Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6090/2011 Urteil v om 1 4 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
E6090/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2009 verliess und am 12. April 2009 nach B._______ gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht habe, dass sein Gesuch und eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden seien, dass er B._______ am 2. September 2011 verlassen habe und über C._______ und D._______ am 3. September 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 4. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 23. September 2011 im EVZ F._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates respektive B._______ befragte, dass ihm im Verlauf der Befragung und im Anschluss daran im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit B._______ für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, er sei grundsätzlich einverstanden nach B._______ zurückzukehren, sofern ihm die schweizerischen Asylbehörden garantieren würden, dass sein Asylgesuch in B._______ neu überprüft und er nicht weiter im Ungewissen gelassen werde, ansonsten er wieder in die Schweiz zurückkehren würde, dass für den Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 27. Oktober 2011 die Behörden von B._______ um Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) ersuchte und dieselben am 28. Oktober 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmten,
E6090/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach B._______ wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es festhielt, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 14. (recte: 12.) April 2009 in B._______ um Asyl nachgesucht habe, dass die Behörden von B._______ am 28. Oktober 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass bei dieser Sachlage B._______ gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass dem Beschwerdeführer am 23. September 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend gemacht habe, dass er unter der Bedingung, dass ihm die Schweiz verspreche, dass sein Asylgesuch in B._______ nochmals neu überprüft werde, einverstanden sei dorthin zurückzukehren, ansonsten werde er wieder in die Schweiz zurückkehren, dass es den Behörden von B._______ obliege, über eine allfällige Wiedererwägung zu entscheiden, zumal die Schweizer Behörden keine Kompetenz hätten, in dieser Sache ein Versprechen abzugeben,
E6090/2011 dass diese Ausführungen jedoch nicht geeignet seien, um die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens von B._______ zu widerlegen, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28. April 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ bestehen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach B._______ zulässig sei, dass zudem weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung nach B._______ auch zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2011 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2011 erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E6090/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, die Eröffnung jedoch frühestens am 2. November 2011 erfolgte, dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 7. November 2011 (Datum Poststempel) ohne weiteres eingehalten wurde, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E6090/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2009 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht hat, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in B._______, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3), DublinAssoziierungsabkommen sowie DublinIIVO und der DVODublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34
E6090/2011 dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in B._______ bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. A15/1) und er kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, B._______ gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass B._______ Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach B._______ sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, unter der Bedingung, dass die Schweizer Asylbehörden verspreche würden, dass sein Asylgesuch in B._______ nochmals überprüft werde, sei er einverstanden, nach B._______ zurückzukehren, die Zuständigkeit B._______ zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens offensichtlich nicht zu widerlegen vermag, dass ebenso offensichtlich seine Ausführungen zu der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und der Hinweis auf die Verletzung seines Bruders wegen eines Selbstmordattentäters nicht gegen seine Überstellung nach B._______ sprechen, dass auch der Aufenthalt von H._______ in der Schweiz keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt, da es sich dabei nicht um ein Familienmitglied oder einen Familienangehörigen handelt, zu dem eine Abhängigkeit besteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 DublinIIVO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch B._______ noch humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO sprechen,
E6090/2011 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach B._______ der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass demnach im Rahmen des DublinVerfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6090/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: