Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/266 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.06.2024 Entscheiddatum: 15.05.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.05.2024 Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrenslei-tende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu las-sen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Gerichtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als beson-ders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Aktenein-sicht/ Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/266) Entscheid vom 15. Mai 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__, Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Beschwerdebeteiligter, Gegenstand Ausstandsbegehren Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) an der C.__-strasse 001_ in Y.__. Am 15. April 2021 wurde das Grundstück mit einem Mietwert von CHF 16'560.‒ und einem Verkehrswert von CHF 860'000.‒ geschätzt. Mit Verfügung vom 27. April 2021 eröffnete das Steueramt Z.__ diese Werte für das Kantonale Steueramt. Eine von A.__ dagegen erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21. Juni 2022 teilweise gut. Der Verkehrswert wurde neu auf CHF 729'000.‒ gesetzt; der Mietwert blieb weiterhin bei CHF 16'560.‒. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 erhob A.__ mit Schreiben vom 21. Juli 2022 und Nachbesserung vom 17. August 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der bevollmächtigte Vater A.__s, D.__, nahm am 19. September 2022 auf der Kanzlei der Verwaltungsrekurskommission Einsicht in die Akten. In der Folge ersuchte A.__ mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 um den Beizug weiterer Akten. Mit Schreiben vom 28. November 2022 beantragte er bei der Verwaltungsrekurskommission erneut den Beizug weiterer Akten zum Verfahren. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 beanstandete A.__, dass im Verfahren eine "Verletzung der Rechtspflege und eine Rechtsverzögerung" vorliegen würde. Der Abteilungspräsident B.__ gab daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7