2026
1
Invalideneinkommen; leidensbedingter Abzug – Art. 28b Abs. 4 IVG; Art. 26bis Abs. 3 aIVV; Art. 26bis Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1bis IVV. Prüfung und Bejahung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10% für die Zeit vor 1. Januar 2024 nach der zu Art. 26bis Abs. IVV in der Fassung vom 3. November 2021 geltenden Rechtsprechung (E. 6). Bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 1. Januar 2024 ist trotz der per 1. Januar 2024 geänderten Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ergänzend auf die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zurückzugreifen, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalls bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht (E. 7.3). OGE 63/2024/31 vom 10. Februar 2026 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 8C_203/2026 Ih].) Aus den Erwägungen 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die IV- Stelle korrekt vorgenommen wurde, insbesondere im Hinblick auf die Höhe eines Abzugs vom beigezogenen Tabellenlohn. Die IV-Stelle ging bei der Berechnung des Invaliditätsgrades im Vorbescheid vom 2. April 2024 davon aus, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei. Sowohl in den Ausführungen zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2024 wie auch in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 hielt die IV-Stelle demgegenüber fest, dass jedenfalls kein Abzug von über 10% gerechtfertigt sei, weswegen der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40% sei und folglich kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei auf dem statistisch ermittelten Invalideneinkommen entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung ein Abzug von mindestens 15% zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Rente bestehe. Die Gutachter der A. und der Regionale Ärztliche Dienst würden mit dem festgelegten Belastungsprofil eigentlich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen beschreiben. Möglich seien nur noch leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten und dies auch nur unter weiteren Einschränkungen. Es sei schlicht undenkbar, dass
2026
2
ein Arbeitgeber die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt anstellen, geschweige denn einen marktüblichen Lohn zahlen würde. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist frühestens ab dem 1. Juli 2023 entstanden. Da ein allfälliger Rentenanspruch somit nach dem 1. Januar 2022, aber vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, ist anhand den Grundsätzen der Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug – ohne Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (Fassung vom 3. November 2021, [aIVV, SR 831.201]) – zu prüfen, ob die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin zu Recht einen Abzug von maximal 10% vom Tabellenlohn zugelassen hatte (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6). Ein aufgrund statistischer Werte ermitteltes Invalideneinkommen ist – nach der im vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsgrundlage – allenfalls zu kürzen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist eine im Verfügungszeitpunkt 55-jährige Frau (geb. …), welche entsprechend ihrem Lebenslauf seit dem Jahr 2011 – ausgehend davon, dass es sich bei den Tätigkeiten bei der B. um eine Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt gehandelt hat – nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war. Aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom regulären Arbeitsmarkt ist von einer Dekonditionierung auszugehen. Die Beschwerdeführerin