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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2011 E-5057/2008

December 16, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,040 words·~20 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008

Full text

Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l   adm in istratif   f édé ra l T r i buna l e   ammin istrati vo   f ede ra l e T r i buna l   adm in istrativ   f ede ra l     Abteilung V E­5057/2008 Urteil   v om   1 6 .   D e z embe r   2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,    Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Russland,   beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,  gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,    Vorinstanz.  Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (…).

E­5057/2008 Sachverhalt: A.  Die  Beschwerdeführenden,  beide  russische  Staatsangehörige  aus  Moskau, verliessen ihr Heimatland am 6. April 2003 zusammen mit  ihrer  Tochter  C._______  (geboren  (…),  N (…),  separates  Asylgesuch)  und  gelangten per Flugzeug legal mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am  7. April 2003 um Asyl nachsuchten. B.  Die  Beschwerdeführenden  wurden  am  9. April  2003  in  der  Empfangsstelle  Kreuzlingen  (heute:  Empfangs­  und  Verfahrenszentrum  Kreuzlingen) zur Person und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt.  Am 28. April 2003 wurden sie ausführlich zu ihrer Identität befragt und am  2. Juni 2003 zur politischen Karriere des Beschwerdeführers und zu ihren  Verfolgungsgründen. Die Beschwerdeführenden machten dabei  im Wesentlichen geltend, der  Beschwerdeführer sei [ein Politiker] gewesen und habe sich in dieser Zeit  durch seine Arbeit  (…) den Parteichef seiner damaligen Partei, der (…),  D._______,  und  den  [Industriellen  E._______  ]  zu  Feinden  gemacht.  D._______  habe  in  der  Folge  mehrmals  versucht,  ihn  umbringen  zu  lassen.  Nachdem  eine  Cousine  der  Beschwerdeführerin,  die  auch  eine  Mitarbeiterin  im  politischen  Stab  des  Beschwerdeführers  gewesen  sei,  Anfang 2003 umgebracht worden sei, hätten sie sich entschlossen, in die  Schweiz zu fliehen. Kurz vor der Flucht hätten sie ihren Namen geändert  und den Namen der Beschwerdeführerin angenommen ([…]). C.  Am 27. Juni 2003 bat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM)  die Schweizerische Botschaft  in Moskau um Abklärungen bezüglich des  Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 26. August 2003 übermittelte die  Botschaft  dem  BFF  ausführliche  Informationen.  Auf  den  Inhalt  der  Botschaftsantwort wird soweit relevant in den Erwägungen eingegangen. D.  Mit  Verfügung  vom  7. Oktober  2003  stellte  das  BFF  fest,  die  Beschwerdeführenden  erfüllten  die  Flüchtlingseigenschaft  nicht,  lehnte  ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist bis  zum 3. Dezember  2003,  um die Schweiz  zu  verlassen,  und  beauftragte  den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.

E­5057/2008 Zur  Begründung  führte  das  BFF  im  Wesentlichen  an,  es  sei  den  Beschwerdeführenden  nicht  gelungen,  eine  Verfolgung  in  ihrem  Heimatland  glaubhaft  zu  machen.  Vor  dem  Hintergrund  der  Botschaftsantwort  sei  nicht  davon  auszugehen,  dass  der  Beschwerdeführer  verfolgt  werde,  zudem  hätten  sich  verschiedene  Unglaubhaftigkeitselemente ergeben.   E.  Mit Eingabe vom 10. November 2003 reichten die Beschwerdeführenden  bei  der  damals  zuständigen  Schweizerischen  Asylrekurskommission  (ARK;  heute:  Bundesverwaltungsgericht)  Beschwerde  gegen  die  Verfügung des BFF ein. Mit Urteil vom 3. April 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die  Verfügung  auf  und  wies  die  Sache  zur  vollständigen  Erstellung  des  Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die ARK  führte in ihrem Urteil aus, die Identität der Beschwerdeführenden und das  politische  Profil  des  Beschwerdeführers  könnten  als  erstellt  erachtet  werden. Die aus den Akten folgenden Hinweise auf eine Verfolgung seien  jedoch  nicht  genügend  abgeklärt  worden,  da  sich  die  Anhörungen  grösstenteils  auf  die  Erstellung  der  Identität  der  Beschwerdeführenden  konzentriert hätten. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sei  in  erster  Linie  eine  einlässliche  Befragung  der  Beschwerdeführenden  zur  geltend  gemachten  Verfolgung  durchzuführen.  Unter  Umständen  seien  anschliessend  weitere  Untersuchungsmassnahmen  angebracht.  Zudem  seien  zumindest  einzelne  Aspekte  der  angeblichen  Verfolgungshandlungen  mit  Dokumenten  belegbar,  weshalb  die  Beschwerdeführenden aufzufordern seien, solche Belege einzureichen. F.  Am  10. August  2006  befragte  das  BFM  die  Beschwerdeführenden  ausführlich zur geltend gemachten Verfolgung in ihrem Heimatstaat.  Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei von D._______, dem  Parteichef der  (…), nach seinem Austritt aus der Partei verfolgt worden,  weil  er  sich  während  seiner  Zeit  als  [Politiker]  und  auch  nach  seinem  Rücktritt  erfolgreich  gegen  die  [Privatisierung  eines  Industriesektors]  gewehrt  habe.  D._______  sei  zwar  öffentlich  gegen  das  Projekt  aufgetreten,  habe aber  heimlich mit E._______  vereinbart,  die Gewinne  der Privatisierung zu teilen. 

E­5057/2008 Seit  Oktober  2001  habe  er  Drohungen  erhalten.  Ende  2001  sei  er  in  einen  inszenierten  Autounfall  verwickelt  gewesen,  bei  dem  versucht  worden sei, ihn umzubringen. Dabei sei ein Kollege von ihm, F._______,  umgekommen.  An  dessen Beerdigung  habe  ihm D._______  gesagt,  es  hätte  sich  eigentlich  um  seine  (des  Beschwerdeführers)  Beerdigung  handeln  sollen. Nach  dem Vorfall  hätten  die Behörden Untersuchungen  eingeleitet,  seien aber zum Schluss gekommen, es habe sich um einen  Unfall  gehandelt.  Danach  seien  er  und  seine  Familie  von Moskau  weg  und in ein Dorf auf dem Land gezogen. Im Januar 2002 habe er seine Geschichte in den Medien veröffentlichen  wollen,  um  sich  so  zu  schützen.  Auf  dem  Weg  zu  einem  Treffen  mit  einem  Journalisten  sei  er  jedoch  ein  zweites  Mal  in  einen  inszenierten  Autounfall  verwickelt  worden.  Er  sei  danach  fünf  Tage  bewusstlos  in  einem  Spital  gewesen.  Nach  diesem  Vorfall  habe  er  bei  der  Staatsanwaltschaft  eine  Anzeige  gemacht.  Diese  habe  ihm  jedoch  mitgeteilt, es habe sich nicht um einen Anschlag gegen ihn gehandelt. Im  Anschluss  daran  sei  bei  der  städtischen  Staatsanwaltschaft  Moskaus  gegen  ihn  ein  Verfahren  wegen  Verleumdung  einer  Staatsperon  und  Landesverrat  eröffnet  worden.  Er  wisse  nicht,  wer  dieses  initiiert  habe,  und auch über den Stand des Verfahrens wisse er nichts. Normalerweise  würden solche dubiosen Verfahren irgendwann annulliert.  Mitte Juni 2002 sei er von Agenten des russischen Geheimdienstes FSB  in G._______ überfallen und geschlagen worden. Er sei am nächsten Tag  im Krankenhaus  aufgewacht,  und  ein Oberarzt  habe  ihm  geholfen,  aus  dem  Krankenhaus  zu  fliehen.  Ende  Juni  2002  habe  er  beim  Versuch,  einen  anderen  Journalisten  zu  treffen,  einen Schlag  auf  den Hinterkopf  erhalten und sei erst  in einem Fluss treibend wieder aufgewacht. Er und  seine  Familie  hätten  sich  in  der  Folge  in  einer  Wohnung  in  Moskau  versteckt  gehalten.  Im  November  2002  habe  er  versucht,  sich  als  Kandidat  für das  lokale Parlament  in der Region G._______  registrieren  zu  lassen.  Die  Registrierung  sei  aber  von  seinen  Feinden  verhindert  worden. Im  Januar  2003  hätten  seine  Feinde  versucht,  ihm mit  einer  Vorladung  zur  Staatsanwaltschaft  in  G._______  eine  Falle  zu  stellen.  Eine  seiner  Mitarbeiterinnen  und Cousine  der Beschwerdeführerin, H.________,  die  eine  Vollmacht  zur  Erledigung  von  Finanzsachen  in  seinem  Namen  gehabt  habe,  habe  die  Sache  aber  regeln  können.  Als  H._______ 

E­5057/2008 schliesslich  im  Februar  2003  ermordet  worden  sei,  hätten  sie  beschlossen, aus Russland auszureisen. Die  Beschwerdeführerin  macht  keine  eigenen  Verfolgungsgründe  geltend.  Sie  sei  zwar  ebenfalls  in  der  Partei  tätig  gewesen,  die  Verfolgungshandlungen  seien  aber  alle  auf  die  Tätigkeiten  ihres  Ehemannes zurückzuführen. Als  Beweismittel  für  die  geltend  gemachten  Verfolgungshandlungen  reichte  der  Beschwerdeführer  die  Vorladung  der  Staatsanwaltschaft  G._______  ein.  Der  Beschwerdeführer  wurde  aufgefordert,  weitere  Belege für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen einzureichen. G.  [Eingereichtes  Beweismittel  zur  Tätigkeit  des  Beschwerdeführers  als  Politiker] H.  Mit  Schreiben  vom  28. Dezember  2006  ersuchte  das  BFM  die  Schweizerische  Botschaft  in  Moskau  erneut  um  Abklärungen  bezüglich  der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 17. April  2008 und vom 21. April  2008 äusserte sich  die  Botschaft  ausführlich  zu  einer  möglichen  Bedrohung  des  Beschwerdeführers  durch  E._______  und  D._______,  zur  Echtheit  der  eingereichten  Vorladung,  zu  allfälligen  offenen  Verfahren  gegen  den  Beschwerdeführer,  zu  dessen  politischen  Tätigkeiten  und  zur  Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen. Auf den  genauen  Inhalt  der  Botschaftsantwort  wird  soweit  relevant  in  den  Erwägungen eingegangen. I.  Mit  Schreiben  vom  5. Mai  2008  wurde  die  Botschaftsantwort  den  Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt. Mit  Eingabe  vom  26. Mai  2008  nahmen  die  Beschwerdeführenden  ausführlich zu den Ausführungen der Botschaft Stellung. Zudem reichten  sie zwei Todesanzeigen von H._______ aus einer Zeitung/Zeitschrift  (in  Kopie;  mit  deutscher  Übersetzung  des  Beschwerdeführers)  ein,  sowie  einen  Internetausdruck  der  Website  des  Hamburger  Abendblattes  [bezüglich  eines  anderen  Politikers].  Schliesslich  reichten  die 

E­5057/2008 Beschwerdeführenden  einen  Internetausdruck  der Website  (…)  ein  (auf  Russisch, ohne Übersetzung). J.  Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 – am 3. Juli 2008 eröffnet – stellte das  BFM  fest,  die  Beschwerdeführenden  erfüllten  die  Flüchtlingseigenschaft  nicht,  lehnte  ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte  ihnen Frist bis zum 19. August 2008, um die Schweiz zu verlassen, und  beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur  Begründung  führte  das  BFM  an,  die  Vorbringen  der  Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit  in weiten  Teilen  nicht  stand.  So  lägen  keine  glaubhaften Anhaltspunkte  dafür  vor,  dass  der  Beschwerdeführer  massgeblich  [an  den  gegen  die  Privatisierung  gerichteten  Tätigkeiten  beteiligt  gewesen  sei].  Insbesondere erinnere er sich nicht mehr daran, wer mit  ihm zusammen  (…) gearbeitet habe (Anhörung vom 10. August 2006, Akte 45, S. 4). Es  sei  zudem  unglaubhaft,  dass  der  Beschwerdeführer  nach  mehreren  Jahren  nun  plötzlich  im  Internet  auf  einen  getöteten  ehemaligen  [politischen  Kollegen]  gestossen  sei,  (…).  Schliesslich  hätten  die  Abklärungen  der  Schweizerischen  Botschaft  in  Moskau  ergeben,  dass  [die geltend gemachte politische Arbeit mit den tatsächlichen Vorgängen  zeitlich nicht in Übereinstimmung zu bringen sei]. Die  von  den  Beschwerdeführenden  geltend  gemachten  diversen  Verfolgungsvorfälle  seien  mit  keinem  einzigen  Dokument  belegt.  Die  Schweizerische Botschaft habe zwar bestätigen können, dass ein Kollege  des  Beschwerdeführers,  F._______,  bei  einem  Autounfall  ums  Leben  gekommen  sei.  Dies  genüge  allerdings  nicht,  um  eine  Verfolgung  des  Beschwerdeführers  zu  belegen.  Ebenso  wenig  genügten  dafür  die  Todesanzeigen von H._______, zumal darin deren Todesumstände nicht  erwähnt  würden.  Auch  auf  nochmalige  Aufforderung  hin  hätten  die  Beschwerdeführenden  keine  einschlägigen  Beweismittel  für  die  geltend  gemachten  Verfolgungshandlungen  eingereicht.  Die  Begründung,  ein  Kontakt  zu  seinem  früheren  russischen Anwalt  sei  zu gefährlich  und es  gebe keine anderen Vertrauenspersonen  in Russland,  vermöchten nicht  zu überzeugen. Es handle sich dabei um reine Behauptungen, denn die  Beschwerdeführenden  könnten  nicht  belegen,  welche  (erfolglosen)  Schritte zur Beschaffung von Belegen sie unternommen hätten.

E­5057/2008 Zudem  seien  die  in  Russland  zurückgebliebenen  Familienangehörigen  beider  Beschwerdeführenden  offensichtlich  bisher  keinen  Verfolgungsmassnahmen  ausgesetzt  gewesen.  Auch  habe  die  Familie  der  umgekommenen  Cousine  (H._______)  offenbar  keine  Schritte  unternommen,  um  ihren  angeblich  gewaltsamen  Tod  untersuchen  zu  lassen. Schliesslich  wirkten  die  angeblichen  Versuche,  mit  einem  Journalisten  Kontakt  aufzunehmen,  konstruiert,  und  die  Schweizerische  Botschaft  habe  keine  Hinweise  darauf  gefunden,  dass  der  Beschwerdeführer  wie  behauptet in Russland wegen eines offenen Verfahrens gesucht werde. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit D._______  Auseinandersetzungen gehabt habe oder sogar von ihm bedroht worden  sei.  Derartige  Vorkommnisse  seien  aber  nicht  asylrelevant,  da  es  sich  dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. K.  Mit  Eingabe  vom  4. August  2008  (Poststempel)  reichten  die  Beschwerdeführenden  beim  Bundesverwaltungsgericht  Beschwerde  ein  und  beantragten,  die  Verfügung  des  BFM  vom  24. Juni  2008  sei  aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur  Feststellung des vollständigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an  das  BFM  zurückzuweisen.  Eventualiter  sei  den  Beschwerdeführenden  Asyl  zu  gewähren  und  subeventualiter  sei  festzustellen,  dass  der  Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar sei. Zur Begründung  führten die Beschwerdeführenden  im Wesentlichen an,  das BFM habe  sich  in  der  angefochtenen Verfügung  zu  einem grossen  Teil nicht auf die relevante Fragestellung bezogen und einen zu strengen  Massstab an die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden  angelegt.  Es  habe  sich  zudem  in  keiner  Weise  mit  der  ersten  Botschaftsanfrage  vom  Juni/August  2003,  die  erhebliche  Mängel  aufgewiesen  habe,  und  der  dadurch  ausgelösten  Gefährdung  des  Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich sei der Sachverhalt  in  verschiedener  Hinsicht  nicht  vollständig  abgeklärt  worden,  so  insbesondere  bezüglich  des  vereitelten  Treffens  der  Beschwerdeführenden  mit  dem  Journalisten  J._______  und  dessen  Ermordung.  Die  diesbezüglichen  Ausführungen  des  BFM  seien  nicht  nachvollziehbar  und  willkürlich.  An  der  Bedrohungslage  der  Beschwerdeführenden  habe  sich  nichts  geändert;  würde  der 

E­5057/2008 Beschwerdeführer  nach  Russland  zurückkehren,  müsste  er  mit  seiner  Liquidierung rechnen. Zusammenfassend stelle sich die Gefährdung des Beschwerdeführers als  ein  Gesamtbild  dar  und  stütze  sich  auf  die  glaubhaften  Aussagen  betreffend  seine  [politische  Tätigkeit],  seine  Opposition  gegen  die  radikalen  Privatisierungspläne  von  E._______  und  seinen  Widerstand  gegen  die  Anordnungen  [von]  D._______.  Es  stehe  fest,  dass  die  Verfolgung  von  D._______  und  seinen  Schergen  die  asylrelevante  Intensität  erreiche  und  überdies  die  russischen  Behörden  weder  schutzwillig  noch  schutzfähig  seien.  Zudem  habe  das  BFM  auch  die  Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu wenig begründet. Schliesslich  sei auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. L.  Mit  Zwischenverfügung  vom  7. August  2008  bestätigte  die  zuständige  Instruktionsrichterin  des  Bundesverwaltungsgerichts  den  Eingang  der  Beschwerde  und  teilte  mit,  dass  nach  Erhalt  der  Akten  darauf  zurückzukommen sei. M.  Mit  Zwischenverfügung  vom  19. August  2008  forderte  die  Instruktionsrichterin  die  Beschwerdeführenden  zur  Einzahlung  eines  Kostenvorschusses innert Frist auf Mit  Eingabe  vom  3. September  2008  ersuchten  die  Beschwerdeführenden  um  Verzicht  auf  die  Erhebung  des  Kostenvorschusses  und  um  Gewährung  der  unentgeltlichen  Prozessführung,  da  sie  bedürftig  seien  und  ihre  Beschwerde  nicht  aussichtslos sei. Mit  Zwischenverfügung  vom  12. September  2008  hiess  die  Instruktionsrichterin  das  Gesuch  um  Gewährung  der  unentgeltlichen  Prozessführung  gut  und  verzichtete  auf  die  Erhebung  eines  Kostenvorschusses.  Gleichzeitig  wurde  die  Vorinstanz  zur  Vernehmlassung eingeladen. N.  Mit Vernehmlassung  vom 16. September  2008  beantragte  das BFM die  Abweisung  der  Beschwerde,  da  die  Beschwerdeschrift  keine  neuen  erheblichen  Tatsachen  oder  Beweismittel  enthalte,  die  eine  Änderung 

E­5057/2008 ihres  Standpunktes  rechtfertigen  könnten.  Die  Vernehmlassung  wurde  den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. O.  Mit Eingabe vom 24. September 2008 stellten die Beschwerdeführenden  fest,  dass  das  BFM  den  in  der  Beschwerdeschrift  erhobenen  Rügen  angesichts der Vernehmlassung offenbar nichts entgegenzusetzen habe,  was zu ihren Gunsten gewertet werden müsse. P.  Mit Eingabe  vom 15. Juni  2009  reichten die Beschwerdeführenden eine  Kopie der Rechtskraftmitteilung betreffend der erleichterten Einbürgerung  ihrer Tochter ein (C._______). Die Tochter werde deshalb in der Schweiz  verbleiben,  was  im  Rahmen  der  Zumutbarkeit  des  Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand  des Verfahrens und baten um einen schnellstmöglichen Entscheid. Q.  Mit  Schreiben  vom  23. Juni  2009  teilte  die  Instruktionsrichterin  den  Beschwerdeführenden  mit,  das  Bundesverwaltungsgericht  sei  bemüht,  die Dauer seiner Verfahren möglichst kurz zu halten. Da das vorliegende  Verfahren  jedoch  gemäss  der  internen  Prioritätenordnung  des  Gerichts  nicht  prioritär  zu  behandeln  sei,  könnten  keine  Aussagen  über  die  voraussichtlich verbleibende Verfahrensdauer gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.  1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005  (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden  gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember  1968  über  das  Verwaltungsverfahren  (VwVG,  SR  172.021).  Das  BFM  gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz  des  Bundesverwaltungsgerichts.  Eine  das  Sachgebiet  betreffende  Ausnahme  im  Sinne  von  Art.  32  VGG  liegt  nicht  vor.  Das  Bundesverwaltungsgericht  ist  daher  zuständig  für  die  Beurteilung  der  vorliegenden  Beschwerde  und  entscheidet  auf  dem  Gebiet  des  Asyls 

E­5057/2008 endgültig,  ausser  bei  Vorliegen  eines  Auslieferungsersuchens  des  Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105  des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998  [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d  Ziff.  1  des  Bundesgerichtsgesetzes  vom  17.  Juni  2005  [BGG,  SR  173.110]).  Betreffend  die  Beschwerdeführenden  liegt  kein  Auslieferungsersuchen vor. 1.2. Das Verfahren  richtet  sich  nach  dem VwVG,  soweit  das  VGG  und  das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3.  Die  Beschwerde  ist  frist­  und  formgerecht  eingereicht.  Die  Beschwerdeführenden  haben  am  Verfahren  vor  der  Vorinstanz  teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt  und  haben  ein  schutzwürdiges  Interesse  an  deren  Aufhebung  beziehungsweise  Änderung.  Sie  sind  daher  zur  Einreichung  der  Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1  sowie Art. 52 VwVG).  Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.  Mit  Beschwerde  kann  die  Verletzung  von  Bundesrecht,  die  unrichtige  oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und  die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.  Gemäss  Art.  2  Abs.  1  AsylG  gewährt  die  Schweiz  Flüchtlingen  grundsätzlich  Asyl.  Flüchtlinge  sind  Personen,  die  in  ihrem Heimatstaat  oder  im Land,  in dem sie zuletzt wohnten, wegen  ihrer Rasse, Religion,  Nationalität,  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  sozialen  Gruppe  oder  wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt  sind  oder  begründete  Furcht  haben,  solchen  Nachteilen  ausgesetzt  zu  werden. Als  ernsthafte Nachteile  gelten  namentlich  die Gefährdung  des  Leibes,  des  Lebens  oder  der  Freiheit  sowie  Massnahmen,  die  einen  unerträglichen  psychischen  Druck  bewirken.  Den  frauenspezifischen  Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.  4.1. Das BFM begründete  seine  abweisende Verfügung  damit,  dass  es  den  Beschwerdeführenden  nicht  gelungen  sei,  asylrelevante  Verfolgungshandlungen in Russland glaubhaft zu machen. Es gebe keine 

E­5057/2008 glaubhaften  Anhaltspunkte  [für  die  behauptete  politische  Tätigkeit]  im  Gegenteil  sei  nach  Auskunft  der  Schweizerischen  Botschaft  in  Moskau  erst  [zu  einem  späteren  Zeitpunkt]  eine  umfassende  Reform  [des  betreffenden  Industriesektors]  in  Russland  eingeleitet  worden,  weshalb  der Beschwerdeführer daran nicht beteiligt gewesen sein könne, (…). Die  von  den  Beschwerdeführenden  geschilderten  Vorkommnisse  seien  allesamt  ohne  plausible  Begründung  unbelegt  geblieben  und  wirkten  teilweise  konstruiert.  Schliesslich  habe  die  Botschaft  keine  Spur  des  angeblich  gegen  den  Beschwerdeführer  laufenden  Strafverfahrens  gefunden.  Obwohl  nicht  ausgeschlossen  werden  könne,  dass  der  Beschwerdeführer mit D._______ verbale Auseinandersetzungen gehabt  habe  oder  gar  von  ihm  bedroht  worden  sei,  vermöchten  derartige  Vorkommnisse die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.2. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend,  das BFM habe mit  seiner  Verfügung  aus  verschiedenen Gründen  ihren  Anspruch  auf  rechtliches  Gehör  verletzt,  da  der  Sachverhalt  nicht  vollständig  abgeklärt  worden  sei  und  gewichtige  Aspekte  in  der  angefochtenen Verfügung nicht beurteilt worden seien. Zudem habe das  BFM auch gegen das Willkürverbot verstossen, weil seine Ausführungen  teilweise  nicht  nachvollziehbar  seien.  Entgegen  der  Ansicht  des  BFM  hätten  die  Beschwerdeführenden  ihre  asylrelevante  Gefährdung  in  Russland glaubhaft dargelegt. 4.3.  Im Folgenden  sind  vorab  die  geltend  gemachten Verletzungen  des  Willkürverbots,  des  rechtlichen  Gehörs  und  der  unvollständigen  Sachverhaltserstellung  zu  beurteilen.  Da  diese  Rügen  eng  miteinander  verbunden  sind,  rechtfertigt  es  sich,  sie  gemeinsam  zu  beurteilen  (E. 5  und  6).  Anschliessend  wird  die  Glaubhaftigkeit  der  Vorbringen  der  Beschwerdeführenden  bezüglich  des  Mangels  an  Beweismitteln  (E. 8),  der angeblichen Verfolgungsmotivation D._______ (E. 9) und der geltend  gemachten Verfolgungshandlungen (E. 10) beurteilt. 5.  Die Beschwerdeführenden machen in zwei Punkten eine Verletzung des  Willkürverbotes  geltend.  Sie  führen  erstens  aus,  die Argumentation  des  BFM,  die  Vorbringen  des  Beschwerdeführers  bezüglich  der  versuchten  Kontaktaufnahme mit einem Journalisten wirkten konstruiert,  seien nicht  nachvollziehbar  und  willkürlich.  Ebenso  willkürlich  sei  die  Aussage  des  BFM, die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden seien bis anhin 

E­5057/2008 von keinen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen; diese Aussage  des BFM sei diametral  falsch und ergebe sich  in  keiner Weise aus den  Aussagen der Beschwerdeführenden. Unter Willkür  ist eine grobe, qualifizierte, augenfällige Unrichtigkeit eines  behördlichen  Aktes  zu  verstehen;  in  Bezug  auf  einen  Rechtsanwendungsakt bedeutet dies, dass dieser offensichtlich unhaltbar  sein  und  in  stossender  Art  und  Weise  dem  Gerechtigkeitsgedanken  widersprechen muss. Das Willkürverbot bezieht sich immer auf den Inhalt  eines Rechtsaktes und nicht auf dessen Begründung. Willkür  liegt somit  nur vor, wenn nicht nur die Begründung eines Rechtsaktes, sondern auch  das  Ergebnis  der  behördlichen  Überlegungen  unhaltbar  ist.  Ist  das  Ergebnis hingegen als rechtlich korrekt zu beurteilen, kann allenfalls der  Anspruch  auf  ausreichende  Begründung  als  Teilgehalt  des  rechtlichen  Gehörs  verletzt  sein  (BGE 131  I  467 E. 3.1; PIERRE  TSCHANNEN/ULRICH  ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,  Allgemeines  Verwaltungsrecht,  3. Aufl.,  Bern  2009, § 23 Rz. 21 ff.). Bei  beiden  in  der  Beschwerdeschrift  geltend  gemachten  Willkürrügen  geht der Vorwurf der Willkür nicht auf den Entscheid an sich, sondern auf  dessen  Begründung.  Im  Übrigen  ist  –  wie  festzustellen  sein  wird  –  die  Entscheidung  des  BFM  als  rechtlich  korrekt  zu  beurteilen  (vgl.  E. 13).  Deshalb  sind  die  oben  genannten  Beschwerdepunkte  der  Beschwerdeführenden  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Anspruches  auf  rechtliches Gehör zu beurteilen (siehe E. 6.4.5 und 6.4.6). 6.  6.1.  Die  Beschwerdeführenden  machen  geltend,  das  BFM  habe  in  verschiedenen  Bereichen  den  rechtserheblichen  Sachverhalt  unvollständig abgeklärt und aus verschiedenen Gründen  ihren Anspruch  auf  rechtliches  Gehör  verletzt.  Sie  beantragen  deshalb  die  Zurückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen Abklärung des  Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. 6.2.  Der  Grundsatz  des  rechtlichen  Gehörs  beinhaltet  neben  weiteren  Verfahrensgarantien,  dass  die  verfügende  Behörde  die  Vorbringen  des  Betroffenen  tatsächlich  hört,  sorgfältig  und  ernsthaft  prüft  und  in  der  Entscheidfindung  berücksichtigt,  was  sich  entsprechend  in  der  Entscheidbegründung  niederzuschlagen  hat  (Art.  29  Abs.  2  der  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 

E­5057/2008 1999  [BV,  SR  101],  Art.  29  VwVG,  Art.  32  Abs.  1  VwVG  und  Art. 35  VwVG;  vgl.  Entscheidungen  und  Mitteilungen  der  Schweizerischen  Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll  es  dem  Betroffenen  ermöglichen,  den  Entscheid  sachgerecht  anzufechten. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer  (und  im  Übrigen  auch  die  Rechtsmittelinstanz)  über  die  Tragweite  des  Entscheides  ein Bild machen  kann. Die  verfügende Behörde muss  sich  allerdings nicht  ausdrücklich mit  jeder  tatbeständlichen Behauptung und  jedem  rechtlichen  Einwand  der  Parteien  auseinander  setzen,  sondern  kann  sich  auf  die  wesentlichen  Gesichtspunkte  einer  Argumentation  beschränken.  Die  Begründungsdichte  richtet  sich  dabei  nach  dem  Verfügungsgegenstand,  den  Verfahrensumständen  und  den  Interessen  der  Betroffenen,  wobei  bei  schwerwiegenden  Eingriffen  in  rechtlich  geschützte  Interessen  –  und  um  solche  geht  es  bei  der  Frage  der  Gewährung des Asyls  –  eine  sorgfältige Begründung  verlangt wird  (vgl.  EMARK  2006  Nr.  24  E.  5.1  mit  weiteren  Hinweisen  auf  die  Rechtsprechung des Bundesgerichts). Im  Asylverfahren  gilt  –  wie  im  übrigen  Verwaltungsverfahren  –  der  Untersuchungsgrundsatz.  Das  heisst,  die  Asylbehörde  hat  den  rechtserheblichen  Sachverhalt  vor  ihrem  Entscheid  von  Amtes  wegen  vollständig  und  richtig  abzuklären  (Art.  6  AsylG  i.V.m.  Art.  12  VwVG,  Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende  Person gleichzeitig die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen  Gehörs  das  Recht,  an  der  Feststellung  des  Sachverhalts  mitzuwirken  (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3; EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a; EMARK 2003  Nr. 13). 6.3. Grundsätzlich  ist  festzuhalten, dass das BFM  in der angefochtenen  Verfügung den Sachverhalt auf eineinhalb Seiten ausführlich darlegt und  sich anschliessend auf fünf Seiten mit den geltend gemachten Vorbringen  der Beschwerdeführenden auseinandersetzt. Damit  kann der Vorinstanz  grundsätzlich  nicht  vorgeworfen werden,  sie  habe  sich  nicht  ausführlich  genug  mit  den  Vorbringen  der  Beschwerdeführenden  auseinandergesetzt.  Zudem  kann  dem BFM  in  Anbetracht  der  äusserst  umfangreichen  und  streckenweise  wenig  gehaltvollen  Eingaben  des  Rechtsvertreters  der  Beschwerdeführenden  nicht  vorgeworfen  werden,  dass  es  sich  in  seiner  Verfügung  auf  die  wesentlichen  Argumentationslinien  beschränkte  und  nicht  jedes  nebensächlich  erscheinende  und  unbelegt  gebliebene  Vorbringen  ausdrücklich  in  der  Verfügung erwähnte.

E­5057/2008 6.4.  Im  Einzelnen  machen  die  Beschwerdeführenden  sieben  Verletzungen  des  rechtlichen  Gehörs  geltend,  die  in  der  Folge  einzeln  beurteilt werden. 6.4.1. Erstens machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe  sich  in  der  angefochtenen  Verfügung  nicht  mit  der  durch  die  erste  Botschaftsabklärung  im  Jahr  2003  für  den  Beschwerdeführer  entstandenen Gefahr auseinandergesetzt (Art. 9 der Beschwerdeschrift). Die  Beschwerdeführenden  substantiieren  diesen  Vorwurf  in  keiner  Art  und Weise. Sie bringen nicht vor, inwiefern sich die Gefährdungssituation  durch  die  von der Schweizerischen Botschaft  durchgeführten  Interviews  (…)  verändert  habe.  Insbesondere  machen  sie  weder  neue  Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich hier  in der Schweiz noch  gegen  die  in  Russland  zurückgebliebenen  Familienmitglieder  geltend.  Dieser  Vorwurf  wurde  damit  nicht  substantiiert,  womit  das  BFM  nicht  verpflichtet war, darauf in seiner Verfügung ausdrücklich einzugehen. Der  Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt. 6.4.2.  Zweitens  bringen  die  Beschwerdeführenden  vor,  das  BFM  habe  sich  nicht  mit  dem  Argument  auseinandergesetzt,  dass  der  Beschwerdeführer,  gerade  weil  er  als  Politiker  nicht  sehr  bekannt  gewesen  sei,  umso  mehr  einer  allfälligen  Verfolgung  ausgeliefert  gewesen sei (Art. 11 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich  ist  festzuhalten, dass sich das BFM in der angefochtenen  Verfügung  auf  zwei  Seiten  (Mitte  S. 5  bis  Mitte  S. 7)  konkret  mit  den  einzelnen  von  den  Beschwerdeführenden  geltend  gemachten  Verfolgungshandlungen  auseinandergesetzt  hat.  Darin  zeigt  sich,  dass  das BFM die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz – oder gerade  wegen – seiner Unbekanntheit verfolgt sein könnte, ernst genommen hat.  Damit ist die Vorinstanz der ihr von der ARK diesbezüglich aufgetragenen  sorgfältigen  Überprüfung  der  geltend  gemachten  Verfolgungsmassnahmen nachgekommen und hat  keine Verletzung des  Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen. 6.4.3.  Drittens  monieren  die  Beschwerdeführenden,  die  zweite  Botschaftsanfrage  vom  28. Dezember  2008  (recte:  2006)  sei  mit  zahlreichen  Mängeln  behaftet  gewesen,  welche  die  Beschwerdeführenden  in  ihrer  Eingabe  an  das  BFM  vom  26. Mai  2008  (Akte A55/20) dargelegt hätten. Das BFM habe sich in der angefochtenen 

E­5057/2008 Verfügung nicht mit diesen Mängeln auseinandergesetzt. Dies stelle auch  eine  mangelhafte  Abklärung  des  rechtserheblichen  Sachverhaltes  dar.  Konkret  bringen  die  Beschwerdeführenden  vor,  die  Zusammenfassung  des  Sachverhaltes  in  der  Botschaftsanfrage  sei  zu  einseitig  auf  die  Tätigkeit des Beschwerdeführers (…) ausgerichtet gewesen, so dass die  Verfolgungssituation  für  die  Botschaft  nicht  habe  ersichtlich  werden  können.  (…) Schliesslich monierten die Beschwerdeführenden, dass die  Botschaft keine Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Anschläge  auf  verschiedene  Verwandte  und  Bekannte  der  Familie  gemacht  habe  (Art. 12 der Beschwerdeschrift). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien keinen Anspruch  darauf haben, der entscheidenden Behörde konkrete Vorgaben bezüglich  der  zu  treffenden  weiteren  Abklärungen  zu  machen.  Sie  können  damit  auch  nicht  über  den  Inhalt  einer  Botschaftsanfrage  bestimmen.  Des  Weiteren ist es nachvollziehbar, dass das BFM sich darauf beschränkte,  die  Botschaft  bezüglich  derjenigen  Vorkommnisse  um  zusätzliche  Abklärungen  zu  bitten,  die  von  den  Beschwerdeführenden  wenigstens  ansatzweise  belegt  worden  waren,  so  insbesondere  die  Vorladung  der  Staatsanwaltschaft  G._______.  Bezüglich  der  weiteren  geltend  gemachten  Vorkommnisse  wäre  es  an  den  Beschwerdeführenden  gelegen,  im  Rahmen  ihrer  Mitwirkungspflicht  (Art. 8  AsylG)  entsprechende Belege  beizubringen,  um die Vorkommnisse mindestens  insoweit  zu  stützen,  dass  es  dem  BFM  möglich  gewesen  wäre,  diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend  und  im  Hinblick  auf  die  oben  (E. 6.2)  genannten  Grundsätze  der  Begründungspflicht  kann  dem  BFM  nicht  vorgeworfen  werden, es habe den Anspruch auf eine sorgfältige Begründung verletzt,  indem  es  nicht  weiter  auf  die  geltend  gemachten  Mängel  in  der  Botschaftsanfrage  eingegangen  ist,  sondern  lediglich  feststellte,  diese  führten  nicht  zu  einer  anderen  Einschätzung  der  Gefährdung  des  Beschwerdeführers.  Es  liegt  somit  auch  diesbezüglich  keine Verletzung  des rechtlichen Gehörs vor. 6.4.4.  Viertens  machen  die  Beschwerdeführenden  geltend,  das  BFM  habe  sich  nicht  mit  den  finanziellen  Aspekten  der  Bedrohungslage  des  Beschwerdeführers  auseinandergesetzt,  was  eine  Verletzung  der  Begründungspflicht darstelle (Art. 13 der Beschwerdeschrift).

E­5057/2008 Diesbezüglich  ist  festzuhalten,  dass  es  sich  bei  den  Ausführungen  der  Beschwerdeführenden  in  ihrer  Eingabe  vom  26. Mai  2008  zu  den  finanziellen  Folgen,  welche  die  Handlungen  des  Beschwerdeführers  angeblich  für  E._______  und  D._______  gehabt  hätten,  um  reine  Spekulationen handelt, die weder in der Eingabe noch in den Anhörungen  substantiiert  worden  waren.  Wörtlich  hielt  der  Rechtsvertreter  der  Beschwerdeführenden  in  der  genannten  Eingabe  fest:  "Mein  Mandant  geht davon aus, dass E._______ D._______ eine sehr hohe Geldzahlung  zugesichert  hat,  auf  welche  D._______  zwecks  Weiterführung  seiner  politischen Tätigkeiten für seine Partei damals auch dringend angewiesen  war"  (Akte  55/20,  S. 4).  Es  handelt  sich  dabei  mithin  um  eine  reine  Behauptung  des  Beschwerdeführers,  die  in  keiner Weise  belegt  wurde.  Dem BFM kann damit nicht vorgeworfen werden, sich nicht weiter damit  auseinandergesetzt zu haben. 6.4.5.  Das  BFM  habe  fünftens  die  Kontaktaufnahme  mit  einem  Journalisten namens J._______ sowie das Vorbringen, dieser Journalist  sei  später  umgebracht  worden,  im  Sachverhalt  nicht  erwähnt  und  den  Zusammenhang  zwischen  dieser  Kontaktaufnahme  und  dem  zweiten  Autounfall unterschlagen (Art. 16, 21, 22 und 23 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich  ist  festzustellen,  dass  das  BFM  in  der  angefochtenen  Verfügung  den  zweiten  Autounfall  im  Rahmen  der  Darstellung  des  Sachverhaltes  aufführte  (S. 3  oben)  und  den  angeglichen  Versuch  des  Beschwerdeführers, seine Geschichte publik zu machen, im Rahmen der  Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nannte und  beurteilte. Dem Beschwerdeführer  ist zuzugestehen, dass das BFM den  von  ihm hergestellten  Zusammenhang  zwischen  den  beiden Elementen  nicht  ausführte.  Das  BFM  beurteilte  jedoch  beide  Aspekte,  den  inszenierten  Autounfall  und  die  Kontaktaufnahme mit  dem  Journalisten,  als  unglaubhaft  und  durfte  ohne Weiteres  davon  ausgehen,  dass  auch  der  angebliche  Zusammenhang  zwischen  diesen  beiden  Elementen  an  dieser  Beurteilung  der  Glaubhaftigkeit  nichts  geändert  hätte,  zumal  die  Beschwerdeführenden  auch  diesbezüglich  keinerlei  Belege  beibrachten  und es sich bei den Ausführungen um reine Mutmassungen handelt. 6.4.6. Die Beschwerdeführenden machen sechstens geltend, es sei nicht  nachvollziehbar,  wie  das  BFM  sich  in  der  angefochtenen  Verfügung  darauf  stützen  könne,  dass  ihre  in  Russland  zurückgebliebenen  Familienangehörigen  keinen  Verfolgungsmassnahmen  ausgesetzt 

E­5057/2008 gewesen seien. Diese Aussage lasse sich aus den Anhörungsprotokollen  nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung vom 10. August 2006 auf  die Frage hin,  ob sie Kontakt mit  ihren Familienangehörigen habe, aus,  sie  und  ihr  Ehemann  hätte  "manchmal"  Kontakt  mit  ihren  Familienangehörigen, "sehr selten" rufe sie  ihre Mutter an, die mit  ihrem  Ehemann auf dem Land lebe, mithin "weit weg von dem Ort, wo sich alles  ereignet" habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob die Familienangehörigen  irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten, sagte sie,  sie  könne  dazu  nichts  sagen,  weil  sie  keinen  Kontakt  zu  ihren  Verwandten habe, was für beide Seiten besser sei. Sie fügte an, sie habe  sich  nach  der  letzten  Anhörung  an  ihre  Verwandten  gewandt  und  sie  gebeten, ihr Dokumente zu schicken (A46/11, S. 2). Aus  diesen  Aussagen  der  Beschwerdeführerin  geht  –  trotz  ihren  Widersprüchlichkeiten  –  klar  hervor,  dass  die  Beschwerdeführerin  zumindest  zu  ihren  eigenen  Familienangehörigen  Kontakt  hatte,  wenn  auch  selten.  Damit  durfte  das  BFM  davon  ausgehen,  dass  die  Beschwerdeführerin über allfällige mit ihrer Auswanderung in die Schweiz  zusammenhängenden  Probleme  ihrer  Familienangehörigen  informiert  gewesen  wäre.  Nachdem  das  BFM  ausdrücklich  danach  gefragt  hatte,  durfte  es  anschliessend  auch  davon  ausgehen,  dass  die  zurückgebliebenen  Familienangehörigen  offensichtlich  keinen  asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind. 6.4.7. Schliesslich  machen  die  Beschwerdeführenden  siebtens  geltend,  das  BFM  habe  die  Zulässigkeit  des Wegweisungsvollzugs  ungenügend  begründet.  Bezüglich  der  Wegweisungsvollzugshindernisse  gilt  der  gleiche  Beweismassstab  der  Glaubhaftigkeit  wie  bezüglich  der  Flüchtlingseigenschaft  (Art. 7  AsylG;  siehe  WALTER  STÖCKLI,  Asyl,  in:  Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser  [Hrsg.], Ausländerrecht,  2. Aufl., Basel  2009,  Rz. 11.148  S. 568).  Nachdem  das  BFM  die  Vorbringen  der  Beschwerdeführenden  und  insbesondere  die  geltend  gemachten  Verfolgungshandlungen  als  unglaubhaft  beurteilt  hatte  und  die  Beschwerdeführenden keine zusätzlichen, spezifisch die Zulässigkeit des  Wegweisungsvollzugs  betreffenden  Aussagen  gemacht  hatten,  ist  es  nicht zu beanstanden, dass das BFM nicht weiter begründete, wieso der  Vollzug  der  Wegweisung  nicht  gegen  Art. 3  der  Konvention  vom 

E­5057/2008 4. November  1950  zum  Schutze  der  Menschenrechte  und  Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse.  6.5.  Zusammenfassend  ist  festzustellen,  dass  das  BFM  den  rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig  festgestellt hat und  keine Verletzung des  rechtlichen Gehörs begangen hat. Der Antrag der  Beschwerdeführenden, die Verfügung zu kassieren und zur vollständigen  Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz  zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7.  Nachdem das Bundesverwaltungsgericht damit festgestellt hat, dass das  BFM  in  der  angefochtenen  Verfügung  weder  den  Anspruch  der  Beschwerdeführenden  auf  rechtliches  Gehör  noch  das  Willkürverbot  verletzt  hat  und  dass  der  relevante  Sachverhalt  vollständig  und  richtig  abgeklärt  wurde,  ist  im  Folgenden  zu  prüfen,  ob  das  BFM  zu  Recht  feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der  erlittenen Verfolgung in Russland unglaubhaft seien. 7.1.  Die  Beschwerdeführenden  machen  in  ihrer  Beschwerdeschrift  geltend,  das  BFM  habe  bei  der  Beurteilung  der  Glaubhaftigkeit  ihrer  Vorbringen einen zu strengen Massstab angelegt.  7.2.  Nach  Art. 7  Abs. 1  AsylG  muss,  wer  in  der  Schweiz  um  Asyl  nachsucht,  die  Flüchtlingseigenschaft  nachweisen  oder  zumindest  glaubhaft machen. Vorbringen  sind dann glaubhaft, wenn  sie genügend  substantiiert,  in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in  vagen  Schilderungen  erschöpfen  oder  den  Tatsachen  oder  der  allgemeinen  Erfahrung  widersprechen  und  sie  dürfen  nicht  widersprüchlich  sein  oder  der  inneren  Logik  entbehren. Darüber  hinaus  muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was  insbesondere  dann  nicht  der  Fall  ist,  wenn  sie  ihre  Vorbringen  auf  gefälschte  oder  verfälschte  Beweismittel  abstützt  (Art. 7  Abs. 3  AsylG),  wichtige  Tatsachen  unterdrückt  oder  bewusst  falsch  darstellt,  im  Laufe  des Verfahrens Vorbringen  auswechselt  oder  unbegründet  nachschiebt,  mangelndes  Interesse  am  Verfahren  zeigt  oder  die  nötige  Mitwirkung  verweigert.  Glaubhaftmachung bedeutet  –  im Gegensatz  zum strikten Beweis – ein  reduziertes  Beweismass  und  lässt  Raum  für  gewisse  Einwände  und  Zweifel  an  den  Vorbringen  eines  Beschwerdeführers.  Eine  Behauptung 

E­5057/2008 gilt  bereits als glaubhaft  gemacht, wenn das Gericht  von  ihrer Wahrheit  nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht  alle  Zweifel  beseitigt  sind.  Für  die  Glaubhaftmachung  reicht  es  demgegenüber  nicht  aus, wenn  der  Inhalt  der Vorbringen  zwar möglich  ist,  aber  in  Würdigung  der  gesamten  Aspekte  wesentliche  und  überwiegende  Umstände  gegen  die  vorgebrachte  Sachverhaltsdarstellung  sprechen.  Entscheidend  ist  im  Sinne  einer  Gesamtwürdigung,  ob  die  Gründe,  die  für  die  Richtigkeit  der  Sachverhaltsdarstellung  sprechen,  überwiegen  oder  nicht;  dabei  ist  auf  eine  objektivierte  Sichtweise  abzustellen  (vgl.  die  von  der  ARK  begründete Rechtsprechung  in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., die  vom  Bundesverwaltungsgericht  weitergeführt  wird;  BVGE  2010/57  E.  2.3). 7.3.  Das  BFM  stützt  die  Verneinung  der  Existenz  einer  asylrelevanten  Verfolgung  der  Beschwerdeführenden  in  der  angefochtenen  Verfügung  darauf,  dass  einerseits  das  geltend  gemachte  Motiv  einer  Verfolgung  durch  D._______  –  [die  Tätigkeiten  des  Beschwerdeführers  gegen  die  Privatisierung],  wodurch  dieser  sich  den  Zorn  [von]  D._______  zugezogen  habe  –  und  andererseits  die  angeblich  erlittenen  Verfolgungshandlungen  unglaubhaft  seien.  Zudem  führte  das  BFM  insbesondere an, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Belege für die  verschiedenen Verfolgungshandlungen eingereicht hätten. 7.4.  Die  Beschwerdeführenden  bezeichnen  ihre  Ausführungen  in  der  Beschwerdeschrift  als  "klar,  nachvollziehbar  und  widerspruchsfrei",  äussern  sich  in  der  insgesamt  sehr  umfangreichen  Beschwerdeschrift  jedoch  nur  ansatzweise  konkret  zu  den  Ausführungen  des  BFM  zur  Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie reichten auch auf Beschwerdeebene  keine neuen Beweismittel ein. 8.  Das  BFM  führt  bezüglich  der  fehlenden  Beweismittel  aus,  die  Beschwerdeführenden  und  ihr  Rechtsvertreter  seien  mehrmals  aufgefordert  worden,  weitere  Beweismittel  zu  beschaffen  und  einzureichen.  Ausser  (…)  und  den  Todesanzeigen  seien  aber  keine  weiteren  Dokumente  eingereicht  worden,  welche  die  erlittenen  Verfolgungshandlungen  betroffen  hätten.  Zur  Rechtfertigung  hätten  die  Beschwerdeführenden  ausgeführt,  ein  Kontakt  mit  den  früheren  russischen  Anwälten  sei  zu  gefährlich  und  es  gebe  keine  Vertrauensperson,  die  Beweismittel  beschaffen  könnte.  Putin  habe 

E­5057/2008 zudem  viele  Dokumente  vernichten  lassen.  Diese  Erklärungsversuche  müssten  jedoch  als  mit  nichts  belegte  pauschale  Behauptungen  bezeichnet werden. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführenden  in Russland niemanden um Hilfe hätten bitten können, obwohl nach ihren  eigenen Aussagen viele Leute ihr Leben riskiert hätten, um sie zu retten. Es  ist  festzustellen,  dass  die  behaupteten  Verfolgungshandlungen  mit  keinen  Beweismitteln  belegt  worden  sind.  Weder  wurden  die  Spitalaufenthalte  der  Beschwerdeführenden  belegt,  noch  die  beiden  Autounfälle  oder  ein  Zusammenhang  ihrer Vorbringen mit  dem Tod  der  Cousine der Beschwerdeführerin. Das BFM stellt zu Recht  fest, dass es  an  den  Beschwerdeführenden  gelegen  hätte,  sich  im  Rahmen  ihrer  Mitwirkungspflicht  nach  Art. 8  AsylG  um  solche  Beweismittel  zu  bemühen,  ein  solches  Bemühen  aber  offensichtlich  nicht  stattgefunden  habe und die angeführten Erklärungen nicht glaubhaft seien. Es ist nicht  nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich keine Möglichkeit  gehabt haben soll, über seinen (ehemaligen) Anwalt, seine Familie oder  andere  Vertrauenspersonen  Beweismittel  bezüglich  der  geltend  gemachten Vorkommnisse zu beschaffen. Als langjähriger und vernetzter  Politiker muss er über Vertrauenspersonen verfügt haben, was sich auch  darin  zeigt,  dass  es  ihm  und  seiner  Familie  gelungen  ist,  Russland mit  Hilfe anderer Personen zu verlassen. Der Mangel an Beweismittel muss  damit den Beschwerdeführenden angelastet werden und ist entsprechen  in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzubeziehen. 9.  9.1.  Bezüglich  der  Glaubhaftigkeit  der  geltend  gemachten  Verfolgungsmotivation  durch  D._______  führt  das  BFM  in  der  angefochtenen  Verfügung  erstens  aus,  es  gebe  keine  glaubhaft  dargelegten  Anhaltspunkte  dafür,  dass  der  Beschwerdeführer  massgeblich  [gegen  die  Privatisierung  tätig  gewesen  sei].  (…)  Der  Glaubhaftigkeit  dieses  Vorbringens  abträglich  sei  zudem,  dass  der  Beschwerdeführer  sich  nicht  mehr  daran  erinnere,  wer  mit  ihm  zusammen (…) gearbeitet habe, und dass der Beschwerdeführer gemäss  den Ausführungen der Schweizerischen Botschaft als Politiker nicht durch  ein eigenständiges Profil aufgefallen sei.  Zu  diesen  Ausführungen  des  BFM  äussern  sich  die  Beschwerdeführenden  in  ihrer  Beschwerde  nicht.  Insbesondere  reichen 

E­5057/2008 sie  keinerlei  Dokumente  ein,  die  ihre  Vorbringen  hätten  unterstützen  können.  Unter diesen Umständen besteht  für das Bundesverwaltungsgericht kein  Grund,  an  der  Einschätzung  des  BFM  zu  zweifeln,  zumal  sich  die  Auskunft  der  Schweizerischen  Botschaft  auf  Interviews  mit  [politischen  Kollegen]  stützt  (…),  und  die  Botschaftsantwort  grundsätzlich  als  verlässlich eingestuft werden kann. 9.2.  Das  BFM  stützt  die  Unglaubhaftigkeit  der  Verfolgungsmotivation  [von]  D._______  zweitens  auf  die  Ausführungen  der  Schweizerischen  Botschaft, in denen diese darlegt, [die geltend gemachte politische Arbeit  seien mit den tatsächlichen Vorgängen zeitlich nicht in Übereinstimmung  zu  bringen].  Zudem  sei  die  Privatisierung  unterdessen  abgeschlossen  und Herr E._______ habe sein Ziel (mit einigen Abstrichen zwar) erreicht.  Auch  dazu  äussern  sich  die  Beschwerdeführenden  in  der  Beschwerdeschrift nicht.  9.2.1. [Ausführungen zu den zeitlichen Unstimmigkeiten] 9.2.2.  [Ausführungen  zu  Unstimmigkeiten  der  Vorbringen  mit  den  Angaben  der Schweizerischen Botschaft] Dies  zieht  die Vorbringen  des  Beschwerdeführers zusätzlich in Zweifel. 9.2.3.  Schliesslich  ist  hinzuzufügen,  dass  die  angebliche  Vereinbarung  zur Aufteilung der Gewinne einer Privatisierung (…) zwischen E._______  und  D._______  ausschliesslich  auf  Behauptungen  des  Beschwerdeführers  beruht.  Die  reine  Möglichkeit  einer  solchen  Verbindung  genügt  jedoch  nicht,  um  deren  tatsächliche  Existenz  glaubhaft zu machen. 9.3. Damit  ist  die Schlussfolgerung  des BFM,  die  vorgebrachten Motive  von  D._______  für  eine  Verfolgung  des  Beschwerdeführers  seien  unglaubhaft, nicht zu beanstanden. 10.  10.1.  Bezüglich  der  verschiedenen  Anschläge,  die  angeblich  auf  den  Beschwerdeführer und sein Umfeld verübt wurden,  führte das BFM aus,  dass  diese  trotz  wiederholter  Aufforderung  mit  keinem  einzigen  Dokument belegt worden seien. Die Schweizerische Botschaft habe zwar  bestätigt, dass Ende 2001 ein Freund des Beschwerdeführers bei einem 

E­5057/2008 Autounfall  ums  Leben  gekommen  sei.  Es  gebe  jedoch  keine  Belege  dafür, dass der Beschwerdeführer in diesen Autounfall involviert gewesen  sei  und  es  sich  um  einen  Anschlag  gehandelt  habe.  Die  eingereichten  Todesanzeigen  von  H._______  würden  ebenfalls  nicht  ausreichen,  um  eine  Verfolgungssituation  des  Beschwerdeführers  zu  begründen,  zumal  die Todesanzeigen über die Todesursache keine Auskunft gäben.  Die Beschwerdeführenden wiederholen bezüglich des Todes der Cousine  der  Beschwerdeführerin  und  Mitarbeiterin  des  Beschwerdeführers,  H._______, in der Beschwerdeschrift lediglich, deren Tod sei letztlich der  Auslöser  ihrer  Flucht  aus  Russland  gewesen  (Art. 35  der  Beschwerdeschrift). Diese Aussage  trägt aber nichts zur Glaubhaftigkeit  der Vorbringen bei, dass H._______ eines gewaltsamen Todes gestorben  sei  und  ihre  Ermordung  gegen  die  Beschwerdeführenden  gerichtet  gewesen sei. 10.2.  Das  BFM  bezeichnete  die  angeblichen  Versuche  des  Beschwerdeführers,  seine Verfolgungssituation durch einen Journalisten  publik  zu  machen,  als  konstruiert  wirkend.  Es  begründete  diese  Feststellung  damit,  dass  der  Beschwerdeführer  offensichtlich  nichts  mitzuteilen gehabt habe, was nicht bereits bekannt gewesen sein dürfte.  Zudem  habe  der  Beschwerdeführer  gleichzeitig  Wahlpropaganda  betrieben  und  eine  Person  beschäftigt,  die  für  die  Zeitungen  und  die  Medien zuständig gewesen sei. 10.2.1.  Die  Beschwerdeführenden  machen  diesbezüglich  in  ihrer  Beschwerde geltend, das BFM habe den Zusammenhang zwischen dem  Versuch,  mit  einem  Journalisten,  der  später  umgebracht  worden  sei,  Kontakt  aufzunehmen,  und  dem  Autounfall  im  Januar  2002  nicht  angemessen  gewürdigt.  Der  Beschwerdeführer  habe  entgegen  der  Meinung des BFM eine sehr brisante Geschichte zu erzählen gehabt und  sei bereits seit  längerem vom Inlandgeheimdienst überwacht worden, zu  dem  D._______  gute  Beziehungen  gehabt  habe.  Zudem  sei  davon  auszugehen, dass auch der  Journalist,  den der Beschwerdeführer habe  treffen  wollen,  bereits  vorher  unter  Beobachtung  des  Geheimdienstes  gestanden sei. Die Kontaktaufnahme der beiden Personen habe für den  Geheimdienst dann wohl eine "nicht mehr hinnehmbare 'Überschneidung'  und  somit  die  Gefährdung  der  durch  den  Geheimdienst  gewahrten  Interessen" dargestellt (Art. 20 der Beschwerdeschrift). Der Geheimdienst  habe  wohl  deshalb  beschlossen,  mit  einem  Schlag  "zwei  Fliegen"  zu  erledigen.  Mit  dem  inszenierten  Autounfall  des  Beschwerdeführers  auf 

E­5057/2008 dem Weg zu einem Treffen mit dem Journalisten habe der Geheimdienst  den  Beschwerdeführer  ausschalten  und  den  Journalisten  einschüchtern  wollen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erst nach dem Unfall  im  Januar 2002 als Kandidat für einen Parlamentssitz beworben, weshalb er  zum Zeitpunkt des Unfalls über keinen Medienvertreter verfügt habe. 10.2.2.  Auch  diese  Behauptungen  der  Beschwerdeführenden  sind  mit  keinerlei  Beweismittel  belegt:  Weder  gibt  es  Aufzeichnungen  über  den  Unfall an sich noch über den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführenden  oder  die  angebliche  Anzeige  bei  der  Staatsanwaltschaft.  Die  Aussage,  der  Journalist  sei  wohl  unter  Beobachtung  des  Geheimdienstes  gestanden, ist genauso eine reine Behauptung wie diejenige, D._______  habe  gute  Beziehungen  zum  Geheimdienst  gehabt  und  der  Beschwerdeführer  sei  ebenfalls  vom  Geheimdienst  überwacht  worden.  Diese Aussagen werden durch nichts untermauert. 10.2.3.  Die  Aussage  des  BFM,  dass  es  dem  Beschwerdeführer  gleichzeitig  möglich  war,  Wahlpropaganda  zu  betreiben,  und  er  eine  Person angestellt hatte, die für seinen Kontakt zu den Medien zuständig  war,  ist  hingegen  wenig  aussagekräftig.  Nach  den  Aussagen  des  Beschwerdeführers  fand  dessen  Versuch,  sich  als  Kandidat  für  die  Lokalwahlen  registrieren  zu  lassen,  tatsächlich  erst  nach  dem  angeblichen  Autounfall  im  Januar  2002  statt,  weshalb  auch  davon  auszugehen  ist,  dass  er  zur  Zeit  des  angeblichen  Unfalls  keinen  Medienvertreter  hatte.  Die  Behauptung  der  Beschwerdeführenden,  dem  Beschwerdeführer sei es als Kandidat gesetzlich verboten gewesen, sich  negativ über andere Politiker zu äussern, weshalb er seine Geschichte zu  diesem  Zeitpunkt  nicht mehr  habe  veröffentlichen  können,  ist  hingegen  wiederum durch nichts belegt und damit unglaubhaft. 10.2.4.  Es  ist  damit  entgegen  den  Behauptungen  der  Beschwerdeführenden  in  der  Beschwerdeschrift  auch  nicht  davon  auszugehen,  dass  der  Beschwerdeführer  bei  einer  Rückkehr  nach  Russland  in  Gefahr  wäre,  weil  D._______  eine  Veröffentlichung  der  Geschichte des Beschwerdeführers zu verhindern versuchen würde. Da  weder  diese  Geschichte  selber  noch  eine  bisherige  Gefährdung  durch  D._______  glaubhaft  gemacht  wurden,  ist  auch  eine  zukünftige  Gefahr  unglaubhaft.  Daran  ändert  auch  nichts,  dass  die  Beschwerdeführenden  davon  ausgehen,  dass  D._______  aufgrund  der  Nachforschungen  der  Schweizerischen  Botschaft  erfahren  haben  dürfte,  dass  der  Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet sei. 

E­5057/2008 10.2.5.  Gesamthaft  hat  das  BFM  auch  die  Vorbringen  bezüglich  des  Autounfalles  im  Januar  2002  und  der  Kontaktaufnahme  mit  einem  Journalisten damit zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. 10.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zudem aus, dass  gegen  den  Beschwerdeführer  gemäss  den  Untersuchungen  der  Schweizerischen  Botschaft  entgegen  seinen  Aussagen  kein  Verfahren  wegen  Verleumdung  einer  Staatsperson  und  Landesverrat  eingeleitet  worden  sei.  Zudem  seien  die  in  Russland  zurückgebliebenen  Familienangehörigen  der  Beschwerdeführenden  nie  Verfolgungshandlungen  ausgeliefert  gewesen.  Zu  beiden  Argumenten  äussern  sich  die  Beschwerdeführenden  in  der  Beschwerdeschrift  inhaltlich nicht. Weil auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen  sind, die gegen diese Argumente des BFM sprechen würden, besteht für  das  Bundesverwaltungsgericht  keine  Veranlassung,  darauf  näher  einzugehen. 11.  Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, dass sowohl die massgebliche  [Tätigkeit  des  Beschwerdeführers  gegen  die  Privatisierung]  –  und  die  daraus angeblich resultierende Feindschaft mit D._______ – als auch die  angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen unglaubhaft sind. 12.  Das  BFM  schloss  in  der  angefochtenen  Verfügung  nicht  aus,  dass  der  Beschwerdeführer mit D._______ verbale Auseinandersetzungen gehabt  habe oder von diesem sogar bedroht worden sei. Solche Ereignisse seien  jedoch  keine  ernsthaften  Nachteile  im  Sinne  des  Asylgesetzes  und  genügten damit nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführenden führen in der Beschwerdeschrift diesbezüglich  aus, sogar das BFM sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer  von  D._______  bedroht  worden  sei.  Es  sei  nicht  ersichtlich,  wieso  das  BFM  diese  Drohungen  als  zu  wenig  intensiv  und  deshalb  nicht  asylrelevant anschaue. Dazu  ist  festzuhalten,  dass  das  BFM  mit  den  "Drohungen"  wohl  die  verbalen  Drohungen  gemeint  hat,  die  der  Beschwerdeführer  angeblich  gleich  nach  seinem Verlassen der Partei D._______ erhalten  hat. Dass  solche Drohungen alleine nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft 

E­5057/2008 zu begründen,  ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren einlässlichen  Ausführungen. 13.  Das BFM hat damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden  zu Recht  nicht  anerkannt  und  ihre Gesuche  um Asyl  zu Recht  und mit  zutreffender Begründung abgewiesen. 14.  Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so  verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den  Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie  (Art.  44 Abs.  1 AsylG). Die Beschwerdeführenden  verfügen weder  über  eine  ausländerrechtliche  Aufenthaltsbewilligung  noch  über  einen  Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach  zu  Recht  angeordnet  (Art.  44  Abs.  1  AsylG;  vgl.  BVGE  2009/50  E. 9,  EMARK 2001 Nr. 21). 15.  15.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder  nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  vorläufige  Aufnahme  von  Ausländern  (Art.  44  Abs.  2  AsylG;  Art.  83  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer  [AuG,  SR 142.20]). 15.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen  der  Schweiz  einer Weiterreise  der  Ausländerin  oder  des  Ausländers  in  den  Heimat­,  Herkunfts­  oder  einen  Drittstaat  entgegenstehen  (Art.  83  Abs. 3 AuG). So  darf  keine  Person  in  irgendeiner  Form  zur  Ausreise  in  ein  Land  gezwungen  werden,  in  dem  ihr  Leib,  ihr  Leben  oder  ihre  Freiheit  aus  einem  Grund  nach  Art.  3  Abs.  1  AsylG  gefährdet  ist  oder  in  dem  sie  Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.  5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli  1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss  Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984  gegen  Folter  und  andere  grausame,  unmenschliche  oder  erniedrigende  Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK 

E­5057/2008 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe  oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies  in  ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf  hin,  dass  das Prinzip  des  flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots  nur  Personen  schützt,  die  die  Flüchtlingseigenschaft  erfüllen.  Da  es  den  Beschwerdeführenden  nicht  gelungen  ist,  eine  asylrechtlich  erhebliche  Gefährdung  nachzuweisen  oder  glaubhaft  zu  machen,  findet  der  in  Art. 33  Abs. 1  FK  und  Art.  5  AsylG  verankerte  Grundsatz  der  Nichtrückschiebung  im  vorliegenden  Verfahren  keine  Anwendung.  Eine  Rückkehr  der  Beschwerdeführenden  in  den  Heimatstaat    ist  demnach  unter dem Aspekt von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar geltend, der  Vollzug  der  Wegweisung  sei  unzulässig,  begründen  dies  aber  nicht  weiter. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass  sie  für  den  Fall  einer  Ausschaffung  in  den  Heimatstaat    dort  mit  beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK  verbotenen  Strafe  oder  Behandlung  ausgesetzt  wären.  Die  allgemeine  Menschenrechtssituation  im Heimatstaat  lässt  den Wegweisungsvollzug  zum  heutigen  Zeitpunkt  sodann  nicht  als  unzulässig  erscheinen.  Nach  dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl­  als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 15.3.   Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug  für Ausländerinnen  und  Ausländer  unzumutbar  sein,  wenn  sie  im  Heimat­  oder  Herkunftsstaat  auf  Grund  von  Situationen  wie  Krieg,  Bürgerkrieg,  allgemeiner  Gewalt  und  medizinischer  Notlage  konkret  gefährdet  sind.  Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.  83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Russland besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das  ganze  Staatsgebiet  oder  weite  Teile  desselben  erstrecken  würde.  Eine  gänzlich  unsichere,  von  bewaffneten  Konflikten  oder  permanent  drohenden  Unruhen  dominierte  Lage,  aufgrund  derer  die  Beschwerdeführenden  sich  bei  einer  Rückkehr  unvermeidlich  einer  konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht nicht. Aufgrund  der  Akten  besteht  kein  Grund  zur  Annahme,  die  Beschwerdeführenden  gerieten  im  Falle  einer  Rückkehr  nach Russland  aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher 

E­5057/2008 Natur  in  eine  existenzbedrohende  Situation,  die  den  Vollzug  der  Wegweisung  als  unzumutbar  erscheinen  liesse.  Die  Beschwerdeführenden  machen  keine  gesundheitlichen  Beschwerden  geltend. Es ist nicht  in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr in  ihren  Heimatstaat  aufgrund  ihrer  langen  Landesabwesenheit  mit  gewissen  Schwierigkeiten  konfrontiert  sein  könnten.  Dem  Beschwerdeführer  wird  es  als  ehemaligem  Politiker  und  Interessenvertreter  jedoch  kaum  schwerfallen,  sich  wieder  in  die  Gesellschaft  Russlands  zu  integrieren.  Zudem  verfügen  die  Beschwerdeführenden  in  Russland  über  Familienangehörige  und  ein  breites Beziehungsnetz. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändert auch nichts, dass  die  einzige  Tochter  der  Beschwerdeführenden  mit  einem  Schweizer  verheiratet  ist  und  deshalb  über  eine  Aufenthaltsbewilligung  in  der  Schweiz  verfügt.  Den  Beschwerdeführenden  ist  es  zuzumuten,  diese  Beziehung  in  der  Zukunft  im  Rahmen  von  gegenseitigen  Besuchen  zu  pflegen. Nach dem Gesagten erweist  sich der Vollzug der Wegweisung  auch als zumutbar. 15.4.  Schliesslich  obliegt  es  den  Beschwerdeführenden,  sich  bei  der  zuständigen  Vertretung  des  Heimatstaates  die  für  eine  Rückkehr  notwendigen  Reisedokumente  zu  beschaffen  (vgl.  Art.  8  Abs.  4  AsylG;  BVGE  2008/34  E.  12  S.  513 ff.),  weshalb  der  Vollzug  der Wegweisung  auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 15.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu  Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten  fällt  eine Anordnung der  vorläufigen Aufnahme ausser Betracht  (Art.  83  Abs. 1 – 4 AuG). 16.  Aus  diesen  Erwägungen  ergibt  sich,  dass  die  angefochtene  Verfügung  Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und  vollständig  feststellt  und  angemessen  ist  (Art.  106  AsylG).  Die  Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 17.  Bei  diesem  Ausgang  des  Verfahrens  wären  die  Kosten  den  Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit  Instruktionsverfügung  vom  12. September  2008  das  Gesuch  um 

E­5057/2008 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und  aus  den  Akten  die  auch  heute  weiterhin  andauernde  Bedürftigkeit  des  Beschwerdeführers hervorgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu  erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E­5057/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.  Dieses  Urteil  geht  an  die  Beschwerdeführenden,  das  BFM  und  die  zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand:

E-5057/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2011 E-5057/2008 — Swissrulings