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St.Gallen Verwaltungsgericht 15.05.2024 B 2023/266

15. Mai 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·2,122 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrenslei-tende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu las-sen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Ge-richtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als beson-ders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Aktenein-sicht/Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/266)

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/266 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.06.2024 Entscheiddatum: 15.05.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 15.05.2024 Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrenslei-tende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu las-sen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Gerichtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als beson-ders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Aktenein-sicht/ Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/266) Entscheid vom 15. Mai 2024   Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__, Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Beschwerdebeteiligter, Gegenstand Ausstandsbegehren   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000_ (Grundbuch Z.__) an der C.__-strasse 001_ in Y.__. Am 15. April 2021 wurde das Grundstück mit einem Mietwert von CHF 16'560.‒ und einem Verkehrswert von CHF 860'000.‒ geschätzt. Mit Verfügung vom 27. April 2021 eröffnete das Steueramt Z.__ diese Werte für das Kantonale Steueramt. Eine von A.__ dagegen erhobene Einsprache hiess das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21. Juni 2022 teilweise gut. Der Verkehrswert wurde neu auf CHF 729'000.‒ gesetzt; der Mietwert blieb weiterhin bei CHF 16'560.‒. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 erhob A.__ mit Schreiben vom 21. Juli 2022 und Nachbesserung vom 17. August 2022 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der bevollmächtigte Vater A.__s, D.__, nahm am 19. September 2022 auf der Kanzlei der Verwaltungsrekurskommission Einsicht in die Akten. In der Folge ersuchte A.__ mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 um den Beizug weiterer Akten. Mit Schreiben vom 28. November 2022 beantragte er bei der Verwaltungsrekurskommission erneut den Beizug weiterer Akten zum Verfahren. C. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 beanstandete A.__, dass im Verfahren eine "Verletzung der Rechtspflege und eine Rechtsverzögerung" vorliegen würde. Der Abteilungspräsident B.__ gab daraufhin mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auffassung Ausdruck, dass die beantragten Akten nicht zum Verfahrensgegenstand gehörten; ferner informierte er darüber, dass der Fall in Kürze einem Gerichtsschreiber übergeben werde, der Augenscheintermin jedoch noch nicht absehbar sei. Da A.__ mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 weiterhin an der Edition der Akten festhielt, wurde das Kantonale Steueramt aufgefordert mitzuteilen, ob sich die beantragten Akten bei ihm befinden würden. Dieses hielt mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 fest, dass sämtliche notwendigen Akten eingereicht worden seien; einzig die Akten aus dem Einspracheverfahren gegen die Versicherungswerte befänden sich nicht bei den Akten, weil diese nicht zu den Verfahrensakten gehörten. Abteilungspräsident Gunzenreiner übermittelte dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme mit dem Wortlaut "Ihr mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 geäussertes Anliegen wird damit als erledigt betrachtet".    

Daraufhin erhob A.__ gegen Abteilungspräsident B.__ am 31. Oktober 2023 ein Ausstandsbegehren. Dieses wurde mit Entscheid der Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission vom 28. November 2023 abgewiesen. D. Gegen den Entscheid der Präsidentin der Verwaltungsrekurskommission von 28. November 2023 erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, den Ausstand des Abteilungspräsidenten B.__ (Beschwerdebeteiligter) und die Einsetzung eines unparteiischen vorsitzenden Richters.

Die Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) reichte mit Schreiben vom 25. Januar 2024 die Akten ein und verzichtete dabei auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdebeteiligte verzichtete mit Schreiben vom 30. Januar 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Am 4. März 2024 nahm der bevollmächtigte Vater des Beschwerdeführers, D.__, auf der Gerichtskanzlei Einsicht in die Akten. Mit Schreiben vom 20. März 2024 reichte der Beschwerdeführer diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme ein.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) kann ein Zwischenentscheid über den Ausstand mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsgerichtes ist in der Hauptsache gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des vorinstanzlichen Entscheides zur Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid vom 28. November 2023 wurde mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).  

Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Ausstandfrage. Nicht einzugehen ist deshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der formellen Verfahrensfehler des kantonalen Steueramtes und genereller materieller Beanstandungen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich der beizuziehenden Akten bewegen sich ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstandes, soweit sie nicht darauf abzielen, potenziell ausstandsbegründende Verfahrensfehler des Beschwerdebeteiligten darzutun. 2.  

Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; BV) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Artikel 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 147 III 379 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 147 I 173 E. 5.1 je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/6 vom 9. März 2021 E. 2.1, 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte m.w.H.).     

Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b, beide bestätigt in Urteil des BGer 4F_7/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb).

Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, dass sich das Akteneinsichtsrecht nur auf die jeweilige Sache beziehe und nicht darüber hinausgehe. Der Anspruch setze auf Seiten der Behörden eine Aktenführung voraus und gelte gleichermassen als Vorbedingung für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit der Rüge, der Beschwerdebeteiligte habe die Akten des Einspracheverfahrens vor der Gebäudeversicherung nicht beigezogen, mache der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, mithin einen allfälligen Rechtsfehler in prozessualer Hinsicht. Ein solcher vermöge für sich allein – selbst wenn sich die Verfahrenshandlung im Nachhinein als fehlerhaft erweise – keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Gründe, welche für einen krassen oder wiederholten Irrtum sprächen, seien nicht ersichtlich. Zusammenfassend seien in der Verfahrensleitung des Beschwerdebeteiligten keine Gründe zu erblicken, die aus einem objektiven Blickwinkel auf eine Voreingenommenheit oder eine Befangenheit schliessen lassen würden. Daraus folge, dass das Ausstandsbegehren gegen den Beschwerdebeteiligten abzuweisen sei (act. 2). 2.2.

Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass der Beschwerdebeteiligte sein Anliegen auf Akteneinsicht unbeachtet gelassen habe. Er habe sich nur auf die Aussagen des Beschwerdegegners gestützt und seine Argumente ignoriert. Aufgrund dessen sei ihm ein umfassendes Akteneinsichtsrecht verwehrt worden, was sein Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und Art. 15 Abs. 1 VRP und sein Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt habe. Der Beschwerdebeteiligte komme mit seiner ablehnenden Haltung der Pflicht nach Art. 12 VRP, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht nach. Das kantonale Steueramt habe im Rekursverfahren nicht sämtliche Akten eingereicht nach Art. 52 VRP.  Der Beschwerdebeteiligte habe darüber hinaus mit seinem willkürlichen Verhalten Art. 9 BV verletzt. Dazu komme, dass die Beschwerde seit über 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem Jahr bei der Vorinstanz sei. Es handle sich hierbei um eine Rechts- und Verfahrensverzögerung (act. 1 und 16).

Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht in Frage zu stellen. 2.4.

Ob die verfahrensrechtlichen Anträge des Beschwerdeführers im Ausgangs(rekurs)verfahren berechtigterweise gestellt worden sind, kann weitgehend offenbleiben. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdebeteiligte aufgrund seines bisherigen Verhaltens im Rekursverfahren (und insbesondere in der Verfahrensleitung) befangen erscheint (vgl. E. 1 hiervor). Verfahrensfehler erblickt der Beschwerdeführer dabei primär in der verwehrten Akteneinsicht und einer Rechtsbzw. "Verfahrensverzögerung". 2.4.1.

Ob eine Rechtsverzögerung im vorliegenden Fall vorhanden ist, kann weitgehend offenbleiben, denn selbst eine übermässige Dauer eines Verfahrens ist im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu lassen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Gerichtsschreiber nicht unwesentlich erscheint, kann eine solche Dauer überdies nicht als besonders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). 2.4.2.

Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Akteneinsicht/ Aktenvervollständigung ergibt sich nichts, was in Bezug auf den Beschwerdebeteiligten den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. Im Rekursverfahren wurde bis anhin lediglich der Schriftenwechsel durchgeführt. Der Umstand, dass der Beschwerdebeteiligte die Editions- bzw. Aktenbeizugsanträge des Beschwerdeführers abwies (act. 8.27), lässt in keiner Weise auf Voreingenommenheit schliessen. Die Abweisung der entsprechenden Anträge beruhte vielmehr auf einer (vorläufigen) Einschätzung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer angerufenen Dokumente "zur Sache gehören" (vgl. BGer 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2); diese Einschätzung kann sich im Laufe der Instruktion eines Verfahrens verändern, was unter Umständen zu nachträglichen Beweisanordnungen führen kann. Die Beurteilung der Erforderlichkeit des Beizugs weiterer Akten durch den Beschwerdebeteiligten ist mithin nicht definitiv.  Der Entscheid darüber, welche Beweismittel abgenommen werden 2.4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung besteht nicht.   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 gehen zulasten des Beschwerdeführers. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. müssen, um eine Streitigkeit beurteilen zu können, obliegt im Übrigen letztlich dem für den Sachentscheid zuständigen Spruchkörper. In Schätzungsangelegenheiten im nichtlandwirtschaftlichen Bereich ist dies die zweite Kammer der zweiten Abteilung der Vorinstanz (Art. 20 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Organisation der Verwaltungsrekurskommission, sGS 941.113), die grundsätzlich in Dreierbesetzung Recht spricht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen ‒ dies gilt auch für die Ermittlung des entscheidwesentlichen Sachverhalts (Art. 12 VRP) ‒ im Wesentlichen die materielle Beurteilung des Falls betreffen. Sollte die zweite Kammer der zweiten Abteilung der Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers in der Sache abweisen, ohne die vom Beschwerdeführer angerufenen Akten beizuziehen (sog. antizipierte Beweiswürdigung), steht es dem Beschwerdeführer frei, diesen Umstand in einem Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zu rügen. Der bisherige Schriftenwechsel bezüglich des "Aktenedierungsbegehrens" stellt jedenfalls keinen krassen und sich wiederholenden "Irrtum" dar, der auf Voreingenommenheit schliessen liesse. Auch sonst sind den Akten keine ausstandsbegründenden Elemente zu entnehmen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 15.05.2024 Ausstand. Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101). Streitig war, ob der vorinstanzliche verfahrenslei-tende Richter aufgrund seines Verhaltens im Rekursverfahren als befangen zu erachten war. Das Verwaltungsgericht führte aus, eine übermässige Dauer eines Verfahrens sei im Regelfall nicht geeignet, den Verfahrensleiter als objektiv befangen erscheinen zu las-sen. Obschon der Zeitraum von ungefähr einem Jahr bis zur Zuteilung an einen Ge-richtsschreiber nicht unwesentlich erscheine, könne eine solche Dauer nicht als beson-ders krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung des Beschwerdebeteiligten eingestuft werden, welche eine schwere Verletzung der Amtspflicht darstellen und sich einseitig zulasten einer der Parteien auswirken würde (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 5.4). Auch aus dem bisherigen Schriftenwechsel bezüglich der Aktenein-sicht/Aktenvervollständigung ergebe sich nichts, was den Anschein der Befangenheit objektiv begründen könnte. (Verwaltungsgericht B 2023/266)

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