Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7667/2010 Urteil v om 2 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A. _______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (…).
E7667/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom 22. April 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 wurde er von der Schweizerischen Vertretung aufgefordert, seine Gesuchsgründe zu substanziieren und Beweismittel vorzulegen. Am 22. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe bei der Schweizerischen Vertretung ein. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Gesuchsergänzung ein und teilte ihm unter anderem mit, dass es eine Anhörung an der Botschaft für unnötig halte. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Gesuchsgründe vor und reichte verschiedene Dokumente und eine Fotografie zu den Akten. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Gründe geltend: Er sei Tamile und habe seit 1995 in B. _______, zuvor in C. _______ gelebt. Am 15. Mai 1997 sei er verhaftet und 24 Stunden gefangen gehalten worden. Am 6. November 2007 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und drei Tage festgehalten worden. Nach der Freilassung sei er immer wieder von der Polizei schikaniert und einmal von der Armee eine Nacht festgehalten worden. Darauf sei er vor paramilitärischen Gruppen nach Colombo geflohen, aber auch dort von Unbekannten gesucht und am 1. Januar 2008 vom CID festgenommen worden. Während der Haft sei er gefoltert worden. Nach einem Monat sei er vor ein Gericht (Magistrate Court) gestellt und am 29. Januar 2008 freigelassen worden. Danach habe ihm ein tamilischsprachiger Offizier mit Erschiessen gedroht, falls er Colombo nicht verlasse. Aus Furcht habe er sich anschliessend nach B. _______ und von da weiter nach D. _______ im Distrikt E. _______ begeben. In B. _______ könne er nicht bleiben, weil er oder seine Kinder sonst Gefahr liefen, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsweise rekrutiert zu werden. Am 11. Mai 2008 sei er von einem Polizisten schikaniert worden, der ihn verdächtigt habe, mit einem Bombenanschlag in Verbindung zu stehen. Der Polizist habe ihn innerhalb weniger Tage zweimal zu Hause aufgesucht und dabei dem Grundstückseigentümer geraten, den Beschwerdeführer zu vertreiben, was dieser in der Folge auch getan
E7667/2010 habe. Seither sei die Frau des Beschwerdeführers an der bisherigen Adresse mehrere Male nach dem Verbleib ihres Mannes befragt worden. B. Mit Verfügung vom 3. September 2010 – eröffnet am 16. September 2010 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. C. Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. Oktober 2010 (bei der Botschaft eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Gleichzeitig reichte er ein Schreiben datiert vom 28. September 2010 und zwei Fotografien zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
E7667/2010 1.3. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder des Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst, aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine
E7667/2010 unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4S. 174 ff.). 5. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, sofern ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Unter Einbezug des Schreibens des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2010 erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. 2007 und 2008 sei der Beschwerdeführer einige Male festgenommen und gefoltert worden; dies sei aber nicht mehr einreiserelevant, da er bedingungslos freigelassen worden sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass er auf Grund der erfolgten Inhaftierungen in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Schikanen und Drohungen, die er nach der Haftentlassung seitens Angehöriger staatlicher Institutionen erlebt habe, seien vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des
E7667/2010 Bürgerkrieges zu sehen. Seither habe sich die Situation in Sri Lanka jedoch massgeblich verändert. Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten mehr gekommen. Die allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend, doch die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Gemäss den Akten weise der Beschwerdeführer kein politisches Profil auf, das ein Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden wecken würde. Angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre, von denen der Beschwerdeführer selber betroffen gewesen sei, sei es zwar nachvollziehbar, dass er sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und das Land verlassen wolle. Bei objektivierter Betrachtungsweise sei er jedoch nicht akut gefährdet. Würde er nach wie vor verdächtigt, wäre er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zweifellos längst wieder inhaftiert worden, da in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft unter dem Verdacht der LTTE Unterstützung stünden, konsequent vorgegangen werde. Die vorgebrachte Verfolgung durch Unbekannte stelle eine Verfolgung durch Dritte dar, die lediglich dann einreisebeachtlich sei, wenn der Staat weder fähig noch willens sei, seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern nachzukommen. Der srilankische Staat sei aber grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch schutzfähig. Die Akten enthielten keine Hinweise, die auf Schutzunwilligkeit der zuständigen Behörden hindeuten würden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Ebenso wenig diene die Einreisebewilligung zum Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb auch die Folter während der Inhaftierungen nicht einreisebeachtlich sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten liessen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft von einreiserelevanter Verfolgung betroffen sein würde und auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen.
E7667/2010 6. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/30) festgestellt hat. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, da er kein Gefährdungsprofil aufweist, er am 29. Januar 2008 ohne weitere Auflagen freigelassen worden ist und sich seit den vorgebrachten Vorkommnissen die Situation in Sri Lanka massgeblich geändert hat, während eine allfällige Verfolgung durch Dritte infolge der Schutzbereitschaft und der Schutzfähigkeit des srilankischen Staates nicht einreisebeachtlich ist. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung insbesondere wegen des Verdachts, an einem Bombenanschlag beteiligt gewesen zu sein, objektiv unbegründet erscheint. Denn würde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem genannten Bombenanschlag von den Behörden gesucht, hätte die Polizei ihn längst verhaftet, anstatt dem Hausbesitzer zu raten, den Beschwerdeführer zu verjagen, was dessen Untertauchen eigenen Angaben zufolge veranlasst hat. Das BFM hat ferner zu Recht festgestellt, dass an seiner Einschätzung auch eine allfällig unrechtmässige Behandlung während der Haft nichts ändert, da die Einreisebewilligung im Asylverfahren der Abklärung der Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung beziehungsweise der Schutzgewährung vor aktueller Gefährdung und nicht der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts dient. Auf Beschwerdeebene bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Schutzwilligkeit der srilankischen Behörden und führt aus, die sri lankische Polizei sei nicht mit derjenigen eines westlichen Landes wie der Schweiz vergleichbar, vielmehr stelle sie das eigentliche Problem dar. Im Übrigen geht er auf die Ausführungen des BFM nicht ein und wiederholt im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Daher erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Insbesondere liegen keine konkreten Hinweise vor, welche die generell anzunehmende
E7667/2010 grundsätzliche Schutzbereitschaft srilankischer Behörden in Frage stellen würden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E7667/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer