STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH
2 ST.2009.276 2 DB.2009.164
Entscheid
3. Dezember 2009
Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretär M. Ochsner
In Sachen
A, Rekurrent/ Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zür ich , Rekursgegner, 2. Schw eizer ische E idgenossenschaf t , Beschwerdegegnerin, vertreten durch das kant. Steueramt, Division Nord, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
betreffend Einschätzung 2007 und Direkte Bundessteuer 2007
- 2 -
2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 hat sich ergeben:
A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist geschieden und Vater der am … 1988 geborenen B. Gemäss Scheidungsurteil wurde die Tochter unter die elterliche Sorge von C, ihrer Mutter und geschiedenen Ehefrau des Pflichtigen, gestellt. Darin wurde dieser verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter ab Oktober 2006 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich Fr. 200.- zu zahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen (welche die Ehefrau mit seiner Zustimmung direkt bezog), "auch über die Mündigkeit hinaus". Sodann hat er die Krankenkassenbeiträge seiner Tochter bis zum Abschluss der Ausbildung zu übernehmen. Stattdessen hat er zusätzliche Unterhaltszahlungen von Fr. 100.- zu leisten, falls die Tochter aus seiner Kollektivversicherung ausscheidet. Gestützt hierauf hat der Pflichtige für 2007 Unterhaltszahlungen von (12 x Fr. 300.- =) Fr. 3'600.- erbracht. In der Steuererklärung 2007 deklarierte der Pflichtige ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'800.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 46'500.- (direkte Bundessteuer). Dabei zog er die erwähnten Zahlungen für seine Tochter von den steuerbaren Einkünften ab.
Mit Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 vom 15. Juni 2009 verweigerte das kantonale Steueramt diesen Abzug und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 49'400.- fest. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2009, welche sich auf den Hinweis vom 15. Juni 2009 bezog, erhöhte es sodann das steuerbare Einkommen für die Bundessteuerperiode 2007 auf Fr. 50'100.-. Zur Begründung machte das Amt geltend, laut Scheidungsurteil müsse der Pflichtige seiner Ehefrau keine Unterhaltszahlungen leisten.
B. Mit Eingaben vom 22. Juni 2009 (Poststempel: 21. Juni 2009) beharrte der Pflichtige auf den erwähnten Abzügen, unter Hinweis darauf, dass die infrage stehenden Zahlungen nicht für die geschiedene Ehegattin, sondern für die Ausbildung seiner Tochter bestimmt gewesen waren. Hierauf bestätigte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen am 24. August 2009 den Eingang dieser Einsprachen gegen die Einschätzung 2007 (Staats- und Gemeindesteuern) und die Veranlagung 2007 (direkte Bundessteuer). Am 25. August 2009 wandte sich der Pflichtige nochmals gegen die
- 3 -
2 ST.2009.276 2 DB.2009.164 beiden Taxationen und verwies dabei wiederum auf seine 2007 erbrachten Zahlungen. Das kantonale Steueramt wies am 1. Oktober 2009 beide Einsprachen mit getrennten Entscheiden ab. Nun trug es zur Begründung vor, die Tochter sei 2007 bereits volljährig gewesen, weshalb ein Alimentenabzug ausscheide.