KGE (Zivilgerichtshof I) vom 4. Juli 2007 i.S. Erben des X. c. Y. AG. Rechenschaftsablegung (Art. 400 OR). – Rechenschaftsberechtigte und -verpflichtete bei einer Mehrzahl von Auftraggebern und Beauftragten (E. 3a). – Inhalt und Dauer des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (E. 3a/b). Reddition de compte (art. 400 CO). – Débiteurs et bénéficiaires de l’obligation de rendre compte en cas de pluralité des mandants et de mandataires (consid. 3a). – Contenu et durée de la prétention en reddition de compte (consid. 3a/b). Sachverhalt (gekürzt) X. gehörte einem Konsortium an, welches die Überbauung und den Verkauf einer Liegenschaft bezweckte. Die Y. AG erstellte als Treuhänderin Buchhaltung und Abrechnungen des Konsortiums. In der Folge verlangte X. vergeblich deren Absetzung mit der Begründung, sie vertrete einseitig die Interessen der Mitkonsortanten A. und B. Im Rahmen der Auflösung des Konsortiums betrauten die Konsortanten die Y. AG sowie Z. gemeinsam mit dem definitiven Rechnungsabschluss. Mit Klage vom 7. November 2003 klagte X. gegen die Y. AG auf Rechenschaftsablegung. Nach dem Tode von X. führten seine Erben den Prozess weiter. 186 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 205 ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 187 Aus den Erwägungen (...) 3. a) Das Rechtsverhältnis zwischen selbständigen Bücherexperten, Buchhaltern oder Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften und ihren Klienten untersteht dem Auftragsrecht (Fellmann, Berner Kommentar, N. 160 zu Art. 394 OR). Neben der Hauptpflicht, die übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR), treffen den Beauftragten nach den Bestimmungen des Auftragsrechts auch eine Reihe von Nebenleistungspflichten. Namentlich ist der Beauftragte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht, ein essentiale des Auftragsrechts, stellt sicher, dass der Auftraggeber Klarheit darüber gewinnen kann, wie der Auftrag ausgeführt worden ist (Hofstetter, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S. 89/90 mit Verweisungen). Sie bildet ferner Voraussetzung und Grundlage für die Geltendmachung und Substanziierung der Ablieferungsforderung (Art. 400 Abs. 1 [2. Teilsatz] OR) sowie allfälliger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (BGE 110 II 181 E. 2). Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauftragten, seinem Auftraggeber einen einlässlichen Bericht über die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zu erstatten, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung auszuhändigen sowie sämtliche gewünschten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftrag zu erteilen. Der Beauftragte muss weiter dem Auftraggeber die zum Rechenschaftsbericht und zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten. Daneben hat der Beauftragte dem Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag geforderten Einzelauskünfte zu erteilen. Schliesslich hat der Auftraggeber bezüglich seines Honorars eine überprüfbare Rechnung vorzulegen (BGE 110 II 181 E. 2; Fellmann, a.a.O., N. 263 zu Art. 394 OR sowie N. 9, 19, 22 ff. und 48 ff. zu Art. 400 OR; Hofstetter, a.a.O., S. 92 mit Verweisungen; Weber, Basler Kommentar, N. 7 ff. zu Art. 400 OR). Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung besteht grundsätzlich auch nach Auftragsbeendigung (Fellmann, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR; Weber, a.a.O., N. 20 zu Art. 400 OR). Nach Guhl/Koller/Schnyder/Druey (Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006, § 49 N. 20) wird der Auftrag sogar erst mit der Rechenschaftsablegung und Ablieferung im Sinne von Art. 400 OR beendet. Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung findet seine Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben. Danach bedarf es, sowohl was den Umfang als auch was