Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7506/2007 Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 / N (…).
E7506/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 lehnte das BFM das mit einer politisch motivierten Verfolgung (wegen Zugehörigkeit zur HezbeIslami von Gulbuddin Hekmatyar) begründete Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2006 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Für den detaillierten Inhalt des Asylgesuchs und der Verfügung vom 18. Dezember 2006 wird, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die Erwägungen und im Übrigen auf die Akten verwiesen. Auf eine gegen diese Verfügung – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2007 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2007 infolge Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit Eingabe vom 29. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung der gesamten Verfügung vom 18. Dezember 2006. Das Gesuch begründete er – soweit die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend – mit neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – mit einer nachträglich veränderten Sachlage. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. September 2007 einen vom BFM eingeforderten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200. bezahlt hatte, lehnte dieses das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 unter Kosten und Verrechnungsfolge ab; gleichzeitig erklärte es seine Verfügung vom 18. Dezember 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E7506/2007 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. November 2007 gegen diesen Entscheid vom 11. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und in prozessualer Hinsicht insbesondere die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 erkannte die Instruktionsrichterin die Beanstandung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten als mit gewissen Erfolgsaussichten behaftet. Entsprechend verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und entschied, die vorsorglich angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufrecht zu erhalten. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stellte sie auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt in Aussicht. Auf die Begründung der Zwischenverfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragt das BFM unter Verweis auf seine Erwägungen vom 11. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 3. August 2009, 1. März 2010 und vom 3. Mai 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Auf deren Inhalte und Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 zog das BFM seine Verfügung vom
E7506/2007 18. Dezember 2006 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte. I. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde hinsichtlich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Anordnung der Wegweisung als solcher Gelegenheit gewährt, bis zum 5. August 2011 einen allfälligen Rückzug seiner Beschwerde zu erklären. Gleichzeitig wurde er im Hinblick auf sein faktisches Obsiegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung eingeladen, innert derselben Frist eine Kostennote betreffend die ihm erwachsenen Parteikosten einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen wäre. Innert erstreckter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Schreiben vom 17. August 2011 mit, dass er an seiner Beschwerde festzuhalten gedenke. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Eine Kostennote reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Auf die detaillierten Inhalte der Instruktionsverfügung und des Antwortschreibens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
E7506/2007 eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 hat das BFM seine Verfügung vom 18. Dezember 2006 im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels insoweit teilweise in Wiedererwägung gezogen, als es dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte. Der Beschwerdeführer ist daher mit seiner Beschwerde vom 6. November 2007 im Eventualantrag durchgedrungen und nicht mehr beschwert. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit es den Vollzug der Wegweisung beschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich deshalb nachfolgend gegenständlich einzig noch mit den Fragen der (wiedererwägungsweise) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Anordnung der Wegweisung als solcher zu befassen. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend betreffend den materiell verbleibenden Prüfungsgegenstand um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E7506/2007 5. 5.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2. Nach der teilweisen Wiedererwägung des BFM betreffend den Vollzug der Wegweisung infolge nachträglich veränderter Sachlage beschränkt sich der materielle Prüfungsgegenstand auf die Frage, ob das BFM zurecht die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls (unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) verweigert und als Regelfolge die Wegweisung angeordnet hat. Hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Anrufung des Revisionstatbestandes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue Tatsachen und Beweismittel). Diese Anrufung des Revisionsrechts des VwVG beim BFM (statt des Revisionsrechts des BGG beim Bundesverwaltungsgericht) ist korrekt, da das ordentliche Asylverfahren bloss mit einem formellen Prozessurteil (Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses) abgeschlossen wurde.
E7506/2007 6. 6.1. Das am 29. August 2007 beim BFM gestellte Wiedererwägungsgesuch begründete der Beschwerdeführer im Asylpunkt mit neuen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. So könne er nun drei Beweismittel vorlegen (Mitgliederausweis der Hezbe Islami vom (…) April 2007, Bestätigungsschreiben der Dorfältesten vom (…) April 2007 und eine undatierte Fahndungsbestätigung der "Direktion der Straftat und Verbrechensbekämpfung des Bezirks Baghlan" [je mit deutscher Übersetzung]). Durch diese nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens entstandenen und durch seinen Cousin erhältlich gemachten Beweismittel seien die geltend gemachte Parteimitgliedschaft, die er von seinem Vater "sozial vererbt" erhalten habe, und die darauf basierende behördliche Verfolgung nunmehr belegt. Dadurch falle die damalige Unglaubhaftigkeitseinschätzung des BFM dahin und der sich in einem neuen Licht präsentierende Sachverhalt sei flüchtlingsrechtlich relevant und mithin erheblich, zumal die Gefährdungssituation von Mitgliedern der HezbeIslami trotz der Parlamentseinbindung dieser Partei durch einen Bericht des UK Home Office vom 18. August 2006 bestätigt werde. 6.2. Den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vom 11. Oktober 2007 begründete das BFM betreffend den Asylpunkt dahingehend, dass Beweismitteln der vorgelegten Art kein ausreichender Beweiswert zukomme, da solche Dokumente einfach fälschbar und leicht käuflich erwerbbar seien. Ferner weiche der in der Fahndungsbestätigung aufgeführte Sachverhalt in verschiedenen Punkten (Parteifunktion und tätigkeit sowie fluchtauslösende Ursache) erheblich von den Asylvorbringen ab. Die im ordentlichen Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft und der darauf basierenden Verfolgung könne daher mit den vorgelegten Beweismitteln nicht widerlegt werden und die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Dezember 2006 bleibe bestehen. 6.3. In der Beschwerde wird demgegenüber zwar die grundsätzliche käufliche Erwerbbarkeit und Fälschungszugänglichkeit von Dokumenten der vorliegenden Art eingeräumt, jedoch sei eine entsprechende Pauschalannahme nicht haltbar. Das BFM hätte somit die Dokumente auf ihre Echtheit prüfen müssen. Da dies nicht geschehen sei, verletze die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz. Die vom BFM erkannten Sachverhaltswidersprüche zwischen Asylvorbringen und
E7506/2007 Fahndungsbestätigung seien ferner insoweit vermeintlicher Art, als sie durch den Umstand der von väterlicher Seite sozial vererbten Parteimitgliedschaft erklärbar seien und der Fahndungsbericht zudem reine Vermutungen des Dokumentverfassers beinhalte, die sich somit nicht zwingend mit seinen tatsächlichen Beweggründen decken müssten. "Auffallend" sei schliesslich, dass sich das BFM in keiner Weise zum vorgelegten Parteiausweis äussere. 6.4. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 nahm die Instruktionsrichterin (im Hinblick auf die Prüfung einer allfälligen Vollzugsaussetzung) eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde insoweit vor, als sie erkannte (Zitat:), "dass vorliegend insbesondere die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten einer näheren Prüfung bedarf" (a.a.O. S. 3 unten). 6.5. In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne substanziell Stellung zum Beschwerdeinhalt zu nehmen. 6.6. In seinen Ergänzungseingaben vom 3. August 2009, 1. März 2010 und vom 3. Mai 2011 nimmt der Beschwerdeführer auf den Asylpunkt nur in der erstgenannten Eingabe Bezug. Darin macht er geltend, aus dem neu vorlegbaren Schreiben vom (…) Juni 2008 der afghanischen "Vizedirektion der Sicherheitsangelegenheiten" an den Sicherheitskommandanten der Provinz Baghlan (mit deutscher Übersetzung) gehe die zentralstaatliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer wegen dessen Zugehörigkeit zur "zerstörerischen und aufrührenden Gruppe der islamischen Partei" deutlich hervor. 6.7. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2011 nahm die Instruktionsrichterin hinsichtlich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Anordnung der Wegweisung als solcher eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde vor. Dabei erkannte sie (Zitat:), "dass diesbezüglich nach einer Aktenprüfung von geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde auszugehen ist, welche Einschätzung ansatzweise bereits aus dem Inhalt der Zwischenverfügung vom 13. November 2007 (vgl. dort S. 3 unten) erkennbar ist", und "dass die betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse gemäss Verfügung vom 11. Oktober 2007
E7506/2007 aller Voraussicht nach zu be stätigen sein werden, die Gegenargumente gemäss Beschwerdeschrift und Ergänzungseingaben nicht stichhaltig erscheinen und darüber hinaus revisionsspezifische Aspekte (z.B. Art. 66 Abs. 3 VwVG) zusätzlich erfolgsschmälernd erscheinen". Weiter wurde erwogen, "dass im Übrigen seit der Mandatsübernahme des rubrizierten Rechtsvertreters auch der Beanstandungsfokus des Beschwerdeführers ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung gerichtet ist". 6.8. In seinem Schreiben vom 17. August 2011, mit welchem er das Festhalten an seiner Beschwerde erklärt hat, macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Unterlagen nicht früher habe beschaffen können, weil er zuvor keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe aufnehmen können. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat gesetzes und praxiskonform festgestellt, dass die im rechtskräftig abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft und der darauf basierenden Verfolgung mit den vorgelegten neuen Beweismitteln nicht widerlegt werden könnten und die Dokumente ihrerseits neue Unstimmigkeiten enthielten, welche das bisherige Ergebnis stützten. Diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind vollumfänglich zu bestätigen, und es kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die diesbezüglichen Zusammenfassungen oben sowie die betreffenden Aktengrundlagen im Detail verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde öffnet offensichtlich keinen neuen Blickwinkel. Die Instruktionsrichterin hat denn auch in ihrer Zwischenverfügung vom 13. November 2007 implizit die Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zu erkennen gegeben, indem sie der Beschwerde ausdrücklich nur – aber immerhin – im Wegweisungsvollzugspunkt Erfolgschancen zumass. Darüber hinaus stufte sie die Beschwerde im Hauptantrag mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2011 ausdrücklich als aussichtslos ein. Auf die betreffenden Erwägungen ist ebenfalls zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er moniert, aus der einzuräumenden käuflichen Erwerbbarkeit und Fälschungszugänglichkeit von Dokumenten der eingereichten Art dürfe nicht eine entsprechende Pauschalannahme abgeleitet werden. Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann indessen keine entsprechende
E7506/2007 Schlussfolgerung entnommen werde. Vielmehr stellt das BFM zunächst den sich daraus ergebenden verminderten Beweiswert der Dokumente fest, um in der Folge einzelfallspezifische, dokumentenbezogene Unstimmigkeiten anzuführen, welche die Beweismittel in ihrem eigentlichen Bestand und jedenfalls die darauf gestützte Verfolgung in ihrer Glaubhaftigkeit untergraben. Anlass zu einer Dokumentenanalyse bestand somit objektiv betrachtet nicht, zumal gerade käuflich oder durch Gefälligkeit erworbene Dokumente in der Regel durchaus formal echt sein können, wenngleich inhaltlich nicht der Wahrheit entsprechend. Auch die vom Beschwerdeführer betreffend die neu erkannten Unstimmigkeiten unternommenen Erklärungsversuche (insb. sozial vererbte Parteimitgliedschaft oder angeblich reine Vermutungen des Dokumentverfassers anstelle tatsächlicher Beweggründe) können offensichtlich weder verfangen noch logisch nachvollzogen werden; sie bleiben untauglich. Dementsprechend bestand für das BFM im Besonderen auch keine Veranlassung, den eingereichten Parteiausweis näher zu würdigen. Letzterer stützt vielmehr die Erkenntnis der notorischen käuflichen Erwerbbarkeit und Fälschungszugänglichkeit solcher Dokumente. Auch kann nicht logisch nachvollzogen werden, weshalb die "Islamische Partei Afghanistans" einen Parteiausweis für eine Person ausstellen sollte, die im Ausstellungszeitpunkt (April 2007) Afghanistan bereits fünf Jahre zuvor verlassen hat. Gleichsam unstimmig ist der Inhalt der wiedererwägungsweise eingereichten, undatierten Fahndungsbestätigung insofern, als dort von einem Durchlaufen sämtlicher Instanzen die Rede ist, wogegen der Beschwerdeführer in den durchgeführten Anhörungen und seinen schriftlichen Eingaben nie erwähnte, sich zur Wehr gesetzt zu haben und dies gar negierte (vgl. z.B. Akte A1 S. 6 unten). Es erübrigt sich, die eingereichten Dokumente auf weitere inhaltliche oder formale Unzulänglichkeiten hin näher zu erörtern. Hinsichtlich der mittels Beschwerdeergänzung vom 3. August 2009 nachgereichten Verhaftungsanordnung fällt immerhin auf, dass es sich dabei um eine Fotokopie mit nachträglich angebrachten originalen Stempeln und Unterschriften handelt und inhaltlich von vorgesehenen Untersuchungsmassnahmen wegen der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers die Rede ist, obwohl dieser gemäss der erwähnten Fahndungsbestätigung genau deswegen bereits zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Zudem bleibt der Beschwerdeführer eine schlüssige Erklärung schuldig, wie er beziehungsweise ein Verwandter in den Besitz dieses rein behördeninternen Dokumentes hätte kommen sollen.
E7506/2007 Aufgrund des Gesagten bleiben sämtliche auf Wiedererwägungs und Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel ohne Beweiswert, womit ihnen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abgeht. 7.2. Die Revision und mithin die revisionsrechtlich begründete Wiedererwägung kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Unbesehen des bislang Erwogenen ist unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 3 VwVG daher nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die eingereichten Beweismittel (vorab Parteiausweis, Bestätigungsschreiben der Dorfältesten und Fahndungsbestätigung) in Beachtung der ihm zumutbaren und pflichtgemässen Sorgfalt und der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte beschaffen oder zumindest mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Der mit Eingabe vom 17. August 2011 unternommene Erklärungsversuch, wonach er zuvor keinen Kontakt zu Familienangehörigen habe aufnehmen können, entbehrt in der geltend gemachten Form jeglicher Substanz und Glaubhaftigkeit. 7.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch beziehungsweise ein revisionsrechtlich begründetes Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ein Wiedererwägungsverfahren kann ebenso wenig eine verpasste Beschwerdemöglichkeit oder eine durch Nichtleistung des Kostenvorschusses verpasste materielle Beurteilung der ordentlichen Beschwerde ersetzen. Dabei ist betreffend den Beschwerdeführer anzumerken, dass er mit seiner ordentlichen Beschwerde vom 15. Januar 2007 unmissverständlich auf eine Anfechtung der Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls verzichtete und sich auf die Beanstandung des angeordneten Wegweisungsvollzuges beschränkte. 7.4. Das BFM hat nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, soweit damit die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls (unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) anbegehrt wurde. Damit bleibt gleichzeitig kein Raum für einen wiedererwägungsweise Verzicht auf die Wegweisungsanordnung als solche, da diese nach Art. 44 Abs. 1 AsylG
E7506/2007 die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs darstellt und kein zwischenzeitlich entstandener Anspruch auf Erteilung einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung auszumachen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich, auf ihren Inhalt und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. 9. 9.1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2011 hat das BFM seine Verfügung vom 18. Dezember 2006 – und damit implizit den angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 11. Oktober 2007 – im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels insoweit teilweise in Wiedererwägung gezogen, als es dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte. Damit ist die in Ziffer 3 des Dispositivs des Wiedererwägungsentscheid vom 11. Oktober 2007 getroffene Kostenregelung revidierungsbedürftig und entsprechend aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Kostenpunkt unter Berücksichtigung des teilweisen faktischen Obsiegens des Beschwerdeführers neu zu verfügen und unter Berücksichtigung der am 24. September 2007 erfolgten Vorschusszahlung von Fr. 1'200. abzuwickeln. 9.2. Da der Beschwerde zumindest zum Zeitpunkt der Einreichung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewisse Erfolgsaussichten zugekommen sind und von der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3. Der Beschwerdeführer hat in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit er mit seiner Beschwerde im Eventualantrag faktisch durchgedrungen ist (wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf Vernehmlassungsstufe). Das
E7506/2007 (hälftige) Obsiegen wurde nebst der Rechtsanwendung von Amtes wegen wesentlich durch den Inhalt der Beschwerde beziehungsweise der Folgeeingaben bewirkt. Der Beschwerdeführer verzichtete trotz ausdrücklicher Einladung auf die Einreichung einer Kostennote. Der Vertretungsaufwand für den Eventualantrag ist somit androhungsgemäss von Amtes wegen festzusetzen. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer seien bis zur Mandatsanzeige seines Rechtsvertreters am 1. März 2010 irgendwelche entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die Entschädigung vorliegend auf Fr. 600. (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Wiedererwägungsentscheids vom 11. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Kostenpunkt unter Berücksichtigung des teilweisen faktischen Obsiegens des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 600.auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
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