Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/125 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 3, 43, 50, 58a, 61 Abs. 1 lit. c und 96 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nachdem die dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit der EU-Bürgerin B. erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erloschen war, wurde die Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung geprüft. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft dauerte unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit rund fünf Jahren im Inland auf. Da er somit seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in seinem Heimatland verbracht hat, erscheint eine Rückkehr dahin nicht als unzumutbar, zumal keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht besteht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/125) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2025 nicht ein (Verfahren 2C_112/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Steiner
Geschäftsnr. B 2024/125
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen,
gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
B 2024/125
2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren am 17. März 1983, nordmazedonischer Staatsangehöriger, schloss am 14. Februar 2019 in B.__, Nordmazedonien, die Ehe mit B.__, geboren am 10. Mai 1982, italienische Staatsangehörige mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung. Das Familiennachzugsgesuch vom 27. März 2019 wurde gutgeheissen und A.__ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 20. April 2024 erteilt. A.__ reiste am 21. April 2019 in die Schweiz ein. B. Die Eheleute trennten sich am 10. August 2020 und nahmen die Beziehung am 23. August 2021 wieder auf (vgl. act. 8.5 S.55 und 68/162). Mit Schreiben vom 30. August 2022 informierte B.__ das Migrationsamt über ihren erloschenen Ehewillen (act. 8.5 S. 78/168). Am 13. Oktober 2022 wurde die Ehe durch das Amtsgericht B.__ geschieden. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor (act. 8.5 S. 79-85/162). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.__ mit Verfügung vom 27. Februar 2024 und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg (act. 8.1.1). Das Migrationsamt führte aus, dass sich die Ehe als inhaltsleer erwiesen habe und eine Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sei. Aufgrund der kurzen Ehedauer sei auch keine andere Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben. Das bestehende öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.__ überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr ins Heimatland sei unter Beachtung aller einschlägigen Gesichtspunkte möglich, zulässig und zumutbar. D. Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe vom 13. März 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte darin und in der Rekursergänzung vom 26. April 2024 zusammengefasst, die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen (act. 8.1 und 8.3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei kein öffentliches Interesse am Widerruf vorhanden respektive das angeführte öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik stütze sich auf eine ausser Kraft gesetzte Verordnung und falle daher ausser Betracht.