Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E8106/2008 Urteil v om 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Irak, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (…),
E8106/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 20. Januar 2007 und reiste am 17. Februar 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 20. Februar 2007 in B._______ um Asyl ersuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. März 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 28. Juni 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie gehöre einer in Bagdad sehr bekannten und einflussreichen Familie an. Verschiedene Familienmitglieder seien während der Saddam Regierung in Führungspositionen tätig gewesen. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Bagdad gewohnt und sei dort seit 1992 als Bankangestellte bei der Bank C._______, welche zur Nationalbank gehört habe, tätig gewesen. Diese Bank sei (…) auf Anordnung von Saddam Hussein eröffnet worden. Die Stelle habe sie bekommen, da ihr Cousin väterlicherseits, namens D._______, damals Generaldirektor gewesen sei. Sie sei auch Mitglied der BaathPartei gewesen. Ihr Cousin sei ab 1999 Minister genannt worden und habe später bei der Nationalbank gearbeitet. Nach 2005, als die Amerikaner die Bank der neuen irakischen Regierung übergeben hätten, habe sich die Situation in der Bank geändert. Sie sei degradiert worden von der Abteilungsleiterin zur Sektionschefin. Ihre Arbeitskollegen hätten sie gewarnt, sie sei in Gefahr, da sie ihrem Cousin nahe stehe. Ihr Leben sei zu dieser Zeit sehr schwierig gewesen, da die Milizen immer wieder die Gegend bombardiert hätten. Ein Arbeitskollege habe ihr schliesslich geraten, wegzugehen, da sie sonst Gefahr laufe, getötet zu werden. Auch eine entfernte Verwandte, deren Mann beim Finanzministerium gearbeitet habe, habe sie gewarnt und ihr erzählt, dass Nachforschungen über sie angestellt worden seien. Es seien zu dieser Zeit erstmals Angestellte des Finanzministeriums getötet worden, sie wisse von dreien, die vor ihrer Haustüre getötet worden seien, darunter eine Frau. An einem Donnerstag im November 2006 sei sie ins Finanzministerium zitiert worden, wo sie vom Generaldirektor befragt worden sei. Dieser hätte sie auf einen Verwandten, der (…)minister gewesen sei, sowie auf ihren Cousin angesprochen und gefragt, weshalb jemand wie sie überhaupt noch hier arbeiten dürfe. Sie sei nach diesem Gespräch sehr eingeschüchtert gewesen und habe befürchtet, dass sie nun bestimmt ihre Stelle verlieren und man sie töten werde. Sie habe sich danach nicht mehr getraut,
E8106/2008 arbeiten zu gehen, und deshalb Urlaub genommen. Ende 2006 habe sie dann einen Drohbrief erhalten, weshalb sie ihre Wohnung unverzüglich verlassen habe und zu einer Freundin gezogen sei. Anfangs 2007 sei sie mit Hilfe eines Schleppers aus dem Irak aus und über die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz eingereist. Eine Schwester der Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 1999 in der Schweiz auf und erhielt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im Juni 2001 einen positiven Asylentscheid (N […]). Die Aufenthaltsorte der weiteren Geschwister, die alle den Irak verlassen hätten, kenne die Beschwerdeführerin nicht. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: ihre Identitätskarte im Original, zwei Farbkopien von Bankausweisen, eine Kopie ihres Nationalitätenausweises, eine Kopie des Drohbriefes sowie Kopien von Dokumenten die bestätigen, dass sie als Sekretärin bei der Bank gearbeitet habe und ihr der Cousin die Stelle besorgt habe und Briefe, die belegten, dass sie Mitglied der BaathPartei gewesen sei. Ausserdem reicht sie einen von Saddam Hussein unterschriebenen Lobesbrief für gute Dienste und zwei Fotografien in Kopie ein, von welchen sie eine mit ihrem Cousin zeige und die andere wie sie vom Finanzminister ein Abzeichen erhalte. B. Mit Verfügung vom 17. November 2008 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte deren Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 17. November 2008, die Gutheissung des Asylgesuchs, das Absehen von einer Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtsvertretung.
E8106/2008 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens fest, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und wies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2009, welche der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E8106/2008 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. So habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, als Sunnitin und ehemaliges Mitglied der BaathPartei sei sie an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr genehm gewesen. Sie sei aufgefordert worden, muslimische Kleidung zu tragen. Diese Benachteiligungen würden gemäss Bundesamt nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch zahlreiche andere irakische Staatsangehörige betreffen und seien deshalb nicht asylrelevant. Das Gleiche gelte für die Vorbringen, sie habe sich
E8106/2008 gefürchtet, aus dem Haus zu gehen, weil im Irak die Häuser täglich von Milizen beschossen worden seien und Leute durch Bombenanschläge ums Leben gekommen seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe am 24. November 2006 einen Drohbrief in ihrem Garten vorgefunden, der alle Sunniten dazu auffordere, das Quartier binnen 24 Stunden zu verlassen. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitssituation in Bagdad würden mittlerweile die meisten Quartiere nur noch von Angehörigen derselben religiösen Konfession bewohnt. Bewohner, die nicht der vorherrschenden Konfession angehörten, hätten diese Quartiere weitgehend freiwillig oder gezwungenermassen verlassen. Diese Benachteiligung gehe nicht über dasjenige Mass hinaus, von dem die meisten in Bagdad lebenden Bewohner betroffen seien und hätte somit ebenfalls keine Asylrelevanz. 4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei in ihrem Herkunftsland verfolgt. Sie sei Mitglied einer bekannten Familie, deren Angehörige in wichtigen Funktionen der ehemaligen Regierung gestanden hätten und als Anhängerin des ehemaligen Diktators Saddam Hussein beziehungsweise Mitglied der BaathPartei verfolgt. Sie sei als Bankangestellte unter Druck gesetzt worden und habe einen Drohbrief erhalten. Verwandte der Beschwerdeführerin seien verschwunden. Sie müsse eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben und unerträglichen Druck befürchten. Der irakische Staat sei nicht willens und auch nicht im Stande, sie zu schützen. 4.3. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeeingabe sei nach summarischer Prüfung der Verfahrensakten nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und gewährte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. 4.4. In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 14. Januar 2009 verwies das Bundesamt vollumfänglich auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Beschwerde Stellung zu beziehen. 5. 5.1. Strittig ist vorab die Frage der rechtskonformen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren – wie im übrigen
E8106/2008 Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Die Artikel 7 (Glaubhaftmachung) und 8 AsylG (Mitwirkungspflicht) befassen sich mit Fragen des Beweismasses beziehungsweise der Beweislast. Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E. 4.2), wobei Art. 8 AsylG – als Korrelat zum in Art. 12 VwVG verankerten und der Behörde obliegenden Untersuchungsgrundsatz – die asylsuchende Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht unterstellt; Kernpunkt dieser Mitwirkungspflicht ist die Angabe der Asylgründe (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die beiden Bestimmungen beschlagen somit einerseits die Erfassung des gemäss Mitwirkungspflicht von den Asylgesuchstellenden vorzutragenden und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegenden Sachverhalts sowie behördlicherseits die (gegebenenfalls durch weitere Untersuchungs und Beweismassnahmen vorzunehmende) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte rechtserhebliche Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist und im Falle der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit zur Flüchtlingseigenschaft führen kann; im Verneinungsfalle ist der Sachverhalt zusätzlich unter dem Aspekt der Wegweisungs und Vollzugsvoraussetzungen zu prüfen. 5.2. Unter diesem Gesichtspunkt mutet es eigentümlich an, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit keinem Wort auf die Familie der Beschwerdeführerin einging. Diese machte stets – im Rahmen der summarischen Befragung (vgl. vorinstanzliche Akte A1 S. 4), der Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A9 S. 89) sowie mit der Beschwerdeeingabe – geltend, dass sie einer bekannten, der Regierung Saddam Husseins nahestehenden Familie angehöre. Ihre Stelle bei der Bank, welche von Saddam Hussein gegründet worden sei, habe sie über ihren Cousin D._______ erhalten, da dieser damals Generaldirektor der Bank gewesen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der
E8106/2008 Beschwerdeführerin erscheinen substantiiert, sie kann Namen und Daten nennen und reicht ausserdem auch Beweismittel (Farbkopien von Bankausweisen und weiteren Bankdokumenten sowie eine Fotografie, die sie mit ihrem Cousin zeigt) ein, um ihre Aussagen zu belegen. Diese von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel werden vom BFM nicht gewürdigt. Die Vorinstanz macht aber auch keine Ausführungen, welche darauf schliessen liessen, dass es sich bei den Beweismitteln um Fälschungen oder Gefälligkeitserweisungen handeln könnte oder sonstige Gründe vorliegen würden, weshalb deren Beweiswert reduziert wäre. 5.3. Indem die Vorinstanz Teile der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Verfügung erwähnt und auch die eingereichten Beweismittel nicht entsprechend würdigt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und aktenwidrig erstellt. Angesichts dieser nicht heilbaren formellen Mängel besteht für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG einer materiellen Überprüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich deshalb jeglicher Aussage darüber, ob die Erwägungen des Bundesamtes diesbezüglich rechtskonform sind. 6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Verfügung vom 9. März 2010 ist von Amtes wegen aufzuheben und die Sache ist an das BFM zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde ausserdem mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 8. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
E8106/2008 Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden. Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist einstweilen nur der für die Kassation notwendige Anteil der Beschwerde entschädigungspflichtig, nicht aber jener Anteil betreffend die (vorliegend ungeprüfte) Beanstandung der materiellen Verfügungsinhalte. Da keine Kostennote vorliegt, werden die zu entschädigenden Kosten aufgrund der Akten geschätzt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu entrichten ist, auf angemessene Fr. 300. (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
E8106/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des BFM vom 17. November 2008 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen. 2. Die Sache wird dem BFM zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300. (inklusive Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: