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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.03.2014 ZK1 2012 58

24. März 2014·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,681 Wörter·~1h 8min·7

Zusammenfassung

Kinderunterhalt | Kindesrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 58 31. März 2014 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel In der zivilrechtlichen Berufung der A.X._____, Klägerin 1 und Berufungsklägerin 1, vertreten durch ihre Mutter B.X._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz, und der B.X._____, Klägerin 2 und Berufungsklägerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, Postfach 88, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, in Sachen der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen gegen Y._____, Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Kindesunterhalt und Erstausstattung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 40 I. Sachverhalt A. Am _____2010 kam A.X._____ zur Welt. Sie ist die Tochter von B.X._____, geboren am _____1970, und von Y._____, geboren am _____1964. Der Vater anerkannte A.X._____ am 9. Dezember 2010 vor dem Zivilstandsamt A._____. Die Kindseltern leben getrennt. Aus einer im Jahr 2005 geschiedenen Ehe hat Y._____ eine weitere Tochter, B._____, geboren am _____1996. Sie steht unter der elterlichen Sorge der Mutter und lebt in C._____. B/1. Über die vom Vater an A.X._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträge besteht zwischen den Kindseltern seit der Geburt der Tochter Uneinigkeit. Vermittlungsbemühungen der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell zur Festsetzung des Unterhalts scheiterten. Am 22. November 2011 reichten A.X._____ und B.X._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja ein Schlichtungsgesuch ein. Da Y._____ der auf den 15. Dezember 2011 anberaumten Schlichtungsverhandlung fern blieb, konnte auch bei dieser Gelegenheit keine Einigung erzielt werden, weshalb den klagenden Parteien am 21. Dezember 2011 die Klagebewilligung erteilt wurde. Am 15. Januar 2012 reichten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Maloja eine Klage mit Kurzbegründung ein. Darin erhoben sie folgende Rechtsbegehren: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, folgende zu indexierende monatliche Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter A.X._____ (Klägerin 1) zu zahlen: - rückwirkend ab Geburt bis zum 13. Geburtstag der Klägerin 1: mindestens Fr. 1'500.00 - vom 13. Geburtstag bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerin 1: mindestens Fr. 1'000.00 je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Familienzulagen, sofern diese nicht von der Mutter (Klägerin 2) bezogen werden, und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, welche im Urteil festzuhalten sind. Der Unterhaltsbeitrag sei monatlich im Voraus bis zur Mündigkeit des Kindes an die Mutter und danach an das mündige Kind oder an einen ermächtigten Vertreter zu zahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen oder speziellen Unterhaltskosten seiner Tochter A.X._____ (Ausbildung, Zahnkorrekturen, Sport- und/oder Musikausbildung, Nachhilfe u.a.) mit 50% zu beteiligen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 im Sinn von Art. 295 Abs. 1 ZGB Fr. 3'500.00 innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen.

Seite 3 — 40 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.” Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2012 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Maloja einen Schriftenwechsel an. Am 27. Februar 2012 wurde die begründete Klage eingereicht, wobei B.X._____ ihre Forderung auf Ersatz der Erstausstattung gemäss Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren auf Fr. 2'650.-- reduzierte. B/2. Y._____ stellte in seiner Klageantwort vom 27. April 2012 folgende Anträge: „1. Der Beklagte erklärt sich bereit, an den Unterhalt seiner Tochter einen monatlichen, monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 750.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen. 2. Die Klage der Klägerin 2 sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ B/3. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 11. Juli 2012 statt. Dabei forderte der klägerische Rechtsvertreter in Präzisierung von Ziffer 1 der gestellten Rechtsbegehren die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge: Fr. 1'620.-- rückwirkend ab Geburt bis zum 6. Geburtstag der Klägerin 1, Fr. 1'845.-vom 6.-13. Geburtstag der Klägerin 1, Fr. 1'935.-- vom 13.-16. Geburtstag der Klägerin 1 und Fr. 1'670.-- vom 16. Geburtstag der Klägerin 1 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Darüber hinaus hielt er fest, dass der Beklagte der Klägerin 2 an die Erstausstattung zwischenzeitlich Fr. 1'000.-- bezahlt habe; diese Summe sei an den gemäss Ziffer 3 der Rechtsbegehren geforderten Betrag anzurechnen. Mit Urteil vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja, wie folgt: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 monatlich im Voraus folgende Beiträge an den Unterhalt der Klägerin 1 zu zahlen: - ab August 2012 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres der Klägerin 1 CHF 921.- + Kinderzulagen; - ab dem 7. Geburtstag der Klägerin 1 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres CHF 1'052.- + Kinderzulagen; - vom 13. bis zum 18. Geburtstag der Klägerin 1, längstens jedoch bis zu ihrem Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, CHF 655.- + Kinder- resp. Ausbildungszulagen.

Seite 4 — 40 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 1 sind jährlich auf den 31. Dezember dem Indexstand der Konsumentenpreise anzupassen (Indexstand 30. November 2011 = 103.6 Punkte, Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 CHF 4'670.- zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an ausserordentlichen Unterhaltskosten der Klägerin 1, soweit er hierzu seine Zustimmung gibt, mit 50% zu beteiligen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.-, einschliesslich Schreibgebühren, werden zu zwei Dritteln der Klägerin 2 und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. 6. Die Klägerin 2 hat den Beklagten mit CHF 2'500.- ausseramtlich zu entschädigen. 7. (Rechtsmittelbelehrungen) 8. (Mitteilung)” C/1. Gegen dieses Urteil erklärten A.X._____ und B.X._____ mit Eingabe vom 14. September 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Sie erheben folgende Rechtsbegehren: „1. Der Berufungsbeklagte (Vater) sei in Abänderung von Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs zu verpflichten, folgende zu indexierende monatliche Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter A.X._____ (Berufungsklägerin 1) zu zahlen: - CHF 1'620 rückwirkend ab Geburt bis zum 6. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 - CHF 1'845 vom 6.-13. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 - CHF 1'935 vom 13.-16. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 - CHF 1'670 vom 16. Geburtstag der Berufungsklägerin 1 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern diese nicht von der Mutter (Berufungsklägerin 2) bezogen werden, und abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, welche im Urteil festzuhalten sind. Der Unterhaltsbeitrag sei monatlich im Voraus bis zur Mündigkeit des Kindes an die Mutter und danach an das mündige Kind oder an einen ermächtigten Vertreter zu zahlen. Vorbehalten bleibt eine neue Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Editionsverfahrens. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin 2 im Sinn von Art. 295 Abs. 1 ZGB Fr. 2'632.00 innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen unter Anrechnung von bereits geleisteten CHF 1'000.

Seite 5 — 40 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren und unter Aufhebung von Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils für das Verfahren vor Bezirksgericht Maloja zu Lasten des Berufungsbeklagten.” C/2. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 22. Oktober 2012, was folgt: „1. Die Berufung der A.X._____ sei abzuweisen. 2. Auf die Berufung der B.X._____ sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.” C/3. In ihrer Replik vom 26. November 2012 hielten die Berufungsklägerinnen vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest. Zusätzlich stellten sie den Eventualantrag, die Berufung betreffend Forderung aus Art. 295 ZGB als Beschwerde entgegenzunehmen und gutzuheissen. Am 4. Februar 2013 reichte der Berufungsbeklagte eine Duplik ein, in der er seine in der Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren bestätigte. Mit Datum vom 11. März 2013 ging eine Stellungnahme der Berufungsklägerinnen ein. C/4. Nachdem der Berufungsbeklagte am 17. April 2013 eine Noveneingabe hatte einreichen lassen, ordnete die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 23. April 2013 eine Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO mit vorgängiger Edition verschiedener einkommensrelevanter Unterlagen aus Händen des Berufungsbeklagten an. Diese fand am 28. Mai 2013 statt, wobei die Berufungsklägerin B.X._____ und der Berufungsbeklagte Y._____ sowie ihre Rechtsvertreter anwesend waren. Zunächst wurde den Rechtsvertretern die Möglichkeit eingeräumt, zu den eingegangenen Editionen und den letzten schriftlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurden die Parteien im Sinne von Art. 56 ZPO richterlich befragt. Schliesslich stand im Rahmen des letzten Teils der Instruktionsverhandlung der Versuch einer Einigung zwischen den Parteien im Zentrum. Eine solche kam indessen nicht zustande. In der Folge wurde das Beweisverfahren bereinigt, wobei beide Parteien an ihren Anträgen festhielten, soweit diesen noch nicht entsprochen worden war. Abschliessend wurden die Parteivertreter aufgefordert, innert 10 Tagen ihre Honorarnote einzureichen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen gab seine Honorarforderung mit Schreiben vom 6. Juni 2013 ein. Vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten ging keine Honorarnote ein, doch bestritt dieser in seinem Schreiben vom 2. Juli 2013 die Forderung des Gegenanwalts. Mit Eingaben vom 17. bzw. 21. Juni 2013 äusserten sich beide Parteivertreter innert der ihnen hierfür angesetzten Frist zum

Seite 6 — 40 Verhandlungsprotokoll der Instruktionsverhandlung. Des weitern belegte der Berufungsbeklagte seine im Zeitraum von Juli 2012 bis Mai 2013 geleisteten Unterhaltszahlungen, welche sich mit den Angaben des klägerischen Rechtsvertreters deckten. Bis Ende 2013 gingen dem Kantonsgericht noch weitere Schreiben der Parteien zu, welche auf den Ausgang des vorliegenden Verfahren keinen Einfluss mehr hatten, weshalb von einer Kenntnisgabe an die jeweilige Gegenpartei abgesehen werden konnte. D. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1a/aa. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist eine Berufung indes nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). a/bb. Das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid dar. Da eine vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen ist, bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Streitwert berufungsfähig ist. Für die Unterhaltsklage erweist sich dies als unbestritten. Demgegenüber stellt der Berufungsbeklagte die Berufungsfähigkeit des Urteils hinsichtlich der Klage auf Ersatz der Kosten für die Erstausstattung nach Art. 295 ZGB in Frage (Berufungsantwort, S. 3). a/cc. Die Berufungsklägerin B.X._____ fordert gemäss Ziffer 2 ihrer Berufungsbegehren, dass ihr der Berufungsbeklagte im Sinn von Art. 295 Abs. 1 ZGB einen Betrag von Fr. 2'632.-- zu zahlen habe, unter Anrechnung von bereits geleisteten Fr. 1'000.--. Isoliert betrachtet liegt der Streitwert der Berufung damit klar unter Fr. 10'000.--. Zu beachten ist aber, dass die Klage auf Ersatz der Kosten für die Erstausstattung nach Art. 295 ZGB vorliegend von Beginn weg mit der Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB verbunden wurde. Indem Kindsmutter und Tochter im vorinstanzlichen Verfahren gemeinsam gegen den Kindsvater klagten, bildeten sie eine einfache (aktive) Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO. Dass mehrere Personen

Seite 7 — 40 gemeinsam klagen können, setzt nach Art. 71 Abs. 1 ZPO voraus, dass Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. In casu liegt eine solche Konnexität der Ansprüche vor, beruht doch sowohl die Klage nach Art. 295 ZGB als auch diejenige nach Art. 279 ZGB auf gleichartigen Tatsachen, nämlich auf dem Umstand, dass es sich bei Y._____ um den Vater der von B.X._____ geborenen Tochter A.X._____ handelt. Im Weiteren hängt die Zulässigkeit einer einfachen Streitgenossenschaft davon ab, dass für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, gilt doch vorliegend sowohl für die Unterhaltsklage (vgl. Art. 295 ZPO) als auch für die Klage nach Art. 295 ZGB (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO) das vereinfachte Verfahren. Soweit die Verfahrensart – wie im Falle der Klage nach Art. 295 ZGB – vom Streitwert abhängt, bestimmt Art. 93 Abs. 2 ZPO explizit, dass bei einfacher Streitgenossenschaft die im vorangehenden Absatz vorgeschriebene Zusammenrechnung des Streitwerts ohne Einfluss auf die Verfahrensart bleibt. Im Grundsatz wird für die Zulässigkeit einer einfachen Streitgenossenschaft sodann auch die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit gefordert (BGE 138 III 471 ff. [480 f.], E. 5.1, m.w.H.; Cristina von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Band 85, Basel 2006, S. 205). Für den Fall der aktiven einfachen Streitgenossenschaft stellt sich die Problematik der örtlichen Zuständigkeit indes kaum, können mehrere Kläger die erforderliche gemeinsame örtliche Zuständigkeit doch ohne weiteres am Ort des für die beklagte Partei zuständigen Gerichts begründen (von Holzen, a.a.O., S. 215), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Ebenso wenig kann in Fällen, wo keine Zuständigkeit eines Sondergerichts zur Diskussion steht und die Frage der sachlichen Zuständigkeit einzig die Besetzung innerhalb des gleichen Gerichts betrifft, die Zulässigkeit der Streitgenossenschaft an den unterschiedlich hohen Streitwerten der geltend gemachten Ansprüche scheitern. Vielmehr beeinflusst die Streitgenossenschaft die Streitwertberechnung dergestalt, dass für alle Parteien die gleiche Besetzung des Spruchkörpers resultiert (von Holzen, a.a.O., S. 221 ff.). Insofern bildet die gleiche sachliche Zuständigkeit nicht mehr eine Zulässigkeitsvoraussetzung der einfachen Streitgenossenschaft, sondern folgt aus der mit der Konnexität begründeten Zusammenrechnung der Ansprüche gemäss Art. 93 ZPO (vgl. zur Wechselwirkung zwischen Verbindungs- und Prozessvoraussetzungen auch von Holzen, a.a.O., S. 181 und S. 205). Nach dem Gesagten ergab sich in casu die Zuständigkeit des für die Unterhaltsklage zuständigen Bezirksgerichts (vgl. Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Seite 8 — 40 EGzZPO; BR 320.100) auch für die Klage nach Art. 295 ZGB, obwohl deren Behandlung ohne Streitgenossenschaft in die Zuständigkeit des Einzelrichters gefallen wäre (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b EGzZPO). Die Vorinstanz ging unter diesen Umständen – wenn auch stillschweigend, fehlen doch entsprechende Ausführungen – zu Recht vom Bestehen einer einfachen Streitgenossenschaft aus; deren Zulässigkeit wurde im Übrigen auch von den Parteien nicht in Frage gestellt. Diese Streitgenossenschaft wirkt im Rechtsmittelverfahren fort, sofern die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt sind (von Holzen, a.a.O., S. 254). Dies trifft vorliegend zu, liegt doch nach wie vor eine Konnexität der Ansprüche vor. Dass die Streitgenossenschaft weiterhin besteht, hat zur Folge, dass nach Art. 93 Abs. 1 ZPO die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden und sich die Berufungsfähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids nach dem zusammengerechneten Streitwert richtet (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 693 ff., insb. Rz. 699; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 41 zu Art. 308 ZPO; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, N 3 zu Art. 93 ZPO). Demzufolge ist die Berufungsfähigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Maloja auch hinsichtlich der Ansprüche der Berufungsklägerin 2 aus Art. 295 ZGB gegeben. b/aa. Eine Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). b/bb. Die Berufungsklägerinnen A.X._____ und B.X._____ reichten ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Juli 2012, mitgeteilt am 10. August 2012, am 14. September 2012 ein, so dass die Eingabe unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht erfolgte. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, weshalb darauf grundsätzlich eingetreten werden kann. c. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des

Seite 9 — 40 Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). d/aa. Nach Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Der Entscheid hierüber liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei ihm ein grosser Gestaltungsspielraum zukommt. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung ist nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – namentlich wegen zulässiger neuer Tatsachen und/oder Beweismittel (Art. 317 Abs. 1 ZPO) – Beweise abzunehmen sind (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder wenn die schriftlichen Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren für eine Beurteilung aufgrund der Akten zu wenig Aufschluss geben. Demgegenüber kommt ein Entscheid aufgrund der Akten dann in Frage, wenn die Sache auch ohne Berufungsverhandlung spruchreif ist (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N 10, N 17 f. u. N 34 zu Art. 316 ZPO). d/bb. Vorliegend erscheint die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht als geboten. Die Parteien haben ihre Standpunkte im vorinstanzlichen Verfahren, in den Berufungsschriften wie auch anlässlich der Instruktionsverhandlung ausführlich dargelegt. Ihre Ausführungen sowie die eingereichten Akten geben zu den zu beurteilenden Tat- und Rechtsfragen ausreichend Aufschluss. Zu den im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln konnten sie umfassend Stellung nehmen. Weitere Beweise sind nicht mehr abzunehmen (vgl. E. 4b/cc in fine, E. 5b/bb). Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2013 damit einverstanden erklärten, dass der Entscheid in der Sache ohne mündliche Hauptverhandlung aufgrund der Akten gefällt wird. e. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Ansprüche von B.X._____ gegenüber Y._____ aus Art. 295 Abs. 1 ZGB sowie Höhe und Dauer der ordentlichen Unterhaltsbeiträge, die Y._____ an A.X._____ zu leisten hat. Im Weiteren streben die Berufungsklägerinnen eine Neuregelung der vorinstanzlichen Kostenverteilung an. Unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Pflicht des Berufungsbeklagten, sich an ausserordentlichen Unterhaltskosten seiner Tochter mit 50% zu beteiligen (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs).

Seite 10 — 40 2a. Nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hat die unverheiratete Mutter gegenüber dem Kindsvater unter anderem einen Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die erste Ausstattung des Kindes. b/aa. Die Berufungsklägerin B.X._____ forderte vom Berufungsbeklagten für die Erstausstattung ihrer Tochter ursprünglich einen Betrag von Fr. 3'500.-- (vgl. Klagebewilligung [KB 2] sowie Klage vom 15. Januar 2012). In der Klagebegründung vom 27. Februar 2012 reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 2'650.--. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin 2 sodann fest, der Berufungsbeklagte habe seit der Klagebegründung Fr. 1'000.-- an die Erstausstattung gezahlt, was im Urteil zu vermerken sei. b/bb. Das Bezirksgericht Maloja wies die Forderung der Kindsmutter vollumfänglich ab. Es führte unter Hinweis auf die Lehrmeinung von Breitschmid im Basler Kommentar aus, die erste Ausstattung des Kindes gehöre der Sache nach nicht zu den Ansprüchen der Mutter, sondern zum Unterhalt des Kindes, weshalb sie der Mutter nur dort gesondert zu vergüten sei, wo das Kind wegen Tot- oder Fehlgeburt gar keinen Anspruch erwerbe, die Objekte von der Mutter aber schon hätten angeschafft werden müssen. Daher habe die Kindsmutter keinen Anspruch auf Ersatz für die Auslagen hinsichtlich Erstausstattung. Die Kosten seien vielmehr aus dem Unterhalt des Kindes zu tragen (E. 8, S. 14, des angefochtenen Urteils). b/cc. In ihrer Berufung macht die Kindsmutter geltend, die Lehrmeinung von Breitschmid könne nicht als herrschende Lehre betrachtet werden; diese verstosse sowohl gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes als auch gegen die Rechtsprechung. Art. 295 ZGB habe auch ausserhalb der Fälle von Totgeburten neben den monatlichen Unterhaltsbeiträgen durchaus eine eigenständige Bedeutung. Alle Arten von Unterhaltsleistungen basierten nämlich auf der Annahme, dass der Unterhaltsgläubiger bereits vollständig ausgestattet sei und mit dem Unterhaltsbeitrag nur die bereits vorhandene Ausstattung zu erhalten sei. Bei den geltend gemachten Positionen handle es sich nicht um normale Unterhaltsauslagen, sondern um die Erstausstattung. Eine Ausnahme sei der Betrag von Fr. 18.-- für Drogerieartikel, um den die Forderung vorliegend reduziert werde. Somit werde noch ein Betrag von Fr. 2'632.-- geltend gemacht (Berufung, S. 3 f.). c/aa. Der Argumentation der Kindsmutter ist grundsätzlich beizupflichten. Der Aufwand für die erste Säuglingsausstattung ist als Sonderbedarf der Mutter zu ersetzen und nicht als Teil des Unterhalts des Kindes (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zu Art. 270–295 ZGB, Bern 1997, N 18 zu Art. 295 ZGB). Die gegen-

Seite 11 — 40 teilige Meinung von Breitschmid, wonach die erste Ausstattung des Kindes nicht zu den Ansprüchen der Mutter, sondern zum Unterhalt des Kindes gehöre und der Mutter folglich nur bei Tot- oder Fehlgeburt gesondert zu vergüten sei (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 4. A., Basel 2010, N 4 zu Art. 295 ZGB), verträgt sich weder mit dem Wortlaut von Art. 295 ZGB noch mit den Materialien (vgl. Hegnauer, a.a.O., N 18 zu Art. 295 ZGB, m.w.H.). Das Bundesgericht befasste sich bis anhin nur spärlich mit Ansprüchen der Mutter gemäss Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (Urteil vom 31. Mai 2001, 5C.49/2001, E. 2; Urteil vom 1. Februar 2001, 5P.468/2000, E. 2b). In den erwähnten Urteilen ging es aber jeweils von einem persönlichen Anspruch der Mutter auf Ersatz der für die Erstausstattung des Kindes getätigten Auslagen nebst Unterhalt für das Kind aus. Auch das Kantonsgericht schützte in einem Urteil aus dem Jahr 2005 die Verpflichtung eines Vaters zum Ersatz der Kosten für die Erstausstattung (Urteil vom 1. Februar 2005, ZF 04 64, E. 4). c/bb. Zu beachten ist nun aber, dass sich der Ersatzanspruch nach Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Gegenstände beschränkt, die bei der Geburt des Kindes oder innerhalb der ersten Lebensmonate zwingend vorhanden sein müssen und deren Kosten nicht ohne Weiteres aus laufenden Unterhaltsbeiträgen finanziert werden können. Von den eingelegten Einzelbelegen (KB 11) trifft dies einzig auf den Kinderwagen im Wert von Fr. 515.95 zu. Alle weiteren Quittungen betreffen kleinere Auslagen, die problemlos aus den monatlichen Unterhaltsbeiträgen gedeckt werden können, zumal diese vorliegend nach den Zürcher Richtlinien bemessen werden (vgl. E. 6d). Vereinzelt gilt dies auch für die mit der Quittung von D._____ (KB 10) belegten Anschaffungen über Fr. 1'618.--. Dennoch rechtfertigt es sich, der Berufungsklägerin 2 diese Auslagen zu ersetzen, da es sich mit wenigen Ausnahmen um notwendige Grundausstattung handelt und sich die Kindsmutter durch den Erwerb von Sachen aus zweiter Hand überdies bemüht hat, die Kosten für die Erstausstattung gering zu halten. Zusammenfassend ergibt sich ein Anspruch der Berufungsklägerin 2 von (gerundet) Fr. 2'134.--, so dass ihre Berufung hinsichtlich Ersatz der Auslagen für die Erstausstattung teilweise gutzuheissen ist. Vom geschuldeten Betrag wurden im Verlauf des Verfahrens gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien Fr. 1'000.-- bezahlt, wovon Vormerk genommen wird. Der Restanspruch von B.X._____ beläuft sich somit auf Fr. 1'134.--, der antragsgemäss innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen ist. 3a. Die Eltern haben für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen, darin eingeschlossen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnah-

Seite 12 — 40 men (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut eines Elternteils steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 ZGB). In Anbetracht der Vielfalt der Fälle umschrieb der Gesetzgeber in Art. 285 Abs. 1 ZGB den Umfang der Unterhaltspflicht mit der Aufzählung der verschiedenen massgeblichen Kriterien. Dabei ist zu beachten, dass sich diese zum Teil gegenseitig beeinflussen. Insbesondere lässt sich nur im Zusammenhang mit den andern drei genannten Elementen bestimmen, was unter die Bedürfnisse des Kindes fällt (BGE 116 II 110 ff. [112], E. 3a). b/aa. Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, einem Kind langfristig die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Das Gesetz schreibt keine konkrete Methode vor, wie der Kindesunterhalt zu bemessen ist. Sind die finanziellen Verhältnisse gut, sollten der Unterhalt und der Bedarf des Kindes auf Grund der massgeblichen Lebenshaltung des Unterhaltspflichtigen konkret bemessen werden. Die Berechnung der tatsächlichen Lebensstellung bzw. die konkrete Bedarfsermittlung kommt freilich nicht ohne gewisse Pauschalierungen aus, so dass das Abstellen auf vorgegebene Bedarfszahlen unumgänglich ist. In der schweizerischen Praxis werden dafür häufig die vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich herausgegebenen Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder („Zürcher Richtlinien“) als objektivierte Anhaltspunkte herangezogen. Ein solches Vorgehen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres zulässig, soweit die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden und namentlich allfälligen besonderen Bedürfnissen des Kindes wie auch der Lebenshaltung und der Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung getragen wird (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juni 2008, 5A_154/2008, E. 3.2, vom 16. Oktober 2009, 5A_159/2009, E. 4.1, sowie vom 8. August 2013, 5A_142/2013, E. 3.1). Auch nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden stellt die Bemessung des Unterhaltsbeitrages anhand der Zürcher Richtlinien eine von mehreren möglichen Methoden der Unterhaltsfestsetzung dar, doch wird ebenfalls betont, dass es sich um Leitlinien handelt und die darin aufgeführten Bedarfswerte im Einzelfall stets auf ihre

Seite 13 — 40 Angemessenheit zu überprüfen und an die konkreten Gegebenheiten anzupassen sind (vgl. die Urteile des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2010, ZK1 09 37/38, E. 4c, sowie vom 26. September 2012, ZK1 11 10, E. 3c). b/bb. Das Kind hat auf eine den Verhältnissen seiner Eltern entsprechende Erziehung und Lebensstellung Anspruch. Leben die Eltern – wie im vorliegenden Fall – getrennt, so hat das Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf, an dessen Lebensstellung teilzuhaben. Von daher rechtfertigt es sich, für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (BGE 116 II 110 ff. [112 ff.], E. 3; BGE 120 II 285 ff. [290 f.], E. 3b/bb). Die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern ist sodann massgebend für die Verteilung der Beitragspflicht. Unter Eltern, die gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, sind die Anteile im Grundsatz proportional zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu verlegen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes primär durch die Leistung von Pflege und Erziehung in natura erbringt. In Fällen, in denen die Leistungsfähigkeit des andern Elternteils erheblich grösser ist als diejenige des obhutsberechtigten Elternteils, ist es daher in der Regel gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil den gesamten Barbedarf des Kindes trägt (BGE 120 II 285 ff. [289 f.], E. 3a/cc; ZK1 09 37/38, E. 6a in fine; ZK1 11 10, E. 3b; Breitschmid, a.a.O., N 16 zu Art. 285 ZGB; Stephan Wullschleger, in: FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, N 59 ff. zu Art. 285 ZGB). b/cc. Die Leistungsfähigkeit als solche ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 285 ZGB; Wullschleger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen verlangt; es besteht eine Erwerbspflicht (Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu ver-

Seite 14 — 40 dienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118 ff. [120 f.], E. 2.3; BGE 128 III 4 ff. [5 f.], E. 4a). c. Hat eine unterhaltspflichtige Person mehrere Kinder, so sind diese finanziell gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung gilt auch für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt leben, und ebenso zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern. Unterhaltsberechtigte Kinder sind indessen nur im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen gleich zu behandeln. Unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen oder unterschiedlichen Lebenshaltungskosten am Wohnort der Kinder darf daher Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen. Leben unterhaltsberechtigte Kinder mit an sich vergleichbaren Unterhaltsbedürfnissen in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen, können sich unterschiedliche Beiträge nur schon daraus ergeben, dass die Höhe des Unterhaltsbeitrages eben nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils abhängt (vgl. BGE 126 III 353 ff. [358 f.], E. 2b, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007, 5A_62/2007, E. 6.1; Wullschleger, a.a.O., N 58 zu Art. 285 ZGB; Breitschmid, a.a.O, N 17 zu Art. 285 ZGB). d. Die Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Hegnauer, a.a.O., N 13 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist unumgänglich (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). Das Gericht hat bei der Beitragsbemessung als Folge der nach Art. 296 Abs. 1 ZPO geltenden Untersuchungsmaxime von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und – soweit dies für eine Entscheidung im Kindeswohl erforderlich ist – unabhängig von den Anträgen und Vorbringen der Parteien Beweise zu erheben. Dies entbindet die Parteien allerdings nicht davon, am Verfahren aktiv mitzuwirken und ihre eigenen Standpunkte zu vertreten; an ihnen ist es, das Gericht über den Sachverhalt zu unterrichten und es auf die greifbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 128 III 411 ff. [412 ff.], E.

Seite 15 — 40 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime gilt anerkanntermassen auch im Rechtsmittelverfahren. Unklar sind indessen deren Auswirkungen auf die in Art. 317 ZPO statuierte Beschränkung des Novenrechts. Die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden hatte sich in einer ersten Phase der Mehrheit der deutschsprachigen Kommentatoren angeschlossen und sämtliche von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren vom Geltungsbereich von Art. 317 ZPO ausgenommen. Namentlich in Verfahren um Kinderbelange waren daher sowohl echte als auch unechte Noven bis zur Urteilsberatung zugelassen worden. Diese Praxis ist im Anschluss an BGE 138 III 625 E. 2.1 (= Pra 2013 Nr. 26) für Verfahren, die der sog. sozialen (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, aufgegeben worden. Ausdrücklich offengelassen wurde indessen die Frage einer analogen Anwendbarkeit von Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verfahren betreffend Kinderbelange (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013, ZK1 12 18, E. 2.3 sowie zuletzt Urteil vom 3. Februar 2014, ZK1 13 28, E. 2). Vorliegend haben beide Parteien im Berufungsverfahren zahlreiche neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht, ohne sich zu deren Zulässigkeit zu äussern respektive die Zulässigkeit der gegnerischen Vorbringen unter novenrechtlichen Aspekten in Frage zu stellen. Dabei liessen sie sich offensichtlich von der ursprünglichen Praxis des Kantonsgerichts leiten, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend ohne vertiefte Prüfung der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO auf ihre Vorbringen einzugehen. Dies gilt umso mehr, als sich ein Grossteil der Noven als nicht entscheidrelevant erweist und deren prozessuale Zulässigkeit damit offenbleiben kann. Umgekehrt erfüllen die für den Ausgang des Verfahrens relevanten Umstände und Beweismittel, soweit es sich dabei um Noven handelt, auch die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO, indem sie entweder erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens eingetreten bzw. entstanden sind oder ein früheres Vorbringen nicht geboten war. 4. Da der Unterhaltsbeitrag für das Kind wie auch die Verteilung der Beitragspflicht unter den Eltern von deren Lebensstellung und Leistungsfähigkeit abhängt, muss nun zunächst die wirtschaftliche Situation beider Elternteile geprüft werden. Als erstes ist die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter zu beurteilen. a. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, dass der Kindsmutter eine Teilzeitstelle zu 50% zumutbar sei. So habe sie an der Hauptverhandlung bekräftigt, gegenwärtig zu 5% zu arbeiten. Ausserdem sei unbestritten, dass sie sich für verschiedene Stellen im Engadin beworben und damit den Tatbeweis erbracht habe, dass es ihr zuzumuten sei, einer Arbeit nachzugehen. Dies gelte umso mehr, als die genannten Stellen nicht mit einem kleinen Teilzeit-

Seite 16 — 40 pensum zu bewältigen seien. Die Mutter könne daher ohne weiteres zumindest ein 50%-Pensum leisten. Ferner würden auch in Südbünden immer wieder Juristen gesucht. In Anbetracht ihrer Ausbildung und Berufserfahrung dürfte die Klägerin mit einer Teilzeitstelle zu 50% netto Fr. 5'000.-- pro Monat verdienen. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Klägerin sodann ausgeführt, sie beabsichtige, ab dem 13. Geburtstag der Tochter 80–100% zu arbeiten. Diesfalls könne von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 10'000.-- ausgegangen werden (E. 4d, S. 9 f., des angefochtenen Urteils). b/aa. Die Berufungsklägerin 2 stellt in ihrer Berufung in Abrede, dass von ihr als Mutter eines Kleinkindes vor dem Kindergarten- bzw. Schuleintritt eine Ausdehnung des tatsächlichen Arbeitspensums als Anwältin verlangt werden kann. Es treffe zwar zu, dass sie sich auf Stellen im Engadin beworben habe, dies jedoch vor ihrer Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Zudem könne aus dem Umstand einer Stellenbewerbung weder eine höhere Leistungsfähigkeit noch eine höhere Leistungsbereitschaft abgeleitet werden, sei es doch eine Tatsache, dass sie seit ihrer Mutterschaft nie wirklich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Damit sei der Tatbeweis, dass sie jetzt schon zu 50% arbeiten könne, gerade nicht erbracht. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass die Mutterrolle und eine Berufsausübung eine tatsächliche Doppelbelastung sei. Gemäss Bundesgericht könne auch in der heutigen gesellschaftlichen Zeit einer Mutter erst ab dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes zugemutet werden, zu 50% zu arbeiten. Eine 100%-ige Erwerbstätigkeit sei ab dem 16. Geburtstag zumutbar. Nichtsdestotrotz beabsichtige sie, schon ca. ab dem 13. Geburtstag des Kindes 80–100% zu arbeiten (Berufung, S. 8 f.). Der Berufungsbeklagte schliesst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf, dass ein 50%-Pensum ohne weiteres möglich und auch zumutbar sei (Berufungsantwort, S. 6). b/bb. Das Bezirksgericht Maloja leitete die Zumutbarkeit eines 50%-Pensums daraus ab, dass seitens der Mutter eine gewisse Erwerbstätigkeit zugestanden worden war und sie nicht bestritten habe, sich auf verschiedene Stellen im Engadin beworben zu haben. Letzteres mag zutreffen, doch ist zu beachten, dass sich die Berufungsklägerin 2 bereits vor der Vorinstanz stets auf das aktuell tiefere tatsächliche Arbeitspensum berief wie auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer Mutter nicht vor dem 10. Geburtstag eines Kindes zugemutet werden könne, 50% zu arbeiten. Das Bundesgericht hat in der Tat erst kürzlich entschieden, es gelte auch unter den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen als Richtlinie, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbs-

Seite 17 — 40 tätigkeit im Umfang von 50 Prozent erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10jährig ist, und zu 100 Prozent erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (BGE 137 III 102 ff. [108 f.], E. 4.2.2.2; Urteil vom 28. März 2012, 5A_95/2012, E. 4.2, sowie vom 12. Dezember 2011, 5A_618/2011, E. 5.2). Grundsätzlich betrifft die besagte Rechtsprechung indes die Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nach einer lebensprägenden Ehe und lässt sich daher nicht tel quel auf eine unverheiratete Mutter übertragen. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Berufungsklägerin B.X._____ ihren Beitrag an den Unterhalt des Kindes als Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut in erster Linie durch Pflege und Erziehung erbringt. Dieser persönlichen Betreuung kommt bei Kleinkindern vorrangige Bedeutung zu, weshalb das Bundesgericht bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Mutter unmittelbar nach der Geburt bzw. in den ersten Lebensjahren des Kindes wiederholt zur Zurückhaltung gemahnt hat (Urteil vom 19. Oktober 2012, 5A_309/2012, E. 3.4; vom 9. November 2010, 5A_241/2010, E. 5.6, sowie vom 14. November 2008, 5A_210/2008, E. 3.2). Zwar darf von den Eltern, wie in Erwägung 3b/cc dargelegt, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und körperlichen Ressourcen verlangt werden, woraus sich eine Erwerbspflicht ergibt. Dies gilt indes primär für Elternteile, die ein Kind nicht in ihrer Obhut haben und Unterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen haben. Der obhutsberechtigte Elternteil erbringt seine Leistungspflicht dagegen grundsätzlich gleichwertig durch persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung. Solange die materiellen Bedürfnisse eines Kindes durch den Beitrag des anderen Elternteils gedeckt werden können, ist daher aus Sicht des Kindeswohls eine zusätzliche Erwerbspflicht des obhutsberechtigten Elternteils zu verneinen. Vorliegend hat sich die Berufungsklägerin B.X._____ unter Verzicht auf ein massgebliches eigenes Erwerbseinkommen und unter Inkaufnahme einer Verschuldung bei Dritten zur persönlichen Betreuung des Kindes entschieden. Dies ist bei der Bemessung des vom Vater zu leistenden Beitrags zu akzeptieren. Eine Verpflichtung zur Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit besteht aufgrund des Gesagten im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, zumal auf Seiten des Berufungsbeklagten ausreichende finanzielle Verhältnisse vorliegen, die materiellen Bedürfnisse des Kindes daher durch den Beitrag des Vaters gedeckt werden können und ein zusätzliches Einkommen der Mutter unter diesen Umständen nicht dem Kind, sondern einzig der finanziellen Entlastung des anderen Elternteils dienen würde.

Seite 18 — 40 b/cc. Die Leistungsfähigkeit der Mutter ist folglich mindestens bis zum Kindergarteneintritt von A.X._____ gestützt auf das tatsächliche Arbeitspensum zu ermitteln. Abzustellen ist hierbei auf den Jahresabschluss 2011 (act. B.7), also den Abschluss des ersten Jahres, in dem Tochter A.X._____ auf der Welt war. 2011 wurden Honorareinnahmen von rund Fr. 36'000.-- und ein Reingewinn von ca. Fr. 1'600.-- verbucht. Unter diesen Umständen fehlt der Kindsmutter die Leistungsfähigkeit, selbst wenn gestützt auf ihre Angaben bei der richterlichen Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung davon auszugehen ist, dass das Arbeitspensum im Jahr 2012 leicht ausgedehnt wurde. So gab B.X._____ bei dieser Gelegenheit an, ca. 20% bzw. ca. 4 bis 5 verrechenbare Stunden pro Woche zu arbeiten, unter Einschluss des neu hinzugekommenen Verwaltungsratsmandats bei der E._____ AG und der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft F._____, welche pauschal mit Fr. 5‘000.-- respektive Fr. 7‘000.-- pro Jahr entschädigt würden (vgl. act. F.1). Aufgrund dieser Zahlen wäre für 2012 zwar entgegen ihrer eigenen Einschätzung ein deutlich besseres Ergebnis als im Jahre 2011 zu erwarten, welches aber nach wie vor nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Nicht als Einkommen anrechenbar ist die Unterstützung der Kindesmutter durch ihre Eltern und/oder eine andere Privatperson, die ihr ein zinsloses Darlehen bis maximal Fr. 50'000.-- pro Jahr zur Verfügung stellt. Nach eigenen Angaben hat die Mutter 2011 davon Fr. 30'000.-- beansprucht (vgl. act. F.1). Der Berufungsbeklagte lässt in der Berufungsantwort (S. 9) wie auch in seiner Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll (act. A.12) ausführen, bei den fraglichen Fr. 50'000.-- pro Jahr handle es sich um ein Geschenk, welches als Einkommen zu betrachten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die entsprechenden Leistungen erfolgen, selbst wenn es sich dabei de facto um Schenkungen oder Erbvorbezüge handeln sollte, offenkundig ohne jede rechtliche Verpflichtung zu Gunsten der Mutter und im Interesse des Kindes. Die Absicht einer finanziellen Entlastung des Kindsvaters kann ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen müssen die fraglichen Zahlungen bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge ausser Betracht bleiben. Gleichzeitig erübrigen sich mangels Relevanz entsprechende Abklärungen seitens des Gerichts, bspw. mittels Edition von Bankauszügen, wie dies der Berufungsbeklagte anlässlich der Instruktionsverhandlung beantragte. c/aa. Im Weiteren lässt die Kindsmutter in der Berufung ausführen, dass sie selbst bei einem 50%-Pensum als Anwältin kein Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat erreichen könnte. Aktuell verfüge sie in ihrer Tätigkeit als selbständige An-

Seite 19 — 40 wältin nur über wenige Mandate. Dass sie sich um den Aufbau eines Netzwerkes oder Klientenstamms kümmere, lasse die persönliche Betreuung der Tochter im Moment nicht zu. 2009 habe die Mutter bei einem 100%-Pensum netto Fr. 74'223.-- verdient, d.h. Fr. 6'185.-- pro Monat. Im Jahr 2010 sei es bedeutend weniger gewesen, da sie dann hauptsächlich als K._____ gearbeitet habe. Jedenfalls betrage das Jahreseinkommen bei einer Tätigkeit von 50% weniger als die Hälfte der genannten Summe, weil die fixen Bürokosten immer gleich blieben. Monatlich würde ein Gewinn von netto Fr. 2'592.-- resultieren, womit sie ihren eigenen Bedarf bei weitem nicht decken könne. Dass die Kindsmutter als angestellte Anwältin mehr verdienen könne, treffe nicht zu. Im Engadin gebe es keinen Stellenmarkt für angestellte Anwälte und auch andere Stellen für Juristen seien dünn gesät. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen von monatlich netto Fr. 10'000.-bei einem Pensum von 100% werde sodann nicht einmal im Kanton Zürich erzielt. Die Mutter sei Allgemeinanwältin und als solche nicht für die am besten bezahlten Stellen in Zürcher Wirtschaftskanzleien qualifiziert. Eine Stelle in Chur oder Zürich anzunehmen sei für sie als Engadinerin aber ohnehin nicht zumutbar und würde nur neue Probleme im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Tochter schaffen. Selbst wenn das Einkommen in einem Anstellungsverhältnis leicht höher wäre, so wäre für einen Direktvergleich überdies zu berücksichtigen, dass von einem Angestelltenlohn noch gewisse Berufsauslagen zu subtrahieren wären, welche die Mutter heute über die Buchhaltung bereits abziehe. Unter diesen Umständen könne ihr kein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden, weder im Angestelltenverhältnis noch als selbständig erwerbende Anwältin (Berufung, S. 5 ff.). Der Berufungsbeklagte erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 5'000.-- netto pro Monat bei einem Pensum von 50% als an der absolut unteren Grenze liegend (Berufungsantwort, S. 5). c/bb. Wie bereits einleitend dargelegt (vgl. E. 3b/cc), setzt die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens nebst der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auch deren Möglichkeit bzw. die effektive Erzielbarkeit des angenommenen Einkommens voraus. Abgesehen davon muss für eine Umstellung der Lebensverhältnisse genügend Zeit eingeräumt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2012, 5A_309/2012, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist der Berufungsklägerin 2 darin beizupflichten, dass ihr selbst im Fall, dass die Zumutbarkeit eines 50%-Pensums schon vor dem Kindergarteneintritt der Tochter zu bejahen wäre, kein Nettoeinkommen von Fr. 5‘000.-- angerechnet werden kann.

Seite 20 — 40 Im Engadin besteht für Juristen zweifellos ein beschränkter Stellenmarkt, so dass für B.X._____ vorliegend kaum eine realistische Möglichkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit existiert. Dass nebst den Jobs, auf die sich die Mutter erfolglos beworben hat, in absehbarer Zeit konkret Stellen zu besetzen wären, wurde denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Gegenpartei dargetan. Ein Wegzug aus dem Engadin bzw. ein Anstellungsverhältnis im Unterland steht nicht zur Diskussion; derartiges wird auch vom Berufungsbeklagten nicht verlangt (vgl. Berufungsantwort, S. 7). Im Übrigen kann entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten im Schreiben vom 22. Juli 2013 (act. A.14) allein aus der Bemerkung der Kindsmutter gegenüber der Beiständin, sie ziehe eventuell einen Umzug in Erwägung, noch nicht auf die Bereitschaft oder die tatsächliche Absicht zu einem Umzug zwecks Ausdehnung der beruflichen Anstellung geschlossen werden. Damit bliebe nur die Möglichkeit einer Ausdehnung der selbständigen Tätigkeit als Anwältin. In diesem Zusammenhang wären die vor der Geburt der Tochter erzielten Einkommen mit zu berücksichtigen. Der Einwand des Berufungsbeklagten, dass Anwälte im Engadin durchschnittlich bedeutend mehr als Fr. 120'000.-- netto pro Jahr verdienen würden, mag zutreffen. Dies setzt aber entsprechende Mandate voraus, welche die Mutter in der Vergangenheit offenbar noch nicht akquirieren konnte. Sie ist erst seit 2007 als selbständige Anwältin tätig (vgl. act. C.4). Im Jahr 2009 erzielte sie bei Honorareinnahmen im Bereich von Fr. 124'000.-- einen Gewinn von rund Fr. 74'000.-- (KB 3). Eine Aussicht auf rasche Steigerung bestand wohl nicht, was denn auch die Bereitschaft der Berufungsklägerin 2 für ihren Stellenantritt als K._____ per 1. Januar 2010 erklärt. Sie schätzte diese Tätigkeit nach eigenen Angaben als wirtschaftlich attraktiver ein. Für den Aufbau eines Kundenstammes, welcher bei einem 50%-Pensum ein durchschnittliches Einkommen von monatlich netto Fr. 5'000.-- ermöglicht, müsste B.X._____ unter diesen Umständen eine angemessene Übergangszeit eingeräumt werden. Wie lange diese Übergangsfrist konkret zu bemessen wäre, kann in casu offengelassen werden, da sich selbst dann, wenn bereits vor dem Kindergarteneintritt der Tochter ein Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat anrechenbar wäre, keine ausreichende Leistungsfähigkeit ergibt, um die Mutter einen Teil des Barunterhalts tragen zu lassen (vgl. E. 4d/ee sowie E. 6g nachstehend). d. Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter ist ihr Einkommen nun ihrem persönlichen Bedarf gegenüberzustellen. d/aa. Die Vorinstanz berücksichtigte bei B.X._____ einen Grundbedarf von total Fr. 3'403.-- pro Monat, bestehend aus dem Grundbetrag von Fr. 1'350.--, Wohn-

Seite 21 — 40 kosten von Fr. 1'600.-- (eingesetzt wurde der um den Anteil des Kindes von einem Drittel reduzierte Teil der effektiven Mietkosten von Fr. 2'400.--, KB 4), Kosten von Fr. 298.-- für die obligatorische Krankenversicherung (KB 7), von Fr. 23.-- für eine Lebens- und Invaliditätsversicherung (KB 7) und von Fr. 32.-- für eine Haushaltsversicherung (KB 9) sowie Anschlussgebühren von Fr. 100.-- (vgl. E. 4d, S. 10, des angefochtenen Urteils). d/bb. In der Berufung wird geltend gemacht, sofern von einer 50%-Tätigkeit ausgegangen werde, seien ins Existenzminimum zusätzlich Fremdbetreuungskosten einzurechnen. Die Vorinstanz habe diese Gestehungskosten zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. lediglich eine Summe von monatlich Fr. 362.50 veranschlagt, was dem hälftigen Betrag für Pflege und Erziehung gemäss den Zürcher Tabellen entspreche. Würde die Mutter zu 50% arbeiten, fielen indes Fremdbetreuungskosten von Fr. 29'808.-- pro Jahr an. Zudem seien zum Existenzminimum der Mutter noch die Steuern zu addieren, die gemäss Bundesgericht nur in Mankofällen nicht zum Bedarf gehörten. Ein solcher bestehe aus der Sicht des Kindes angesichts des Einkommens des Vaters nicht (Berufung, S. 10 ff.). d/cc. Die Argumentation der Berufungsklägerin B.X._____, dass die Vorinstanz ihre Steuerbelastung zu Unrecht nicht in die Berechnung des Grundbedarfs einbezog, erweist sich als zutreffend. Gemäss der bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten herrschenden Praxis hat die Steuerlast bei der Berechnung des Existenzminimums nämlich nur bei engen finanziellen Möglichkeiten unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 III 68 ff. [69 f.], E. 2b; Wullschleger, a.a.O., N 42 zu Art. 285 ZGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Welche Steuerlast bei einem 50%-Pensum zu tragen wäre, wurde seitens der Kindsmutter weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren beziffert. Für ein Arbeitspensum von 100% geht sie von einer Steuerbelastung von monatlich Fr. 950.-- aus (Berufung, S. 12). Bei einem reduzierten Arbeitspensum von 50% und unter der Annahme, dass die Kindsmutter ein Einkommen von Fr. 60'000.-sowie Kinderalimente in der Grössenordnung von Fr. 15'000.-- zu versteuern hat, wovon ein Kinderabzug von Fr. 6'200.-- sowie Abzüge von rund Fr. 5'000.-- für Versicherungsprämien und von rund Fr. 7'500.-- für die Kinderbetreuung (vgl. E. 4d/dd) gemacht werden können, ergibt sich ein steuerbares Einkommen zwischen Fr. 55'000.-- und Fr. 60'000.--. Daraus resultiert eine Steuerlast von ca. Fr. 300.-bis Fr. 350.-- pro Monat.

Seite 22 — 40 d/dd. Des Weiteren sind im Bedarf der Mutter die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen. Verlangt man von der Kindsmutter bereits vor dem Kindergarteneintritt von A.X._____ eine 50%-ige Erwerbstätigkeit, besteht nämlich die Notwendigkeit einer entgeltlichen Fremdbetreuung. Dass in der Vergangenheit ein Teil der Betreuung von den Grosseltern übernommen wurde, berechtigt grundsätzlich nicht zur Annahme, dass auch bei einem 50%-Pensum die Betreuung unentgeltlich weitergeführt würde. Ebensowenig kann die Berechnung von Fremdbetreuungskosten mit dem Argument verhindert werden, dass der Vater zur Betreuung seiner Tochter während 2.5 Tagen pro Woche bereit wäre (vgl. Berufungsantwort, S. 5 u. S. 7; Duplik, S. 2 u. S. 5). Als nicht obhutsberechtigter Elternteil hat der Vater den Unterhalt primär durch Geldleistungen zu erbringen. Dabei besteht im Grundsatz eine Erwerbspflicht, so dass für eine Kinderbetreuung während einer halben Woche zu den ordentlichen Arbeitszeiten kein Raum bleibt. Abgesehen davon würde die Übernahme der Betreuung durch den Kindsvater an 2.5 Tagen ein ungetrübtes Verhältnis zwischen den Eltern voraussetzen, was in Anbetracht des gerichtsnotorischen und auch im vorliegenden Verfahren dokumentierten Streits um das Besuchsrecht (act. B.10-13, C.11, C.19-21) nicht der Fall ist. Ungeachtet dessen, wer die momentane Situation zu verantworten hat, kann der Bemessung der Unterhaltsbeiträge keine über das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht hinausgehende Betreuung des Vaters zu Grunde gelegt werden. Ist A.X._____ zumindest bis zu einem gewissen Alter auf eine Betreuung angewiesen, gehören die entsprechenden Kosten an sich zu ihrem Bedarf. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten der Fremdbetreuung anfallen, weil der Elternteil, dem die Obhut über das Kind zusteht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen will oder muss, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken oder zu verbessern. In einem solchen Fall gehören die Kosten nicht zum Bedarf des Kindes, sondern wie andere Gewinnungskosten (bspw. Fahrkosten zum Arbeitsort, auswärtige Verpflegung etc.) zum Bedarf des betreffenden Elternteils (im Einzelnen vgl. ZK1 09 37/38, E. 5a). Davon ging auch die Vorinstanz aus, doch gestand sie der Mutter unter diesem Titel lediglich einen Betrag von Fr. 362.50 zu, nämlich die Hälfte der Pflege- und Erziehungskosten gemäss Zürcher Richtlinien (E. 5b, S. 11 f., des angefochtenen Urteils). Dies wird mit der Berufung zu Recht beanstandet. Im Bedarf der Mutter kann nicht einfach ein anhand der Zürcher Richtlinien ermittelter Pauschalwert der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Einzubeziehen sind vielmehr die effektiv anfallenden Betreuungskosten. Soweit die Vorinstanz die geltend gemachten Kosten von jährlich fast Fr. 30'000.-- (basierend auf wöchentlich 23 Betreuungsstunden à Fr. 27.-- während 48 Wochen [Klagebegründung vom 27.

Seite 23 — 40 Februar 2012, S. 6 f.; Berufung, S. 11]) als übersetzt erachtete, wäre sie gehalten gewesen, die Krippenkosten im Engadin entweder selbst abzuklären bzw. die Vorlage entsprechender Beweise zu verlangen oder wenigstens einen angemessenen Erfahrungswert einzusetzen. Auf der Basis der mit der Berufung eingelegten Krippentarife (act. B.4) – die im Übrigen auch allgemein zugänglich sind und damit als notorisch zu gelten haben – muss bei einer Erwerbstätigkeit der Mutter von 50% mit Kosten von ca. Fr. 650.-- pro Monat gerechnet werden (Betreuungszeit 270% bzw. 2.7 Tage [nach Art. 8.2.2 des Reglements für die Kinderkrippen der Kinderbetreuung Engadin entspricht die Betreuung während eines ganzen Tages einer Betreuungszeit von 100% und jene während eines halben Tages mit Mittagessen einer Betreuungszeit von 70%] à Fr. 60.80 pro Tag [Stufe 12] während 4 Wochen pro Monat, ohne Abzug für Ferienabwesenheiten). Zieht man von diesem Betrag Verpflegungskosten für drei Mahlzeiten pro Woche ab, die aus dem Unterhaltsbetrag für das Kind gedeckt werden müssten, verbleiben für die Fremdbetreuung Kosten von mindestens Fr. 550.-- pro Monat. d/ee. Der anrechenbare Bedarf der Mutter beträgt damit insgesamt rund Fr. 4'300.-- pro Monat (Fr. 3'403.-- [gemäss Vorinstanz] + Fr. 350.-- [Steuern] + Fr. 550.-- [Kosten Kinderbetreuung]). Damit verbliebe ihr selbst bei einem angenommenen Einkommen von Fr. 5'000.-- monatlich ein Überschuss von maximal Fr. 700.--. Ob damit die Tragung eines Teils des Kindesunterhalts zumutbar ist, hängt vom Vergleich mit der Leistungsfähigkeit des Vaters ab. Diese ist in einem nächsten Schritt zu beurteilen. 5a. Das Bezirksgericht Maloja ermittelte bei der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Vaters einen Einkommensüberschuss von Fr. 2'886.80 pro Monat. Es ging zunächst von einem anrechenbaren Einkommen von netto Fr. 7'055.80 aus, wobei sie dieser Annahme den Lohn des Berufungsbeklagten zugrunde legte, den dieser im Jahr 2011 als Mittelschullehrer am G._____ erzielt hatte (inklusive Anteil am 13. Monatslohn, exklusive Quellensteuer und Kinderzulagen) (E. 4b, S. 8, des angefochtenen Urteils). Den Bedarf veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 4'169.-- (Grundbetrag Fr. 1'350.--, Wohnkosten Fr. 1'650.--, Krankenkasse Fr. 284.--, Versicherungen Fr. 35.--, Radio- und Fernsehgebühren Fr. 100.--, Unterhaltsbeitrag für die in C._____ lebende Tochter B._____ aus einer früheren Ehe Fr. 750.--) (E. 4c, S. 9, des angefochtenen Urteils). b/aa. Die Berufungsklägerinnen lassen in ihrer Berufung ausführen, der Kindsvater verdiene als Mittelschullehrer am G._____ bei einem Pensum von 92% monat-

Seite 24 — 40 lich Fr. 7'275.--. Da es in casu um Kinderunterhaltsbeiträge gehe, sei er indes verpflichtet, seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen. Bei einem Vollpensum könne er einen Verdienst von netto Fr. 7'662.-- zuzüglich Kinderzulagen erzielen. Zudem sei durch die Übernahme von Stellvertretungen und/oder die Ausübung von Nebenerwerbstätigkeiten als Skilehrer, Dozent an einer Universität in H._____, Immobilienmakler oder Ingenieur in eigener Firma sogar ein Einkommen von mehr als 100% erzielbar. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz weder die Nebeneinkommen des Vaters in die Berechnungen einbezogen noch sein Pensum beim G._____ von 92% auf 100% aufgerechnet habe. In diesem Sinn verlangen die Berufungsklägerinnen, dass dem Berufungsbeklagten ein Einkommen von mindestens Fr. 7'662.-- pro Monat anzurechnen ist, nebst einer Anrechnung von Vermögenserträgen aus Immobilien in I._____ und H._____, welche gestützt auf die Steuerveranlagung 2009 mit Fr. 1'135.-- pro Monat beziffert werden (Berufung, S. 13 ff.). Diese Argumentation wurde von den Klägerinnen bereits vor erster Instanz vorgebracht (S. 5 ff. des klägerischen Plädoyers). b/bb. Die Vorinstanz sah im angefochtenen Urteil davon ab, dem Kindsvater ein höheres als das tatsächliche Arbeitspensum anzurechnen, wobei sie diesen Verzicht damit begründete, dass der Überschuss des Beklagten ausreiche, um seinen Anteil am Unterhalt des Kindes zu bezahlen (E. 4b, S. 8, des angefochtenen Urteils). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie in Erwägung 3b/cc dargelegt wurde, trifft es zwar zu, dass für den unterhaltspflichtigen Elternteil ohne Obhut eine Erwerbspflicht besteht und dieser seine Arbeitskraft grundsätzlich vollständig auszuschöpfen hat. Dies gilt aber insbesondere bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Wo der ausgewiesene Bedarf des Kindes bereits mit einem Einkommen aus einem tieferen Arbeitspensum gedeckt werden kann, besteht kein Grund, vom tatsächlichen Einkommen abzuweichen und ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es ist in diesem Zusammenhang zwar einzuräumen, dass auch der Bedarf des Kindes keine absolute Grösse ist, sondern vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängt. Dementsprechend kann der Bedarf bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen grosszügiger bemessen werden, unter Umständen durch eine Erhöhung der Bedarfswerte der Zürcher Richtlinien um bis zu 25%. Nach der Praxis des Kantonsgerichts wird eine pauschale Erhöhung der für Bündner Verhältnisse bereits grosszügig bemessenen Bedarfswerte indes nur zurückhaltend und jedenfalls erst bei einem Einkommen von deutlich mehr als Fr. 10'000.-- pro Monat gewährt.

Seite 25 — 40 Reicht das vorinstanzlich berücksichtigte Einkommen von monatlich Fr. 7'000.-aus, um den anhand der Zürcher Richtlinien bemessenen Bedarf des Kindes zu decken (vgl. E. 6f und 6g nachstehend), erweisen sich die in der Berufung geltend gemachten Anrechnungen als nicht entscheidrelevant. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Die beantragten Beweiserhebungen zu möglichen Zusatzeinkommen des Berufungsbeklagten, namentlich aus der Tätigkeit als Skilehrer, können in diesem Sinn ebenfalls unterbleiben, womit gleichzeitig auch das Interesse an der Prüfung der Frage entfällt, ob die mit der Duplik eingelegten Zeugenbestätigungen zuzulassen sind oder nicht. Ohne unmittelbare Relevanz bleibt des Weiteren die Tatsache, dass der Berufungsbeklagte gemäss den im Berufungsverfahren edierten Lohnbelegen in den Schuljahren 2011/12 und 2012/13 tatsächlich mehr verdiente, als die Vorinstanz gestützt auf die Lohnabrechnungen von Januar bis März 2012 (BB 2) errechnet hat. So erzielte er 2011/2012 zufolge einer zweimonatigen Stellvertretung mit zusätzlicher Entschädigung im Durchschnitt ein Einkommen von monatlich netto ca. Fr. 8'200.-- (Nettolohn [inkl. 13. Monatslohn] total Fr. 100'833.25 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'640.-- : 12 = 8'182.-- [act. C.17d]). 2012/2013 verdiente er dank eines Vollpensums netto rund Fr. 7'660.-- pro Monat (Lohn netto durchschnittlich Fr. 7'290.-- abzüglich Kinderzulage von Fr. 220.-- zuzüglich Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 589.-- = Fr. 7'659.-- [act. C.14, C.15]), beides jeweils nach Abzug der Quellensteuern. Das Einkommen des Berufungsbeklagten bewegt sich nämlich auch unter Berücksichtigung dieser Zahlen noch in einem Bereich, der keine pauschale Erhöhung der Bedarfswerte gemäss Zürcher Richtlinien rechtfertigt. Die Anrechnung eines höheren Einkommens ist auch vor dem Hintergrund abzulehnen, dass gemäss Schreiben des Berufungsbeklagten vom 17. April 2013 das Arbeitsverhältnis mit dem G._____ per Ende Schuljahr 2012/2013 aufgelöst wurde (act. A.8, C.16) und der Berufungsbeklagte aktuell arbeitslos ist. Aus welchen Gründen die Arbeitgeberin das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit einem flexiblen Pensum von 80-100% letztlich zurückgezogen hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst im Falle, dass dem Berufungsbeklagten ein gewisses Verschulden an der gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzulasten wäre und ihm daher weiterhin die bisherigen Einkünfte anzurechnen wären, würde dies nach dem bereits Gesagten ohne Einfluss auf die Bemessung der Unterhaltsbeiträge bleiben. Gleichzeitig stellt die Kündigung aber auch keinen Grund dar, für die Bemessung der Unterhaltspflicht von einem tieferen Einkommen als die Vorinstanz auszugehen. Selbst während der Dauer der Arbeitslosigkeit wird der Berufungsbeklagte dank der Leistungen der Arbeitslosenversicherung nämlich über ein ausrei-

Seite 26 — 40 chendes Einkommen verfügen. Die Höhe der Arbeitslosentaggelder wird aufgrund des in den letzten zwei Jahren erzielten Verdienstes bemessen. Das Einkommen des Berufungsbeklagten lag in beiden Schuljahren über dem maximal versicherten Verdienst von brutto Fr. 126'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 10'500.-- pro Monat (Art. 23 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202], vgl. act. C.15 u. C.17d). Als Versicherter mit Unterhaltspflicht hat er daher Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von monatlich brutto Fr. 8'400.--, was 80% des versicherten Verdienstes entspricht (Art. 22 Abs. 1 AVIG), und dies während maximal 400 Tagen bzw. 80 Wochen (Art. 21 AVIG, Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG). Nach Abzug der Sozialversicherungsleistungen von ca. 8% und der Quellensteuern, die sich gemäss dem einschlägigen Tarif im Bereich von 11% bewegen, dürften ihm netto rund Fr. 6'800.-- pro Monat verbleiben. Bei diesem Betrag handelt es sich lediglich um eine geringfügige Reduktion im Vergleich zu dem von der Vorinstanz angerechneten Einkommen. Diese Reduktion dürfte zudem aller Voraussicht nach vorübergehender Natur sein. Aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung des Berufungsbeklagten kann davon ausgegangen werden, dass er erneut eine Anstellung als Mittelschullehrer finden wird, zumal notorisch ein Mangel an Lehrkräften im Bereich der Naturwissenschaften besteht. Selbst wenn der Beklagte dabei eine Anstellung mit variablem Pensum annehmen müsste, wie dies gemäss einem anlässlich der Instruktionsverhandlung eingereichten Zeitungsartikel (act. B.35a) auch an anderen Schulen üblich ist, darf von einem zukünftigen Einkommen von monatlich mindestens Fr. 7'000.-- netto ausgegangen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Berufungsbeklagte nach H._____ zurückkehrt. Das dort erzielbare Einkommen konnte der Genannte anlässlich der Befragung an der Instruktionsverhandlung zwar nicht beziffern. Er machte aber auch nicht geltend, dass in H._____ ein erheblich tieferes Lohnniveau als in der Schweiz bestehe. Hinzu kommt, dass die Quellensteuerpflicht als Folge der in den Jahren 2011 bis 2013 erzielten hohen Einkommen in Zukunft entfallen (vgl. Art. 105a des Steuergesetzes [StG, BR 720.000], Art. 28 der Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung [ABzStG, BR 720.015]) und sich die bisher beim Einkommen berücksichtigte Steuerlast mit der ordentlichen Veranlagung spürbar verringern dürfte. Selbst bei Fortbestand der Quellensteuerpflicht bestünde die Möglichkeit einer Tarifkorrektur, um den bis anhin nicht berücksichtigten Unterhaltsleistungen an beide Töchter Rechnung zu tragen (Art. 31 Abs. 1 ABzStG). Auch unter diesen Aspekten ist die Anrechnung eines Einkommens von mindestens Fr. 7'000.-- netto pro Monat weiterhin gerechtfertigt.

Seite 27 — 40 c/aa. Was den von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarf des Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 4'169.-- betrifft, wird mit der Berufung zunächst beanstandet, dass die Vorinstanz dem Genannten als Folge der Hausgemeinschaft mit seinem Neffen den Grundbetrag eines alleinerziehenden Schuldners von Fr. 1'350.-- anrechnete (Berufung, S. 16 f.). Mit der Ergänzung zur Berufungsantwort vom 23. Oktober 2012 (act. A.3) räumte der Berufungsbeklagte ein, dass sein Neffe mittlerweile nach H._____ zurückgekehrt sei und nicht mehr bei ihm wohne. Demzufolge ist lediglich ein Grundbetrag von Fr. 1'200.-- anrechenbar, so dass sich der Bedarf des Berufungsbeklagten um Fr. 150.-- verringert. c/bb. Im Weiteren rügen die Berufungsklägerinnen, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 750.-- statt eines solchen von Euro 250.-- bzw. Fr. 300.-- für die Tochter B._____ aus erster Ehe angerechnet hat. Der Vater habe im Juli 2012 ohne erkennbare Veranlassung bzw. ohne Not und einzig im Hinblick auf das vorliegende Unterhaltsverfahren einen neuen Unterhaltsvertrag abgeschlossen. Falls das Gericht von einem Unterhaltsbeitrag von mehr als Euro 250 ausgehe und die beantragten Unterhaltsbeiträge reduziere, sei jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Abstufung vorzunehmen, da B._____ bald mündig werde und sie dann gegenüber A.X._____ zurückzustehen habe (Berufung, S. 18 f.). Die Frage, ob dem erst im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung abgeschlossenen Unterhaltsvertrag vom Juli 2012 (BB 7) Beweiskraft zukommen kann, wird in der Berufung zu Recht aufgeworfen. Auch das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Unterhaltsvertrags, mit dem der bisherige Beitrag mehr als verdoppelt wurde, wurde mit gutem Grund thematisiert. Anlässlich der Instruktionsverhandlung führte der Berufungsbeklagte zur Begründung des neuen Vertrags einzig an, C._____ sei genauso teuer wie die Schweiz, weshalb eine finanzielle Gleichbehandlung der Kinder wünschenswert sei. Wie in Erwägung 3c dargelegt wurde, bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder indes nicht, dass allen Kindern per se die gleichen Beiträge zu leisten wären. Unterschiedlich hohe Beiträge können unter anderem darin begründet sein, dass die Kinder nicht denselben Bedarf aufweisen, was nicht zuletzt aufgrund unterschiedlich hoher staatlicher Leistungen der Fall sein kann. Ferner hängen die Beiträge von den finanziellen Ressourcen des obhutsberechtigten Elternteils ab. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte weder zum Bedarf seiner Tochter B._____ noch zu den finanziellen Verhältnissen deren Mutter substanzierte Angaben gemacht. Die Angemessenheit der erhöhten Beiträge für B._____ kann unter

Seite 28 — 40 diesen Umständen nicht beurteilt werden. Allerdings können diesbezügliche Abklärungen unterbleiben, da selbst mit Berücksichtigung eines höheren Beitrages von Fr. 750.-- an B._____ – der gemäss Vertrag im Übrigen nur für die Dauer einer festen Anstellung des Vaters am G._____ Geltung haben sollte – ein ausreichender Überschuss verbleibt, um der Tochter A.X._____ einen bedarfsdeckenden Unterhaltsbetrag zu bezahlen. Mit dem höheren Unterhaltsbeitrag beträgt der Bedarf des Berufungsbeklagten monatlich Fr. 4'019.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Wohnkosten Fr. 1'650.-- [KB 13], Krankenkasse Fr. 284.-- [BB 11], Versicherungen Fr. 35.--, Radio- und Fernsehgebühren Fr. 100.--, Unterhaltsbeitrag B._____ Fr. 750.--). Rechnet man den ursprünglichen Unterhaltsbeitrag an die ältere Tochter von Fr. 300.-- bzw. Euro 250.-- (KB 14) ein, liegt der monatliche Bedarf des Berufungsbeklagten bei Fr. 3'569.--. Bei einem Einkommen von mindestens Fr. 7'000.-- pro Monat verbleibt dem Berufungsbeklagten damit je nach dem ein Überschuss von rund Fr. 3'000.-- bzw. von rund Fr. 3'450.--, was für die Unterhaltszahlung an A.X._____ wie erwähnt ausreicht. Der Berufungsbeklagte kann zu keinen höheren Unterhaltsbeiträgen an seine jüngere Tochter verpflichtet werden, als zur Deckung ihres angemessenen Bedarfs notwendig ist. Überdies ist bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags für ein Kind nicht zwingend die gesamte wirtschaftliche Leistungskraft der Eltern heranzuziehen, da der Beitrag durch die effektive Lebensstellung der Eltern begrenzt wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 22 zu Art. 285 ZGB). Ein höherer Überschuss führt somit nicht automatisch zu höheren Unterhaltsbeiträgen. Die konkrete Höhe des Überschusses wäre allenfalls von Bedeutung für die Beurteilung der Verteilung der Unterhaltslast unter den Eltern. Nachdem, wie nachstehend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6g), für die ersten Lebensjahre der Tochter von einer Beteiligung der Mutter aber ohnehin abgesehen wird, kann die Frage der Anrechenbarkeit des Unterhalts für B._____ auch unter diesem Aspekt offen bleiben. 6a. Schliesslich ist der Bedarf von A.X._____ zu klären. Die Vorinstanz bestimmte diesen anhand der Zürcher Richtlinien. Sie subtrahierte dabei vom Totalbedarf die Position "Pflege und Erziehung" und gelangte so zu einem monatlichen Barbedarf des Kindes von Fr. 1'315.-- vom 1. bis zum 6. Lebensjahr, von Fr. 1'475.-- vom 7. bis zum 12. Lebensjahr und von Fr. 1'785.-- vom 13. bis zum 18. Lebensjahr. Das Vorliegen von Gründen für eine Anpassung der Richtlinienwerte in die eine oder andere Richtung, wie sie von den Parteien geltend gemacht worden waren, wurde verneint (E. 5, S. 10 ff., des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz zur Bestimmung des Bedarfs von A.X._____ die Zürcher Richtlinien anwendete, entspricht der bundes- und der kantonsgerichtlichen Praxis (vgl. E.

Seite 29 — 40 3b/aa). Zu prüfen bleibt, ob das Bezirksgericht Maloja die durch die konkreten Umstände gebotenen Anpassungen vorgenommen und den sonstigen Bemessungskriterien ausreichend Rechnung getragen hat. b. In der Berufung wird unter Bezugnahme auf die Praxis des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden bei hohen Gesamteinkommen vorgebracht, die Beträge der Zürcher Richtlinien seien pauschal auf 140% zu erhöhen (Berufung, S. 21 ff.). Für eine solche Erhöhung besteht indes kein Grund. Nach der Praxis des Kantonsgerichts erfolgt primär eine einzelfallbezogene Prüfung, ob und in welcher Hinsicht Anpassungen vorzunehmen sind. Wie in Erwägung 5b/bb bereits dargelegt wurde, käme eine pauschale Erhöhung zudem von vornherein nur bei überdurchschnittlich günstigen Verhältnissen in Frage, was in casu nicht zutrifft. Eine Übernahme der Praxis des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden ist aber auch deshalb nicht angezeigt, weil – was in der Berufung ausser Acht gelassen wird – im erwähnten Kanton die Bedarfswerte der Zürcher Richtlinien unter Verweis auf die tiefen Lebenshaltungskosten analog der Walliser Rechtsprechung vorab pauschal um 30% gekürzt werden (vgl. KB 16), was im Übrigen der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht (vgl. das Urteil vom 21. April 2011, 5A_690/2010, E. 2.3). c/aa. Der Berufungsbeklagte führt in der Berufungsantwort aus, für den Bedarf des Kindes sei vom betreibungsrechtlichen Grundbedarf auszugehen, der sich auf rund Fr. 850.-- pro Monat belaufe. Falls es zutreffe, dass die Mutter mit ihrem Einkommen nicht in der Lage sei, ihren eigenen Grundbedarf zu decken, habe die Tochter keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege. Mit dem von der Vorinstanz zugesprochenen Beitrag erhalte das Kind bereits mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, womit sein Bedarf auch unter Berücksichtigung der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern gedeckt sein dürfte. Selbst wenn man der Berechnung die Zürcher Tabellen zu Grunde lege, liege der Barbedarf im Übrigen lediglich bei Fr. 895.-- pro Monat, da die Kinderzulage abzuziehen sei sowie die weiteren Kosten mangels Nachweis um Fr. 200.-- zu reduzieren seien (Berufungsantwort, S. 4 f.). c/bb. Diesen Ausführungen kann sich die Berufungsinstanz nicht anschliessen. So wurde bereits dargelegt, dass das Bezirksgericht Maloja bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Berufungsbeklagten zu Recht die Zürcher Richtlinien anwendete. Mit dem Abstellen auf Richtwerte erübrigt sich der Beweis ein-

Seite 30 — 40 zelner Bedarfspositionen, weshalb für die Position "weitere Kosten" kein Nachweis verlangt werden kann. Ein Grund, die Tabellenwerte zu kürzen bzw. auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, besteht nicht. Da ein Kind grundsätzlich gegenüber jedem Elternteil einen Anspruch darauf hat, an dessen Lebensstellung teilzuhaben, ist für die von Vater und Mutter zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf ihre jeweils unterschiedliche Lebensstellung abzustellen (vgl. E. 3b/bb). Für die Bemessung des vom Vater zu leistenden Beitrags sind somit nicht das Einkommen und der Lebensstandard der Mutter, sondern jene des Vaters massgebend. Die Tochter hat sich bei günstigen finanziellen Verhältnissen grundsätzlich nicht auf das Existenzminimum zu beschränken, auch nicht wegen der Befürchtung, dass die Mutter die Unterhaltsbeiträge zweckwidrig für den eigenen Unterhalt verwenden könnte (vgl. Berufungsantwort, S. 4). Solchem wäre nötigenfalls durch geeignete Kindesschutzmassnahmen entgegenzutreten (BGE 116 II 110 ff. [116], E. 4c in fine). d. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen steht fest, dass im konkreten Fall kein Anlass besteht, die Werte der Zürcher Richtlinien pauschal zu erhöhen, wie dies die Berufungsklägerinnen anstreben, oder diese im Sinne des Berufungsbeklagten zu kürzen. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die Richtwerte der Zürcher Richtlinien für Bündner Verhältnisse eher grosszügig bemessen sind. Die klägerischerseits geltend gemachten besonderen Kostenfaktoren wie Spezialmilch, Hautpflegeprodukte oder das Fehlen von Discountern (Berufung, S. 20) sind mit den ungekürzten Bedarfswerten der Zürcher Richtlinien daher ausreichend abgegolten. Anders ist dies allerdings bezüglich der im A._____ notorisch hohen Mietkosten, die entgegen der Vorinstanz (vgl. E. 5b, S. 11, des angefochtenen Urteils) durch mögliche Einsparungen bei Freizeitaktivitäten und Steuern nicht kompensiert werden. Auch dass die Wohnung früher von der Mutter allein bewohnt wurde, ändert nichts daran, dass im Bedarf des Kindes ein angemessener Betrag für die Unterkunft anzurechnen ist. Gemäss den Zürcher Richtlinien wird 1/3 des konkreten Mietzinses, den der Inhaber der elterlichen Obhut zu entrichten hat, berücksichtigt, sofern die Wohnungsgrösse angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen liegt (Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [act. B.36d], S. 12). Letzteres ist bei Mietkosten von Fr. 2'400.-pro Monat für eine 3.5-Zimmer-Wohnung fraglich. Stellt man statt dessen auf die Mietkosten des Berufungsbeklagten von monatlich Fr. 1'650.-- ab (KB 13) – ist doch dessen Lebenshaltung für die Bemessung des Unterhalts massgebend –, ergeben sich für die Tochter Wohnkosten von Fr. 550.-- pro Monat. Das sind Fr. 200.-- mehr als in den Zürcher Richtlinien, die von einem Betrag von Fr. 370.--

Seite 31 — 40 ausgehen, wovon Fr. 20.-- für die Anschaffung von Kinder- und Jugendmobiliar gedacht sind (Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder [act. B.36d], S. 13). e/aa. Nicht berücksichtigt werden können bei der vorliegenden Bedarfsberechnung die Kosten der Besuchsrechtsbeistandschaft. Die Berufungsklägerinnen bringen in diesem Zusammenhang vor, die Kosten für Kindesschutzmassnahmen gehörten nach Art. 276 Abs. 1 ZGB ebenfalls zum Bedarf des Kindes (Berufung, S. 21; Replik, S. 11). Zwar ist zutreffend, dass Kindesschutzmassnahmen in Art. 276 Abs. 1 ZGB erwähnt werden und dass die entsprechenden Kosten in den Bedarfswerten der Zürcher Richtlinien nicht enthalten sind. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass solche Kosten zum ordentlichen Bedarf hinzuzurechnen und die Unterhaltsbeiträge entsprechend zu erhöhen wären. Dies wäre schon deshalb nicht möglich, weil es sich um ausserordentliche Kosten handelt, deren Dauer und Umfang heute noch gar nicht absehbar sind. Gemäss Art. 63a Abs. 1 EGzZGB sind die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Sofern nun in casu nicht die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Kosten der Beistandschaft bestimmt, ist wohl von ausserordentlichen Unterhaltskosten im Sinne der rechtskräftig gewordenen Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils auszugehen. Ansonsten müsste die Beteiligung des Vaters in einem separaten Verfahren gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB durchgesetzt werden. Jedenfalls aber sind die fraglichen Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. e/bb. Schliesslich wird in der Replik (S. 10) geltend gemacht, der Unterhalt des Kindes erstrecke sich auch auf seinen Rechtsschutz in behördlichen Verfahren. Deshalb seien die Prozesskosten für den Unterhaltsprozess und für das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Diesen Ausführungen kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Kosten für das Besuchsrechtsverfahren bzw. für die Anordnung der Beistandschaft wurden im Entscheid des Kantonsgerichts ZK1 12 27 sowie im Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 11. März 2013 (act. C.11) bereits geregelt. Für das vorliegende Unterhaltsverfahren werden die Kosten nach den Regeln der Zivilprozessordnung verteilt. Die entsprechenden Beträge können daher nicht nachträglich bzw. zusätzlich in die Bemessung der Unterhaltsbeiträge einbezogen werden. Was den Streit um das Besuchsrecht betrifft, so ist dieser als Rechtsstreit zwischen den Eltern ohnehin nicht Teil des Unterhalts des Kindes. Die Prozesskosten

Seite 32 — 40 für den Besuchsrechts- und Unterhaltsstreit sind bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags daher ebenfalls ausser Acht zu lassen. f/aa. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bedarf von A.X._____ gemäss den Zürcher Richtlinien im 1. bis 6. Lebensjahr auf Fr. 1'515.-- pro Monat beläuft (Barbedarf Fr. 1'315.-- zuzüglich Kosten von Fr. 200.-- für die Unterkunft, vgl. E. 6d). Ausgegangen wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Stand der Zürcher Tabellen per 1. Januar 2012, was in Anbetracht des Richtliniencharakters der Werte ohne weiteres zulässig ist. Vom Bedarf von Fr. 1'515.-- werden Fr. 220.-- durch die Kinderzulage gedeckt. Dies wurde vom Bezirksgericht Maloja zu Unrecht ausser Acht gelassen. Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt klargestellt, dass die Kinderzulagen als ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzuzuzählen, sondern bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Abzug zu bringen sind (BGE 137 III 59 ff. [64], E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichtes vom 8. März 2012, 5A_775/2011, E. 3.1). Somit ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'300.-- pro Monat. Mit der Ausrichtung einer Kinderzulage an den Berufungsbeklagten darf auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem G._____ gerechnet werden, sei es, dass er eine neue Anstellung findet oder dass ihm eine entsprechende Zulage zu den Arbeitslosengeldern ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 1 AVIG, Art. 34 der Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]). Sollte der Genannte keine Kinderzulage beziehen, könnte die Mutter dies tun. Für sie bestünde ein Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie als Selbständigerwerbende ein Mindesteinkommen von Fr. 7'020.-- pro Jahr erzielt. Im Fall eines tieferen Einkommens wäre sie für den Bezug einer nichterwerbstätigen Person gleichgestellt (vgl. das Merkblatt der Sozialversicherungsanstalt Graubünden zum Familienzulagengesetz des Kantons Graubünden, insb. Ziff. 6 u. 7). f/bb. Wird ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- festgelegt, stehen A.X._____ zusammen mit der Kinderzulage Fr. 1'520.-- pro Monat zur Verfügung, das heisst rund Fr. 450.-- mehr als der nach betreibungsrechtlichen Richtlinien bemessene Grundbedarf (Grundbetrag Fr. 400.--, Wohnkosten Fr. 550.--, Krankenkasse ca. Fr. 100.--, total Fr. 1'050.--). g. Aus der in den Erwägungen 4 und 5 vorgenommenen Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kindseltern ergibt sich, dass der Mutter unter der Annahme ei-

Seite 33 — 40 ner 50%-igen Erwerbstätigkeit mit einem möglichen Einkommen von Fr. 5‘000.-- – welche zumindest für die ersten Lebensjahre des Kindes nicht zulässig ist – ein monatlicher Überschuss von maximal Fr. 700.-- verbleibt, während für den Vater, je nach Höhe des Unterhaltsbeitrags für die Tochter B._____, ein solcher von Fr. 3'000.-- bzw. Fr. 3'450.-- resultiert. Das Bezirksgericht Maloja hat den Barbedarf von A.X._____ im Verhältnis der Überschüsse auf die Eltern aufgeteilt (E. 5b, S. 12, des angefochtenen Urteils). Damit übereinstimmend vertritt auch der Berufungsbeklagte den Standpunkt, die Kindsmutter habe – sofern im Vergleich zum angefochtenen Urteil ein höherer Bedarf angenommen werde – zumindest für einen Teil der Unterhaltskosten für das Kind aufzukommen (Berufungsantwort, S. 6). Bei den gegebenen Verhältnissen kann der Ansicht der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten allerdings nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des erheblichen Einkommensgefälles sowie des Umstands, dass die Mutter die Betreuungsarbeit für A.X._____ nach wie vor praktisch alleine leistet, erscheint eine rein mathematische Berechnung der Beiträge proportional zu den beidseitigen Überschüssen nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist es angemessen, den Berufungsbeklagten den gesamten ungedeckten Barbedarf der Tochter tragen zu lassen und der Mutter keinen zusätzlichen finanziellen Beitrag aufzuerlegen (vgl. E. 3b/aa). Die Leistungsfähigkeit des Vaters lässt dies ohne Weiteres zu. Bei einem Einkommen von Fr. 7'000.-- und einem Grundbedarf von rund Fr. 4'000.-- (mit einem Unterhaltsbeitrag an B._____ von Fr. 750.--) bzw. von rund Fr. 3'550.-- (mit einem Unterhaltsbeitrag an B._____ von Fr. 300.--) verbleibt ihm nach der Leistung von Fr. 1'300.-- an A.X._____ nämlich immer noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'700.-- bzw. von Fr. 2'150.--. 7a/aa. Zu prüfen bleibt, ab wann der Berufungsbeklagte zur Bezahlung des errechneten Unterhaltsbeitrages zu verpflichten ist. Die Vorinstanz setzte den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Geburt fest, und zwar gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Klägerinnen und unter Verweis auf die in Art. 279 ZGB verankerte Möglichkeit zur rückwirkenden Festlegung des Unterhalts bis ein Jahr vor Klageanhebung. Auf den Einwand des Berufungsbeklagten, dass er seine Anstellung am G._____ erst im August 2011 angetreten und das zuvor erzielte Einkommen aus Nebenbeschäftigungen keine höheren Leistungen als die bereits erbrachten Zahlungen erlaubt habe, ging sie nicht weiter ein (E. 6, S. 12 f., des angefochtenen Urteils). a/bb. Die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners im betreffenden Zeitraum voraus. Hat das Gericht gestützt

Seite 34 — 40 auf Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend für einen vor seinem Urteil liegenden Zeitabschnitt Unterhaltsbeiträge festzusetzen, darf es daher gemeinhin keine Ausgaben oder Einkünfte berücksichtigen, die in dieser Zeit effektiv nicht angefallen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2007, 5A_62/2007, E. 7.2.1). Ferner besteht der Grundsatz, dass das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu schützen ist (BGE 137 III 59 ff.). a/cc. Die im Recht liegenden Steuerunterlagen für die Jahre 2010 und 2011 weisen ein eher bescheidenes Einkommen des Berufungsbeklagten aus. Gemäss den Steuerrechnungen für das Jahr 2010 (BB 5) betrug sein in der Schweiz steuerbares Einkommen im erwähnten Zeitraum Fr. 19'100.--. 2011 wurden gemäss Steuerveranlagungen (act. C.12 u. C.13) nebst einem Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 45'000.-- – dieses stammt aus der Anstellung am G._____ ab August 2011 (BB 3) – Liegenschaftserträge von Fr. 15'000.-- versteuert. Es handelt sich dabei um die amtlich geschätzten Eigenmietwerte von zweien der insgesamt vier Liegenschaften des Berufungsbeklagten in H._____ und I._____ (vgl. KB 12 für das Jahr 2009). Darüber hinaus wird ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 10'000.-- ausgewiesen. Ob in den versteuerten Einkommen das Honorar für die Tätigkeit des Berufungsbeklagten als Dozent an einer Universität in H._____ (vgl. BB 6) enthalten ist, kann mangels Einreichung der zugehörigen Steuererklärungen nicht beurteilt werden. Selbst wenn dieses Honorar noch hinzuzurechnen wäre, dürfte das fragliche Einkommen indes unter dem zur Deckung des eigenen Grundbedarfs benötigen Betrag liegen. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der Veranlagung 2011 um eine Ermessensveranlagung handelt. Die tatsächliche Höhe der Einkünfte des Berufungsbeklagten – z.B. als Skilehrer, bei der er nach eigenen Angaben an der Instruktionsverhandlung Fr. 350.-- pro Tag erhielt – bleibt damit offen. Dazu kommt, dass der Berufungsbeklagte über ein Vermögen von Fr. 380'000.-- (Steuerwert 2011) verfügt. Es handelt sich dabei zwar hauptsächlich um Liegenschaften, doch besteht für den Genannten die Möglichkeit zur Ausschöpfung eines Kreditrahmens, wovon er nach Angaben in der Berufungsantwort (S. 13 f.) zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts auch Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend kann ihm zugemutet werden, auch zur Deckung des Bedarfs seiner neugeborenen Tochter auf das Vermögen zu greifen. Dies umso mehr, als nur eine beschränkte Zeit von acht Monaten (Dezember 2010 bis und mit Juli 2011) zur Diskussion steht und er anschliessend mit seiner Anstellung als Lehrer ein hohes Einkommen erzielte. Der Berufungsbeklagte hat den Unterhaltsbeitrag an seine Tochter von Fr. 1'300.-- pro Monat folglich ab deren Geburt zu leisten.

Seite 35 — 40 b/aa. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag zu staffeln bzw. ab einem gewissen Alter zu erhöhen ist. Gemäss den Zürcher Richtlinien nimmt der Barbedarf eines Kindes – dieser entspricht dem Totalbedarf abzüglich der Position "Pflege und Erziehung" – mit vollendetem 6. Altersjahr um Fr. 160.-- (Fr. 1'475.-- im Vergleich zu Fr. 1'315.--) und mit vollendetem 12. Altersjahr um Fr. 470.-- (Fr. 1'785.-- im Vergleich zu Fr. 1'315.--) zu. Mit den nach dem Alter des Kindes abgestuften Ansätzen tragen die Richtlinien der Erfahrungstatsache Rechnung, dass der Bedarf eines Kindes mit zunehmendem Alter ansteigt. In diesem Sinn wird mit der Berufung eine gestaffelte Anhebung der Unterhaltsbeiträge verlangt. Gleichzeitig machen die Berufungsklägerinnen geltend, dass der Barunterhalt bis zum 13. Geburtstag der Tochter allein vom Kindsvater zu bestreiten sei, da die Kindsmutter bis zu diesem Zeitpunkt über keine Leistungsfähigkeit verfüge. Vom 13. bis zum 16. Geburtstag von A.X._____ betrage ihre monatliche Leistungsfähigkeit Fr. 832.-- und danach Fr. 1'832.--, so dass sich die Mutter dannzumal anteilsmässig am Unterhalt beteiligen könne (Berufung, S. 12 f., S. 23 f.). b/bb. Vorliegend darf entgegen den Ausführungen in der Berufung erwartet werden, dass die Kindsmutter bereits ab dem vollendeten 6. Altersjahr von A.X._____ einen Teil des monatlichen Unterhalts trägt und den um Fr. 160.-- zunehmenden Barbedarf des Kindes aus eigenen Mitteln finanziert. Zu jenem Zeitpunkt wird A.X._____ bereits das zweite Kindergartenjahr besuchen, weshalb sich der Betreuungsaufwand der Mutter entsprechend reduziert und zugleich die Fremdbetreuungskosten im Umfang der Unterrichtszeiten im Kindergarten zurückgehen. Aufgrund der seit dem Schuljahr 2013/14 kantonsweit eingeführten Blockzeiten, welche auf der Kindergartenstufe jeweils drei Stunden pro Vormittag umfassen, sowie des in der Gemeinde J._____ zur Verfügung stehenden schulergänzenden Betreuungsangebots wird es der Mutter möglich sein, ihre Tätigkeit als Anwältin ohne Beeinträchtigung der Kindsinteressen auszubauen. Spätestens ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres wird daher ein Arbeitspensum von 50% sowohl zumutbar als auch möglich sein, wobei bis dahin auch der Aufbau eines Kundenstammes erwartet werden darf, der die Erzielung des von der Vorinstanz angenommenen Einkommens von monatlich Fr. 5‘000.-- erlaubt. Nach dem 13. Geburtstag von A.X._____ geht die Mutter selbst von einem möglichen Arbeitspensum von 80–100% aus (vgl. Berufung, S. 9) und rechnet damit, dass sie einen Überschuss von Fr. 832.-- pro Monat erzielt (Berufung, S. 12). Damit wird für sie auch eine Beteiligung an den ab diesem Zeitpunkt im Umfang von monatlich Fr. 470.-- steigenden Unterhaltskosten tragbar sein, zumal ihr Überschuss voraussichtlich wesentlich höher sein wird. Zum einen geht die Berufungsklägerin 2 für

Seite 36 — 40 ihre Berechnungen nämlich vom im Jahr 2009 mit einem Pensum von 100% erzielten Einkommen von jährlich netto Fr. 74'223.-- aus. Es darf aber durchaus damit gerechnet werden, dass das Einkommen der Kindsmutter nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit höher als 2009 ausfällt. Zum anderen rechnet die Mutter zwischen dem 13. und dem 16. Geburtstag der Tochter immer noch mit Betreuungskosten von Fr. 1'000.-- monatlich, eine Annahme, die mit Sicherheit zu hoch gegriffen ist. Vielmehr dürften die Betreuungskosten in diesem Alter kaum mehr ins Gewicht fallen. Unter diesen Umständen ist der steigende Barbedarf von A.X._____ von der Mutter zu tragen und von einer Staffelung des vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrags abzusehen. Sollten sich die vorstehenden Erwartungen nicht erfüllen, bliebe immer noch die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens. Dasselbe gilt im Übrigen mit Bezug auf die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Berufungsbeklagten, die eine vorzeitige Pensionierung im Jahr 2024 erforderlich machen sollen (Berufungsantwort, S. 13). Ob dem tatsächlich so ist, kann mangels Vorlegung von Beweisen nicht beurteilt werden. c. Die Unterhaltsbeiträge an A.X._____ sind gestützt auf Art. 277 Abs. 1 ZGB, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt (E. 9, S. 14, des angefochtenen Urteils), bis zum Erreichen der Mündigkeit zu leisten. Zwar werden mit der Berufung – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – darüber hinausgehend Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung verlangt, indes ohne in den Rechtsschriften die Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil substanziert zu begründen. Da die Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht von der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels entbindet (vgl. auch E. 3d), ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten. 8a. Bis am 26. Juli 2011 bezahlte der Berufungsbeklagte Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'750.-- (act. A.11; Klage vom 27. Februar 2012, S. 4), so dass für den Zeitraum von Dezember 2010 bis und mit Juli 2011 ein Restguthaben der Tochter von Fr. 5'650.-- besteht (8 Monate à Fr. 1'300.-- = Fr. 10'400.-- abzüglich Fr. 4'750.--). Ab dem 30. August 2011 leistete er, jeweils für den Folgemonat, Fr. 970.-- monatlich (Fr. 750.-- zuzüglich Kinderzulage von Fr. 220.--). Diese Zahlungen sind aufgrund der Akten bis und mit 30. Mai 2013 – wobei diese letzte Zahlung für den Monat Juni 2013 bestimmt war – nachgewiesen (act. A.11, act. C.18). Ausstehend sind damit der Unterhalt für den Monat August 2011 (Fr. 1'520.-- [Fr. 1'300.-- zuzüglich Kinderzulage von Fr. 220.--]) sowie die Differenz zwischen den gerichtlich festgelegten und den tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträgen von

Seite 37 — 40 September 2011 bis und mit Juni 2013 (22 Monate à Fr. 550.-- [Fr. 1'520.-- abzüglich Fr. 970.--] = Fr. 12'100.--), somit total ein Betrag von Fr. 13'620.--. Das Guthaben von A.X._____ per 30. Juni 2013 beträgt damit insgesamt Fr. 19'270.--. Ab dem 1. Juli 2013 besteht die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur Zahlung von monatlich Fr. 1'300.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 220.--, wobei nachweislich geleistete Zahlungen wiederum angerechnet werden können. b. Zusammenfassend steht aufgrund vorstehender Erwägungen fest, dass die Berufung auch in Bezug auf die ordentlichen Unterhaltsbeiträge an A.X._____ teilweise gutzuheissen und der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, für den Unterhalt seiner Tochter ab deren Geburt bis und mit Juni 2013 Fr. 19'270.-- nachzuzahlen. Ab Juli 2013 hat er an den Unterhalt seiner Tochter einen im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘300.-- zu leisten, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, sofern letztere nicht von der Mutter bezogen werden sollten. Bereits erfolgte Zahlungen sind anzurechnen. Der Unterhaltsbeitrag ist an die Kindsmutter zu Gunsten des Kindes zu überweisen (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Unterhaltspflicht dauert unter dem Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur Mündigkeit von A.X._____ (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 286 Abs. 1 ZGB sind die Unterhaltsbeiträge zu indexieren. 9a/aa. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren darf das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a/bb. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten zu zwei Dritteln B.X._____ und zu einem Drittel Y._____ auferlegt. Ausserdem verpflichtete sie B.X._____, Y._____ mit Fr. 2'500.-- ausseramtlich zu entschädigen (E. 10, S. 15, des angefochtenen Urteils). Die Berufungsklägerinnen beantragen, diesen Kostenspruch aufzuheben und eine Kosten- und Entschädigungsregelung zu Lasten des Berufungsbeklagten

Seite 38 — 40 zu treffen. Zu diesem Zweck wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Honor

ZK1 2012 58 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.03.2014 ZK1 2012 58 — Swissrulings