160 RVJ / ZWR 2025 Zivilrecht Droit civil Zivilrecht – Eherecht – KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 15. April 2024, X. c. Y. – C1 23 169 Wohnung der Familie: Zustimmung und Urteilsfähigkeit des Ehegatten bei deren Veräusserung - Ein Ehegatte kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung des andern die Wohnung der Familie veräussern (Art. 169 Abs. 1 ZGB; E. 2.4). Diese Norm schützt einzig den anderen Ehegatten, weshalb sich Dritte, auch Familienangehörige, nicht auf diese Schutzbestimmung berufen können, um eigene Interessen durchzusetzen (E. 2.6). - Bei Personen, welche sich in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden, besteht die tatsächliche Vermutung, dass sie unfähig sind, vernunftgemäss zu handeln (E. 2.4); indes kann selbst bei einer Demenz je nach Komplexität eines Rechtsgeschäfts die Urteilsfähigkeit gegeben sein, weshalb diese im Einzelfall mit Blick auf die Art des Rechtsgeschäfts aufgrund einer differenzierten Diagnose des Gesundheitszustands zu beurteilen ist (E. 2.5). Logement de la famille : consentement et capacité de discernement du conjoint lors de l’aliénation du bien - Un époux ne peut aliéner le logement familial qu’avec l’accord exprès de son conjoint (art. 169 al. 1 CC ; consid. 2.4). Cette norme protège uniquement l’autre conjoint, raison pour laquelle les tiers, y compris les membres de la famille, ne peuvent pas l’invoquer pour faire valoir leurs propres intérêts (consid. 2.6). - Les personnes qui se trouvent dans un état de déficience mentale permanent dû à l’âge ou à la maladie sont présumées incapables de discernement (consid. 2.4) ; toutefois, même en cas de démence, la capacité de discernement peut être donnée selon la complexité de l’acte juridique considéré, raison pour laquelle elle doit être évaluée au cas par cas, en fonction du type d’acte et sur la base d’un diagnostic différencié de l’état de santé (consid. 2.5).
Aus den Erwägungen
2.1 Im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht der Verkauf des Grundstücks Nr. xx-xx1, Plan Nr. yyy1, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde G. vom 3. Juni 2016 von M. [Mutter] an die Berufungsbeklagte [Tochter]. Das auf diesem Grundstück befindende Wohnhaus wurde durch die Eltern der Parteien, das Ehepaar M. und V. [Vater] bewohnt, weshalb ein Verkauf gemäss Art. 169 ZGB der Zustimmung des Ehegatten bedurfte. Die Zustimmung wurde durch den Notar eingeholt. Der
RVJ / ZWR 2025 161 Berufungskläger [Sohn] bestreitet die Urteilsfähigkeit von V. und verlangt nun im Rahmen des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens mit Klage vom 25. Januar 2022, die Pfändung unter Einschluss des erwähnten Grundstücks weiterzuführen. (…) 2.4 Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht (Bundesgerichtsurteil 5A_556/2020 vom 25. September 2020 E. 3.1.1). Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Hauptbeweis; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Befand sich aber eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden (BGE 144 III 264 E. 6.1.3). (…) Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken (Art. 169 Abs. 1 ZGB). Das Fehlen der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB zieht die absolute