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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.07.2007 C1 06 205

4. Juli 2007·Deutsch·Wallis·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,343 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 4. Juli 2007 i.S. Erben des X. c. Y. AG. Rechenschaftsablegung (Art. 400 OR). – Rechenschaftsberechtigte und -verpflichtete bei einer Mehrzahl von Auftragge- bern und Beauftragten (E. 3a). – Inhalt und Dauer des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (E. 3a/b). Reddition de compte (art. 400 CO). – Débiteurs et bénéficiaires de l’obligation de rendre compte en cas de pluralité des mandants et de mandataires (consid. 3a). – Contenu et durée de la prétention en reddition de compte (consid. 3a/b). Sachverhalt (gekürzt) X. gehörte einem Konsortium an, welches die Überbauung und den Verkauf einer Liegenschaft bezweckte. Die Y. AG erstellte als Treuhände- rin Buchhaltung und Abrechnungen des Konsortiums. In der Folge ver- langte X. vergeblich deren Absetzung mit der Begründung, sie vertrete einseitig die Interessen der Mitkonsortanten A. und B. Im Rahmen der Auflösung des Konsortiums betrauten die Konsortanten die Y. AG sowie Z. gemeinsam mit dem definitiven Rechnungsabschluss. Mit Klage vom 7. November 2003 klagte X. gegen die Y. AG auf Rechenschaftsablegung. Nach dem Tode von X. führten seine Erben den Prozess weiter. 186

Volltext

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 4. Juli 2007 i.S. Erben des X. c. Y. AG. Rechenschaftsablegung (Art. 400 OR). – Rechenschaftsberechtigte und -verpflichtete bei einer Mehrzahl von Auftraggebern und Beauftragten (E. 3a). – Inhalt und Dauer des Anspruchs auf Rechenschaftsablegung (E. 3a/b). Reddition de compte (art. 400 CO). – Débiteurs et bénéficiaires de l’obligation de rendre compte en cas de pluralité des mandants et de mandataires (consid. 3a). – Contenu et durée de la prétention en reddition de compte (consid. 3a/b). Sachverhalt (gekürzt) X. gehörte einem Konsortium an, welches die Überbauung und den Verkauf einer Liegenschaft bezweckte. Die Y. AG erstellte als Treuhänderin Buchhaltung und Abrechnungen des Konsortiums. In der Folge verlangte X. vergeblich deren Absetzung mit der Begründung, sie vertrete einseitig die Interessen der Mitkonsortanten A. und B. Im Rahmen der Auflösung des Konsortiums betrauten die Konsortanten die Y. AG sowie Z. gemeinsam mit dem definitiven Rechnungsabschluss. Mit Klage vom 7. November 2003 klagte X. gegen die Y. AG auf Rechenschaftsablegung. Nach dem Tode von X. führten seine Erben den Prozess weiter. 186 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 205 ceg Texte tapé à la machine

RVJ/ZWR 2008 187 Aus den Erwägungen (...) 3. a) Das Rechtsverhältnis zwischen selbständigen Bücherexperten, Buchhaltern oder Treuhändern bzw. Treuhandgesellschaften und ihren Klienten untersteht dem Auftragsrecht (Fellmann, Berner Kommentar, N. 160 zu Art. 394 OR). Neben der Hauptpflicht, die übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR), treffen den Beauftragten nach den Bestimmungen des Auftragsrechts auch eine Reihe von Nebenleistungspflichten. Namentlich ist der Beauftragte gemäss Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Diese Pflicht, ein essentiale des Auftragsrechts, stellt sicher, dass der Auftraggeber Klarheit darüber gewinnen kann, wie der Auftrag ausgeführt worden ist (Hofstetter, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S. 89/90 mit Verweisungen). Sie bildet ferner Voraussetzung und Grundlage für die Geltendmachung und Substanziierung der Ablieferungsforderung (Art. 400 Abs. 1 [2. Teilsatz] OR) sowie allfälliger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers (BGE 110 II 181 E. 2). Die Verpflichtung, Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauftragten, seinem Auftraggeber einen einlässlichen Bericht über die wesentlichen Einzelheiten seines Handelns zu erstatten, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung auszuhändigen sowie sämtliche gewünschten Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftrag zu erteilen. Der Beauftragte muss weiter dem Auftraggeber die zum Rechenschaftsbericht und zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten. Daneben hat der Beauftragte dem Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang mit dem Auftrag geforderten Einzelauskünfte zu erteilen. Schliesslich hat der Auftraggeber bezüglich seines Honorars eine überprüfbare Rechnung vorzulegen (BGE 110 II 181 E. 2; Fellmann, a.a.O., N. 263 zu Art. 394 OR sowie N. 9, 19, 22 ff. und 48 ff. zu Art. 400 OR; Hofstetter, a.a.O., S. 92 mit Verweisungen; Weber, Basler Kommentar, N. 7 ff. zu Art. 400 OR). Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung besteht grundsätzlich auch nach Auftragsbeendigung (Fellmann, a.a.O., N. 63 zu Art. 400 OR; Weber, a.a.O., N. 20 zu Art. 400 OR). Nach Guhl/Koller/Schnyder/Druey (Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. A., Bern 2006, § 49 N. 20) wird der Auftrag sogar erst mit der Rechenschaftsablegung und Ablieferung im Sinne von Art. 400 OR beendet. Der Anspruch auf Rechenschaftsablegung findet seine Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben. Danach bedarf es, sowohl was den Umfang als auch was

den Zeitpunkt der Rechenschaftsablegung betrifft, einer Abwägung der gegenseitigen Interessen, um die Grenzen der Zumutbarkeit zu ziehen. So kann ein jahrelanges Zuwarten dem Anspruch womöglich entgegenstehen. Missbräuchlich sind sodann unangemessen häufig gestellte Auskunftsbegehren oder solche, die umfangreiche und detaillierte Ermittlungen des Beauftragten erfordern ohne gleichzeitiges berechtigtes Interesse des Auftraggebers. Indessen schliesst ein grosser Aufwand die Rechenschaftspflicht in aller Regel nicht aus, zumal der Auftraggeber den Beauftragten für den dadurch verursachten Aufwand zu entschädigen hat. Da die Rechenschaftspflicht eine Vorleistungspflicht darstellt, darf der Beauftragte Auskunftserteilung, Rechenschaftsbericht und Rechnungslegung jedoch nicht von seiner vorgängigen Entschädigung abhängig machen (Fellmann, a.a.O., N. 60-63, 65, 78 ff. zu Art. 400 OR; ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100 E. 3.2). Beauftragen mehrere Personen gemeinsam oder bei einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafter gemeinsam oder der geschäftsführende Gesellschafter im Namen aller Gesellschafter einen Dritten mit der Ausführung gewisser Aufgaben, so kann ein jeder von ihnen vom Beauftragten Rechenschaft verlangen (Fellmann, a.a.O., N. 115 ff. zu Art. 403 OR). Umgekehrt ist bei einer Mehrheit von Beauftragten jeder einzelne zur Rechenschaft verpflichtet (Fellmann, a.a.O., N. 157 zu Art. 403 OR). b) Vorliegend wurde die Beklagte von den Gesellschaftern des Konsortiums einerseits mit der ordentlichen Buchführung sowie diversen administrativen Arbeiten und anderseits (zusammen mit Z.) mit der Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt. Im Rahmen dieser Auftragsverhältnisse - sofern man es nicht als ein einziges Ganzes qualifizieren will - schuldet die Beklagte jedem Konsortanten umfassend Rechenschaft. Diese Pflicht hat die Beklagte mit der Aushändigung einzelner Belege an X. nicht erfüllt. X. war bzw. nunmehr seine Rechtsnachfolger, an sich jeder einzeln (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, a.a.O., § 49 N. 20), sind demnach berechtigt, von der Beklagten Rechenschaft zu verlangen. Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten umfasst sowohl ihre ordentliche Treuhandtätigkeit für das Konsortium, als auch ihre Leistungen im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen. Die Beendigung dieser Arbeiten und der Auftragsverhältnisse lässt den Anspruch der Kläger auf Rechenschaftsablegung nicht untergehen. Ihre Begehren sind entgegen der Darstellung der Beklagten in der Schlussdenkschrift nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, zumal die Kläger konkret Auskunft über einige wenige Punkte verlangen. Überdies haben die Kläger ein legitimes Interesse daran, die korrekte Abrechnung und 188 RVJ/ZWR 2008

RVJ/ZWR 2008 189 Abwicklung der Honorare der Beklagten, des Inkassos im Falle ... und der Zahlungen der Konsortanten zu prüfen. Dass der inzwischen verstorbene X. als Konsortant auf der Rechenschaftsablegung beharrte und auch das vorliegende Verfahren einleitete, während seine Erben als Nichtkonsortanten davon nur marginale Kenntnis hatten, steht der Geltendmachung des strittigen Anspruchs durch die heutigen Kläger nicht entgegen. Denn entgegen der Meinung der Beklagten geht das klägerische Interesse an der Klärung der vom Erblasser mit seinen Klagebegehren thematisierten Fragen mit dessen Tod nicht unter, selbst wenn seine Erben ihm die Weiterverfolgung der Angelegenheit versprochen haben. Z. war sodann nicht der Vertreter von X., so dass es von vornherein nicht genügt, dass er zwecks Erstellung der Schlussabrechnung Einblick in die Akten hatte. Ohnehin erlischt das Recht des Auftraggebers auf Rechenschaft nicht, wenn sein Stellvertreter dieses nicht ausübt. Die Entgegennahme der Schlussabrechnungen und das Leisten von Schlusszahlungen bei Auflösung des Konsortiums, welche das interne Verhältnis unter den Gesellschaftern betrifft, beinhaltet keinen Verzicht auf Rechenschaft (vgl. Fellmann, a.a.O., N. 58 f. und 70 ff. zu Art. 400 OR; Weber, a.a.O., N. 3 zu Art. 400 OR; ZR 101/2002 Nr. 26 S. 100 E. 3.1). X. hat schliesslich mit seinem Begehren keineswegs ungebührlich lange zugewartet. Das Festhalten der Kläger an der Rechenschaftsablegung durch die Beklagte widerspricht somit nicht Treu und Glauben. Nicht im Verfahren auf Rechenschaftsablegung zu prüfen ist, ob X. mit der Entgegennahme der Schlussabrechnungen und mit der Leistung der von ihm verlangten Ausgleichszahlungen Handlungen der Beklagten, insbesondere deren Honorarforderungen, gebilligt hat. Diese Einwände sind in einem allfälligen Nachfolgeprozess auf Herausgabe, Schadenersatz, Rückerstattung oder Ähnliches zu hören. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Berechtigten trotz erfolgter Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts zu fordern haben. So ist die Verabredung eines festen Honorars, welches Fellmann (Berner Kommentar, N. 84 zu Art. 400 OR) in diesem Zusammenhang anführt und auf welchen Autor sich die Beklagten berufen, nicht aktenkundig; der (teilweise) Bezug des Honorars der Beklagten von einem eigenen, jedoch mit Mitteln des Konsortiums gespeisten Bankkonto lässt die Möglichkeit einer Rückforderung durchaus offen. Die Klage ist daher im Grundsatz gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern über ihre gesamte Tätigkeit für das Konsortium Rechenschaft abzulegen. Im Einzelnen hat die Beklagte den Klägern im Sinne der vorstehenden Erwägungen wie beantragt ihre Honorarrechnungen samt Stundenrapporten, die Auszüge und Belege des Kontos Nr. ... bei der WKB sowie

die Auszüge und Belege der Konti bei der WKB, über welche die Zahlungen von ... und die Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden, zur Verfügung zu stellen. Da der ursprüngliche Kläger nicht einziger Auftraggeber war und die übrigen Auftraggeber grundsätzlich ebenfalls Rechenschaft verlangen könnten, hat die Beklagte den Klägern die Originalbelege vorzulegen und Kopien hievon auszuhändigen. 190 RVJ/ZWR 2008

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