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Invalideneinkommen; leidensbedingter Abzug – Art. 28b Abs. 4 IVG; Art. 26bis Abs. 3 aIVV; Art. 26bis Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1bis IVV. Prüfung und Bejahung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% für die Zeit vor 1. Januar 2024 nach der zu Art. 26bis Abs. IVV in der Fassung vom 3. November 2021 geltenden Rechtsprechung (E. 6). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2024 ist trotz der per 1. Januar 2024 geänderten Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht (E. 7.3). OGE 63/2024/31 vom 10. Februar 2026 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 8C_203/2026 Ih].) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV- Stelle korrekt vorgenommen wurde, insbesondere im Hinblick auf die Höhe eines Abzugs vom beigezogenen Tabellenlohn. Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades im Vorbescheid vom 2. April 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei. Sowohl in den Ausführungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2024 wie auch in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 hielt die IV-Stelle demgegenüber fest, dass jedenfalls kein Abzug von über 10% gerechtfertigt sei, weswegen der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40% sei und folglich kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei auf dem statistisch ermittelten Invalideneinkommen entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung ein Abzug von mindestens 15% zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Gutachter der A. und der Regionale Ärztliche Dienst würden mit dem
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festgelegten Belastungsprofil eigentlich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen beschreiben. Möglich seien nur noch leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten und dies auch nur unter weiteren Einschränkungen. Es sei schlicht undenkbar, dass ein Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt anstellen, geschweige denn einen marktüblichen Lohn zahlen würde. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist frühestens ab dem 1. Juli 2023 entstanden. Da ein allfälliger Rentenanspruch somit nach dem 1. Januar 2022, aber vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, ist anhand den Grundsätzen der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug – ohne Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (Fassung vom 3. November 2021, [aIVV, SR 831.201]) – zu prüfen, ob die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu Recht einen Abzug von maximal 10% vom Tabellenlohn zugelassen hatte (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6). Ein aufgrund statistischer Werte ermitteltes Invalideneinkommen ist – nach der im vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsgrundlage – allenfalls zu kürzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist eine im Verfügungszeitpunkt 55-jährige Frau (geb. …), welche entsprechend ihrem Lebenslauf seit dem Jahr 2011 – ausgehend davon, dass es sich bei den Tätigkeiten bei der B. um eine Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt gehandelt hat – nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig
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war. Aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom regulären Arbeitsmarkt ist von einer Dekonditionierung auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über keine abgeschlossene Ausbildung. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund eines anzunehmenden langsameren Arbeitstempos aufgrund der bewegungsabhängigen Schwindelauslösung sowie einer aufgrund der Depression erhöhten Ermüdbarkeit, woraus ein vermehrter Pausenbedarf resultiert. Von dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann rückwirkend ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden, ab welchem sich psychiatrische Befunde in den Akten finden, d.h. ab dem 30. November 2020. Folglich ist die bereits seit 2011 dauernde Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt überwiegend auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen. Derart deuten auch die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung hin, wonach sie früher in der Reinigung Arbeit gesucht habe, da die Beschwerdeführerin kaum eine Arbeitsstelle gesucht hätte, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Hinsichtlich des allgemeinen Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass es schlicht undenkbar sei, dass ein Arbeitgeber sie im ersten Arbeitsmarkt anstellen, geschweige denn ihr einen marktüblichen Lohn zahlen würde, ist festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeführerin für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1, 110 V 273 E. 4b; BGer 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1). Weiter ist bei der Beschwerdeführerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt es ein genügendes Angebot von entsprechenden Teilzeitstellen in dem der Beschwerdeführerin offenstehenden LSE-Kompetenzniveau 1 (BGer 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.3). Dementsprechend ist lediglich zu prüfen, in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Soweit die Beschwerdeführerin implizit vorbringt, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da sie ein langsameres Arbeitstempo sowie einen höheren Pausenbedarf habe, wurden diese beiden Einschränkungen bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Ein Abzug vom Tabellenlohn würde damit zu einer doppelten Berücksichtigung führen. Das Gleiche gilt betreffend die
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übrigen gutachterlich festgestellten Leiden mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Leiden der Beschwerdeführerin, welche entsprechend dem Gutachten keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit haben, haben definitionsgemäss keinen Einfluss auf das durch die Beschwerdeführerin möglich zu erzielende Einkommen, weswegen diese auch nicht bei einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, da ihr nur noch ein Teilzeitpensum zumutbar sei. Entsprechend der Rechtsprechung ist bei einer Arbeitsfähigkeit vom 70% noch kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (BGer 8C_58/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie lediglich über Ressourcen für eine angelernte Arbeit verfüge, eine Beeinträchtigung der Flexibilität habe und zudem ihre im unteren Normalbereich liegende Intelligenz zu berücksichtigen sei. Da der Tabellenlohn der Beschwerdeführerin mit dem Kompetenzniveau 1 festgelegt wurde, sind diese limitierenden Faktoren bereits berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch zu Recht nicht vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie mehr als eine reine Rücksichtnahme vom Arbeitsumfeld im Sinne einer eigentlichen (Arbeits-)Anleitung benötigt (vgl. BGer 9C_555/2022 vom 30. Juni 2023 E. 4.3.1). Ein alleinig auf diesen Grund gestützter Abzug vom Tabellenlohn ist folglich nicht vorzunehmen (vgl. auch BGer 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Auch die fehlende arbeitsmarktliche Integration bzw. die gutachterlich festgestellte ungünstige Prognose für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die im neuen Tätigkeitsbereich fehlende Berufserfahrung vermögen für sich allein im vorliegenden Fall keinen Grund für einen Tabellenlohnabzug zu bilden. Einerseits wurden die Vergleichseinkommen wie bereits dargelegt im untersten Kompetenzniveau angesetzt (vgl. dazu auch BGer 8C_767/2021 vom 9. August 2022 E. 5.2.2) und begründet eine Absenz vom Arbeitsmarkt nur selten einen Abzug vom Tabellenlohn (BGer 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.4.4). Andererseits war die Absenz vom Arbeitsmarkt zwischen 2011 und 2019/2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invaliditätsbedingt (vgl. E. 6.5; BGer 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.2.2) und hätte insoweit auch ohne Gesundheitsschaden eine lohnsenkende Wirkung gehabt. Bei Heranziehen des statistischen Einkommens für Hilfsarbeitertätigkeiten ist praxisgemäss zudem auch der Faktor der fehlenden Dienstjahre zu vernachlässigen, sodass das Erfordernis der beruflichen Umstellung nicht ins Gewicht fällt (BGer 8C_292/2021 vom 21. April 2022 E. 7; 8C_35/2019 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2). Auch das fortgeschrittene
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Alter der Beschwerdeführerin führt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten nicht automatisch zu einem Tabellenlohnabzug; vielmehr wird dem Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremdem Faktor bezüglich des Abzugs regelmässig keine Bedeutung beigemessen (vgl. BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2; 146 V 16 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Belastungsprofils bei der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit teilweise eingeschränkt ist. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste, körperlich leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 70% zumutbar. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss von bestimmten Tätigkeiten (Heben aus der Hocke, mit vorgeneigtem Oberkörper oder in gebückter Körperhaltung, Arbeiten über der Horizontalen, hoher oder repetitiver manueller Belastung, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen oder Absturzgefahr). Die aufgeführten Umstände (Alter, Absenz vom Arbeitsmarkt, fehlende Ausbildung, Limitierungen bei der Tätigkeit) vermögen zwar nach dem Gesagten je für sich alleine keinen leidensbedingten Abzug zu begründen; in einer Gesamtschau ist indes nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle (inzwischen) von einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von (höchstens) insgesamt 10% ausgeht. Da für den Zeitraum zwischen Juli 2023 und Dezember 2023 somit ein Abzug vom Tabellenlohn von 10% vorzunehmen ist, resultiert ein Invaliditätsgrad von 37%. Für diesen Zeitraum hat die IV-Stelle somit das Bestehen eines Rentenanspruchs zu Recht verneint. 7. Für die Frage des Bestehens eines Rentenanspruchs ab 1. Januar 2024 ist die per diesen Zeitpunkt erfolgte Änderung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 per 1. Januar 2024 (IVV, SR 831.201) zu beachten. Gemäss dieser Bestimmung werden von der statistisch bestimmten Basis des Invalideneinkommens 10% abgezogen (Satz 1). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder weniger tätig sein, so werden 20% abgezogen (Satz 2). Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Satz 3). Die IV-Stelle hat gestützt auf diese Bestimmung betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 einen Abzug von 10% berücksichtigt und so einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37% errechnet. Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 sah Art. 26bis Abs. 3 aIVV vor, dass einer Person, welche nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von
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50% oder weniger tätig sein konnte, vom statistisch bestimmten Wert 10% für Teilzeitarbeit abzuziehen waren. Im Entscheid BGE 150 V 410 hatte das Bundesgericht diese Verordnungsbestimmung auf ihre Gesetzesmässigkeit zu überprüfen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass gemäss den Materialien zur Gesetzesrevision "Weiterentwicklung IV" (WEIV) der Gesetzgeber erwartete, dass mit den Verordnungsbestimmungen zu Art. 28a Abs. 1 IVG im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 6.4) rezipiert würde (BGE 150 V 410 E. 9.4.1 f. und 10.1 a.E.). Der vom Verordnungsgeber vorgesehene Teilzeitabzug als einziger Korrekturfaktor stelle aber eine beträchtliche Einschränkung gegenüber dieser Rechtsprechung dar (BGE 150 V 410 E. 9.4.3). Das Bundesgericht wies sodann darauf hin, dass die Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens so konkret wie möglich zu geschehen habe und auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden dürfe (BGE 150 V 410 E. 9.5.1). Mit Einführung des stufenlosen Rentensystems im Rahmen der WEIV habe auch die prozentgenaue Ermittlung des Invaliditätsgrades über die früher massgeblichen Rentenabstufungen hinaus generell einen höheren Stellenwert erhalten, womit den Korrekturfaktoren gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG im Einzelfall grosse Bedeutung zukomme (BGE 150 V 410 E. 9.5.2). Weiter berücksichtigte das Bundesgericht, dass Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG im Gegensatz zur im ATSG zweigübergreifend geregelten Festlegung des Invaliditätsgrades lediglich die Invalidenversicherung betreffe und Art. 26bis Abs. 3 aIVV (Fassung vom 3. November 2021) weitreichende, in der Sache nicht zu rechtfertigende Unterschiede aufweise (BGE 150 V 410 E. 10.2 f.). Das Bundesgericht schloss, dass Art. 26bis Abs. 3 aIVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor Bundesrecht nicht standhalte. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 IVV und Art. 26bis Abs. 3 aIVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe, sei bezüglich der zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen. Damit lasse sich Art. 26bis Abs. 3 aIVV gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde (BGE 150 V 410 E. 10.6). Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung gesetzeskonform ist. Die aktuelle Fassung der Bestimmung sieht neben dem Teilzeitabzug von 10% einen zusätzlichen pauschalen Abzug von 10% vor. Damit hat der Verordnungsgeber zwar dem Umstand
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Rechnung getragen, dass gesundheitlich eingeschränkte Personen statistisch weniger verdienen als gesunde Personen in gleichen Tätigkeiten (10 bis 17%; vgl. Egli/Filippo/Gächter/Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, N. 727). Nachdem der neue Verordnungswortlaut darüber hinaus aber keine weiteren Abzüge zulässt, ist grundsätzlich auf die weitgehend auch auf den neuen Verordnungswortlaut zutreffenden Ausführungen in BGE 150 V 410 zu verweisen. So erlaubt der Pauschalabzug insbesondere die vom Bundesgericht in steter Praxis geforderte Einzelfallprüfung nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelten, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Korrekturfaktoren beim Abzug vom Invalideneinkommen wurden damit nicht ins neue Recht übernommen und dem gesetzgeberischen Willen wurde weiterhin nicht Rechnung getragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht dem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn als "Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens [...] überragende Bedeutung" zumass (BGE 148 V 174 E. 9.2.2), wobei es jedoch von einem Abzug von bis zu 25% ausging. Im Übrigen bleibt auch mit der neuen Fassung der Verordnungsbestimmung der vom Bundesgericht festgestellte, nicht sachlich gerechtfertigte Unterschied der Festlegung des Invaliditätsgrades im Bereich der Invalidenversicherung zu anderen Versicherungszweigen. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2024, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, weiterhin ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen (vgl. auch VersGer SG IV 2025/12 vom 23. Oktober 2025 E. 8.5.8; VGer TI 35.2024.86 vom 30. Juli 2025 E. 2.11 ff.). Eine Mehrheit des Gerichts ist der Ansicht, dass diese Erkenntnis im vorliegenden Fall ohne Auswirkung bleibt, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein höherer leidensbedingter Abzug als für die Zeit zwischen Juli und Dezember 2023 anzunehmen ist. Dementsprechend ist nach Ansicht der Gerichtsmehrheit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle (inzwischen) von einem Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von insgesamt höchstens 10% ausgeht, woraus auch für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 37% resultiert (vgl. E. 6.5 ff.). Auch für diesen Zeitraum besteht mithin kein Rentenanspruch.
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Nach Auffassung der Gerichtsminderheit ist für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein leidensbedingter Abzug von 15% zu gewähren. Zu berücksichtigen ist zunächst der Pauschalabzug von 10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV, der in jedem Fall vom statistisch ermittelten Invaliditätseinkommen abzuziehen ist. Es handelt sich hierbei um den statistisch begründeten Minimalabzug. Im Rahmen der stets vorzunehmenden Einzelfallprüfung (vgl. vorne, E. 7.2) sind hiernach in einem weiteren Schritt die persönlichen und beruflichen Merkmale zu berücksichtigen, welche erst die korrekte Einordnung im zulässigen Bereich von 10% (Minimum) bis 25% (Maximum) leidensbedingten Abzugs erlauben. Nur bei einer solchen Handhabung kann dem Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten bzw. realistischen Invalideneinkommens ansatzweise die ihm vom Bundesgericht zugesprochene "überragende" Bedeutung zukommen (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2). Im vorliegenden Fall sind – über den voraussetzungslos vorzunehmenden Pauschalabzug hinaus – verschiedene individuelle Korrekturfaktoren zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt namentlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf nur mehr körperlich leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten, mit weiteren Einschränkungen des Belastungsprofils, eingeschränkt ist (vgl. vorne, E. 6.9). Angesichts der Vielzahl relevanter Diagnosen (insb. rezidivierende depressive Störung; rezidivierend symptomatisches Schulterimpingement; intermittierendes lumbales Schmerzsyndrom) müsste ein allfälliger Arbeitgeber sodann mit schwer kalkulierbaren Absenzen rechnen, was einen weiteren Abzug rechtfertigt (vgl. BGer 8C_683/2023 vom 18. April 2024 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind jedenfalls auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, ihre fehlende Ausbildung sowie ihre langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (vgl. BGer 9C_14/2022 vom 21. Juli 2022 E. 5.5 sowie 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3.3, je mit weiteren Hinweisen). Angesichts des vorzunehmenden leidensbedingten Abzugs von 15% ergibt sich gemäss der Gerichtsminderheit ein Invaliditätsgrad von 41%, was zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente führt (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG).