Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 58 31. März 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung der A.X._____, Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1, vertreten durch ihre Mutter B.X._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz, und der B.X._____, Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, in Sachen der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen gegen Y._____, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Kindesunterhalt und Erstausstattung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 40 I. Sachverhalt A. Am _____2010 kam A.X._____ zur Welt. Sie ist die Tochter von B.X._____, geboren am _____1970, und von Y._____, geboren am _____1964. Der Vater anerkannte A.X._____ am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt A._____. Die Kindseltern leben getrennt. Aus einer im Jahr 2005 geschiedenen Ehe hat Y._____ eine weitere Tochter, B._____, geboren am _____1996. Sie steht unter der elterlichen Sorge der Mutter und lebt in C._____. B/1. Über die vom Vater an A.X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge besteht zwischen den Kindseltern seit der Geburt der Tochter Uneinigkeit. Vermittlungsbemühungen der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell zur Festsetzung des Unterhalts scheiterten. Am 22. November 2011 reichten A.X._____ und B.X._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja ein Schlichtungsgesuch ein. Da Y._____ der auf den 15. Dezember 2011 anberaumten Schlichtungsverhandlung fern blieb, konnte auch bei dieser Gelegenheit keine Einigung erzielt werden, weshalb den klagenden Parteien am 21. Dezember 2011 die Klagebewilligung erteilt wurde. Am 15. Januar 2012 reichten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Maloja eine Klage mit Kurzbegründung ein. Darin erhoben sie folgende Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, folgende zu indexierende monatliche Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter A.X._____ (Klägerin 1) zu zahlen: - rückwirkend ab Geburt bis zum 13. Geburtstag der Klägerin 1: mindestens Fr. 1'500.00 - vom 13. Geburtstag bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerin 1: mindestens Fr. 1'000.00 je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Familienzulagen, sofern diese nicht von der Mutter (Klägerin 2) bezogen werden, und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, welche im Urteil festzuhalten sind. Der Unterhaltsbeitrag sei monatlich im Voraus bis zur Mündigkeit des Kindes an die Mutter und danach an das mündige Kind oder an einen ermächtigten Vertreter zu zahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen oder speziellen Unterhaltskosten seiner Tochter A.X._____ (Ausbildung, Zahnkorrekturen, Sport- und/oder Musikausbildung, Nachhilfe u.a.) mit 50% zu beteiligen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 im Sinn von Art. 295 Abs. 1 ZGB Fr. 3'500.00 innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.
Seite 3 — 40 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.” Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2012 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Maloja einen Schriftenwechsel an. Am 27. Februar 2012 wurde die begründete Klage eingereicht, wobei B.X._____ ihre Forderung auf Ersatz der Erstausstattung gemäss Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren auf Fr. 2'650.-- reduzierte. B/2. Y._____ stellte in seiner Klageantwort vom 27. April 2012 folgende Anträge: „1. Der Beklagte erklärt sich bereit, an den Unterhalt seiner Tochter einen monatlichen, monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 750.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen. 2. Die Klage der Klägerin 2 sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ B/3. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 11. Juli 2012 statt. Dabei forderte der klägerische Rechtsvertreter in Präzisierung von Ziffer 1 der gestellten Rechtsbegehren die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'620.-- rückwirkend ab Geburt bis zum 6. Geburtstag der Klägerin 1, Fr. 1'845.-vom 6.-13. Geburtstag der Klägerin 1, Fr. 1'935.-- vom 13.-16. Geburtstag der Klägerin 1 und Fr. 1'670.-- vom 16. Geburtstag der Klägerin 1 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Darüber hinaus hielt er fest, dass der Beklagte der Klägerin 2 an die Erstausstattung zwischenzeitlich Fr. 1'000.-- bezahlt habe; diese Summe sei an den gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren geforderten Betrag anzurechnen. Mit Urteil vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 monatlich im Voraus folgende Beiträge an den Unterhalt der Klägerin 1 zu zahlen: - ab August 2012 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres der Klägerin 1 CHF 921.- + Kinderzulagen; - ab dem 7. Geburtstag der Klägerin 1 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres CHF 1'052.- + Kinderzulagen; - vom 13. bis zum 18. Geburtstag der Klägerin 1, längstens jedoch bis zu ihrem Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, CHF 655.- + Kinder- resp. Ausbildungszulagen.
Seite 4 — 40 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 1 sind jährlich auf den 31. Dezember dem Indexstand der Konsumentenpreise anzupassen (Indexstand 30. November 2011 = 103.6 Punkte, Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 CHF 4'670.- zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an ausserordentlichen Unterhaltskosten der Klägerin 1, soweit er hierzu seine Zustimmung gibt, mit 50% zu beteiligen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.-, einschliesslich Schreibgebühren, werden zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. 6. Die Klägerin 2 hat den Beklagten mit CHF 2'500.- ausseramtlich zu entschädigen. 7. (Rechtsmittelbelehrungen) 8. (Mitteilung)” C/1. Gegen dieses Urteil erklärten A.X._____ und B.X._____ mit Eingabe vom 14. September 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie erheben folgende Rechtsbegehren: „1. Der Berufungsbeklagte (Vater) sei in Abänderung von Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs zu verpflichten, folgende zu indexierende monatliche Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter A.X._____ (Berufungsklägerin 1) zu zahlen: - CHF 1'620 rückwirkend ab Geburt bis zum 6. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 - CHF 1'845 vom 6.-13. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 - CHF 1'935 vom 13.-16. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 - CHF 1'670 vom 16. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern diese nicht von der Mutter (Berufungsklägerin 2) bezogen werden, und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, welche im Urteil festzuhalten sind. Der Unterhaltsbeitrag sei monatlich im Voraus bis zur Mündigkeit des Kindes an die Mutter und danach an das mündige Kind oder an einen ermächtigten Vertreter zu zahlen. Vorbehalten bleibt eine neue Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Editionsverfahrens. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin 2 im Sinn von Art. 295 Abs. 1 ZGB Fr. 2'632.00 innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen unter Anrechnung von bereits geleisteten CHF 1'000.
Seite 5 — 40 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren und unter Aufhebung von Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils für das Verfahren vor Bezirksgericht Maloja zu Lasten des Berufungsbeklagten.” C/2. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 22. Oktober 2012, was folgt: „1. Die Berufung der A.X._____ sei abzuweisen. 2. Auf die Berufung der B.X._____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.” C/3. In ihrer Replik vom 26. November 2012 hielten die Berufungsklägerinnen vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stellten sie den Eventualantrag, die Berufung betreffend Forderung aus Art. 295 ZGB als Beschwerde entgegenzunehmen und gutzuheissen. Am 4. Februar 2013 reichte der Berufungsbeklagte eine Duplik ein, in der er seine in der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren bestätigte. Mit Datum vom 11. März 2013 ging eine Stellungnahme der Berufungsklägerinnen ein. C/4. Nachdem der Berufungsbeklagte am 17. April 2013 eine Noveneingabe hatte einreichen lassen, ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 23. April 2013 eine Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO mit vorgängiger Edition verschiedener einkommensrelevanter Unterlagen aus Händen des Berufungsbeklagten an. Diese fand am 28. Mai 2013 statt, wobei die Berufungsklägerin B.X._____ und der Berufungsbeklagte Y._____ sowie ihre Rechtsvertreter anwesend waren. Zunächst wurde den Rechtsvertretern die Möglichkeit eingeräumt, zu den eingegangenen Editionen und den letzten schriftlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Schliesslich stand im Rahmen des letzten Teils der Instruktionsverhandlung der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum. Eine solche kam indessen nicht zustande. In der Folge wurde das Beweisverfahren bereinigt, wobei beide Parteien an ihren Anträgen festhielten, soweit diesen noch nicht entsprochen worden war. Abschliessend wurden die Parteivertreter aufgefordert, innert 10 Tagen ihre Honorarnote einzureichen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen gab seine Honorarforderung mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ein. Vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten ging keine Honorarnote ein, doch bestritt dieser in seinem Schreiben vom 2. Juli 2013 die Forderung des Gegenanwalts. Mit Eingaben vom 17. bzw. 21. Juni 2013 äusserten sich beide Parteivertreter innert der ihnen hierfür angesetzten Frist zum
Seite 6 — 40 Verhandlungsprotokoll der Instruktionsverhandlung. Des weitern belegte der Berufungsbeklagte seine im Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2013 geleisteten Unterhaltszahlungen, welche sich mit den Angaben des klägerischen Rechtsvertreters deckten. Bis Ende 2013 gingen dem Kantonsgericht noch weitere Schreiben der Parteien zu, welche auf den Ausgang des vorliegenden Verfahren keinen Einfluss mehr hatten, weshalb von einer Kenntnisgabe an die jeweilige Gegenpartei abgesehen werden konnte. D. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a/aa. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist eine Berufung indes nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). a/bb. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar. Da eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist, bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Streitwert berufungsfähig ist. Für die Unterhaltsklage erweist sich dies als unbestritten. Demgegenüber stellt der Berufungsbeklagte die Berufungsfähigkeit des Urteils hinsichtlich der Klage auf Ersatz der Kosten für die Erstausstattung nach Art. 295 ZGB in Frage (Berufungsantwort, S. 3). a/cc. Die Berufungsklägerin B.X._____ fordert gemäss Ziffer 2 ihrer Berufungsbegehren, dass ihr der Berufungsbeklagte im Sinn von Art. 295 Abs. 1 ZGB einen Betrag von Fr. 2'632.-- zu zahlen habe, unter Anrechnung von bereits geleisteten Fr. 1'000.--. Isoliert betrachtet liegt der Streitwert der Berufung damit klar unter Fr. 10'000.--. Zu beachten ist aber, dass die Klage auf Ersatz der Kosten für die Erstausstattung nach Art. 295 ZGB vorliegend von Beginn weg mit der Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB verbunden wurde. Indem Kindsmutter und Tochter im vorinstanzlichen Verfahren gemeinsam gegen den Kindsvater klagten, bildeten sie eine einfache (aktive) Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO. Dass mehrere Personen
Seite 7 — 40 gemeinsam klagen können, setzt nach Art. 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. In casu liegt eine solche Konnexität der Ansprüche vor, beruht doch sowohl die Klage nach Art. 295 ZGB als auch diejenige nach Art. 279 ZGB auf gleichartigen Tatsachen, nämlich auf dem Umstand, dass es sich bei Y._____ um den Vater der von B.X._____ geborenen Tochter A.X._____ handelt. Im Weiteren hängt die Zulässigkeit einer einfachen Streitgenossenschaft davon ab, dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, gilt doch vorliegend sowohl für die Unterhaltsklage (vgl. Art. 295 ZPO) als auch für die Klage nach Art. 295 ZGB (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) das vereinfachte Verfahren. Soweit die Verfahrensart – wie im Falle der Klage nach Art. 295 ZGB – vom Streitwert abhängt, bestimmt Art. 93 Abs. 2 ZPO explizit, dass bei einfacher Streitgenossenschaft die im vorangehenden Absatz vorgeschriebene Zusammenrechnung des Streitwerts ohne Einfluss auf die Verfahrensart bleibt. Im Grundsatz wird für die Zulässigkeit einer einfachen Streitgenossenschaft sodann auch die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit gefordert (BGE 138 III 471 ff. [480 f.], E. 5.1, m.w.H.; Cristina von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 85, Basel 2006, S. 205). Für den Fall der aktiven einfachen Streitgenossenschaft stellt sich die Problematik der örtlichen Zuständigkeit indes kaum, können mehrere Kläger die erforderliche gemeinsame örtliche Zuständigkeit doch ohne weiteres am Ort des für die beklagte Partei zuständigen Gerichts begründen (von Holzen, a.a.O., S. 215), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Ebenso wenig kann in Fällen, wo keine Zuständigkeit eines Sondergerichts zur Diskussion steht und die Frage der sachlichen Zuständigkeit einzig die Besetzung innerhalb des gleichen Gerichts betrifft, die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft an den unterschiedlich hohen Streitwerten der geltend gemachten Ansprüche scheitern. Vielmehr beeinflusst die Streitgenossenschaft die Streitwertberechnung dergestalt, dass für alle Parteien die gleiche Besetzung des Spruchkörpers resultiert (von Holzen, a.a.O., S. 221 ff.). Insofern bildet die gleiche sachliche Zuständigkeit nicht mehr eine Zulässigkeitsvoraussetzung der einfachen Streitgenossenschaft, sondern folgt aus der mit der Konnexität begründeten Zusammenrechnung der Ansprüche gemäss Art. 93 ZPO (vgl. zur Wechselwirkung zwischen Verbindungs- und Prozessvoraussetzungen auch von Holzen, a.a.O., S. 181 und S. 205). Nach dem Gesagten ergab sich in casu die Zuständigkeit des für die Unterhaltsklage zuständigen Bezirksgerichts (vgl. Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Seite 8 — 40 EGzZPO; BR 320.100) auch für die Klage nach Art. 295 ZGB, obwohl deren Behandlung ohne Streitgenossenschaft in die Zuständigkeit des Einzelrichters gefallen wäre (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b EGzZPO). Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen – wenn auch stillschweigend, fehlen doch entsprechende Ausführungen – zu Recht vom Bestehen einer einfachen Streitgenossenschaft aus; deren Zulässigkeit wurde im Übrigen auch von den Parteien nicht in Frage gestellt. Diese Streitgenossenschaft wirkt im Rechtsmittelverfahren fort, sofern die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind (von Holzen, a.a.O., S. 254). Dies trifft vorliegend zu, liegt doch nach wie vor eine Konnexität der Ansprüche vor. Dass die Streitgenossenschaft weiterhin besteht, hat zur Folge, dass nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden und sich die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nach dem zusammengerechneten Streitwert richtet (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 693 ff., insb. Rz. 699; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 zu Art. 93 ZPO). Demzufolge ist die Berufungsfähigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Maloja auch hinsichtlich der Ansprüche der Berufungsklägerin 2 aus Art. 295 ZGB gegeben. b/aa. Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). b/bb. Die Berufungsklägerinnen A.X._____ und B.X._____ reichten ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, am 14. September 2012 ein, so dass die Eingabe unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht erfolgte. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, weshalb darauf grundsätzlich eingetreten werden kann. c. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des
Seite 9 — 40 Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). d/aa. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren für eine Beurteilung aufgrund der Akten zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). d/bb. Vorliegend erscheint die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht als geboten. Die Parteien haben ihre Standpunkte im vorinstanzlichen Verfahren, in den Berufungsschriften wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung ausführlich dargelegt. Ihre Ausführungen sowie die eingereichten Akten geben zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Zu den im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln konnten sie umfassend Stellung nehmen. Weitere Beweise sind nicht mehr abzunehmen (vgl. E. 4b/cc in fine, E. 5b/bb). Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2013 damit einverstanden erklärten, dass der Entscheid in der Sache ohne mündliche Hauptverhandlung aufgrund der Akten gefällt wird. e. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Ansprüche von B.X._____ gegenüber Y._____ aus Art. 295 Abs. 1 ZGB sowie Höhe und Dauer der ordentlichen Unterhaltsbeiträge, die Y._____ an A.X._____ zu leisten hat. Im Weiteren streben die Berufungsklägerinnen eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenverteilung an. Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Pflicht des Berufungsbeklagten, sich an ausserordentlichen Unterhaltskosten seiner Tochter mit 50% zu beteiligen (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs).
Seite 10 — 40 2a. Nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die unverheiratete Mutter gegenüber dem Kindsvater unter anderem einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die erste Ausstattung des Kindes. b/aa. Die Berufungsklägerin B.X._____ forderte vom Berufungsbeklagten für die Erstausstattung ihrer Tochter ursprünglich einen Betrag von Fr. 3'500.-- (vgl. Klagebewilligung [KB 2] sowie Klage vom 15. Januar 2012). In der Klagebegründung vom 27. Februar 2012 reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 2'650.--. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin 2 sodann fest, der Berufungsbeklagte habe seit der Klagebegründung Fr. 1'000.-- an die Erstausstattung gezahlt, was im Urteil zu vermerken sei. b/bb. Das Bezirksgericht Maloja wies die Forderung der Kindsmutter vollumfänglich ab. Es führte unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Breitschmid im Basler Kommentar aus, die erste Ausstattung des Kindes gehöre der Sache nach nicht zu den Ansprüchen der Mutter, sondern zum Unterhalt des Kindes, weshalb sie der Mutter nur dort gesondert zu vergüten sei, wo das Kind wegen Tot- oder Fehlgeburt gar keinen Anspruch erwerbe, die Objekte von der Mutter aber schon hätten angeschafft werden müssen. Daher habe die Kindsmutter keinen Anspruch auf Ersatz für die Auslagen hinsichtlich Erstausstattung. Die Kosten seien vielmehr aus dem Unterhalt des Kindes zu tragen (E. 8, S. 14, des angefochtenen Urteils). b/cc. In ihrer Berufung macht die Kindsmutter geltend, die Lehrmeinung von Breitschmid könne nicht als herrschende Lehre betrachtet werden; diese verstosse sowohl gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes als auch gegen die Rechtsprechung. Art. 295 ZGB habe auch ausserhalb der Fälle von Totgeburten neben den monatlichen Unterhaltsbeiträgen durchaus eine eigenständige Bedeutung. Alle Arten von Unterhaltsleistungen basierten nämlich auf der Annahme, dass der Unterhaltsgläubiger bereits vollständig ausgestattet sei und mit dem Unterhaltsbeitrag nur die bereits vorhandene Ausstattung zu erhalten sei. Bei den geltend gemachten Positionen handle es sich nicht um normale Unterhaltsauslagen, sondern um die Erstausstattung. Eine Ausnahme sei der Betrag von Fr. 18.-- für Drogerieartikel, um den die Forderung vorliegend reduziert werde. Somit werde noch ein Betrag von Fr. 2'632.-- geltend gemacht (Berufung, S. 3 f.). c/aa. Der Argumentation der Kindsmutter ist grundsätzlich beizupflichten. Der Aufwand für die erste Säuglingsausstattung ist als Sonderbedarf der Mutter zu ersetzen und nicht als Teil des Unterhalts des Kindes (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zu Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, N 18 zu Art. 295 ZGB). Die gegen-
Seite 11 — 40 teilige Meinung von Breitschmid, wonach die erste Ausstattung des Kindes nicht zu den Ansprüchen der Mutter, sondern zum Unterhalt des Kindes gehöre und der Mutter folglich nur bei Tot- oder Fehlgeburt gesondert zu vergüten sei (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 4 zu Art. 295 ZGB), verträgt sich we