Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6484/2008 Urteil v om 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Partei A._______, geboren am (…), Irak, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 / E7561/2007.
E6484/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ (Provinz C._______) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2006 und gelangte per Bus und LKW über die Türkei sowie ihm unbekannte Transitländer am 31. Juli 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. August 2006 wurde er (...) erstmals befragt, am 29. August 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe das Leben im Irak satt, da es dort weder Elektrizität noch Trinkwasser gebe sowie grosse soziale Ungerechtigkeit herrsche. A.b Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 31. Juli 2006 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mangels Anfechtung erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte das BFM dem Gesuchsteller mit, aufgrund der veränderten Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. A.d Am 12. Juli 2007 reichte der Gesuchsteller die einverlangte Stellungnahme zu den Akten und führte aus, anlässlich der Befragungen habe er eine wesentliche Tatsache verschwiegen. In Tat und Wahrheit habe er seinen Heimatstaat aus privaten Gründen verlassen. Er habe eine Beziehung mit (…) unterhalten, jedoch von deren Vater die Einwilligung zur Heirat nicht bekommen. Seine Geliebte sei von ihm schwanger geworden. Nachdem ihre Verwandten von der Schwangerschaft Kenntnis erhalten hätten, sei seine Freundin getötet worden. Die männlichen Verwandten seiner Geliebten würden nun auch nach seinem Leben trachten.
E6484/2008 A.e Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 4. September 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Gesuchsteller Frist zum Verlassen der Schweiz. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Novemer 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E7561/2007 vom 26. August 2008 ab. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um revisionsweise Aufhebung des vorgenannten Urteils. Im weiteren beantragte er, es sei das Beschwerdeverfahren E7561/2007 wieder aufzunehmen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei dasselbe anzuweisen, die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuchsteller sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, es sei die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuchs festzustellen und die die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch von Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung verwies der Gesuchsteller auf den mit Stellungnahme vom 12. Juli 2007 geltend gemachten Sachverhalt und reichte zu dessen Untermauerung eine Friedensvereinbarung der (…) der D._______ sowie ein als Schwangerschaftstest bezeichnetes Dokument ("General Urine Examination") des Gesundheitsministeriums der Region Kurdistan ("Kurdistan Region Ministry of Health") zu den Akten. D. D.a Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2008 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. D.b Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 hiess dieselbe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich der Nachreichung einer
E6484/2008 Fürsorgebestätigung – gut und forderte den Gesuchsteller im Unterlassungsfalle zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. D.c Am 29. Dezember 2008 wurde der (eventualiter) einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt. E. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2008 und vom 5. August 2009 reichte der Gesuchsteller verschiedene Beweismittel hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 VwVG zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung zweier Beweismittel die – im ordentlichen Verfahren (erstmals mit Stellungnahme vom 12. Juli 2007) vorgebrachte – Gefahr eines Ehrenmordes infolge seiner angeblichen Liebesbeziehung zu E._______ zu beweisen. Da der Gesuchsteller diese Vorbringen im Rahmen seines am 4. September 2006 abgeschlossenen Asylverfahrens mit keinem Wort erwähnte, beantragt er auf Revisionsebene unter anderem, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, damit dieses eine materielle Prüfung der
E6484/2008 neu vorgebrachten Verfolgungsvorbringen vornehmen könne. Indessen ist festzuhalten, dass die funktionelle Zuständigkeit zu deren Behandlung nach Ergehen des Beschwerdeurteils vom 26. August 2008 unweigerlich beim Bundesverwaltungsgericht liegt. Dass der Gesuchsteller seine wahren Ausreisegründe damit erstinstanzlich nicht vortragen kann, ist seiner offensichtlichen und mutwilligen Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zuzuschreiben. Mit dem Antrag um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens E7561/2008 wird die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 geltend gemacht. Die Eingabe vom 21. Oktober 2008 ist daher entsprechend ihrer Bezeichnung als Revisionsgesuch zu behandeln. 1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 26. August 2008 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.
E6484/2008 2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung zweier Beweismittel den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 21. Oktober 2008 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
E6484/2008 3.2. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens nachstehende Beweismittel ein: Friedensvereinbarung der D._______ vom 18. Juni 2008 "General Urine Examination" des Gesundheitsministeriums der Region Kurdistan vom 10. März 2006 Bestätigungsschreiben der F._______ vom 29. September 2008 Fotografien von verschiedenen Kundgebungsteilnahmen sowie verschiedene Internetausdrucke, jeweils aus dem Jahr 2009 Arbeitsbestätigung vom 17. September 2008 4. 4.1. Was das – zur Untermauerung des dem Gesuchsteller angeblich drohenden Ehrenmordes eingereichte – als "Schwangerschaftstest" bezeichnete und mit dem Titel "General Urine Examination" versehene Dokuments anbelangt, ist festzustellen, dass dieses bereits Gegenstand des Beschwerdeurteils vom 26. August 2008 war und somit kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt. Sodann ist dem Dokument unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Im vorliegend angefochtenen Urteil E7561/2007 vom 26. August 2008 wurde dessen mangelnde Beweistauglichkeit namentlich damit begründet, dass es sich hierbei gemäss Übersetzung um das Zeugnis einer bei einem männlichen Patienten vorgenommenen Generalharnuntersuchung handle. In der Revisionseingabe wird dieser Feststellung entgegengehalten, der Begriff "(...)", welcher im Dialekt Sorani "weiblich" bedeute, werde im Dialekt Kurmanci bei annähernd identischer Schreibweise für die Bezeichnung "männlich" verwendet, weshalb es vorliegend wohl zu einem Übersetzungsfehler gekommen sei. Gemäss einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen, erneuten Übersetzung wird der Begriff "(…)" im Dialekt Sorani als weiblicher Name verwendet. In der Tat ist damit – auch unter Berücksichtigung der auf dem Dokument angebrachten Bemerkung "pregnancy test (+ve)" –nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass sich das Zeugnis auf eine weibliche Patientin bezieht.
E6484/2008 Indessen ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, beim nämlichen Arztzeugnis handle es sich um ein authentisches Dokument, dessen Aussagegehalt nicht über die Feststellung hinausgeht, dass eine Person namens (...) schwanger sei. Zur Untermauerung des Vorbringens, hierbei handle es sich um E._______, welche von ihm ein Kind erwartet habe und deswegen von Angehörigen umgebracht worden sei, trägt es indessen in keiner Weise bei. Damit ist das Beweismittel nicht als „erheblich“ im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten, mithin vermag dessen Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Gesuchsteller dieser Umstand bereits mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 (E 7561/2007) aufgezeigt und er aufgefordert wurde, weitere Beweismittel für die behauptete Beziehung zu E._______ zu den Akten zu reichen. Dieser Aufforderung ist er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. 4.2. Weiter vermag die eingereichte Friedensvereinbarung der D._______ den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit offensichtlich zu genügen. Dem eingereichten Briefumschlag ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller dieselbe erst am 26. August 2008, mithin zeitgleich mit Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens erhalten hat. Zunächst ist festzustellen, dass die Vereinbarung in formaler Hinsicht den Eindruck eines authentischen Dokuments erweckt. Angesichts der ungezügelten Korruption in den von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government KRG) verwalteten Provinzen ist ihm jedoch lediglich ein verminderter Beweiswert zuzusprechen. Sodann unterliegt das Schriftstück erheblichen inhaltlichen Unzulänglichkeiten. Zunächst fällt auf, dass das gemäss interner Übersetzung angegebene Datum, an welchem E._______ schwanger geworden sei, der 2. Oktober 2006, nicht mit dem Schwangerschaftstest vom 10. März 2006 zu vereinbaren ist. Überdies ist festzustellen, dass das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. Juli 2006, mithin rund zwei Monate vor der angeblichen Empfängnis datiert. Schliesslich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb am 18. Juni 2008 die Ausreise des Gesuchstellers aus "Kurdistan" hätte vereinbart werden sollen, hielt er sich zu diesem Zeitpunkt doch bereits seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf.
E6484/2008 Angesichts dieser Unstimmigkeiten ist festzustellen, dass das vorgenannte Beweismittel nicht geeignet ist, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Mithin erweist es sich als revisionsrechtlich unerheblich. 4.3. Mit Eingabe vom 5. August 2009 macht der Gesuchsteller schliesslich eine Gefährdung infolge exilpolitischer Aktivitäten – insbesondere zugunsten der G._______ – während des Jahres 2009 geltend und reichte hierzu ein Bestätigungsschreiben der Föderation irakischer Flüchtlinge, verschiedene Fotografien von Kundgebungsteilnahmen sowie mehrere Internetausdrucke zu den Akten. Die geltend gemachten (und belegten) Aktivitäten fallen aufgrund des Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Zudem liegen auch keine Gründe vor, weshalb aufgrund eines besonderen Profils des Gesuchstellers oder allenfalls wegen erlebter Vorverfolgung von begründeter Furcht vor Verfolgung auszugehen wäre, zumal dieser im Rahmen seines Asylverfahrens keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht hat. Eine Überweisung an das BFM zwecks Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten oder im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens fällt deshalb, sowie angesichts der allgemeinen Schilderung, die keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers erkennen lässt (vgl. zur Praxis EMARK 2006 Nr. 20) nicht in Betracht. 4.4. Aus der Arbeitsbestätigung vom 17. September 2008 und dem undatierten Empfehlungsschreiben lässt sich schliesslich offensichtlich ebenfalls nichts zugunsten des Gesuchstellers ableiten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
E6484/2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Dezember 2008 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E6484/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und das (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand