Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5978/2010 Urteil v om 7 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juli 2010 / N (…).
E5978/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 15. September 2008 verliess, über Dschibuti nach Eritrea reiste und nach einem einmonatigen Aufenthalt von dort über Dschibuti auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo er am 7. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Dezember 2008 sowie der Anhörung vom 1. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und Angehöriger der Pfingstgemeinde, beide Eltern seien Eritreer und er sei in Eritrea geboren, jedoch seien seine Eltern mit ihm und seinem (…) Bruder in seinem (…) Lebensjahr nach Äthiopien übergesiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise am 15. September 2008 gelebt habe, dass seine Eltern, die zusammen mit ihm 1985 nach Äthiopien gezogen seien, 1998 freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt seien und ihn in Addis Abeba zurückgelassen hätten, dass er seither bei einem Freund gewohnt und auch für diesen in dessen (…) gearbeitet habe, dass dieser Freund im August 2008 wegen illegaler Geldgeschäfte (Dollars schwarz wechseln) verhaftet worden sei, dass er, nachdem die Sicherheitsbehörden erfahren hätten, dass er Eritreer sei und illegal in Äthiopien lebe, ebenfalls gesucht worden sei, da er der Beteiligung an den illegalen Geldgeschäften verdächtigt worden sei, dass er aus diesen Gründen zu seinen Eltern in Eritrea gereist sei, dass seine Mutter krank (…) und sein Vater wegen seines Glaubens (Pfingstbewegung) inhaftiert sei, dass sein Bruder seit seiner Einberufung in den Militärdienst im Jahre 2000 verschwunden sei,
E5978/2010 dass ein Onkel mütterlicherseits sein einziger Angehöriger in Eritrea sei, der mit ihm und seinen Eltern wegen der Religion nicht gebrochen habe, dass er, als er sich in Eritrea angemeldet und einen Ausweis beantragt habe, stattdessen ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er nur vom Militär einen Ausweis erhalten werde, dass er, da seine Religion ihm Kriegsdienste verbiete, Eritrea nach einigen Tagen wieder verlassen habe, dass er keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorlegte, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 aufgefordert worden sei, seine Identität mit Dokumenten zu belegen und die entsprechenden Ausweispapiere zu beschaffen, dass er eineinhalb Jahre nach jener Aufforderung anlässlich der Anhörung vom 1. Juli 2010 geltend machte, keine Dokumente beschaffen zu können, dass er angab, die einzigen Dokumente, die er je besessen habe, seien seine Schulzeugnisse gewesen, welche er dem Schlepper ausgehändigt habe, dass er in Äthiopien als Eritreer keine Identitätskarte erhalten könne, dass bezüglich Eritrea keine Kontaktmöglichkeiten bestünden, da dort das Postwesen nicht hinlänglich funktioniere und seine Mutter über keinen Telefonanschluss verfüge, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Juli 2010 – eröffnet am 22. Juli 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, insbesondere sei es ihm nicht gelungen, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er Äthiopier sei, in Äthiopien nicht verfolgt werde und der Wegweisungsvollzug dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
E5978/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache mit der Weisung einer ergänzenden Anhörung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ am 24. August 2010 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten reichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, das Gesuch um Rechtsverbeiständung abwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung festhielt, die Beschwerdeabweisung beantragte und ausführte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM mit Schreiben vom 8. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, dass das Bezirksamt D._______ einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer vom (…) Oktober 2010 wegen Hausfriedensbruchs zu den Akten reichte, und erwägt,
E5978/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
E5978/2010 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung ausführte, hinsichtlich seiner Lebensgeschichte habe der Beschwerdeführer widersprüchliche, tatsachenwidrige und unsubstanziierte Angaben gemacht, dass er keine Ausweispapiere vorgelegt habe und, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass er seine Identität zu belegen habe, während eineinhalb Jahren diesbezüglich nichts unternommen habe, dass seine Erklärung, er könne keinen Kontakt mit seinen Verwandten in Eritrea herstellen, angesichts der Tatsache, dass Eritrea über ein Postwesen und ein Telefonnetz verfüge und über die weit verstreute Diaspora unzählige Kontaktmöglichkeiten bestünden, nicht zu überzeugen vermöge, dass seine Untätigkeit, seine Identität mittels Dokumenten und Unterlagen zu belegen, darauf schliessen lasse, dass er seine wahre Identität nicht preisgeben wolle, dass ferner die Angabe, er habe sich in Äthiopien nicht um den Erhalt von Identitätspapieren bemühen können, weil er dies als Eritreer nicht dürfe, tatsachenwidrig sei, dass er nämlich nach äthiopischem Recht, selbst wenn es zutreffen sollte, dass er einen eritreischen Hintergrund habe, als äthiopischer Staatsbürger anerkannt werde, da er vor der Unabhängigkeit Eritreas in Äthiopien wohnhaft gewesen sei und die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen habe,
E5978/2010 dass aber Eritreern, welche diese Voraussetzung nicht erfüllten, die Möglichkeit offenstehe, von den äthiopischen Behörden eine "blaue" Identitätskarte ausstellen zu lassen, dass seine Aussage, er habe seine Schulzeugnisse als seine einzigen persönlichen Dokumente dem Schlepper aushändigen müssen, realitätsfremd anmute, dass seine Angaben zur Ethnie seiner Eltern widersprüchlich seien, so habe er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, sein Vater sei Tigriner und seine Mutter gehöre der Kebesa an (A1/S.2), während er in der Anhörung ausgesagt habe, beide Eltern gehörten der Ethnie der Kebesa an (A10/S.3), dass seine Ausführungen zu seiner eritreischen Herkunft oberflächlich seien und seine Kenntnisse des Tigrinischen, der angeblichen Muttersprache seiner Eltern, und sein Wissen über Eritrea beschränkt seien, dass er seine Angehörigkeit zur Pfingstgemeinde nicht habe glaubhaft machen können und über die Pfingstgemeinde in der Schweiz offensichtlich nicht orientiert sei, dass er widersprüchliche Angaben gemacht habe zum Zeitpunkt, in welchem er von der Festnahme seines Vaters erfahren habe, dass im Übrigen auch seine Aussagen zur Einberufung zum Militärdienst widersprüchlich ausgefallen seien, dass seine Auskunft zur Schulbildung und den Arbeits und Wohnverhältnissen in Äthiopien ausweichend sei, dass die widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben zu seiner Verbindung mit Eritrea und seine ausweichende Auskunft zu seinem Leben in Äthiopien zusammen mit seinen nicht überzeugenden Erklärungen zu seiner Papierlosigkeit den Eindruck eines angepassten Lebenslaufes erweckten, den er konstruiert habe, um sich als eritreischen Staatsbürger auszugeben, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die eritreische Herkunft und Verfolgungsgeschichte auf Grund der zahlreichen Widersprüche, die zentrale Punkte der Gesuchsgründe betreffen, und weiteren
E5978/2010 Ungereimtheiten unglaubhaft sind, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass demnach davon auszugehen ist, dass es sich bei ihm um einen äthiopischen Staatsbürger handelt, der diese Tatsache zu verschleiern sucht und eine eritreische Abstammung konstruiert, dass aber, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, selbst wenn seine geltend gemachte eritreische Abstammung zutreffen sollte, er nach äthiopischem Recht als äthiopischer Staatsbürger anerkannt wird und nach Äthiopien zurückkehren kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung umzustossen vermag, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass er zwar behauptet, das BFM stütze sich auf vermeintliche Widersprüche, die sich bei näherem Hinsehen nicht als Widersprüche erwiesen oder sich erklären liessen, aber nicht den geringsten Erklärungsversuch anbietet, dass es sich auf Grund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt, ihre Asylrelevanz zu prüfen, dass darin entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Gehörsverletzung zu erblicken ist, dass die angefochtene Verfügung entgegen der Beschwerdeschrift im Übrigen auch hinreichend ausführlich begründet ist, dass nach dem Gesagten auch der Eventualantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
E5978/2010 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
E5978/2010 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch keine Vollzugshindernisse bezüglich der Wegweisung nach Äthiopien geltend macht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
E5978/2010 dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass die Beschwerdebegehren bei einer summarischen Prüfung als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E5978/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer