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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2025 B 2024/125

9. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,701 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 3, 43, 50, 58a, 61 Abs. 1 lit. c und 96 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nachdem die dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit der EU-Bürgerin B. erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erloschen war, wurde die Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung geprüft. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft dauerte unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit rund fünf Jahren im Inland auf. Da er somit seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in seinem Heimatland verbracht hat, erscheint eine Rückkehr dahin nicht als unzumutbar, zumal keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht besteht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/125) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2025 nicht ein (Verfahren 2C_112/2025)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/125 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 08.05.2025 Entscheiddatum: 09.01.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 09.01.2025 Ausländerrecht, Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 3, 43, 50, 58a, 61 Abs. 1 lit. c und 96 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Nachdem die dem Beschwerdeführer gestützt auf seine Ehe mit der EU-Bürgerin B. erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer erloschen war, wurde die Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung geprüft. Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft dauerte unbestrittenermassen keine drei Jahre, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich erst seit rund fünf Jahren im Inland auf. Da er somit seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in seinem Heimatland verbracht hat, erscheint eine Rückkehr dahin nicht als unzumutbar, zumal keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar ist. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht besteht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik, welches nicht zuletzt in Art. 121a BV zum Ausdruck kommt. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2024/125) Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2025 nicht ein (Verfahren 2C_112/2025) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Steiner

Geschäftsnr. B 2024/125

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Widmer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 133, 9001 St. Gallen,

gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

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2/11 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__, geboren am 17. März 1983, nordmazedonischer Staatsangehöriger, schloss am 14. Februar 2019 in B.__, Nordmazedonien, die Ehe mit B.__, geboren am 10. Mai 1982, italienische Staatsangehörige mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung. Das Familiennachzugsgesuch vom 27. März 2019 wurde gutgeheissen und A.__ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 20. April 2024 erteilt. A.__ reiste am 21. April 2019 in die Schweiz ein. B. Die Eheleute trennten sich am 10. August 2020 und nahmen die Beziehung am 23. August 2021 wieder auf (vgl. act. 8.5 S.55 und 68/162). Mit Schreiben vom 30. August 2022 informierte B.__ das Migrationsamt über ihren erloschenen Ehewillen (act. 8.5 S. 78/168). Am 13. Oktober 2022 wurde die Ehe durch das Amtsgericht B.__ geschieden. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor (act. 8.5 S. 79-85/162). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.__ mit Verfügung vom 27. Februar 2024 und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg (act. 8.1.1). Das Migrationsamt führte aus, dass sich die Ehe als inhaltsleer erwiesen habe und eine Berufung darauf rechtsmissbräuchlich sei. Aufgrund der kurzen Ehedauer sei auch keine andere Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben. Das bestehende öffentliche Interesse an der Fernhaltung von A.__ überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr ins Heimatland sei unter Beachtung aller einschlägigen Gesichtspunkte möglich, zulässig und zumutbar. D. Gegen diese Verfügung erhob A.__ mit Eingabe vom 13. März 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er beantragte darin und in der Rekursergänzung vom 26. April 2024 zusammengefasst, die Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Februar 2024 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen (act. 8.1 und 8.3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei kein öffentliches Interesse am Widerruf vorhanden respektive das angeführte öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik stütze sich auf eine ausser Kraft gesetzte Verordnung und falle daher ausser Betracht.

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3/11 Das Migrationsamt beantragte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 unter Verweis auf seine Verfügung vom 27. Februar 2024 und gleichzeitigem Verzicht auf eine ausführliche Stellungnahme die Abweisung des Rekurses (act. 8.5). Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs von A.__ mit Entscheid vom 5. Juni 2024 ab (act. 2). Zur Begründung wurde dargelegt, wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nunmehr statt des Widerrufes über eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.__ zu befinden. Die Ehedauer liege unter den anspruchsvermittelnden drei Jahren, weshalb kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestehe. Persönliche wichtige Gründe, welche einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten, seien keine geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Zu prüfen sei vor diesem Hintergrunde sodann lediglich noch die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Entgegen den Vorbringen von A.__ bestehe ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik und somit konkret ein öffentliches Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung. A.__ habe nicht darlegen können, inwiefern eine besonders intensive – über die normale Integration hinausgehende – private Bindung zur Schweiz bestehe. Die öffentlichen Interessen seien im Rahmen der Abwägung deshalb als gewichtiger erachtet worden. E. Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 erhob A.__ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte darin und in der Beschwerdeergänzung vom 28. August 2024, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (fortan Vorinstanz) vom 5. Juni 2024 beziehungsweise die Verfügung des Migrationsamts vom 27. Februar 2024 seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1 und 5). Mit Vernehmlassung vom 9. September 2024 nahm die Vorinstanz Stellung. Sie beantragte mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides vom 5. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 15. November 2024, ohne neue Anträge zu stellen (act. 16). Die Verfahrensbeteiligten liessen sich in der Folge nicht weiter vernehmen.

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4/11 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, der vor der Vorinstanz erfolglos das Rechtsmittel ergriffen hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2024 wurde mit Eingabe vom 21. Juni 2024 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Beschwerdeergänzung vom 28. August 2024 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers nicht mehr über einen Widerruf, sondern über eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu befinden. 2.2. Ehegatten von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681, FZA, in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA). Fehlen die Bewilligungsvoraussetzungen, wie etwa das Fortbestehen der Ehe, fällt dieser Anspruch dahin. Eine solche Aufenthaltsbewilligung erlischt unter anderem mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; SR 142.20, AIG). 2.3. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die Ehe mit der EU-Bürgerin B.__ erteilt. Besagte Aufenthaltsbewilligung erlosch indes im Laufe des Rekursverfahrens am 20. April 2024 zufolge Ablaufs der Gültigkeitsdauer. Im Übrigen ist festzustellen, dass mit Scheitern der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.__ sein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch dahingefallen ist. Demnach ist nicht mehr der Widerruf, sondern die Verlängerung respektive Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu

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5/11 prüfen (vgl. VerwGE B 2012/57 vom 15. Oktober 2012 E. 6), wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte. 3. 3.1. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a-e AIG erfüllen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich dann vorliegen, wenn die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen wurde, die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Für Eheleute, die im Rahmen der Freizügigkeitsabkommens nachgezogen wurden, ist im Falle der Auflösung der Ehe und damit nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs ebenso Art. 50 AIG heranzuziehen, da das FZA beziehungsweise dessen Anhang I keine Regelung zum Verbleiberecht von Familienangehörigen nach Trennung oder Scheidung der Ehe beinhaltet (M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, N 38 Vorbemerkungen zu Art. 42-52; M. SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 50; BGer 2C_330/2014 vom 12. Juni 2024 E. 2.1; 2C_398/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.1). 3.2. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; BGer 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 4.1). Diese zeitliche Grenze gilt absolut und kann auch nicht nur um einige wenige Tage oder Wochen unterschritten werden (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGer 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGer 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1; VerwGE B 2023/188 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2). 3.3. Die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind vorliegend augenscheinlich nicht erfüllt, da die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft unbestrittenermassen keine drei

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6/11 Jahre gedauert hat. Zu berücksichtigen ist der Zeitpunkt, ab welchem die Ehegemeinschaft in der Schweiz gelebt wurde, mithin der 21. April 2019, bis zum Erlöschen des Ehewillens, vorliegend manifestiert durch das Schreiben von B.__ vom 30. August 2022, worin sie den seit dem 9. April 2022 erloschenen Ehewillen zum Ausdruck brachte. Sodann kann vor diesem Hintergrunde offenbleiben, ob die rund einjährige Trennung vom 10. August 2020 bis 22. August 2021 an die dreijährige Frist anzurechnen ist. Aufgrund der kumulativen Natur der Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.8) erübrigen sich angesichts der Sachlage Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers. 3.4. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen, werden nicht nur keine geltend gemacht, der Beschwerdeführer anerkannte im Verfahren vor dem Migrationsamt vielmehr das Nichtvorhandensein solcher. Aus den Akten ergibt sich nichts, was eine Prüfung allfälliger wichtiger persönlichen Gründe nahelegen würde. 3.5. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung respektive Erteilung der Bewilligung hat. 4. Fehlt es an einem Anspruch auf (Wieder-)Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligung zum Aufenthalt (Art. 3 sowie Art. 96 AIG; BGE 133 I 185 E. 2.3). Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Ab. 1 AIG). 4.1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 VRP). Solange die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft – durch Unter- oder Überschreiten des Ermessensspielraums oder Ermessensmissbrauch – ausgeübt haben, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht aufheben (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff.). Missbräuchlich ist die Ausübung des Ermessens, wenn die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Rechtsgleichheit, die Verhältnismässigkeit oder das Verbot der Willkür, verletzt worden sind (vgl. BGE 123 V 150 E. 2).

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7/11 4.2. Die Vorinstanz hat zusammengefasst erwogen, der Rekurrent sei am 21. April 2019 im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und halte sich seit fünf Jahren im Inland auf. Seine prägende Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener habe er in seinem Heimatland verbracht. Die relativ kurze Aufenthaltsdauer lasse nicht auf eine fortgeschrittene persönliche Integration mit starker Verwurzelung schliessen. Das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers sei zwar positiv zu würdigen, gehe jedoch nicht über das üblicherweise zu erwartende Verhalten einer um Integration bemühten ausländischen Person hinaus. Es sei somit nicht ersichtlich und werde auch nicht nachgewiesen, inwiefern der Beschwerdeführer in der Schweiz besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Bindungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen Bereich unterhalte. Aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfsarbeiter für ein Malergeschäft könne nicht von einer besonders qualifizierten Tätigkeit ausgegangen werden, die einen Verbleib in der Schweiz rechtfertigen könnte. Der Hinweis betreffend Steuergelder stelle ebenfalls keinen gewichtigen Grund dar, da eine Arbeitstätigkeit sowie die Begleichung der Steuern generell erwarten werden könnten. Familiäre Bindungen seien keine geltend gemacht worden und auch besondere familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz seien nicht ersichtlich. Demgegenüber habe der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ein Anspruch auf Aufenthalt von ausländischen Personen, deren Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht vor Ablauf dreier Jahre gescheitert sei, untergehe, ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verliessen. Darüber hinaus werde praxisgemäss auch nach Wegfall der Verordnung des Bundesrats über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (AS 1986 1791) das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik höher gewichtet als das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, jedes staatliche Handeln müsse im öffentlichen Interesse liegen. Das von der Vorinstanz angeführte öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik entbehre allerdings jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer habe früher als gesetzliche Grundlage dafür fungiert, sei indes mittlerweile aufhoben worden. Es sei nicht rechtmässig, wenn auf eine Rechtsprechung abgestützt werde, welche sich wiederum auf eine aufgehobene Verordnung stütze. Der Bundesrat habe seine Absicht, dieses alte öffentliche Interesse zu eliminieren, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass keine gleiche oder ähnliche Formulierung betreffend ein ausgewogenes Verhältnis

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8/11 zwischen dem Bestand der schweizerischen und ausländischen Bevölkerung Eingang in die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201; VZAE) gefunden habe. Überdies sei die Schweiz auf ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen, da der aktuelle Bevölkerungsbestand nur durch ebenjene aufrecht erhalten werden könne. In Anbetracht dieses Umstands und des herrschenden Fachkräftemangels in sämtlichen Branchen sei ein öffentliches Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik klar zu verneinen. Zudem sei der Beschwerdeführer erwerbstätig, habe nie staatliche Hilfsgelder bezogen und sei nie strafffällig geworden. Insgesamt sei er ein vorbildlicher Mitbürger und führe dank seiner Berufstätigkeit zu höheren Einkommenssteuereinnahmen. Sein Verbleib sei sodann auch im Interesse seines Arbeitgebers, da aufgrund des erwähnten Fachkräftemangels davon ausgegangen werden müsse, dass kein Ersatz für ihn gefunden werde. Zusammenfassend habe er aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts, seiner Erwerbstätigkeit sowie der erfolgreichen Integration in der Schweiz ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib im Land. Unterstrichen werde dies durch die Erlernung der deutschen Sprache innert kürzester Zeit und den Aufbau eines grossen Netzes an Freunden und Bekannten in der Schweiz. Eine Interessensabwägung habe somit zu seinen Gunsten auszufallen. 4.4. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, BV), mithin ist es am Allgemeinwohl auszurichten. Es besteht kein irgendwie gearteter Numerus clausus öffentlicher Interessen. Dies drängt sich schon deshalb auf, weil es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, die öffentlichen Interessen zu definieren (A. EPINEY, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N 62 und 63 zu Art. 5). Die öffentlichen Interessen konkretisieren sich in der Regel im politischen Prozess der demokratischen Rechtsetzung, welche im Licht des Wertesystems der Gesamtrechtsordnung erfolgt (BGE 142 I 49 E. 8.1). Dennoch hat sich in Lehre und Rechtsprechung eine Art «Kanon» etablierter öffentlicher Interessen entwickelt (B. SCHINDLER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N 49 zu Art. 5). Als schutzwürdiges öffentliches Interesse fällt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist mit Blick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung auch im Licht von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) zulässig (BGE 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2, je mit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=138+I+246&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-247%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page247

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9/11 Hinweisen; BGer 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 5.1). Gemäss konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederausreise von Ausländern und Ausländerinnen, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die Bedingung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfällt (VerwGE B 2009/17 vom 22. September 2009 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; B 2022/158 vom 13. Dezember 2022 E. 3). 4.5. Der kinderlose und alleinstehende Beschwerdeführer hält sich seit erst rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz auf. Ein Anspruch aus dem Recht auf Privatleben gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist bei einer solch kurzen Dauer in aller Regel nicht gegeben und wird zu Recht auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat seine Kinder- und Jugendzeit sowie einen wesentlichen Teil seines Lebens als Erwachsener in Nordmazedonien verbracht. Damit erweist sich eine Rückkehr in sein Heimatland als ohne Weiteres zumutbar, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Im Licht der Aktenlage ist keine besonders ausgeprägte Integration erkennbar. So erschöpfen sich die geltend gemachten Deutschkenntnisse wie auch der Aufbau eines sozialen Netzwerkes in deren Behauptung, da der Beschwerdeführer entsprechende Beweise nicht offeriert und sich diesbezüglich auch den Akten nichts entnehmen lässt. Insgesamt erscheint das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht als besonders gewichtig. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlage kein öffentliches Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik bestehe, ist er damit nur schon deshalb nicht zu hören, als sich öffentliche Interessen – wie vorliegend – auch durch ständige Rechtsprechung konkretisieren können (siehe bezüglich restriktiver Einwanderungspolitik statt vieler BGer 2C_534/2023 vom 9. Oktober 2024 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist auf Art. 121a BV «Steuerung der Zuwanderung» zu verweisen. Dieser Artikel wurde im Zuge der Annahme der Volksinitiative «gegen Masseneinwanderung» in die BV aufgenommen (vgl. BBI 2014 4114 Art. 1). Obschon der Begriff «Steuern» beeinflussen, lenken, etwas anstreben meint und somit grundsätzlich neutral ist, stehen – zumindest solange die Schweiz eine migratorische Sogwirkung ausübt – Vorkehren im Vordergrund, welche die Immigration limitieren oder sogar verhindern (vgl. P. UEBERSAX, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, N 24 zu Art. 121a). Insofern ist das öffentliche Interesse an einer restriktiven Migrationspolitik zusätzlich ausgewiesen. Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses in der Interessenabwägung durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung respektive Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die beschwerdeführerischen Vorbingen, namentlich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Erfüllung seiner Steuerpflicht und die ausgebliebene Straffälligkeit während seines Aufenthalts in der Schweiz, erfüllen lediglich die

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10/11 üblichen Grunderwartungen an das Verhalten eines um Integration bemühten Ausländers und vermögen daher nichts daran zu ändern. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Auflösung der Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Anhangs 1 zum FZA über keinen Aufenthaltsanspruch mehr verfügt. Die Wegweisung erweist sich zudem als verhältnismässig, zumal dem Verwaltungsgericht eine eigentliche Ermessenskontrolle verwehrt ist und es nur über Rechtsverletzungen und Fehler in der Sachverhaltsfeststellung befinden kann (Art. 61 VRP; vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Mit der Abweisung des Gesuchs hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten und insbesondere nicht unverhältnismässig entschieden; vielmehr hat sie alle massgeblichen Elemente in Betracht gezogen und sie einzeln und auch gesamthaft in vertretbarer Weise gewürdigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen und es ist ihm keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12] in Verbindung mit Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis Abs. 1 VRP). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm daran anzurechnen.

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11/11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 unter Anrechnung des von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

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2026-04-10T06:52:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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