160 RVJ / ZWR 2025 Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Eherecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 15. April 2024, X. c. Y. – C1 23 169 Wohnung der Familie: Zustimmung und Urteilsfähigkeit des Ehegatten bei deren Veräusserung - Ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern die Wohnung der Familie veräussern (Art. 169 Abs. 1 ZGB; E. 2.4). Diese Norm schützt einzig den anderen Ehegatten, weshalb sich Dritte, auch Familienangehörige, nicht auf diese Schutzbestimmung berufen können, um eigene Interessen durchzusetzen (E. 2.6). - Bei Personen, welche sich in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sie unfähig sind, vernunftgemäss zu handeln (E. 2.4); indes kann selbst bei einer Demenz je nach Komplexität eines Rechtsgeschäfts die Urteilsfähigkeit gegeben sein, weshalb diese im Einzelfall mit Blick auf die Art des Rechtsgeschäfts aufgrund einer differenzierten Diagnose des Gesundheitszustands zu beurteilen ist (E. 2.5). Logement de la famille : consentement et capacité de discernement du conjoint lors de l’aliénation du bien - Un époux ne peut aliéner le logement familial qu’avec l’accord exprès de son conjoint (art. 169 al. 1 CC ; consid. 2.4). Cette norme protège uniquement l’autre conjoint, raison pour laquelle les tiers, y compris les membres de la famille, ne peuvent pas l’invoquer pour faire valoir leurs propres intérêts (consid. 2.6). - Les personnes qui se trouvent dans un état de déficience mentale permanent dû à l’âge ou à la maladie sont présumées incapables de discernement (consid. 2.4) ; toutefois, même en cas de démence, la capacité de discernement peut être donnée selon la complexité de l’acte juridique considéré, raison pour laquelle elle doit être évaluée au cas par cas, en fonction du type d’acte et sur la base d’un diagnostic différencié de l’état de santé (consid. 2.5).
Aus den Erwägungen
2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht der Verkauf des Grundstücks Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde G. vom 3. Juni 2016 von M. [Mutter] an die Berufungsbeklagte [Tochter]. Das auf diesem Grundstück befindende Wohnhaus wurde durch die Eltern der Parteien, das Ehepaar M. und V. [Vater] bewohnt, weshalb ein Verkauf gemäss Art. 169 ZGB der Zustimmung des Ehegatten bedurfte. Die Zustimmung wurde durch den Notar eingeholt. Der
RVJ / ZWR 2025 161 Berufungskläger [Sohn] bestreitet die Urteilsfähigkeit von V. und verlangt nun im Rahmen des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens mit Klage vom 25. Januar 2022, die Pfändung unter Einschluss des erwähnten Grundstücks weiterzuführen. (…) 2.4 Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht (Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Hauptbeweis; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.1.3). (…) Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Das Fehlen der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB zieht die absolute
162 RVJ / ZWR 2025 Nichtigkeit des fraglichen Rechtsgeschäfts mit sich, ohne dass es auf den allfälligen guten Glauben des Vertragspartners ankäme (BGE 142 III 720 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.2). Dies ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass sich jedermann und zu jeder Zeit auf die Nichtigkeit berufen dürfte. Einzig der durch Art. 169 ZGB geschützte Ehegatte kann sich im betreibungsrechtlichen Zusammenhang auf den Schutz durch diese Bestimmung berufen, nicht etwa der Schuldnerehegatte (BGE 142 III 720 E. 4.2.1 sowie 4.2.2, 139 III 7 E. 2.3.1; Bundesgerichtsurteil 5A_858/2020 vom 1. November 2021 E. 3.2). Art. 169 ZGB entfaltet keine Wirkung mehr, wenn der durch diese Bestimmung geschützte Ehegatte die Familienwohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit verloren hat (BGE 136 III 257 E. 2.1). Zudem bleibt die Schranke des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 ZGB zu beachten (HAUSHEER/REUS- SER/GEISER, Berner Kommentar, 1999, N. 59 zu Art. 169 ZGB). 2.5 (…) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt aufgrund der Akten als erstellt, dass V. ab Februar 2013 an einer mittelgradigen bis schweren vaskulären Demenz litt. Dass er dement war, wird denn auch von der Berufungsbeklagten nicht bestritten. Streitig ist hingegen, inwiefern sich diese Demenzerkrankung auf seine Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Zustimmung für den Verkauf der Familienwohnung auswirkte. Der Berufungskläger behauptete nicht, dass ein Fall einer generellen Urteilsunfähigkeit und damit ein dauernder Schwächezustand vorlag. Aus dem Umstand einer Demenzerkrankung kann nicht bereits auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. Selbst bei einer schwergradigen Demenz kann je nach Komplexität eines Rechtsgeschäfts die Urteilsfähigkeit gegeben sein (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.3.1), weshalb sich eine differenzierte Diagnose umso mehr aufdrängt. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das allgemein gehaltene Attest von Dr. med. G. nicht ausreicht, um eine Urteilsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Das Attest enthält keine differenzierten Aussagen über den Gesundheitszustand von V. Insbesondere verwies Dr. med. G. auf einen Spitalbericht aus dem Jahre 2014. Es wurde nicht im Nachgang eines Hausarztbesuchs erstellt, sondern auf Bitte der Ehefrau, was vom Berufungskläger so nicht bestritten wurde. Im Übrigen sind die Aussagen von Dr. med. G. anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vage. Dieser gab zwar zu Protokoll, dass es Phasen gegeben habe, in denen V. kaum geredet und er nicht sicher gewesen sei, ob er alles verstanden habe. Für die Diagnose stützte er sich aber auf die ihm zugegangenen Spitalberichte. Eigene Test hat er
RVJ / ZWR 2025 163 nicht durchgeführt. Dies ergibt sich zumindest nicht aus seinen Aussagen. Ferner geht aus den Aussagen von Dr. med. G. nicht in klarer Weise hervor, wie häufig V. bei seinem Hausarzt vorstellig wurde. Einerseits gab er an, ihn in den Jahren 2015 und 2016 wenig gesehen zu haben und anderseits schätzte er, dass er ihn vor September 2016 einmal pro Monat gesehen habe. Insgesamt reichen die Aussagen von Dr. med. G. sowie sein Attest entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht aus, um auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung zu schliessen. Was die Ausführungen von Dr. med. I. und Dr. med. H. betrifft, sind auch diese wenig aussagekräftig. Sie äussern sich einzig dahingehend, dass V. an einer schweren Demenz gelitten habe und verweisen diesbezüglich auf den Spitalbericht. Sie konnten insbesondere keine Aussagen über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung machen, zumal V. ab 2014 nicht mehr Patient in ihrer Praxis war. Im Übrigen lassen sie sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht mit den Aussagen von Dr. med. J. untermauern. Diese machte in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 differenziertere Angaben über den Gesundheitszustand von V., auch wenn sich diese Beurteilung ebenfalls nicht direkt auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung bezog. So legte sie im Wesentlichen dar, dass auch bei der bei V. im Dezember 2014 vorliegenden mittelschweren Demenz einfache Willensäusserungen möglich gewesen seien. Zudem erklärte sie, dass im Rahmen der zum Teil noch funktionierenden Fähigkeit zur Informationsverarbeitung die Bildung einer eigenen Meinung bis zu einem gewissen Grad möglich gewesen sein dürfte. Damit kommt den Umständen und der Art des Rechtsgeschäftes für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Vorinstanz schlussfolgerte, der Verkauf habe kein komplexes neues Rechtsgeschäft für V. dargestellt, insbesondere auch deshalb, weil er zusammen mit seiner Frau im Haus habe wohnen bleiben können. Der Berufungskläger stellt nicht in Abrede, jedenfalls nicht substantiiert, dass die Übertragung der Liegenschaften an die Kinder in der Familie bzw. unter den Eltern bereits seit Jahren ein Thema gewesen ist. Was seinen Einwand betrifft, es sei aus keinem Dokument und aus keiner Zeugenbefragung ersichtlich, dass zusätzlich auch die zwei Grundstücke übertragen werden sollten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich
164 RVJ / ZWR 2025 bei diesen zwei Grundstücken nicht um zustimmungsbedürftige Familienwohnungen im Sinne von Art. 169 ZGB handelte, weshalb dies irrelevant ist für die Beurteilung der Komplexität des hier strittigen Rechtsgeschäfts. Im Weiteren erschöpfen sich seine Ausführungen in seiner Berufung darin, das bereits in seiner Replik Vorgebrachte zu wiederholen. Damit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Erwägung nicht auseinander. Die Berufung erfüllt insoweit die Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht eingetreten werden kann, womit es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt, wonach der Hausverkauf im gegebenen Gesamtkontext kein komplexes Rechtsgeschäft darstellte. 2.6 Der Vorinstanz ist im Weiteren zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, dass einzig V. als berechtigter Ehegatte eine Verletzung von Art. 169 ZGB hätte geltend machen können. Als Gläubiger hat der Berufungskläger zwar grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück, welches in die Pfändung einbezogen werden soll. Jedoch kann er sich für die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht auf Art. 169 ZGB stützen, weil er sich dadurch einzig im Betreibungsverfahren einen Vorteil verschaffen will und er diese Bestimmung gerade nicht zum Schutz des berechtigen Ehegatten anruft. Es entspricht nämlich nicht dem Sinn dieser Bestimmung, dass sich eine beliebige Person ausschliesslich zu ihrem eigenen Nutzen auf diese Bestimmung berufen darf. Die Anrufung dieser Norm muss darauf hinzielen, dass der betreffende Ehegatte vor einem Verkauf der Familienwohnung geschützt wird. Art. 169 ZGB entfaltet keine Drittschutzwirkung. Die unter vorstehender E. 2.4 in fine zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar und konstant. Bei Klageeinleitung am 25. Januar 2022 war der am 17. Juni 2018 verstorbene Ehegatte sodann bereits seit mehreren Jahren tot, womit Art. 169 ZGB längst seine Schutzwirkung verloren hat. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Berufungskläger aus Art. 20 OR zu seinen Gunsten ableiten will. Eine Nichtigkeit gestützt auf Art. 20 OR kommt in Frage, wenn der Vertrag unmöglich oder widerrechtlich ist. Inwiefern der Kaufvertrag unmöglich ist oder gegen eine zwingende Norm verstösst, wird vom Berufungskläger nicht näher ausgeführt. Jedenfalls ergibt sich die Widerrechtlichkeit aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht aus einem Verstoss gegen Art. 169 ZGB. (…)
RVJ / ZWR 2025 165 2.8 Zusammenfassend stellte der Verkauf des (elterlichen) Wohnhauses an die Berufungsbeklagte für V. kein komplexes neues Rechtsgeschäft dar. Vor diesem Hintergrund und nach einer Gesamtwürdigung der Akten erscheint die Urteilsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung nicht als überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen kann sich der Berufungskläger ohnehin nicht auf Art. 169 ZGB berufen, um die Nichtigkeit des Kaufvertrages geltend zu machen, da er nicht zum durch diese Gesetzesbestimmung geschützten Personenkreis gehört. Schliesslich verhielt sich der Berufungskläger rechtsmissbräuchlich, was zum vornherein keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 Abs. 2 ZGB), indem er sich am Kaufgeschäft selber beteiligen wollte und erst, als er damit nicht Erfolg hatte, die Unzurechnungsfähigkeit seines Vaters vorbrachte. Die Berufung ist demnach unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.