Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E655/2012 Urteil v om 1 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._____, geboren (…), dessen Ehefrau B._____, geboren (…), und deren Tochter C._____, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (…).
E655/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Serbien am 6. November 2011 verliessen und über Ungarn und Österreich am 7. November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im (…) um Asyl nachsuchten, dass sie daselbst am 17. November 2011 zur Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen summarisch befragt und am 11. Januar 2012 in BernWabern einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche anführten, sie seien serbische Staatsangehörige albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._____, dass sie wegen ihrer Ethnie beschimpft, beleidigt und aufgefordert worden seien, nach Kosovo zu gehen, dass sie während des Krieges bei einer Hausdurchsuchung geschlagen und aufgefordert worden seien, die Namen ihrer Kinder zu ändern, dass sie bei Unruhen und Problemen in Kosovo immer wieder beschimpft und anlässlich der Abspaltung Kosovos zur Rede gestellt worden seien, dass sie am meisten Probleme während ihres gemeinsamen Ausgangs gehabt hätten, weil sich (…) verschleiert habe, dass Polizisten und Angehörige anderer Behörden den Beschwerdeführer auf dem Markt wegen seines Namens streng behandelt und schikaniert hätten, dass die Tochter C._____ geltend machte, sie habe die Schule nach der vierten Klasse abgebrochen, weil sie dort und auf der Strasse wegen ihrer Ethnie beschimpft worden sei und kaum Freundinnen gehabt habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 30. Januar 2012 – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
E655/2012 dass das Bundesamt gleichzeitig die Beschwerdeführenden – unter der Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft (der Verfügung) zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass es zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass solche Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, vorliegend nicht ersichtlich seien, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien mit dem demokratischen Wandel und mit dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten entspannt habe, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber serbischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe Dritter weder billige noch unterstütze, dass solche Vorfälle in Serbien – wenn auch gelegentlich erst auf Intervention bei höheren Instanzen hin – strafrechtlich geahndet würden, und der Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass zudem die von den Beschwerdeführenden geschilderten Probleme nicht derart intensiv seien, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt oder ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten während des Krieges mehrere Jahre zurückliegen würden, weshalb diese weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden gewesen seien,
E655/2012 dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asyl gesuch und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formular Rechtsmitteleingabe vom 3. Februar 2012 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingsleigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E655/2012 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demzufolge die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E655/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "Safe Country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass somit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5), dass sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Vorbringen zur Begründung der Asylgesuche zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Nachbarn und die umliegenden Bewohner in D._____ seien darüber informiert, dass sie im Ausland als Angehörige einer Minderheit um Asyl nachsuchen und negativ über ihre serbischen Landsleute berichten würden, weshalb sie sich bei einer Rückkehr dorthin auf grosse Konflikte einstellen müssten, nicht geeignet ist, Hinweise auf eine Verfolgung darzutun, zumal sie sich gegebenenfalls an die serbischen Behörden wenden können, dass an dieser Stelle mangels stichhaltiger weiterer Entgegnungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
E655/2012 ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E655/2012 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt, dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Beschwerdeführenden in Serbien ein Haus besitzen und zudem mit ihren Familienangehörigen über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige serbische Reisepässe verfügen und zudem keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
E655/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Verfahrensanträge hinfällig werden, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E655/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: