Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2024/3, 4 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 25.11.2024 Entscheiddatum: 14.11.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 14.11.2024 Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 82 und 84 StG, Art. 58 und 59 DBG, Eine buchführende Steuerpflichtige erbringt den Beweis für grundsätzlich steuermindernde Aufwendungen durch die Vorlage einer Erfolgsrechnung, die auf einer ordnungsgemässen Buchhaltung beruht. Es müssen nachprüfbare Nachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge vorhanden sein. Die Buchführung der Steuerpflichtigen erfüllt die formellen Erfordernisse an eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht, weshalb der Bilanz- und Erfolgsrechnung die Massgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung abzusprechen ist. Im Weiteren müssen sodann nicht nur die Buchungen nachvollziehbar sein, sondern auch die diesen zugrundeliegenden Sachverhalte. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Belege konstruiert erscheinen. Der Steuerpflichtigen gelingt es nicht, die geschäftsmässige Begründetheit für Drittleistungen nachzuweisen, weshalb die vorinstanzlich aufgerechneten Aufwände zu bestätigen sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 14. November 2024, I/1-2024/3, 4). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer
Entscheid vom 14. November 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiber Oliver Schneider
Geschäftsnr. I/1-2024/3, 4
Parteien
A.__ Gmbh, Rekurrentin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tharmin Manickavasagar, Wildeisen Anwaltskanzlei, Dörflistrasse 4, 8942 Oberrieden,
gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand Kantonssteuern und direkte Bundessteuer aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31.12.2022
I/1-2024/3, 4
2/11 Sachverhalt: A.- Die A.__ GmbH (nachfolgend A.__ GmbH) mit Sitz in B.__ wurde am 17. Dezember 2021 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. C.__ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb eines Akkordunternehmens im Baugewerbe. Sie kann Bauarbeiten im Bau-Hauptgewerbe und allen Baunebenbranchen selbständig ausführen oder durch Unterakkordanten ausführen lassen (vgl. Zentraler Firmenindex, im Internet abrufbar unter: www.zefix.ch). B.- Am 27. April 2023 reichte die A.__ GmbH die Steuererklärung für das Jahr 2022 ein (Dauer des Geschäftsjahres vom 1. Dezember 2021 bis 31. Dezember 2022), wobei sie einen steuerbaren Reinverlust von Fr. 6'440.– und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. 13'560.– deklarierte. Auf Anforderung des Steueramts des Kantons St. Gallen reichte die A.__ GmbH sämtliche Kontoblätter und Lohnausweise nach. Mit E-Mail vom 11. Juli 2023 forderte die Steuerbehörde die A.__ GmbH auf, zusätzlich Belege für die Leistungen an die Subunternehmen nachzureichen. In der Folge reichte die A.__ GmbH am 14. August 2023 die Rechnungen der Subunternehmen ein. Darauf forderte die Steuerbehörde mit E- Mail vom 21. August 2023 die detaillierten Arbeits- oder Regierapporte und weitere Belege wie Korrespondenzen und Auftragsbestätigungen ein. Am 5. Oktober 2023 reichte die A.__ GmbH die Regierapporte ein. Schliesslich veranlagte das Kantonale Steueramt die A.__ GmbH für die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 109'510.– und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 13'560.– und für die direkte Bundessteuer ebenfalls mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 109'510.–. Dabei sprach es den Zahlungen an die Subunternehmen in der Höhe von Fr. 115'500.– die geschäftsmässige Begründetheit ab und liess sie nicht zum Abzug zu. Zudem rechnete es einen Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug von Fr. 450.– auf. Dagegen erhob die A.__ GmbH am 10. November 2023 Einsprache. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. November 2023 ab. C.- Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Januar 2024 erhob die A.__ GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2023 Rekurs (Kantonssteuern) und Beschwerde (direkte Bundessteuer) bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Steuerveranlagung sei gemäss ihrer Deklaration vorzunehmen. Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Rechtsmittel. Dazu nahm die A.__ GmbH mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.