Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/213 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.06.2024 Entscheiddatum: 23.04.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2024 Baurecht; Art. 159 Abs. 3 PBG Der FC B.__ hat auf einer an sein Fussballareal grenzende Gemeindestrasse 3. Klasse ohne Baubewilligung zwei Beleuchtungsmasten erstellt. Auf Anzeige des Eigentümers der benachbarten in der Landwirtschaftszone liegenden Liegenschaft hin, hatte der Gemeinderat B.__ eine Verkehrsfreigabe angeordnet. Das Wiederherstellungsverfahren sistierte der Gemeinderat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strassenbauprojekts, mit welchem die betreffende Strasse aufgehoben werden soll. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde, für die Beleuchtungsmasten ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der FC B.__ reichte das Gesuch ein. Innerhalb der Einsprachefrist gingen keine Einsprachen ein. Der Nachbar erkundigte sich – nach Ablauf der Einsprachefrist – nach dem aktuellen Verfahrensstand und erhob nachträglich Einsprache, auf welche der Gemeinderat wegen Verspätung nicht eintrat. Gleichzeitig wies er das Baugesuch ab und verfügte den Aufschub des Rückbaus für die Dauer des Teilstrassenplanverfahrens. Bereits im Rekursverfahren hat es dem Nachbar angesichts der Abweisung des Baugesuchs am Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung des Entscheids, auf seine Einsprache nicht einzutreten, gefehlt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Aufschub des Rückbaus unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ab. (Verwaltungsgericht B 2023/213) Entscheid vom 23. April 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; a.o. Gerichtsschreiber Katirci Verfahrensbeteiligte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.__, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Bürgi, SchochMaierPartner, Bogenstrasse 9, 9000 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, FC B.__, Beschwerdegegner, Politische Gemeinde B.__, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Baugesuch (Erstellung von zwei Beleuchtungsmasten auf einer öffentlichen Strasse) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grundstücks Nr. 0000_, Grundbuch Y.__. Unmittelbar östlich des Grundstücks befinden sich der Gemeinde B.__ gehörende Grundstücke, auf denen der FC B.__ Fussballplätze betreibt. Zwischen den Fussballfeldern verläuft die C.__-strasse, eine Gemeindestrasse dritter Klasse. Die Bürgerschaft der Gemeinde B.__ stimmte im Jahr 2018 einem Kredit über CHF 4.7 Millionen Franken für die Sanierung und Erweiterung des Fussball-Areals C.__ zu. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen eines von der Gemeinde B.__ am 19. Februar 2019 erlassenen Stassenprojekts C.__ sollte die C.__-strasse aufgehoben werden. Auf Einsprache von A.__ hin widerrief der Gemeinderat B.__ den Teilstrassenplan und erliess am 24. März 2020 einen neuen, gegen den A.__ wiederum Einsprache erhob. Da kein ordnungsgemässes Mitwirkungsverfahren durchgeführt worden war, widerrief der Gemeinderat auch den zweiten Teilstrassenplan. Gegen den schliesslich am 5. Juli 2022 erlassenen neuerlichen Teilstrassenplan hat A.__ wiederum Einsprache erhoben. B. Bereits am 13. Juni 2019 hatte A.__ dem Gemeinderat B.__ angezeigt, dass der FC B.__ auf der C.__-strasse zwei Beleuchtungsmasten erstelle. Am 25. Juni 2019 hatte der Gemeinderat B.__ einen Baustopp und eine Verkehrsfreigabe der C.__-strasse angeordnet. Da die Beleuchtungsmasten bereits erstellt waren, hatte A.__ am 12. Juli 2019 um die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens ersucht. Am 17. Juli 2020 erhob er Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Baudepartement. Am 18. August 2020 beschloss der Gemeinderat, das Verfahren betreffend den Rückbau der Beleuchtungsmasten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strassenbauprojekts C.__ zu sistieren. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde vom Baudepartement am 31. August 2020 als gegenstandslos abgeschrieben. Den von A.__ gegen die gemeinderätliche Sistierung vom 18. August 2020 erhobenen Rekurs wies das Baudepartement am 27. Oktober 2020 ab. Hingegen hiess das Verwaltungsgericht die gegen die Rekursabweisung erhobene Beschwerde am 27. Mai 2021 gut und verpflichtete die Gemeinde, für die Beleuchtungsmasten ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. C. Der FC B.__ reichte, nach Aufforderung der Bauverwaltung vom 5. August 2021, ein nachträgliches Baugesuch ein (datiert am 28. Oktober 2021, Eingang am 2. November 2021). Die Gemeinde forderte den FC B.__ mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Ergänzung auf, worüber A.__ in Kenntnis gesetzt wurde. Der FC B.__ ergänzte das Gesuch am 17. Dezember 2021. Innert der darauffolgenden öffentlichen Auflagefrist vom 26. Januar bis 8. Februar 2022 wurde keine Einsprache erhoben. D. Am 21. Februar 2022 erkundigte sich A.__ bei der Gemeinde B.__ über den aktuellen Verfahrensstand und forderte diese auf, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Die Gemeinde B.__ informierte ihn mit Schreiben vom 11. März 2022 darüber, dass die öffentliche Auflage bereits erfolgt sei und keine Einsprachen eingegangen seien. Mit Schreiben vom 16. März 2022 und Ergänzung vom 25. April 2022 erhob A.__ gegen das Baugesuch eine nachträgliche Einsprache. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10