. Das Steueramt hat in seinen Erwägungen einzig ausgeführt, B habe das 18. Altersjahr vor 2007 beendet. Mithin sei sie volljährig gewesen, weshalb kein Anspruch auf den Kinderabzug bestehe. Der Umstand der Volljährigkeit war aber letztlich – wie dargetan – gar nicht entscheidend. Mit der entscheidwesentlichen Begründung hat sich das kantonale
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2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 Steueramt – nach der gegebenenfalls gebotenen Untersuchung – nicht befasst. In diesem Licht hat sich das Steueramt einer Gehörsverweigerung schuldig gemacht.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2007, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 45'700.und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt (Tarif nach § 35 Abs. 1 und 47 Abs. 1 StG; Grundtarif).
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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