Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6343/2011 Urteil v om 1 7 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 / N (…).
E6343/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Februar 2011 verliess und über Syrien, die Türkei und ihm unbekannte Länder am 28. März 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 1. April 2011 summarisch befragt und am 14. April 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er stamme aus B._______, wo er auch seinen Wohnsitz gehabt habe, dass er als (…) gearbeitet habe und wegen seiner Arbeit mit dem Tod bedroht worden sei, dass man ihn schriftlich aufgefordert habe, Attentate auf (…), zu dem viele (…) gekommen seien, zu verüben, dass ihm dafür viel Geld versprochen worden sei, und man ihn, als er nicht bereit gewesen sei, Informationen über das Geschehen auf dem (…) zu liefern, entführt und für seine Freilassung (…) verlangt habe, dass er arm sei und diese Summe nicht habe bezahlen können, jedoch ein (…) das Geld aufgetrieben habe, worauf er freigelassen worden sei, dass er aus Angst im Jahre (…) und vor seiner Ausreise noch einmal in den C._______ gegangen, dass er anlässlich der Kurzbefragung keine Ausweispapiere zu den Akten gab mit der Begründung, er habe seinen Pass in der Türkei verloren und seine Identitätskarte befinde sich bei seinem (…) in B._______, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, anlässlich der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, wegen seiner Arbeit als (…) sei er mit dem Tod bedroht worden, wogegen er bei der Anhörung die Ausreise damit begründet habe, entführt und erst gegen die Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden zu sein, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei,
E6343/2011 dass er auch zu seiner Bedrohung unterschiedliche Angaben gemacht habe, dass er ebenso hinsichtlich der Umstände, wie er in den (…) auf genommen worden sei, realitätsfremde Angaben gemacht habe, dass er entgegen seiner Ankündigung keinen Arbeitsvertrag eingereicht habe, dass demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand beantragte, dass mit der Einreichung des vorerwähnten (…) und der Identitätskarte festgestellt werde, die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers würden nunmehr feststehen, dass die zentralen Vorbringen nachgewiesen seien und feststehe, dass der Beschwerdeführer in B._______ für (…) gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer sich in erster Linie vor Übergriffen der (…) fürchte, welche versucht hätten, ihn als (…) zu gewinnen, dass er in den drei irakischkurdischen Nordprovinzen nicht ausreichend geschützt sei und dort nicht über ein familiäres oder anderes Beziehungs netz verfüge, welches für die Niederlassung in diesem Gebiet unerlässlich sei, dass die Amerikaner B._______, woher der Beschwerdeführer stamme, im Juni 2009 verlassen hätten und die Sicherheitslage dort prekär sei, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
E6343/2011 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahren in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies, diesen aufforderte, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten und den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ebenfalls abwies, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Dezember 2011 fristgerecht geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asyl i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E6343/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist, dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente verwiesen werden kann, dass insbesondere in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Entführung und die Lösegeldforderung – zentrale Gründe für das Verlassen des Heimatstaates – anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt hat und sich die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, angesichts der beschränkten Funktion der Empfangsstellenbefragung sei der entsprechende Vorhalt des BFM unwesentlich (vgl. Beschwerde Ziff. II 11.a) als unbehelflich erweist, zumal dem Rechtsvertreter von anderen Verfahren her bekannt ist, dass
E6343/2011 es dabei nicht nur um die Identität, sondern auch um die Gesuchsgründe (und den Reiseweg) geht, dass völlig unrealistisch anmutet, ein Analphabet wie der Beschwerdeführer werde für den (…) (vgl. Anhörungsprotokoll F25 und F26; etwas abweichend dazu Befragungsprotokoll Ziff. 8: "Ich kann nur sehr wenig schreiben und lesen."), dass nicht geglaubt werden kann, ein (…) – selbst wenn er nur ein beschränktes (…) hat – habe praktisch keine Kenntnisse jener Stadt, in der er arbeitet (vgl. a.a.O. F30 ff.), gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll: "… ich kenne mich in B._______ nicht aus, …", dass er bezeichnenderweise auch zu seinem Aufenthalt im C._______ keine genauen Angaben machen konnte (vgl. Anhörungsprotokoll F38 ff.) und dasselbe für die zeitliche Lokalisierung der Entführung und für Einzelheiten zum (…) gilt (vgl. a.a.O. F42 ff.), dass die zahlreichen aufgeführten Ungereimtheiten in wesentlichen Punkten die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers klar belegen und auch die nachträglich eingereichten Beweismittel (gemäss Beilagenverzeichnis in der Beschwerde: (…), (…), Identätskarte, indessen weder Original noch Kopie des in Aussicht gestellten Arbeitsvertrages) unbesehen der Frage ihrer Echtheit an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
E6343/2011 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass aufgrund der vorstehend dargelegten Ungereimtheiten nicht feststeht, der Beschwerdeführer stamme aus B._______, und selbst bei Annahme dieser Herkunft zu schliessen wäre, er habe die zu Protokoll gegebenen Geschehnisse in der vorgebrachten Art nicht erlebt, dass demnach auch davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Nordirak keine landes oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung in den Irak zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Dezember 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E6343/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2011in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: