RVJ/ZWR 2008 215 KGE (Strafkammer) vom 8. Februar 2007 i.S. X., Y. und Z. c. Amt des kantonalen Untersuchungsrichters (Beschwerde). Anwaltsrecht: Verbot der Doppelvertretung. – Der Anwalt hat nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht, von sämtlichen Aufträgen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Art. 12 lit. c BGFA; E. 2b/aa). – Besondere Umstände ausgenommen, darf ein Anwalt nicht zwei Mitangeschuldigte im gleichen Strafverfahren verteidigen (E. 2b/aa). – Im konkreten Fall Interessenkollision bejaht (E. 2b/bb). Droit de l’avocat : interdiction de la double représentation. – Outre la sauvegarde de son indépendance, l’avocat a aussi le devoir d’éviter tout conflit potentiel d’intérêts entre ses différents mandats (art. 12 let. c LLCA; consid. 2 b/aa). – Sauf circonstances particulières, un avocat ne peut pas défendre deux coaccusés dans une même procédure pénale (consid. 2 b/aa). – Dans le cas d’espèce, admission d’un conflit d’intérêt (consid. 2 b/bb). Verfahren (gekürzt) Im Strafverfahren gegen X. und Y. wegen Vergehens im Sinne von Art. 23 ANAG sowie eventueller Widerhandlungen gegen Strafnormen der Sozialversicherungsgesetze und des Steuergesetzes forderte das kantonale Untersuchungsrichteramt Rechtsanwalt Z. mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur Niederlegung eines der beiden Mandate infolge drohender Interessenkollision innert einer Frist von 10 Tagen auf. Dieser ersuchte den Untersuchungsrichter, die Behandlung der Frage der Doppelvertretung bis nach erfolgter Akteneinsicht aufzuschieben. Der Untersuchungsrichter liess Rechtsanwalt Z. das Verfahrensdossier zur Einsichtnahme zukommen, mit dem Hinweis, das 7 Bundesordner umfassende Belegdossier könne auf dem Untersuchungsrichteramt eingesehen werden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 aberkannte der Untersuchungsrichter die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Z. in der vorliegenden Strafsache. Gegen diese Verfügung reichten X. und Y. sowie Rechtsanwalt Z. Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts ein. Aus den Erwägungen (...) 2. b) Die Beschwerdeführer rügen ferner die Missachtung der freien Anwaltswahl und bestreiten das Vorliegen einer Interessenkollision im bisherigen Verfahren. ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 07 1 ceg Texte tapé à la machine
aa) Richtig ist, dass der Beschuldigte das Recht auf einen Verteidiger (Art. 49 Ziff. 2 StPO) seiner Wahl hat (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. b und d UNO-Pakt II, Art. 32 Abs. 2 BV). Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt werden (Bundesgerichtsurteil in: ZWR 1998 S. 165 E. 4a; ZWR 1999 S. 199 E. 1). Seit 1. Juni 2002 untersteht der Anwalt den in Art. 12 und 13 BGFA abschliessend aufgezählten Berufsregeln. Diese bundesrechtlichen Normen, die weitgehend den aufgehobenen kantonalen Vorschriften entsprechen, legen die Grundsätze der anwaltlichen Berufsausübung fest, und für die Kantone verbleibt kein Raum, zusätzliche eigene Berufsregeln zu erlassen (Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1999 IV S. 6039 und 6057; Rothenbühler, Freizügigkeit für Anwälte, Bern 1995, S. 255; Nater/Wipf, Internationale Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, in: Bilaterale Verträge Schweiz-EG, Zürich 2002, S. 250; ZWR 2005 S. 196 E. 4a). Die Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände dienen der allenfalls notwendigen Auslegung der bundesrechtlichen Berufsregeln (Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1999 IV S. 6039 und 6054; vgl. Fellmann, Kollision von Berufspflichten mit anderen Gesetzespflichten, in: Das Anwaltsrecht nach BGFA, St. Gallen 2003, S. 174). Gemäss den in Art. 12 BGFA umschriebenen Berufsregeln haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft (lit. a), unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung auszuüben (lit. b) und jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden (lit. c). Das Gebot zur Vermeidung von widerstreitenden Interessen ist Ausfluss der Unabhängigkeit, die dem Anwalt grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung geben soll, und die Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und die Justiz ist. Dies bedingt, dass der Anwalt nebst der Wahrung der Unabhängigkeit auch die Pflicht hat, von sämtlichen Aufträgen mit Interessenkonfliktpotential Abstand zu nehmen (Amberg, Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, in: Anwaltsrevue 3/2002 S. 11; Studer, Die Doppelvertretung nach Art. 12. lit. c BGFA, in: Anwaltsrevue 2004 S. 234; Werro, Les conflits d’intérêts de l’avocat, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 232; vgl. BGE 130 II 87 E. 4.2). Diese Regel von Art. 12 lit. c BGFA geht nicht weiter als jene des früheren kantonalen Anwaltsgesetzes, wonach der Anwalt Parteien, deren Interessen sich widersprechen könnten, nicht vertreten darf (Art. 19 Abs. 2 aARG; vgl. Spahr, Les règles de la profession d’avocat en droit valaisan, ZWR 1988 S. 424). Die Standesregeln 216 RVJ/ZWR 2008
RVJ/ZWR 2008 217 des schweizerischen Anwaltsverbandes vom 1. Juli 2005 bestimmen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht (Art. 12 Abs. 1). Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 Abs. 2). In diesem Sinne lauten Art. 13 und 14 der Standesregeln des Walliser Anwaltsverbandes vom 8. Juni 2004. Beim Verbot der Mandatsübernahme bei Interessenkonflikt handelt es sich um die Pflicht, eine Doppelvertretung zu vermeiden. Das Verbot der Doppelvertretung gilt für die Prozessführung uneingeschränkt (Fellman, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005 N. 101 zu Art. 12 BGFA). Der Rechtsanwalt darf eine Doppelvertretung selbst dann nicht führen, wenn beide Parteien sie billigen. Es genügt, dass die Interessen der beiden Parteien sich widersprechen können (ZWR 2005 S. 198 E. 5a, 2004 S. 273; Amberg, a.a.O.; Valloni/Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2002, S. 46 f.; Werro, a.a.O., S. 243 ff.; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5. Mai 1995, Bern 1996, N. 5 zu Art. 23; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141; Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 131). Insbesondere im Bereich des Strafrechts ist die Gefahr eines Interessenkonfliktes bei der gleichzeitigen Verteidigung von Mitangeschuldigten durch denselben Rechtsanwalt gross (RStrS 2003 Nr. 331 und 332), weil gerade mit dem gemeinsamen Verfahrensziel, ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil zu erreichen, das Risiko verbunden ist, dass sie sich gegenseitig belasten. Dies rechtfertigt, dass, ausgenommen bei besonderen Umständen, ein Anwalt nicht zwei Mitangeschuldigte im gleichen Strafverfahren verteidigen darf (ZWR 1998 S. 165 E. 3c und 4c/bb). Aus diesem Grunde schliesst die deutsche Strafprozessordnung die gemeinschaftliche Verteidigung generell aus (Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, München 1997, N. 34/35 zu § 3 BerufsO; vgl. auch Wegmann, a.a.O., S. 133). Und schon vor Inkrafttreten des BGFA haben Rechtsprechung und Lehre ausgeschlossen, dass ein Anwalt mehrere Beschuldigte im gleichen Strafprozess verteidigen darf (KGE vom 7. März 2005 i.S. A., M. und N. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein theoretisches Risiko eines Interessenkonfliktes genügt (vgl. ZWR
2004 S, 273 E. 4.2). Diesfalls sind beide Mandate niederzulegen, was sich auch aus Art. 12 der Standesregeln des schweizerischen Anwaltsverbandes ableiten lässt. bb) Vorliegend geht es um ein Strafverfahren, in dem beide Beschuldigte auch wegen Steuerbetrugs verdächtigt werden. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer geht es indessen weder um eine Interessenkollision im bisherigen Verfahren noch um die Selbstanzeige, die, wie gesagt, bezogen auf die hier interessierende Frage keine Rolle spielt. Der Untersuchungsrichter erwog vielmehr, dass für den Verfahrensausgang die Rollenaufteilung zwischen den beiden Beschuldigten von zentraler Bedeutung sein werde, was zweifelsohne der Fall sein wird. Im Lichte dessen ist von einem damit verbundenen Risiko einer Interessenkollision auszugehen, zumal Divergenzen auch erst im Verlaufe des weiteren Verfahrens auftreten könnten, was die verwandtschaftliche Beziehung der Beschuldigten nicht ausschliesst, und der Anwalt so verschiedenen gegenläufigen Interessen zugleich dienen müsste. Wie gesagt, ist unbeachtlich, dass die beiden Beschuldigten die gemeinsame Vertretung billigen und ihrem Anwalt bis anhin keine ihrer persönlichen Interessen widersprechenden Angaben und Weisungen gemacht haben. Die Zustimmung der Parteien entbindet den Anwalt nicht von der Einhaltung der Berufspflichten. Besondere Umstände, die vorliegend eine gemeinsame Vertretung rechtfertigten, sind weder ersichtlich noch aktenkundig. Der Untersuchungsrichter begründet die Aberkennung des Anwaltsmandates gegenüber beiden Beschuldigten auch damit, dass der Rechtsanwalt inzwischen «umfassend Aktenkenntnis» erhalten habe, was die Beschwerdeführer als unzutreffend und zudem unerheblich beanstanden. Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass weder seitens der Beschuldigten noch des Anwalts umfassende Akteneinsicht bzw. Einsicht in das Belegdossier erfolgt sei, hat der Untersuchungsrichter in seiner Stellungnahme zur Beschwerde nicht widersprochen. Festzuhalten ist jedoch, dass die Beschwerdeführer das Belegdossier beim Untersuchungsrichteramt einsehen konnten und die zur Akteneinsicht angesetzte Frist selbstverständlich allgemein und mithin auch für die Einsicht in das Belegdossier galt. Folglich hatte der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführern, entgegen deren Annahme, hiezu keine weitere Frist anzusetzen. Immerhin hatte Rechtsanwalt Z. als Vertreter beider Beschuldigten Einsicht in das Verfahrensdossier. Dessen ungeachtet ist anzunehmen, dass Rechtsanwalt Z. von den Beschuldigten auch nicht aktenkundige Informationen erhalten hat, 218 RVJ/ZWR 2008
RVJ/ZWR 2008 219 was zweifelsohne eine unabhängige und sachliche Verteidigung des Mandanten gefährden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass Rechtsanwalt Z. beide Mandate niederlegt, was denn auch der ständigen Praxis entspricht. Die Weiterführung eines dieser Mandate wäre zudem mit der Treuepflicht gegenüber dem anderen Klienten unvereinbar. Das Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom 7. Mai 2007 (1B_41/2007) eine Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, soweit es darauf eintrat.