Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6420/2008 Urteil v om 2 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8/10, Postfach 2122, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (…).
E6420/2008 Sachverhalt: A. A.a. Der aus der Provinz (...) stammende Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 23. August 2006. An Bord eines Lastkraftwagens sei er durch unbekannte Länder am 30. August 2006 in die Schweiz gelangt, wo er am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. A.b. Der Rechtsvertreter legitimierte sich mit Schreiben vom 31. August 2006 und wies das BFM darauf hin, dass (eine verwandte Person) des Beschwerdeführers mit Flüchtlings und Asylstatus in der Schweiz lebe. Weiter ersuchte der Rechtsvertreter das BFM um Akteneinsicht. A.c. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2006 im EVZ Basel summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen und am 9. Oktober 2006 von der zuständigen Behörde des Aufenthaltskantons in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin zu den Asylgründen angehört. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Als er (…) 2003 als damals Sechszehnjähriger mit Freunden unterwegs gewesen sei, habe einer von ihnen (E.Ö.) eine Zeitung in der Hand gehalten, die ein Bild von Abdullah Öcalan gezeigt habe, und habe über Öcalan und die Kurden geschimpft. Als er ihn daran erinnert habe, dass er selber auch Kurde sei, sei eine heftige Diskussion entbrannt, in deren Verlauf E.Ö. plötzlich sein Messer gezogen habe. Darauf habe auch er sein Messer hervor genommen und es ziellos bewegt, um sich zu schützen. Sie hätten sich gegenseitig verletzt und seien von Freunden ins Spital gebracht worden. Er habe anschliessend dem Vater den Vorfall geschildert. Sein Vater sei als Mitglied und Funktionär der Regierungspartei von Premierminister Recep Tayyip Erdogan, der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP), um seinen Ruf besorgt gewesen und habe sich bei der Familie von E.Ö. darum bemüht, die Angelegenheit als unpolitisch darzustellen. Sein Vater habe dieser Familie Geld angeboten, was diese akzeptiert habe. Vor Gericht hätten die Parteien dann vorgegeben, beim besagten Streit sei es um ein Mädchen gegangen. In der Folge sei er zu einer Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden. Er habe wegen dieses Vorfalls zehn bis zwölf Tage im Gefängnis von (...) verbringen müssen. Er könne nicht sagen, ob die von seinem Anwalt eingereichte Kassationsbeschwerde gegen den Urteilsspruch noch hängig sei. E.Ö. sei lediglich zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl dieser
E6420/2008 ihm mit dem Messer in die Wange gestochen habe. Da E.Ö. mit rechtsgesinnten Jugendlichen über den Vorfall gesprochen habe, sei er, der Beschwerdeführer, eines Nachts (…) 2004 von fünf bis sechs Jugendlichen auf der Strasse in der Nähe seines Wohnhauses angehalten und in ein Haus gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden, man habe ihm mit Rasierklingen Schnittwunden zugefügt und brennende Zigaretten auf dem Körper ausgedrückt. Sie hätten ihm gesagt, er müsse mit seinen Tätigkeiten aufhören, sonst würden sie ihn das nächste Mal schlimmer drannehmen. Als er freigelassen worden sei, sei er blutüberströmt ins Spital gegangen, wo seine Wunden behandelt worden seien. Später habe er den Vorfall auf dem Polizeiposten gemeldet. Die Beamten hätten jedoch nichts unternommen. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass er das verdient habe, und habe ihm untersagt, deswegen vor Gericht auszusagen. Am 9. November 2005 hätten staatliche Kräfte auf eine (…) in der Stadt (…) ein Bombenattentat verübt, wobei eine Person getötet und weitere fünf Personen verletzt worden seien. In (…) habe er mit einigen Freunden gegen diese Geschehnisse protestiert. Sie seien von der Polizei angegriffen und viele seiner Freunde seien verletzt worden. Bei dieser Protestaktion sei er verhaftet worden und habe eine Woche auf dem Posten von (…) in Gewahrsam verbracht. Er sei über seine Onkel befragt worden. Sein Vater habe ihn in der Folge befreien können. Am 21. März 2006 hätten sie in (...) ein friedliches NewrozFest gefeiert. Eine Woche später habe man erfahren, dass vierzehn Kämpfer der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) bei einem Angriff mit chemischen Kampfstoffe getötet worden seien. Er habe deshalb mit einigen Kameraden, patriotischen Kurden, eine Protestkundgebung organisiert. Seines Wissen seien die Proteste von einem gewissen M.C. organisiert worden, welcher auch schon im Gefängnis gesessen sei. Die Polizei habe sie angegriffen und viele Kundgebungsteilnehmer verhaftet. Er selbe habe entkommen können. Als die Polizei einen Tag oder zwei Tage später bei ihm zu Hause erschienen sei, habe er über das Dach entkommen können. Laut Angaben seiner Familie soll inzwischen ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sein. Er wisse nicht, ob ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Er habe sich auf der Flucht einen Monat lang in (...) bei einem Kollegen versteckt, bevor er das Land verlassen habe. Seine (…) Brüder seien auch schon auf den Polizeiposten gebracht worden.
E6420/2008 A.d. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (Kopien) ein: einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (…) 2005, ein Schreiben der GendarmerieKommandantur (…) an die Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2006 mit Belegen, ein Protokoll einer polizeilichen Ergänzungsbefragung vom (…) 2006, eine Notiz vom (…) 2006 über Aussagen von Gendarmerieangehörigen und einen Beleg zu den politischen Aktivitäten des Vaters. A.e. In der Folge beauftragte das BFM die Schweizerische Vertretung in Ankara mit Abklärungen. Zu deren Bericht vom 26. Mai 2008 bezog der Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 Stellung. A.f. Am 25. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Strafgerichts (...) vom (…) 2005 ein und beantragte, dass eine Amtsübersetzung erstellt werde, da er bedürftig sei. A.g. Am 4. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung des Strafgerichts(…) für den (…) 2008 ein, machte geltend, ihm sei im Säumnisfall Haft angedroht worden und beantragte wiederum die Erstellung einer Amtsübersetzung. A.h. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 5. September 2008 lehnte das BFM mit Verfügung vom 12. September 2008 – eröffnet am 15. September 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Einziehung der als gefälscht erkannten Dokumente (…). B. Am 9. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2008, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung beziehungsweise eventualiter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Anordnung der amtlichen Verbeiständung in der Person des Rechtsvertreters ersucht. Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung, einer undatierten Vollmacht, einer Bestätigung vom 22. September 2008, eines
E6420/2008 Briefumschlags, eines Auszugs aus dem Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örnegi) vom (…) 2002 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 26. September 2008 eingereicht. C. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Sachlage des Beschwerdeführers gut, sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab, zog die BFMDossiers N (…), N (…) und N (…) bei, und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Weiter forderte er das BFM auf, das fremdsprachige Schreiben vom 22.September 2002 und den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom (…) 2002 zu übersetzen. D. D.a. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 beantragte das BFM unter Hinweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. In der Beilage befanden sich die geforderten Übersetzungen. D.b. Mit Replik vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen Vorbringen fest und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. E. (…) 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. Am (…) 2010 wurde B._______ geboren. F. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass trotz der Heirat an der Beschwerde festgehalten werde. Auf die Zwischenverfügung vom 8. April 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum Beschwerderückzug gegeben wurde, erfolgte keine Reaktion. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E6420/2008 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 55 AsylG). 2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
E6420/2008 Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung befürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und gegen die sie die Organe des Heimat oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5, Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 ff. und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, in sich widersprüchlich oder den Tatsachen nicht entsprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
E6420/2008 nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung in wesentlichen Bereichen verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a). Diese Anforderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung von Nachfluchtgründen, wobei bei solchen der Nachweis öfters möglich sein wird. 2.4. Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Nicht von Interesse ist daher, was die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 3. 3.1. 3.1.1. Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit dem Fehlen von glaubhaften Hinweisen, dass dem Beschwerdeführer konkrete Nachteile im Heimatland drohen könnten. So stütze er sich im Wesentlichen auf gefälschte Beweismittel, weshalb sie einzuziehen seien. Weiter seien wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers (so die […] Haft vom […] 2006) tatsachenwidrig ausgefallen. Er sei aufgrund der Resultate der Botschaftsabklärung in der Türkei nicht fichiert und gegen ihn liege kein Passverbot vor. Auch dürfte das Urteil des Strafgerichts (...) vom (…) 2005 rechtsstaatlich in Ordnung und nicht auf eine politische Abrechnung zurückzuführen sein. So sei angesichts der von ihm begangenen gravierenden Körperverletzung (…) kein Hinweis aktenkundig, dass das Strafgericht gegen ihn eine unverhältnismässige Strafe ausgesprochen hätte. Daran vermöchte auch die Vorladung des
E6420/2008 Strafgerichts nichts zu ändern. Die angebliche Entführung und Misshandlung durch Jugendliche (…) 2004 könne weder durch die Nachforschungen des BFM noch das eingereichte Gerichtsdokument bestätigt werden. Zwar werde der Beschwerdeführer behördlich gesucht, weil er sich der militärischen Rekrutierung entzogen habe. Die militärische Inpflichtnahme sei aber eine legitime staatliche und mithin keine asylbeachtliche Massnahme. Insgesamt vermöchten die Asylangaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen sei. 3.1.2. In der Beschwerde wurde eingewendet, der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, wo türkische Sicherheitskräfte seit Jahren generell massiv Druck auf die kurdische Opposition ausüben würden. Das BFM habe den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, obwohl ihm ausschlaggebende Bedeutung zukomme. So habe er sich schon als Halbwüchsiger gegenüber den türkischen Sicherheitskräften exponiert. Er sei der patriotischkurdischen Bewegung nahe gestanden und stamme aus einer bekannten politischen Familie, die kurdischen Oppositionsbewegungen nahe stehe. Viele Sippenangehörige würden bis heute unter hohem Druck türkischer Sicherheitskräfte stehen; sei es, dass sie häufig behelligt, festgenommen, einer strikten Meldepflicht unterstellt, strafrechtlich verurteilt oder zur Flucht ins Ausland genötigt worden seien. Namentlich seien davon in der Schweiz lebende Personen (…) sowie deren Angehörige betroffen gewesen. Die (…) seien zu jahrelangen Freiheitsstrafen wegen der Unterstützung der PKK verurteilt worden. Er habe sie als Kind im Gefängnis besucht und er sei deswegen politisiert worden. Da er nur unter Nachweis des eingereichten Auszugs aus dem Personenstandsregister diese Angehörigen im Gefängnis habe besuchen können, dürften die Verwandtschaftsverhältnisse behördlich bekannt sein. Aufgrund der Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Türkei sei es unwahrscheinlich, dass er wegen eines ökonomisch zu begründenden Fluchtmotivs die Ausreise aus der Türkei freiwillig beschlossen hätte. Die angegebenen Ausreisegründe seien glaubhaft. So sei er auf dem Posten von (…) tatsächlich festgehalten worden. Er anerkenne aber, dass – wie vom BFM vorgehalten – der eingereichte Haftbefehl eine Fälschung sei. Er gehe davon aus, dass diese Fälschung von Behördenseite vorgenommen worden sei, um seine Glaubwürdigkeit im schweizerischen Asylverfahren in Frage zu stellen. Schliesslich wisse doch die Behörde um die politische Einstellung seiner Sippe. Er habe auf die Beschaffung
E6420/2008 der gefälschten Beweismittel keinen Einfluss gehabt. Weiter könne er nichts dafür, wenn in osttürkischen Amtsstuben gepfuscht und den Behörden obliegende Registrierungspflichten nicht eingehalten würden; er habe tatsächlich die (...) Haft erlebt. Die Botschaftsabklärung habe offenbar auch ergeben, dass er keinem Passverbot unterliege. Die Abklärung habe jedoch lediglich gerichtlich ausgesprochene Verbote erfasst; formlose Verweigerungen von Reisedokumenten – wie beispielweise gegenüber Militärdienstleistenden – seien in der Türkei nicht registriert und könnten damit nicht in Erfahrung gebracht werden. Ähnliches gelte auch für die Nichtfichierung. Nicht alle in der Türkei existierenden polizeilichen und geheimdienstlichen Register könnten durch eine Botschaftsabklärung erfasst werden. Somit bestehe keine Sicherheit, dass er nicht doch noch wegen seiner politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden als unbequeme, oppositionell eingestellte Person irgendwo erfasst sei. Weiter habe er den Vorwurf eines politischen Strafverfahrens immer mit der unverhältnismässig niedrigen Strafe begründet, welche das Gericht gegenüber seinem Kontrahenten ausgesprochen habe; er dagegen sei überaus hart verurteilt worden. Zu diesem Punkt habe sich aber das BFM bis anhin nicht geäussert. Zudem stehe wegen des Verfahrens vor dem Strafgericht (...) ein Strafurteil noch aus, weshalb in Bezug auf eine politische Verurteilung noch nicht das letzte Wort gesprochen sei. Weiter sei notorisch, dass in der Türkei zahlreiche Angehörige von Polizei und Sicherheitskräften der extremistischen Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung, MHP) nahe stünden. Somit erstaune nicht, dass die Botschaft keine Hinweise auf die geltend gemachte Entführung und Misshandlung durch rechtsnationalistisch eingestellte Jugendliche gefunden habe. Ferner sei er landesweit wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes gesucht. Die Inhaftierung und das Verhör bei einer Rückreise seien ihm deshalb gewiss. Als enger Verwandter der erwähnten (…) würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit beschuldigt, sich während der Abwesenheit der Guerilla der PKK angeschlossen zu haben, weshalb er mit schweren Misshandlungen in türkischem Polizeigewahrsam zu rechnen habe. Schliesslich sei bei seiner Person ohnehin von einem erheblichen behördlichen Verfolgungsinteresse auszugehen, weil er allein schon wegen des Familiennamens und demjenigen seiner Verwandten – wie das Verfahren i.S. N (…) respektive E(…) aufzeigen könne – mit flüchtlingsrechtlich relevanten Druck und Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Angesichts der ausgewiesenen landesweiten Fahndung nach ihm müsse er bei der Rückreise mit schwerwiegenden Nachteilen im Sinne einer länger dauernden Untersuchungshaft unter Anwendung
E6420/2008 von Foltermethoden rechnen. Diese Einschätzung teile auch der zuständige Quartiervorsteher von (…), welcher bestätigen könne, dass er von den türkischen Militärbehörden und der Polizei gesucht sei. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und Asyl sei zu gewähren. 3.1.3. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. 3.1.4. Mit Replik vom 25. November 2008 wurde eine Bestätigung der Gefängnisverwaltung betreffend die Inhaftierung (…) 2008 – gemäss Präzisierung des Rechtsvertreters müsste es 2003 heissen – und ein Schreiben des behandelnden Arztes (…) vom 19. Oktober 2008 eingereicht. Dem Beschwerdeführer wird eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen und Somatisierungstendenz im Sinne von thoraxalen Beschwerden und Schlafstörungen bescheinigt. Monatlich würden Gesprächstherapien stattfinden. Mit Hilfe einer antidepressiven Therapie (Citalopram) und Schlafmedikamentation (Stilnox) sei er einigermassen kompensiert. In der Replik wird bemerkt, dass der im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung erfolgte Verweis des BFM in seiner Vernehmlassung auf Paragraph 3 der Erwägungen der angefochtenen Verfügung unverständlich sei. 3.2. Aufgrund der Nachforschungen der Schweizerischen Vertretung in Ankara und deren nachvollziehbaren Ausführungen in der Auskunft vom 26. Mai 2008 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass die vom BFM eingezogenen Dokumente Fälschungen darstellen. Diese Erkenntnis wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. A18 S. 1) wie auch auf Beschwerdestufe nicht in Frage gestellt (act. 1 S. 5), wobei allerdings die eigene Verantwortung für die Fälschung bestritten wird. Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 3.3. 3.3.1. Ebenso besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die Auskunft der Schweizerischen Vertretung, wonach der Beschwerdeführer im Abklärungszeitpunkt in den üblichen Registern nicht fichiert gewesen ist und für ihn kein Passverbot bestanden hat, in Zweifel zu ziehen. Die Botschaft hat indessen auch bestätigen können, dass er durch die türkischen Behörden wegen eines militärischen Versäumnisses gesucht
E6420/2008 ist. Weiter steht fest, dass er als Minderjähriger am (…) 2005 wegen einer Angelegenheit aus dem Jahr (…) (Eröffnung des Verfahrens) durch ein Strafgericht in (...) mit einer (…)monatigen Gefängnisstrafe (…) verurteilt worden ist. Die Botschaft konnte indessen die Strafakten nicht beschaffen und nicht in Erfahrung bringen, ob das Urteil rechtskräftig ist. Nach Auskunft der Botschaft ist der damalige Prozessgegner (…) zu einer (…) monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Einen Beweis für die angebliche (…) Haft des Beschwerdeführers im (…) 2005 im Posten (…) konnte die Botschaft nicht ausfindig machen; sie führte aus, dass keine Person länger als vier Tage ohne eine schriftliche Bewilligung einer Staatsanwaltschaft, die nach 24 Stunden Haft einzuholen sei, in Polizeigewahrsam festgehalten werden dürfe. Weiter haben ausgedehnte Nachforschungen der Botschaft in den Provinzen (…) ergeben, dass keine Hinweise über hängige Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer bestehen. Für das Gericht gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Streits in Untersuchungshaft genommen und zu einer der Schwere seiner Tat – (ein bewusstes Verletzen des Kontrahenten) – durchaus angemessenen Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Er selber ist nach seiner Darstellung (Beschrieb der Verletzung). Das eingereichte Strafurteil bestätigt die (…) Freiheitsstrafe von (…) Monaten für den Beschwerdeführer. Bezüglich E.Ö. weist das Urteil eine bedingte Freiheitsstrafe von (…) aus, was sowohl zu den Aussagen des Beschwerdeführers (…) wie auch den Abklärungen der Botschaft (…) im Widerspruch steht. Die aktenkundigen Dokumente und Sachverhaltsergänzungen des Beschwerdeführers, die diese Zeitspanne berühren, beweisen die geltend gemachten Vorkommnisse nur teilweise. Wohl ist von einer unterschiedlichen Bestrafung der beiden Messerstecher auszugehen, welche allerdings wegen der Schwere der Verletzungen nachvollziehbar ist. Die Unterlagen vermögen aber keine politische Dimension oder eine damalige beziehungsweise andauernde Verfolgung zu belegen. Wenn schon behauptet worden ist, dass sich die Kontrahenten vor der Gerichtsverhandlung darüber abgesprochen haben sollen, den Konflikt als unpolitisch und als Streit (…) darzustellen (…), ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich nicht auch vorgängig geeinigt haben, dass nicht der eine den anderen provoziert hat (…). 3.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Asylverfahren verschiedener Verwandter in der Schweiz, namentlich (…), welche alle im Jahr 2004 die Türkei verlassen haben. Deren Flüchtlingseigenschaft
E6420/2008 wurde in der Schweiz anerkannt. Indessen haben ihre Asylgründe nichts oder nur am Rand mit der damaligen Situation der Familie des Beschwerdeführers zu tun – und überhaupt nichts mit ihm selber. Daher bestätigen diese Verfahren den Eindruck, dass die mutterseitige Verwandtschaft (…) und nicht die Sippe (…) damals unter Druck gestanden ist beziehungsweise politisch verfolgt war. So hat beispielsweise (…) erklärt, sie würde freiwillig in die Türkei zurückreisen, wenn sie (…) nicht hätte in der Schweiz heiraten können; ihren Aussagen zufolge sei kein Familienmitglied politisch tätig und sie habe keinen Anlass, ein Asylgesuch zu stellen (…). 3.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Datums des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). 3.4.1. Vorerst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes guten Grund hatte, politisch motivierte Verfolgung in der Türkei zu befürchten, namentlich aufgrund der geschilderten Gefängnisbesuche bei den erwähnten (…), der Vorkommnisse im Jahre 2003 beziehungsweise Verurteilung von 2005 sowie vor dem Hintergrund der Beeinträchtigungen durch jugendliche Banden. Der Beschwerdeführer hat zentrale Ereignisse, die seine Benachteiligungen illustrieren sollen, in einer aufgebauschten Form beziehungsweise solche, bei denen es um seinen Tatanteil, seine Verantwortung und seine Schuld ging, in einer verharmlosenden Weise geschildert und mit gefälschten Beweismitteln unterlegt. Bei dieser Sachlage vermag auch die Bestätigung des Quartiervorstehers vom 22. September 2008, der in pauschaler Weise eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer durch Kräfte der Gendarmerie und einer Polizeieinheit behauptet, nicht zu überzeugen. Er wird allerdings – wie von der Botschaft bestätigt – wegen eines Dienstversäumnisses gesucht, was in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant ist. Insgesamt ist zwar nicht auszuschliessen, dass er in seiner Region gewisse generelle Probleme wegen der damals in seiner Region agierenden PKK gehabt hat. Die Sicherheitskräfte seiner Heimatregion könnten Kurden, die mit der oppositionell eingestellten Sippe (…) im Kontakt stehen, durchaus auch
E6420/2008 mal verdächtigt haben, für die PKK Leistungen zu erbringen. Eine Konkretisierung eines staatlichen Interesses an der Verfolgung des Beschwerdeführers in einem derartigen Zusammenhang ist aber in keiner Weise glaubhaft gemacht. Die nach den gegenseitig begangenen schweren Körperverletzungen rechtsstaatlich unbedenkliche Straffolge für den Beschwerdeführer (und für E.Ö.) und die angeblich stattgefundenen Behelligungen seitens Kollegen des verletzten E.Ö. sind nicht weiter zu ergründen. Weder ist es zu weiteren Strafverfahren gekommen, noch sind die angeblich zweimal stattgefundenen Einschüchterungen und Schikanen durch eine jugendliche Bande als flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit erübrigt. Für den Zeitpunkt des Verlassens der Türkei ist das Bestehen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der heute in der Schweiz lebenden Verwandten der Sippe (...) und (…) oder generell wegen der Nähe zu politisch aktiven beziehungsweise verdächtigten Familienangehörigen zu verneinen, auch hier vorab mangels erheblicher Intensität der allfälligen Eingriffe. Die (…) sind weit früher als der Beschwerdeführer aus der Türkei ausgereist, und es ist kein aktuelles, auf diese verwandtschaftliche Verbindung oder seine seinerzeitige Gefängnisbesuche basierendes Verfolgungsinteresse staatlicher Organe nachvollziehbar und glaubhaft gemacht. Mit Ausnahme der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Dienstversäumnisses vermag der Beschwerdeführer somit höchstens lokale Behelligungen als Indizien seiner Verfolgung anzugeben. 3.4.2. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, schon als Jugendlicher mit der PKK sympathisiert und diese im nationalen Befreiungskampf unterstützt zu haben. Dieses geltend gemachte politische Engagement wirkt aufgesetzt. Glaubhaft bleibt höchstens, dass er an einzelnen Kundgebungen von Kurden teilgenommen hat. Angesichts seines damaligen Alters, seines bisherigen beruflichen Werdegangs und nicht zuletzt in Anbetracht der politischen Haltung und des Einflusses seines Vaters (…) dürfte seine damalige Rolle und sein Engagement für die kurdische Sache sehr bescheiden ausgefallen sein.
E6420/2008 3.4.3. Der Beschwerdeführer wird wegen eines Dienstversäumnisses gesucht. Da keine Indizien auf einen möglichen Politmalus hindeuten, kann der Beschwerdeführer aus der (legitimen) Fahndung nach ihm praxisgemäss nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen auf dem ganzen Gebiet der Türkei glaubhaft zu machen. 3.6. Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen (s. E. 2.2, 2. Abs.). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung, wonach die subjektiven Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 3.6.1. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in der Türkei noch immer staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich AsylG erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten sind Personen von einer Verfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 ff.). Ist die begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes entstanden, liegt ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Der Beschwerdeführer führte an, (…) seien als Flüchtlinge in der Schweiz anerkannt worden. Eine daraus resultierende Reflexverfolgung ihm gegenüber hat in all den Jahren nicht eingesetzt, und es ist auch nicht anzunehmen, dass sich daran bei seiner Rückkehr in die Türkei etwas ändert. Die Tatsache, dass die Ehefrau eines in der Türkei verfolgten (…)
E6420/2008 schon 2006 freiwillig auf ihren Flüchtlingsstatus verzichtet hat und in die Türkei zurückgereist ist, ist im Zusammenhang damit, dass keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden bekannt geworden sind, als wichtiges Indiz für deren Desinteresse an der Verfolgung von Angehörigen der Familie (...) zu vermerken. Es bestehen damit keine objektiven Nachfluchtgründe für eine nachvollziehbare begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. 3.6.2. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Exil – er hat trotz seiner behaupteten Unterstützung der kurdischen Sache weiterhin keine speziellen politischen Exilaktivitäten zu verzeichnen – liess keine erhebliche Gefährdungssituation entstehen, die begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung geben könnte. Der Beschwerdeführer hat angegeben, kurdische Interessen weiterhin unterstützen zu wollen. Damit hat er keine Tatsache gesetzt, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei gefährden würde. Er verfügte bereits vor der Einreise in die Schweiz über kein nennenswertes politisches Profil und vermittelte in den Jahren seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht das Bild einer politisch interessierten und aktiven Person. Dass die blosse Einreichung eines Asylgesuchs bei einer Rückkehr in die Türkei zu behördlicher Verfolgung führen sollte, ist äusserst unwahrscheinlich. 3.6.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt, zumal aus heutiger Sicht eine landesintere Schutzalternative weiterhin zu bejahen ist. 3.7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf weitere Beweismittel einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Beschwerdeführer hat bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat; seine Furcht vor künftiger Verfolgung ist objektiv nicht nachvollziehbar. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist auch hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
E6420/2008 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2008 verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens heiratete er am (…) 2010 eine Schweizer Bürgerin und erlangte damit eine Aufenthaltsberechtigung. Bei dieser Sachlage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich (Ziffern 3 5 der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 5. Mithin hat die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer mindestens teilweise kostenpflichtig. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 unter dem Vorbehalt andauernder prozessualer Bedürftigkeit gutgeheissen. Da weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal die teilweise Gegenstandlosigkeit nicht durch prozessual anrechenbares Zutun des Beschwerdeführers entstanden ist und die Gutheissungsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit gering waren (Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
E6420/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: