Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2024 B 2023/213

April 23, 2024·Deutsch·St. Gallen·Verwaltungsgericht·PDF·3,054 words·~15 min·2

Summary

Baurecht; Art. 159 Abs. 3 PBG Der FC B.__ hat auf einer an sein Fussballareal grenzende Gemeindestrasse 3. Klasse ohne Baubewilligung zwei Beleuchtungsmasten erstellt. Auf Anzeige des Eigentümers der benachbarten in der Landwirtschaftszone liegenden Liegenschaft hin, hatte der Gemeinderat B.__ eine Verkehrsfreigabe angeordnet. Das Wiederherstellungsverfahren sistierte der Gemeinderat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strassenbauprojekts, mit welchem die betreffende Strasse aufgehoben werden soll. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde, für die Beleuchtungsmasten ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der FC B.__ reichte das Gesuch ein. Innerhalb der Einsprachefrist gingen keine Einsprachen ein. Der Nachbar erkundigte sich – nach Ablauf der Einsprachefrist – nach dem aktuellen Verfahrensstand und erhob nachträglich Einsprache, auf welche der Gemeinderat wegen Verspätung nicht eintrat. Gleichzeitig wies er das Baugesuch ab und verfügte den Aufschub des Rückbaus für die Dauer des Teilstrassenplanverfahrens. Bereits im Rekursverfahren hat es dem Nachbar angesichts der Abweisung des Baugesuchs am Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung des Entscheids, auf seine Einsprache nicht einzutreten, gefehlt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Aufschub des Rückbaus unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ab. (Verwaltungsgericht B 2023/213)

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/213 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.06.2024 Entscheiddatum: 23.04.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2024 Baurecht; Art. 159 Abs. 3 PBG Der FC B.__ hat auf einer an sein Fussballareal grenzende Gemeindestrasse 3. Klasse ohne Baubewilligung zwei Beleuchtungsmasten erstellt. Auf Anzeige des Eigentümers der benachbarten in der Landwirtschaftszone liegenden Liegenschaft hin, hatte der Gemeinderat B.__ eine Verkehrsfreigabe angeordnet. Das Wiederherstellungsverfahren sistierte der Gemeinderat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strassenbauprojekts, mit welchem die betreffende Strasse aufgehoben werden soll. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde, für die Beleuchtungsmasten ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der FC B.__ reichte das Gesuch ein. Innerhalb der Einsprachefrist gingen keine Einsprachen ein. Der Nachbar erkundigte sich – nach Ablauf der Einsprachefrist – nach dem aktuellen Verfahrensstand und erhob nachträglich Einsprache, auf welche der Gemeinderat wegen Verspätung nicht eintrat. Gleichzeitig wies er das Baugesuch ab und verfügte den Aufschub des Rückbaus für die Dauer des Teilstrassenplanverfahrens. Bereits im Rekursverfahren hat es dem Nachbar angesichts der Abweisung des Baugesuchs am Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung des Entscheids, auf seine Einsprache nicht einzutreten, gefehlt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Aufschub des Rückbaus unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ab. (Verwaltungsgericht B 2023/213) Entscheid vom 23. April 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiber Katirci Verfahrensbeteiligte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Bürgi, SchochMaierPartner, Bogenstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, FC B.__, Beschwerdegegner, Politische Gemeinde B.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baugesuch (Erstellung von zwei Beleuchtungsmasten auf einer öffentlichen Strasse)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Y.__. Unmittelbar östlich des Grundstücks befinden sich der Gemeinde B.__ gehörende Grundstücke, auf denen der FC B.__ Fussballplätze betreibt. Zwischen den Fussballfeldern verläuft die C.__-strasse, eine Gemeindestrasse dritter Klasse. Die Bürgerschaft der Gemeinde B.__ stimmte im Jahr 2018 einem Kredit über CHF 4.7 Millionen Franken für die Sanierung und Erweiterung des Fussball-Areals C.__ zu. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen eines von der Gemeinde B.__ am 19. Februar 2019 erlassenen Stassenprojekts C.__ sollte die C.__-strasse aufgehoben werden. Auf Einsprache von A.__ hin widerrief der Gemeinderat B.__ den Teilstrassenplan und erliess am 24. März 2020 einen neuen, gegen den A.__ wiederum Einsprache erhob. Da kein ordnungsgemässes Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden war, widerrief der Gemeinderat auch den zweiten Teilstrassenplan. Gegen den schliesslich am 5. Juli 2022 erlassenen neuerlichen Teilstrassenplan hat A.__ wiederum Einsprache erhoben. B. Bereits am 13. Juni 2019 hatte A.__ dem Gemeinderat B.__ angezeigt, dass der FC B.__ auf der C.__-strasse zwei Beleuchtungsmasten erstelle. Am 25. Juni 2019 hatte der Gemeinderat B.__ einen Baustopp und eine Verkehrsfreigabe der C.__-strasse angeordnet. Da die Beleuchtungsmasten bereits erstellt waren, hatte A.__ am 12. Juli 2019 um die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens ersucht. Am 17. Juli 2020 erhob er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Baudepartement. Am 18. August 2020 beschloss der Gemeinderat, das Verfahren betreffend den Rückbau der Beleuchtungsmasten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strassenbauprojekts C.__ zu sistieren. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Baudepartement am 31. August 2020 als gegenstandslos abgeschrieben.

Den von A.__ gegen die gemeinderätliche Sistierung vom 18. August 2020 erhobenen Rekurs wies das Baudepartement am 27. Oktober 2020 ab. Hingegen hiess das Verwaltungsgericht die gegen die Rekursabweisung erhobene Beschwerde am 27. Mai 2021 gut und verpflichtete die Gemeinde, für die Beleuchtungsmasten ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. C. Der FC B.__ reichte, nach Aufforderung der Bauverwaltung vom 5. August 2021, ein nachträgliches Baugesuch ein (datiert am 28. Oktober 2021, Eingang am 2. November 2021). Die Gemeinde forderte den FC B.__ mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Ergänzung auf, worüber A.__ in Kenntnis gesetzt wurde. Der FC B.__ ergänzte das Gesuch am 17. Dezember 2021. Innert der darauffolgenden öffentlichen Auflagefrist vom 26. Januar bis 8. Februar 2022 wurde keine Einsprache erhoben. D. Am 21. Februar 2022 erkundigte sich A.__ bei der Gemeinde B.__ über den aktuellen Verfahrensstand und forderte diese auf, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Die Gemeinde B.__ informierte ihn mit Schreiben vom 11. März 2022 darüber, dass die öffentliche Auflage bereits erfolgt sei und keine Einsprachen eingegangen seien. Mit Schreiben vom 16. März 2022 und Ergänzung vom 25. April 2022 erhob A.__ gegen das Baugesuch eine nachträgliche Einsprache. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darauf trat der Gemeinderat am 7. März 2023 (Versand: 25. Mai 2023) wegen Verspätung nicht ein (Dispositiv-Ziffer 3.2). Der Vollständigkeit halber hielt er zudem fest, die Einsprache müsste in der Sache abgewiesen werden. Das Baugesuch Nr. 4242 des FC B.__ bzw. das Korrekturgesuch hinsichtlich der verschobenen Standorte der beiden Beleuchtungsmasten zwischen den Spielfeldern 1 und 2 wies der Gemeinderat ab (Dispositiv-Ziffer 3.1) und verfügte zudem, auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beziehungsweise den Rückbau der beiden Beleuchtungsmasten für die Dauer des Teilstrassenplanverfahrens F.__ zu verzichten (Dispositiv-Ziffer 3.3).           

Das Bau- und Umweltdepartement wies den von A.__ am 9. Juni 2023 gegen den Entscheid erhobenen Rekurs am 27. September 2023 zwar ab, änderte Dispositiv-Ziffer 3.2 jedoch insofern ab, als es die Einsprache von A.__ in Bezug auf die beantragte Ablehnung des Baugesuchs guthiess und im Übrigen abwies. In der Sache hielt das Bau- und Umweltdepartement fest, es wäre überspitzt formalistisch, die Gemeinde B.__ zur umgehenden Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuhalten, weil das Verfahren für die Aufhebung der C.__-strasse bereits eingeleitet und weit fortgeschritten sei. Die Durchfahrt auf der C.__-strasse sei für landwirtschaftliche Fahrzeuge zurzeit trotz der bestehenden Beleuchtungsmasten gefahrlos möglich, nachdem die Beschwerdebeteiligte eine provisorische Fahrbahnverlegung eingerichtet habe. E. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Rekursentscheid des Bau- und Umweltdepartementes (Vorinstanz) vom 27. September 2023 durch seinen neuen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 und Ergänzung vom 13. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der FC B.__ (Beschwerdegegner) zur Entfernung der zwei Beleuchtungsmasten auf dem Grundstück Nr. 002_, Grundbuch B.__, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids des Verwaltungsgerichts, eventualiter innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Teilstrassenplans C.__-strasse, zu verpflichten. Die Vorinstanz beantragte am 5. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde B.__ (Beschwerdebeteiligte) beantragte am 18. Dezember 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf ihre Rekursvernehmlassung vom 30. August 2023 und ihren Entscheid vom 7. März 2023. Der Beschwerdegegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 27. September 2023 wurde mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 13. November 2023 in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Rekurs hat der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 3.2 bis 3.5 des Entscheids der Beschwerdebeteiligten vom 7. März 2023 sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch vollständigen Rückbau der Beleuchtungsmasten beantragt. Dispositiv-Ziffer 3.1, in der das Baugesuch Nr. 4242 abgewiesen worden war, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund hat es dem Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren am Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung des Nichteintretens-entscheids der Beschwerdebeteiligten auf seine Einsprache gegen das Baugesuch gemangelt. Die Vorinstanz hätte daher Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids der Beschwerdebeteiligten vom 7. März 2023 nicht aufheben und ersetzen dürfen, sondern hätte auf den Rekursantrag, soweit er sich gegen diese Ziffer richtete, nicht eintreten dürfen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine eingehende Prüfung der von der Vorinstanz bejahten (E. 3.3 des angefochtenen Rekursentscheids) Frage, ob die Einsprache aus vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen als rechtzeitig erhoben zu betrachten ist und materiell zu behandeln gewesen wäre. 3.   bis

Mit der Abweisung des Baugesuchs hatte die Beschwerdebeteiligte (erneut) die Frage der Wiederherstellung, also des Rückbaus der beiden Beleuchtungsmasten, zu prüfen. Zwar hatte sie gegenüber dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. September 2021 angekündigt, sie werde erst das Baugesuchsverfahren ordnungsgemäss durchführen und erst im Nachgang über eine allfällige Wiederherstellung befinden (act. 12-8/6). Sie hat die Rechtskraft der Abweisung des (nachträglichen) Baugesuchs dennoch nicht abgewartet, sondern über die Wiederherstellung parallel entschieden und diesen Entscheid gemeinsam mit der Abweisung des Baugesuchs und dem Nichteintreten auf die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers eröffnet. 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies entspricht einer verbreiteten Praxis und ist nicht zu beanstanden. Es ist ihr freigestanden, gleichzeitig mit der Abweisung des Baugesuchs über die Wiederherstellung zu befinden (ausführlich dazu M. E. Looser, in: Ehrenzeller/Engeler [Hrsg.], Handbuch Heimatschutzrecht, 2019, S. 338 ff.).

Gemäss Art. 159 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) werden für das Wiederherstellungsverfahren die Vorschriften dieses Erlasses über das Baubewilligungsverfahren sachgemäss angewendet. Gemäss der Botschaft zum PBG vom 11. August 2015 ist demzufolge in der Regel das Anzeige- und Auflageverfahren durchzuführen, und zwar insbesondere in jenen Fällen, in welchen die Baubehörde auf die Beseitigung der unrechtmässig erstellten Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise verzichten will. Andernfalls würde das rechtliche Gehör Dritter verletzt (Botschaft PBG, ABl Nr. 39a vom 23. September 2019, S. 2524 mit Verweis auf JuMi 2013 I Nr. 4). In der Lehre wird diesbezüglich präzisierend die Ansicht vertreten, dass das Anzeige- und Auflageverfahren allenfalls dann durchzuführen sei, wenn ein Vorschlag für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eingereicht werde und sich dieser als rechtskonform sowie als verhältnismässig erweise (Looser, a.a.O., S. 349 N 81, 85). Möchte die Behörde eine vollständige Wiederherstellung, also den Abbruch einer Baute oder Anlage anordnen, so liegt der Abbruchbefehl meist im Interesse der betroffenen Dritten, die sich bereits zuvor im nachträglichen Baugesuchsverfahren äussern konnten. Daher wird in der Lehre dafür plädiert, dass hier höchstens sinngemäss das Meldeverfahren gemäss Art. 142 PBG Anwendung finden sollte, wenn nicht sogar ganz auf ein Anzeige- und Auflageverfahren zu verzichten sei (Looser, a.a.O., S. 351 N 85). 3.2.

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann wie erwähnt parallel zum Entscheid über das nachträgliche Baugesuch angeordnet werden und stellt eine Sachverfügung dar. Die Anordnung der Wiederherstellung an sich hat nicht Vollstreckungscharakter; das Vollstreckungsmittel ist die Ersatzvorname (Looser, a.a.O., S. 352 N 87). Gegen die Anordnung der Wiederherstellung sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie im Baubewilligungsverfahren (B. Heer, St. Gallisches Bauund Planungsrecht, N 1221; Looser, a.a.O., S 352 N 87). Legitimiert zu Rechtsmitteln gegen Verfügungen im Wiederherstellungsverfahren ist nicht nur der betroffene Grundeigentümer oder Bauherr, sondern auch der Nachbar, wenn die übrigen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieser besitzt ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wenn er im Baubewilligungsverfahren zur Einsprache legitimiert gewesen wäre (Looser, a.a.O., S. 353 N 90; vgl. zur Beschwerdebefugnis der Nachbarn im Wiederherstellungsverfahren auch A. Zaugg/P. Ludwig, Kommentar zum Baugesetz 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, N 3b zu Art. 49). Der Nachbar muss keinen rechtswidrigen Zustand dulden, der – wäre das Verfahren eingehalten und vor Erstellung der Baute ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden – gar nie entstanden wäre. Sein praktischer Nutzen besteht in der Abwehr von Immissionen (oder anderen Nachteilen), und es ist offensichtlich, dass hieran mehr als nur ein rein theoretisches Interesse besteht (VerwGE 2012/162 vom 19. August 2014 E. 3.5.2).

Vorliegend prüfte die Beschwerdebeteiligte die Wiederherstellung zeitgleich mit dem nachträglichen Baugesuch und verfügte darüber parallel (Dispositiv-Ziffer 3.3 des Entscheids vom 7. März 2023). Zwar hatte sie es versäumt, den Beschwerdeführer als – angesichts der vorangegangenen Verfahren notorischerweise – interessierten und unstrittig legitimierten Eigentümer des angrenzenden Grundstücks vor dem Entscheid über den Verzicht auf die Wiederherstellung zu informieren. Hingegen eröffnete sie ihm den Entscheid insgesamt, sodass es ihm möglich war, den Rechtsweg zu beschreiten und die Überprüfung des Verzichts auf die Wiederherstellung im Rekursverfahren zu veranlassen. Dies hat die Vorinstanz denn auch getan. Vor diesem Hintergrund ist eine allfällige Gehörsverletzung durch die Beschwerdebeteiligte als geheilt zu betrachten. 3.4.

Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz die Dispositiv-Ziffer 3.3 des Entscheids der Beschwerdebeteiligten vom 7. März 2023 zu Recht geschützt hat, ob also rechtmässig auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau der beiden Beleuchtungsmasten verzichtet wurde. Dieser Verzicht ist gemäss Absatz 1 von Dispositiv-Ziffer 3.3 zeitlich befristet auf die Dauer des Teilstrassenplanverfahrens F.__. Sollte es im Rahmen dieses Planverfahrens nicht zu rechtskräftiger Aufhebung der C.__-strasse kommen, hat die Beschwerdebeteiligte sich in Absatz 2 der Dispositiv- Ziffer 3.3 auferlegt, über den Rückbau der Beleuchtungsmasten neu zu befinden. Angesichts der Formulierung dieses Absatzes ist davon auszugehen, dass der Verzicht auf die Wiederherstellung nicht umfassend zeitlich befristet ist, sondern die Befristung unter der auflösenden Bedingung steht, dass die C.__-strasse nicht aufgehoben wird. Bei Aufhebung der C.__-strasse wirkt der Verzicht auf die Wiederherstellung hingegen unbefristet weiter. 4.1.

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zutreffend wiedergegeben (E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Darauf wird verwiesen. Herauszustreichen ist insbesondere, dass die Wiederherstellung unterbleiben kann, wenn diese nicht im öffentlichen Interesse liegt 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BGE 132 II 21 E. 6). Das öffentliche Interesse wird jedoch in der Regel bejaht mit dem Hinweis darauf, dass das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist (BGE 136 II 359 E. 6). Es gilt zu verhindern, dass illegal Bauende bessergestellt werden als Bauwillige, die gesetzeskonform vorgängig ein Baugesuch stellen (BGer 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.2). Ein zusätzliches öffentliches Interesse kann sich aus der Gefahr ergeben, dass sich Gleiches wiederholen könnte (Präjudizwirkung; Zaugg/Ludwig, a.a.O., N 9a zu Art. 46).   Beschwerdebeteiligte und Vorinstanz haben den Rückbau der beiden Beleuchtungsmasten als derzeit unverhältnismässig qualifiziert. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, der Beschwerdegegner sei weder als gutgläubig anzusehen noch sei die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend. Sie hat die umgehende Anordnung des Rückbaus dennoch als überspitzt formalistisch betrachtet. Dies hat sie damit begründet, dass das Verfahren für die Aufhebung der C.__-strasse bereits eingeleitet und weit fortgeschritten sei. Der Teilstrassenplan F.__ sei bereits am 5. Juli 2022 von der Beschwerdebeteiligten erlassen worden. Gegen das Strassenprojekt sei einzig vom Beschwerdeführer Einsprache erhoben worden. Sie hat zudem in Betracht gezogen, dass die Durchfahrt auf der C.__-strasse aktuell für landwirtschaftliche Fahrzeuge gefahrlos möglich sei, nachdem die Beschwerdebeteiligte auf ihrem Grundstück unterdessen eine provisorische Fahrbahnverlegung eingerichtet habe und diese vorübergehend dulde (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdebeteiligte hat im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt dargelegt, dass "ein wesentlicher Grossteil" der Bevölkerung hinter dem Projekt stehe. So habe auch das öffentliche Mittwirkungsverfahren im Frühsommer 2022 keinerlei negative Voten hervorgebracht. Realistischerweise dürfe deshalb damit gerechnet werden, dass die C.__-strasse und damit die öffentliche Klassierung der Parzelle Nr. 002_ als Gemeindestrasse in Zukunft wegfallen werde (S. 15 des Entscheids vom 7. März 2023; weitere Hinweise zum Projekt in der Rekursvernehmlassung vom 30. August 2023, Ziff. 2c, act. 12-8). Der Beschwerdeführer bestreitet dies und betont, er habe gewichtige Einwände gegen das Gesamtprojekt C.__ vorgebracht. Die Planunterlagen hält er für mangelhaft und widersprüchlich und die Teilprojekte für zu wenig koordiniert. Selbst bei einem für sämtliche erlassenen Pläne positiven Einspracheentscheid sei anschliessend mit einem jahrelangen Rechtsmittelverfahren zu rechnen, nachdem er mit der Vision "Birkenau 2025" überhaupt nicht einverstanden sei (act. 8 S. 7 f. N 20). 4.3.

Unstrittig ist, dass einzig der Beschwerdeführer bisher ein Interesse am Erhalt der 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dispositiv- Ziffer 1b des angefochtenen Entscheids ist ersatzlos aufzuheben. Auf den im Rekursverfahren gestellten Antrag um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Beschwerdebeteiligten vom 7. März 2023 hätte die Vorinstanz nicht eintreten dürfen. Im Übrigen ist der Rekursentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. zwischen den beiden Fussballfeldern hindurchführenden C.__-strasse geltend gemacht hat. Öffentliche Interessen am Erhalt dieses Strassenabschnitts sind nicht vorgebracht worden und nicht erkennbar. Hingegen besteht ein öffentliches Interesse an der Aufwertung und Erweiterung des Fussball-Areals, das sich auch in der 2018 erfolgten Zustimmung der Bürgerschaft zum dafür veranschlagten Kredit über 4.7 Millionen Franken zeigt. Zur Förderung sportlicher Betätigung der Bevölkerung besteht überdies ein verfassungsmässiger Auftrag (Art. 15 lit. c der Kantonsverfassung, sGS 111.1; vgl. auch Art. 68 Abs. 1 der Bundesverfassung, SR 101). Das Interesse daran, dass auch während der Dauer, die die Gesamtplanung C.__ bis zur Rechtskraft der Teilstrassenpläne in Anspruch nimmt, auf den bestehenden Plätzen bei Dunkelheit Fussball gespielt werden kann, übersteigt jedenfalls reine Privatinteressen.

Der Verzicht auf den Abbruch der Beleuchtungsmasten ist nicht definitiv verfügt worden, sondern unterliegt der erwähnten Bedingung. Sollte die C.__-strasse nicht aufgehoben werden, wird über die Wiederherstellung von Amtes wegen neu befunden. Im Fall der Aufhebung der C.__-strasse werden die Masten voraussichtlich baubewilligungsfähig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein grundsätzliches Interesse daran besteht, Abbrüche und anschliessende Neubauten zu vermeiden, wenn ein späterer rechtmässiger Zustand – wie vorliegend – möglich und realistisch erscheint (dazu vergleichbar BGer 1C_147/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3). Gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung im angefochtenen Entscheid ist überdies eine provisorische Fahrbahnverlegung erfolgt. Der Beschwerdeführer bezeichnet das Passieren der C.__-strasse mit seiner Erntemaschine samt Anhänger zudem lediglich als erschwert, nicht aber als unmöglich. Eine Prognose über die Dauer bis zur Rechtskraft der allfälligen Aufhebung der C.__-strasse ist bei der bestehenden Interessenlage nicht zwingend. Angesichts der geschilderten Umstände ist der einstweilige Verzicht auf den Rückbau der Beleuchtungsmasten insgesamt verhältnismässig (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Kontext von Wiederherstellungen bei später möglicher Rechtskonformität einer Baute auch BGE 108 Ia 216 E. 4c; ferner BGer 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Sie ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Aufgrund des Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98 VRP).   Demnach erkennt das Verwaltungsgericht im Zirkulationsverfahren zu Recht: 1. Dispositivziffer 1b) des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 3. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2024 Baurecht; Art. 159 Abs. 3 PBG Der FC B.__ hat auf einer an sein Fussballareal grenzende Gemeindestrasse 3. Klasse ohne Baubewilligung zwei Beleuchtungsmasten erstellt. Auf Anzeige des Eigentümers der benachbarten in der Landwirtschaftszone liegenden Liegenschaft hin, hatte der Gemeinderat B.__ eine Verkehrsfreigabe angeordnet. Das Wiederherstellungsverfahren sistierte der Gemeinderat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strassenbauprojekts, mit welchem die betreffende Strasse aufgehoben werden soll. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde, für die Beleuchtungsmasten ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der FC B.__ reichte das Gesuch ein. Innerhalb der Einsprachefrist gingen keine Einsprachen ein. Der Nachbar erkundigte sich – nach Ablauf der Einsprachefrist – nach dem aktuellen Verfahrensstand und erhob nachträglich Einsprache, auf welche der Gemeinderat wegen Verspätung nicht eintrat. Gleichzeitig wies er das Baugesuch ab und verfügte den Aufschub des Rückbaus für die Dauer des Teilstrassenplanverfahrens. Bereits im Rekursverfahren hat es dem Nachbar angesichts der Abweisung des Baugesuchs am Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung des Entscheids, auf seine Einsprache nicht einzutreten, gefehlt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Aufschub des Rückbaus unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ab. (Verwaltungsgericht B 2023/213)

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-11T07:10:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2023/213 — St.Gallen Verwaltungsgericht 23.04.2024 B 2023/213 — Swissrulings