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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 14.11.2024 I/1-2024/3, 4

November 14, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsrekurskommission·PDF·3,407 words·~17 min·2

Summary

Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 82 und 84 StG, Art. 58 und 59 DBG, Eine buchführende Steuerpflichtige erbringt den Beweis für grundsätzlich steuermindernde Aufwendungen durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Es müssen nachprüfbare Nachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein. Die Buchführung der Steuerpflichtigen erfüllt die formellen Erfordernisse an eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht, weshalb der Bilanz- und Erfolgsrechnung die Massgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung abzusprechen ist. Im Weiteren müssen sodann nicht nur die Buchungen nachvollziehbar sein, sondern auch die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Belege konstruiert erscheinen. Der Steuerpflichtigen gelingt es nicht, die geschäftsmässige Begründetheit für Drittleistungen nachzuweisen, weshalb die vorinstanzlich aufgerechneten Aufwände zu bestätigen sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. November 2024, I/1-2024/3, 4).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2024/3, 4 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 25.11.2024 Entscheiddatum: 14.11.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14.11.2024 Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 82 und 84 StG, Art. 58 und 59 DBG, Eine buchführende Steuerpflichtige erbringt den Beweis für grundsätzlich steuermindernde Aufwendungen durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Es müssen nachprüfbare Nachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein. Die Buchführung der Steuerpflichtigen erfüllt die formellen Erfordernisse an eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht, weshalb der Bilanz- und Erfolgsrechnung die Massgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung abzusprechen ist. Im Weiteren müssen sodann nicht nur die Buchungen nachvollziehbar sein, sondern auch die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Belege konstruiert erscheinen. Der Steuerpflichtigen gelingt es nicht, die geschäftsmässige Begründetheit für Drittleistungen nachzuweisen, weshalb die vorinstanzlich aufgerechneten Aufwände zu bestätigen sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. November 2024, I/1-2024/3, 4). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiber Oliver Schneider

Geschäftsnr. I/1-2024/3, 4

Parteien

A.__ Gmbh, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tharmin Manickavasagar, Wildeisen Anwaltskanzlei, Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden,

gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.12.2022

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2/11 Sachverhalt: A.- Die A.__ GmbH (nachfolgend A.__ GmbH) mit Sitz in B.__ wurde am 17. Dezember 2021 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. C.__ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Akkordunternehmens im Baugewerbe. Sie kann Bauarbeiten im Bau-Hauptgewerbe und allen Baunebenbranchen selbständig ausführen oder durch Unterakkordanten ausführen lassen (vgl. Zentraler Firmenindex, im Internet abrufbar unter: www.zefix.ch). B.- Am 27. April 2023 reichte die A.__ GmbH die Steuererklärung für das Jahr 2022 ein (Dauer des Geschäftsjahres vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022), wobei sie einen steuerbaren Reinverlust von Fr. 6'440.– und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 13'560.– deklarierte. Auf Anforderung des Steueramts des Kantons St. Gallen reichte die A.__ GmbH sämtliche Kontoblätter und Lohnausweise nach. Mit E-Mail vom 11. Juli 2023 forderte die Steuerbehörde die A.__ GmbH auf, zusätzlich Belege für die Leistungen an die Subunternehmen nachzureichen. In der Folge reichte die A.__ GmbH am 14. August 2023 die Rechnungen der Subunternehmen ein. Darauf forderte die Steuerbehörde mit E- Mail vom 21. August 2023 die detaillierten Arbeits- oder Regierapporte und weitere Belege wie Korrespondenzen und Auftragsbestätigungen ein. Am 5. Oktober 2023 reichte die A.__ GmbH die Regierapporte ein. Schliesslich veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 109'510.– und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 13'560.– und für die direkte Bundessteuer ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 109'510.–. Dabei sprach es den Zahlungen an die Subunternehmen in der Höhe von Fr. 115'500.– die geschäftsmässige Begründetheit ab und liess sie nicht zum Abzug zu. Zudem rechnete es einen Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug von Fr. 450.– auf. Dagegen erhob die A.__ GmbH am 10. November 2023 Einsprache. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. November 2023 ab. C.- Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2024 erhob die A.__ GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2023 Rekurs (Kantonssteuern) und Beschwerde (direkte Bundessteuer) bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Steuerveranlagung sei gemäss ihrer Deklaration vorzunehmen. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Rechtsmittel. Dazu nahm die A.__ GmbH mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.

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3/11 Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.- Die Verfahren I/1-2024/3 (Kantonssteuern 2022) und I/1-2024/4 (direkte Bundessteuer 2022) betreffen die gleichen Verfahrensparteien. Die sich in den Verfahren stellenden Fragen hängen aktenmässig und inhaltlich eng zusammen. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den Rekurs und die Beschwerde im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern zu erledigen (BGE 130 II 509 E. 8.3 = Pra 94 [2005] Nr. 114; BGE 135 II 260 E. 1.3 und 142 II 293 E. 1.2; BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). 2.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs und die Beschwerde vom 3. Januar 2024 sind rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des St. Galler Steuergesetzes [sGS 811.1, abgekürzt: StG]; Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11, abgekürzt: DBG]; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [sGS 815.1]; Art. 41 lit. h Ziff. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1, abgekürzt: VRP]). Auf den Rekurs und die Beschwerde ist einzutreten. II. Kantonssteuern 3.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem steuerbaren Reingewinn der Rekurrentin des Jahres 2022 zu Recht geldwerte Leistungen in der Gesamthöhe von Fr. 115'500.– hinzurechnete. Streitig sind folgende, von der Rekurrentin erfolgswirksam verbuchten Aufwände für Drittleistungen: D.__ GmbH in Liquidation Fr. 75'000.– (15.02.-15.08.2022) E.__ GmbH in Liquidation Fr. 40'500.– (18.08.-11.12.2022)

a) Die Vorinstanz erwog, dass sowohl die eingereichten Rechnungen der Subunternehmen als auch die handschriftlichen Regierapporte konstruiert wirken würden. So seien die Beträge auf den Rechnungen beispielsweise auf den Rappen genau, wobei die Zahlungen auf

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4/11 Fr. 100.– gerundet worden seien. Ferner sei auf den Regierapporten die Firma D.__ GmbH falsch geschrieben worden. Zudem seien weder die Namen der anwesenden Mitarbeiter noch der genaue Zeitraum der geleisteten Stunden angegeben. Die grösste Auffälligkeit bestehe jedoch darin, dass bei den Regierapporten der D.__ GmbH verarbeitete Quadratmeter aufgeführt, in den Rechnungen indes geleistete Stunden verrechnet würden. Im Übrigen werfe auch der zeitliche Ablauf Fragen auf. Vom 1. Januar bis 31. August 2022 habe die D.__ GmbH die Arbeiten ausgeführt. Nachdem die D.__ GmbH am 15. August 2022 in Liquidation gesetzt wurde, habe die E.__ GmbH die Arbeiten nahtlos übernommen. Es erstaune sodann, dass die Rekurrentin keine weiteren Belege für die Leistungen an die Subunternehmen vorweisen könne. Den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Drittleistungen habe die Rekurrentin folglich nicht erbracht. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Zahlungen an die Subunternehmen zu hoch ausgefallen seien, sei die im Vergleich überdurchschnittlich hohe Personalaufwandquote. b) Die Rekurrentin hält dem entgegen, dass man hier mit kleineren Unternehmen zu tun habe, die von Handwerkern geführt würden. So sei beispielsweise ein Schreibfehler des Firmennamens in den Regierapporten noch kein Indiz dafür, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Austausch zwischen ihr und den Subunternehmen habe telefonisch oder persönlich stattgefunden. Sämtliche Zahlungen seien in Bar getätigt worden. Deswegen seien keine weiteren Belege vorhanden. Die Vertragsparteien hätten mündlich vereinbart, die Leistungen in Form von Akontozahlungen zu vergüten. Teilweise sei auch im Vorhinein ein Fixpreis festgesetzt worden. Entsprechend seien die Abrechnungsmethode und der Abrechnungssatz letztendlich unwesentlich. Des Weiteren seien die Geschäftsführer der Gesellschaften miteinander befreundet und hätten ein "tiefgründiges Vertrauensverhältnis". Ihr Vorgehen möge ungewöhnlich erscheinen, sei aber bei Handwerkern und Unternehmen dieser Grösse nicht unüblich. Zugegebenermassen würden die Belege zwar Unstimmigkeiten aufweisen, dies beweise jedoch noch nicht, dass die betreffenden Zahlungen geschäftsmässig nicht begründet gewesen seien. Es handle sich vielmehr um kleine Fehler oder Nachlässigkeiten. c) Ausgangslage für die Bemessung des steuerbaren Reingewinns juristischer Personen ist gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a StG der Saldo der Erfolgsrechnung. Nach Art. 84 Abs. 1 StG werden Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns berücksichtigt, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Dieser Saldo wird gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StG u.a. ergänzt durch alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung des geschäftsmässig begründeten Auf-

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5/11 wandes verwendet werden. Darunter fallen auch offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen (Ziff. 5) und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (Ziff. 6). Inhaltlich stimmen diese Vorschriften weitgehend mit Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) und Art. 58 und 59 DBG überein (vgl. hinten E. 4), weshalb auch auf die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu den bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen werden kann. Leistungen an Dritte stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn sie ohne entsprechende Gegenleistung erfolgen oder ein wesentliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Beim Letzteren muss die Gegenleistung des Dritten der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun könnte (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 58 N 142). Beweisbelastet für steuermindernde Tatsachen ist gemäss der allgemeinen Beweislastregel die steuerpflichtige Person (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 77). Ist streitig, ob einer Leistung der Gesellschaft überhaupt eine Gegenleistung des Beteiligten gegenübersteht, trägt die Gesellschaft die Beweislast für das Vorhandensein einer solchen Gegenleistung. Sie muss zudem den Beweis für die geschäftsmässige Begründetheit der Leistung erbringen. Bei einer buchführenden Steuerpflichtigen gilt dafür der Massgeblichkeitsgrundsatz. Diese erbringt den Beweis für steuermindernde Aufwendungen (geschäftsmässige Begründetheit von Ausgaben usw.) durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsmässigen Buchhaltung beruht (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 85). Nach dem Belegprinzip müssen unter anderem nachprüfbare Nachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR). Als Buchungsbelege gelten schriftliche Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Abs. 3). Ferner ist bei einer ordnungsgemässen Buchhaltung der Grundsatz der Klarheit zu beachten (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 3 OR). Kann die Steuerbehörde den Hauptbeweis der buchführenden steuerpflichtigen Person erschüttern – indem sie beispielsweise Umstände darzutun vermag, die Zweifel an der geschäftsmässigen Begründetheit von gewissen Aufwendungen aufkommen lassen –, ist es wiederum an der steuerpflichtigen Person, diese Zweifel auszuräumen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 123 N 85). Erforderlich ist, dass nicht nur die Buchungen, sondern auch die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte nachvollzogen werden können (P. BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, N 88 f.).

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6/11 d) Die Rekurrentin erteilte der D.__ GmbH in Liquidation in der Steuerperiode 2022 vom 15. Februar bis 15. August 2022 Aufträge in der Höhe von insgesamt Fr. 75'000.–. Mit Verfügung vom 15. August 2022 wurde über die D.__ GmbH in Liquidation der Konkurs eröffnet (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB]). Anschliessend erteilte die Rekurrentin der E.__ GmbH in Liquidation vom 18. August bis 11. Dezember 2022 Aufträge in der Höhe von insgesamt Fr. 40'500.–. Über die E.__ GmbH wurde am 26. Juni 2024 ebenfalls der Konkurs eröffnet. F.__ ist Gesellschafter und Geschäftsführer beider Subunternehmen und nach Aussagen der Rekurrentin mit ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer eng befreundet. Gemäss den Rechnungen machten die Subunternehmen die Schalung für eine Wohnüberbauung "G.__" in H.__ (ZH). Die geleisteten Stunden wurden von den Subunternehmen zu einem Ansatz von Fr. 50.– in Rechnung gestellt. Sämtliche Rechnungsbeträge weichen nur wenige Franken von einem runden Betrag ab (Rechnungen der D.__ GmbH Nr. 2005041 Fr. 14'997.23, Nr. 2005050 Fr. 10'002.64, Nr. 2005059 14'001.00; Rechnungen der E.__ GmbH Nr. 20220136 Fr. 8'494.84, Nr. 20220140 Fr. 9'989.18, Nr. 20220144 Fr. 7'000.50). Gemäss den Angaben der Rekurrentin zahlte sie die Rechnungen jeweils wenige Tage nach Rechnungsstellung in bar und zu einem gerundeten Betrag. Anstatt den Aufwand über das Kassakonto (Nr. 1000) zu verbuchen, rechnete die Rekurrentin die Leistungen an die Subunternehmen über das Bankkonto (Nr. 1020) ab. In der Buchhaltung erfasste sie sodann ebenfalls gerundete Beträge, welche mit den Buchungsbelegen (Rechnungen der Subunternehmen) nicht übereinstimmen. Demzufolge sind die formellen Erfordernisse an die Buchhaltung der Rekurrentin nicht erfüllt, womit die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit entfällt (BGer 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Angesichts dessen ist der Bilanz- und Erfolgsrechnung der Rekurrentin in dieser Hinsicht die Massgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung abzusprechen. e) Im Weiteren sind die Leistungen an die Subunternehmen auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen. Auch diesbezüglich bestehen verschiedene Unstimmigkeiten, weshalb die Aufwendungen nicht nachvollziehbar sind. Lediglich anhand der Angabe in den Rechnungen "Geleistete Arbeit: Schalungen" lässt sich nicht feststellen, ob tatsächlich Leistungen im fakturierten Umfang erbracht wurden oder die Zahlungen (teilweise) anderen Zwecken dienten. Weiter teilt das Gericht die Zweifel der Vorinstanz hinsichtlich der Authentizität der Arbeitsrapporte. Insbesondere die Abweichung der Abrechnungsmethoden zwischen den Rechnungen (in Stunden) und der Arbeitsrapporte (in m2-Mengen) erscheint fragwürdig. Ferner weist die Tatsache, dass die Rechnungsbeträge stets nur minimal von einem runden Betrag abweichen und schliesslich auch gerundet bezahlt wurden, ebenfalls auf konstruierte Belege hin. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin in der Rekursschrift bestätigte, dass sich die Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften nahestehen würden. Dies stärkt

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7/11 die Vermutung einer verdeckten Gewinnausschüttung zusätzlich. Zusammenfassend liegen berechtigte Zweifel an der geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen an die Subunternehmen vor. Angesichts dessen wäre es an der Rekurrentin gelegen, den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen durch weitere Belege zu erbringen. Die Rekurrentin bringt vor, dass gerade in der Baubranche bei kleinen Handwerkerbetrieben mündliche Absprachen üblich seien und deshalb keine weiteren Belege vorhanden seien. In der Praxis werden aber auch in der Baubranche grössere Aufträge üblicherweise schriftlich erteilt oder zumindest bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass über die Aufträge an die Subunternehmen nebst den Rechnungen weitere Korrespondenz geführt wurde. Anhand solcher Unterlagen hätten die Aufträge an die Subunternehmen plausibilisiert werden können. Die geäusserten Zweifel bleiben folglich bestehen und die Rekurrentin vermochte es nicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Leistungen an die D.__ GmbH in Liquidation und die E.__ GmbH in Liquidation nachzuweisen. Die Rekurrentin war verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen und aktiv mitzuwirken (Art. 170 Abs. 1 StG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 126 N 5). Da die Rekurrentin die notwendige Transparenz nicht schaffte, erfolgten die Aufrechnungen im Betrag von insgesamt Fr. 115'500.– zu Recht. f) Ergänzend ist festzustellen, dass die Personalaufwandquote der Rekurrentin 94,9 % beträgt (Personalaufwand [inkl. Fremdarbeiten] / Umsatz x 100). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, liegt dieser Wert deutlich über dem statistischen Durchschnitt dieser Branche, was ein Hinweis auf überhöhte Zahlungen an die Subunternehmen sein kann (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Buchhaltungsergebnisse Schweizer Unternehmen, Geschäftsjahre 2019-2020, Neuchâtel 2022, im Internet abrufbar unter: www.bfs.admin.ch). Dass die Rekurrentin im fraglichen Steuerjahr (fast) nur den Geschäftsführer als Angestellten gehabt habe, vermag die hohe Personalaufwandquote auch nicht zu erklären. Da sich weder aus der Buchhaltung der Rekurrentin noch aus deren Ausführungen eine Erklärung für die hohen Personalkosten bzw. die hohe Personalaufwandquote ergibt, erscheint eine Aufrechnung der Leistungen an die Subunternehmen auch vor diesem Hintergrund als angemessen. 4.- Zwischen den Verfahrensparteien ist weiter strittig, ob die Vorinstanz zu Recht einen Privatanteil für das Fahrzeug "Honda FR-V 2.2 iCTDi" in der Höhe von Fr. 450.– aufrechnete.

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8/11 a) Die Vorinstanz erwog, dass bereits für das "zur Verfügung stellen" eines Fahrzeugs ein Privatanteil geschuldet werde. Beim Fahrzeug "Honda FR-2.2 CTDI" handle es sich um einen Personenwagen, der nicht mit festen Installationen versehen werden könne. Aus diesem Grund werde die Möglichkeit der privaten Nutzung durch den Geschäftsführer bejaht. Der Rekurrent hielt dagegen, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt worden sei. Demnach sei auch kein Privatanteil aufzurechnen. b) Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit einem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang stehen. Somit muss alles, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Nicht dazu zählen namentlich Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand des Beteiligungsinhabers oder einer ihm nahestehenden Person erbringt (vgl. BGer 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015 E. 2.2). Bei gewissen Aufwandkategorien sind der geschäftliche und der private Anteil schwierig auseinanderzuhalten. Dies gilt namentlich für Kosten von Fahrzeugen, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden bzw. genutzt werden können. Aufwendungen für solche Fahrzeuge haben stets auch den Charakter von privaten, steuerlich nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Erfahrungsgemäss werden geschäftlich genutzte Autos auch für private Fahrten genutzt, wenn sie sich dazu eignen und dem Pflichtigen anderweitig kein Privatfahrzeug zur Verfügung steht. Die Abgrenzung von geschäftlich begründeten und damit steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen und nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten im Bereich von Fahrzeugaufwand ist daher im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VerwGE] B 2006/99 vom 24. August 2006 E. 2b). Gemäss dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhabern und dem St. Galler Steuerbuch [StB] 29 Nr. 3 werden die Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeugs und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen und die effektiven Kosten damit proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufgeteilt. Können die effektiven Betriebskosten nicht anhand eines Bordbuches ermittelt werden, ist pauschal von einem Privatanteil von 0,9 % des Kaufpreises pro Monat bzw. 10,8 % pro Jahr (exkl. MwSt.), mindestens aber von Fr. 150.– pro Monat auszugehen (vgl. Merkblatt N1/2007, abrufbar über www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/dbst-merkblaetter.html). Der Kaufpreis des Fahrzeugs steht dabei stellvertretend für sämtliche mit dem

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9/11 Kauf und Betrieb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Kosten (Fahrzeug, Benzin, Versicherung, Ersatzteile, Flüssigkeiten, Service, Steuern und Finanzierung; vgl. ADRIAN ADANK, Geschäftsfahrzeug und Steuern in: SteuerRevue [StR] 73/2018 S. 395). Beweisbelastet für diese steuermindernde Tatsache ist wiederum die steuerpflichtige Person (vgl. E. 3c). c) Die Rekurrentin kaufte das Fahrzeug "Honda FR-V 2.2 iCTDi" mit Kaufvertrag vom 22. September 2022 zu einem Preis von Fr. 5'700.–. Ein Honda FR-V 2.2 iCTDi ist ein für den Privatgebrauch geeigneter Minivan mit sechs Einzelsitzen. Eine private Nutzung kann folglich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wie dies beispielsweise bei einem Arbeitswagen eines Kaminfegers oder bei einem Baustellenfahrzeug der Fall sein könnte. Die Behauptung der Rekurrentin, das Fahrzeug werde nicht für den Privatgebrauch gebraucht, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und wird durch keinerlei Belege gestützt. Es ist sodann auch nicht erstellt, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin ein weiteres Fahrzeug für seinen Privatgebrauch besitzt, was eine rein geschäftliche Nutzung des Honda FR-V 2.2 iCTDi hätte begründen können. Unter diesen Umständen ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass der Honda FR-V 2.2 iCTDi auch privat genutzt wird. Das Anrechnen eines pauschalen Privatanteils von Fr. 450.– (3 Monate x Fr. 150.– gemäss StB 29 Nr. 3) für die private Benutzung des Fahrzeugs ist demzufolge nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. III. Direkte Bundessteuer 5.- Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 Abs. 1 StG entsprechen im Wesentlichen Art. 58 und 59 DBG. Diese Bestimmungen harmonieren mit Art. 24 und 25 StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zu den Kantonssteuern für die direkte Bundessteuer analog massgebend sind. Für die direkte Bundessteuer ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantonssteuern. Demnach ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. IV. Kosten 6.- a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Rekurrentin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von je Fr. 1'000.– erscheint angemessen Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Kostenvorschüsse in gleicher Höhe sind damit zu verrechnen.

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10/11 b) Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP, Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021, abgekürzt: VwVG]).

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11/11 Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1’000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

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