Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5057/2008 Urteil v om 1 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), Russland, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (…).
E5057/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, beide russische Staatsangehörige aus Moskau, verliessen ihr Heimatland am 6. April 2003 zusammen mit ihrer Tochter C._______ (geboren (…), N (…), separates Asylgesuch) und gelangten per Flugzeug legal mit einem Visum in die Schweiz, wo sie am 7. April 2003 um Asyl nachsuchten. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 9. April 2003 in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen) zur Person und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt. Am 28. April 2003 wurden sie ausführlich zu ihrer Identität befragt und am 2. Juni 2003 zur politischen Karriere des Beschwerdeführers und zu ihren Verfolgungsgründen. Die Beschwerdeführenden machten dabei im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei [ein Politiker] gewesen und habe sich in dieser Zeit durch seine Arbeit (…) den Parteichef seiner damaligen Partei, der (…), D._______, und den [Industriellen E._______ ] zu Feinden gemacht. D._______ habe in der Folge mehrmals versucht, ihn umbringen zu lassen. Nachdem eine Cousine der Beschwerdeführerin, die auch eine Mitarbeiterin im politischen Stab des Beschwerdeführers gewesen sei, Anfang 2003 umgebracht worden sei, hätten sie sich entschlossen, in die Schweiz zu fliehen. Kurz vor der Flucht hätten sie ihren Namen geändert und den Namen der Beschwerdeführerin angenommen ([…]). C. Am 27. Juni 2003 bat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die Schweizerische Botschaft in Moskau um Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 26. August 2003 übermittelte die Botschaft dem BFF ausführliche Informationen. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort wird soweit relevant in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist bis zum 3. Dezember 2003, um die Schweiz zu verlassen, und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
E5057/2008 Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Botschaftsantwort sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde, zudem hätten sich verschiedene Unglaubhaftigkeitselemente ergeben. E. Mit Eingabe vom 10. November 2003 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF ein. Mit Urteil vom 3. April 2006 hiess die ARK die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die ARK führte in ihrem Urteil aus, die Identität der Beschwerdeführenden und das politische Profil des Beschwerdeführers könnten als erstellt erachtet werden. Die aus den Akten folgenden Hinweise auf eine Verfolgung seien jedoch nicht genügend abgeklärt worden, da sich die Anhörungen grösstenteils auf die Erstellung der Identität der Beschwerdeführenden konzentriert hätten. Zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sei in erster Linie eine einlässliche Befragung der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Verfolgung durchzuführen. Unter Umständen seien anschliessend weitere Untersuchungsmassnahmen angebracht. Zudem seien zumindest einzelne Aspekte der angeblichen Verfolgungshandlungen mit Dokumenten belegbar, weshalb die Beschwerdeführenden aufzufordern seien, solche Belege einzureichen. F. Am 10. August 2006 befragte das BFM die Beschwerdeführenden ausführlich zur geltend gemachten Verfolgung in ihrem Heimatstaat. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei von D._______, dem Parteichef der (…), nach seinem Austritt aus der Partei verfolgt worden, weil er sich während seiner Zeit als [Politiker] und auch nach seinem Rücktritt erfolgreich gegen die [Privatisierung eines Industriesektors] gewehrt habe. D._______ sei zwar öffentlich gegen das Projekt aufgetreten, habe aber heimlich mit E._______ vereinbart, die Gewinne der Privatisierung zu teilen.
E5057/2008 Seit Oktober 2001 habe er Drohungen erhalten. Ende 2001 sei er in einen inszenierten Autounfall verwickelt gewesen, bei dem versucht worden sei, ihn umzubringen. Dabei sei ein Kollege von ihm, F._______, umgekommen. An dessen Beerdigung habe ihm D._______ gesagt, es hätte sich eigentlich um seine (des Beschwerdeführers) Beerdigung handeln sollen. Nach dem Vorfall hätten die Behörden Untersuchungen eingeleitet, seien aber zum Schluss gekommen, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Danach seien er und seine Familie von Moskau weg und in ein Dorf auf dem Land gezogen. Im Januar 2002 habe er seine Geschichte in den Medien veröffentlichen wollen, um sich so zu schützen. Auf dem Weg zu einem Treffen mit einem Journalisten sei er jedoch ein zweites Mal in einen inszenierten Autounfall verwickelt worden. Er sei danach fünf Tage bewusstlos in einem Spital gewesen. Nach diesem Vorfall habe er bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemacht. Diese habe ihm jedoch mitgeteilt, es habe sich nicht um einen Anschlag gegen ihn gehandelt. Im Anschluss daran sei bei der städtischen Staatsanwaltschaft Moskaus gegen ihn ein Verfahren wegen Verleumdung einer Staatsperon und Landesverrat eröffnet worden. Er wisse nicht, wer dieses initiiert habe, und auch über den Stand des Verfahrens wisse er nichts. Normalerweise würden solche dubiosen Verfahren irgendwann annulliert. Mitte Juni 2002 sei er von Agenten des russischen Geheimdienstes FSB in G._______ überfallen und geschlagen worden. Er sei am nächsten Tag im Krankenhaus aufgewacht, und ein Oberarzt habe ihm geholfen, aus dem Krankenhaus zu fliehen. Ende Juni 2002 habe er beim Versuch, einen anderen Journalisten zu treffen, einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten und sei erst in einem Fluss treibend wieder aufgewacht. Er und seine Familie hätten sich in der Folge in einer Wohnung in Moskau versteckt gehalten. Im November 2002 habe er versucht, sich als Kandidat für das lokale Parlament in der Region G._______ registrieren zu lassen. Die Registrierung sei aber von seinen Feinden verhindert worden. Im Januar 2003 hätten seine Feinde versucht, ihm mit einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft in G._______ eine Falle zu stellen. Eine seiner Mitarbeiterinnen und Cousine der Beschwerdeführerin, H.________, die eine Vollmacht zur Erledigung von Finanzsachen in seinem Namen gehabt habe, habe die Sache aber regeln können. Als H._______
E5057/2008 schliesslich im Februar 2003 ermordet worden sei, hätten sie beschlossen, aus Russland auszureisen. Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Verfolgungsgründe geltend. Sie sei zwar ebenfalls in der Partei tätig gewesen, die Verfolgungshandlungen seien aber alle auf die Tätigkeiten ihres Ehemannes zurückzuführen. Als Beweismittel für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen reichte der Beschwerdeführer die Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______ ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, weitere Belege für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen einzureichen. G. [Eingereichtes Beweismittel zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Politiker] H. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Moskau erneut um Abklärungen bezüglich der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 17. April 2008 und vom 21. April 2008 äusserte sich die Botschaft ausführlich zu einer möglichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch E._______ und D._______, zur Echtheit der eingereichten Vorladung, zu allfälligen offenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer, zu dessen politischen Tätigkeiten und zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen. Auf den genauen Inhalt der Botschaftsantwort wird soweit relevant in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 wurde die Botschaftsantwort den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 nahmen die Beschwerdeführenden ausführlich zu den Ausführungen der Botschaft Stellung. Zudem reichten sie zwei Todesanzeigen von H._______ aus einer Zeitung/Zeitschrift (in Kopie; mit deutscher Übersetzung des Beschwerdeführers) ein, sowie einen Internetausdruck der Website des Hamburger Abendblattes [bezüglich eines anderen Politikers]. Schliesslich reichten die
E5057/2008 Beschwerdeführenden einen Internetausdruck der Website (…) ein (auf Russisch, ohne Übersetzung). J. Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 – am 3. Juli 2008 eröffnet – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, setzte ihnen Frist bis zum 19. August 2008, um die Schweiz zu verlassen, und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit in weiten Teilen nicht stand. So lägen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer massgeblich [an den gegen die Privatisierung gerichteten Tätigkeiten beteiligt gewesen sei]. Insbesondere erinnere er sich nicht mehr daran, wer mit ihm zusammen (…) gearbeitet habe (Anhörung vom 10. August 2006, Akte 45, S. 4). Es sei zudem unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Jahren nun plötzlich im Internet auf einen getöteten ehemaligen [politischen Kollegen] gestossen sei, (…). Schliesslich hätten die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Moskau ergeben, dass [die geltend gemachte politische Arbeit mit den tatsächlichen Vorgängen zeitlich nicht in Übereinstimmung zu bringen sei]. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten diversen Verfolgungsvorfälle seien mit keinem einzigen Dokument belegt. Die Schweizerische Botschaft habe zwar bestätigen können, dass ein Kollege des Beschwerdeführers, F._______, bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Dies genüge allerdings nicht, um eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Ebenso wenig genügten dafür die Todesanzeigen von H._______, zumal darin deren Todesumstände nicht erwähnt würden. Auch auf nochmalige Aufforderung hin hätten die Beschwerdeführenden keine einschlägigen Beweismittel für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen eingereicht. Die Begründung, ein Kontakt zu seinem früheren russischen Anwalt sei zu gefährlich und es gebe keine anderen Vertrauenspersonen in Russland, vermöchten nicht zu überzeugen. Es handle sich dabei um reine Behauptungen, denn die Beschwerdeführenden könnten nicht belegen, welche (erfolglosen) Schritte zur Beschaffung von Belegen sie unternommen hätten.
E5057/2008 Zudem seien die in Russland zurückgebliebenen Familienangehörigen beider Beschwerdeführenden offensichtlich bisher keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Auch habe die Familie der umgekommenen Cousine (H._______) offenbar keine Schritte unternommen, um ihren angeblich gewaltsamen Tod untersuchen zu lassen. Schliesslich wirkten die angeblichen Versuche, mit einem Journalisten Kontakt aufzunehmen, konstruiert, und die Schweizerische Botschaft habe keine Hinweise darauf gefunden, dass der Beschwerdeführer wie behauptet in Russland wegen eines offenen Verfahrens gesucht werde. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit D._______ Auseinandersetzungen gehabt habe oder sogar von ihm bedroht worden sei. Derartige Vorkommnisse seien aber nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. K. Mit Eingabe vom 4. August 2008 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 sei aufzuheben und die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren und subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig respektive unzumutbar sei. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu einem grossen Teil nicht auf die relevante Fragestellung bezogen und einen zu strengen Massstab an die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden angelegt. Es habe sich zudem in keiner Weise mit der ersten Botschaftsanfrage vom Juni/August 2003, die erhebliche Mängel aufgewiesen habe, und der dadurch ausgelösten Gefährdung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich sei der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht vollständig abgeklärt worden, so insbesondere bezüglich des vereitelten Treffens der Beschwerdeführenden mit dem Journalisten J._______ und dessen Ermordung. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM seien nicht nachvollziehbar und willkürlich. An der Bedrohungslage der Beschwerdeführenden habe sich nichts geändert; würde der
E5057/2008 Beschwerdeführer nach Russland zurückkehren, müsste er mit seiner Liquidierung rechnen. Zusammenfassend stelle sich die Gefährdung des Beschwerdeführers als ein Gesamtbild dar und stütze sich auf die glaubhaften Aussagen betreffend seine [politische Tätigkeit], seine Opposition gegen die radikalen Privatisierungspläne von E._______ und seinen Widerstand gegen die Anordnungen [von] D._______. Es stehe fest, dass die Verfolgung von D._______ und seinen Schergen die asylrelevante Intensität erreiche und überdies die russischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Zudem habe das BFM auch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu wenig begründet. Schliesslich sei auch von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2008 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass nach Erhalt der Akten darauf zurückzukommen sei. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2008 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf Mit Eingabe vom 3. September 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, da sie bedürftig seien und ihre Beschwerde nicht aussichtslos sei. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung
E5057/2008 ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Eingabe vom 24. September 2008 stellten die Beschwerdeführenden fest, dass das BFM den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen angesichts der Vernehmlassung offenbar nichts entgegenzusetzen habe, was zu ihren Gunsten gewertet werden müsse. P. Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Rechtskraftmitteilung betreffend der erleichterten Einbürgerung ihrer Tochter ein (C._______). Die Tochter werde deshalb in der Schweiz verbleiben, was im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens und baten um einen schnellstmöglichen Entscheid. Q. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, das Bundesverwaltungsgericht sei bemüht, die Dauer seiner Verfahren möglichst kurz zu halten. Da das vorliegende Verfahren jedoch gemäss der internen Prioritätenordnung des Gerichts nicht prioritär zu behandeln sei, könnten keine Aussagen über die voraussichtlich verbleibende Verfahrensdauer gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
E5057/2008 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seine abweisende Verfügung damit, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, asylrelevante Verfolgungshandlungen in Russland glaubhaft zu machen. Es gebe keine
E5057/2008 glaubhaften Anhaltspunkte [für die behauptete politische Tätigkeit] im Gegenteil sei nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Moskau erst [zu einem späteren Zeitpunkt] eine umfassende Reform [des betreffenden Industriesektors] in Russland eingeleitet worden, weshalb der Beschwerdeführer daran nicht beteiligt gewesen sein könne, (…). Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorkommnisse seien allesamt ohne plausible Begründung unbelegt geblieben und wirkten teilweise konstruiert. Schliesslich habe die Botschaft keine Spur des angeblich gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens gefunden. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer mit D._______ verbale Auseinandersetzungen gehabt habe oder gar von ihm bedroht worden sei, vermöchten derartige Vorkommnisse die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 4.2. Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerdeschrift geltend, das BFM habe mit seiner Verfügung aus verschiedenen Gründen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden sei und gewichtige Aspekte in der angefochtenen Verfügung nicht beurteilt worden seien. Zudem habe das BFM auch gegen das Willkürverbot verstossen, weil seine Ausführungen teilweise nicht nachvollziehbar seien. Entgegen der Ansicht des BFM hätten die Beschwerdeführenden ihre asylrelevante Gefährdung in Russland glaubhaft dargelegt. 4.3. Im Folgenden sind vorab die geltend gemachten Verletzungen des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltserstellung zu beurteilen. Da diese Rügen eng miteinander verbunden sind, rechtfertigt es sich, sie gemeinsam zu beurteilen (E. 5 und 6). Anschliessend wird die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich des Mangels an Beweismitteln (E. 8), der angeblichen Verfolgungsmotivation D._______ (E. 9) und der geltend gemachten Verfolgungshandlungen (E. 10) beurteilt. 5. Die Beschwerdeführenden machen in zwei Punkten eine Verletzung des Willkürverbotes geltend. Sie führen erstens aus, die Argumentation des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der versuchten Kontaktaufnahme mit einem Journalisten wirkten konstruiert, seien nicht nachvollziehbar und willkürlich. Ebenso willkürlich sei die Aussage des BFM, die Familienangehörigen der Beschwerdeführenden seien bis anhin
E5057/2008 von keinen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen; diese Aussage des BFM sei diametral falsch und ergebe sich in keiner Weise aus den Aussagen der Beschwerdeführenden. Unter Willkür ist eine grobe, qualifizierte, augenfällige Unrichtigkeit eines behördlichen Aktes zu verstehen; in Bezug auf einen Rechtsanwendungsakt bedeutet dies, dass dieser offensichtlich unhaltbar sein und in stossender Art und Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechen muss. Das Willkürverbot bezieht sich immer auf den Inhalt eines Rechtsaktes und nicht auf dessen Begründung. Willkür liegt somit nur vor, wenn nicht nur die Begründung eines Rechtsaktes, sondern auch das Ergebnis der behördlichen Überlegungen unhaltbar ist. Ist das Ergebnis hingegen als rechtlich korrekt zu beurteilen, kann allenfalls der Anspruch auf ausreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt sein (BGE 131 I 467 E. 3.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 21 ff.). Bei beiden in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Willkürrügen geht der Vorwurf der Willkür nicht auf den Entscheid an sich, sondern auf dessen Begründung. Im Übrigen ist – wie festzustellen sein wird – die Entscheidung des BFM als rechtlich korrekt zu beurteilen (vgl. E. 13). Deshalb sind die oben genannten Beschwerdepunkte der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt des Anspruches auf rechtliches Gehör zu beurteilen (siehe E. 6.4.5 und 6.4.6). 6. 6.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, das BFM habe in verschiedenen Bereichen den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und aus verschiedenen Gründen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie beantragen deshalb die Zurückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. 6.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet neben weiteren Verfahrensgarantien, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
E5057/2008 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer (und im Übrigen auch die Rechtsmittelinstanz) über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann. Die verfügende Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander setzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte einer Argumentation beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person gleichzeitig die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3; EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a; EMARK 2003 Nr. 13). 6.3. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt auf eineinhalb Seiten ausführlich darlegt und sich anschliessend auf fünf Seiten mit den geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzt. Damit kann der Vorinstanz grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht ausführlich genug mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Zudem kann dem BFM in Anbetracht der äusserst umfangreichen und streckenweise wenig gehaltvollen Eingaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden, dass es sich in seiner Verfügung auf die wesentlichen Argumentationslinien beschränkte und nicht jedes nebensächlich erscheinende und unbelegt gebliebene Vorbringen ausdrücklich in der Verfügung erwähnte.
E5057/2008 6.4. Im Einzelnen machen die Beschwerdeführenden sieben Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die in der Folge einzeln beurteilt werden. 6.4.1. Erstens machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der durch die erste Botschaftsabklärung im Jahr 2003 für den Beschwerdeführer entstandenen Gefahr auseinandergesetzt (Art. 9 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführenden substantiieren diesen Vorwurf in keiner Art und Weise. Sie bringen nicht vor, inwiefern sich die Gefährdungssituation durch die von der Schweizerischen Botschaft durchgeführten Interviews (…) verändert habe. Insbesondere machen sie weder neue Verfolgungsmassnahmen gegen sie persönlich hier in der Schweiz noch gegen die in Russland zurückgebliebenen Familienmitglieder geltend. Dieser Vorwurf wurde damit nicht substantiiert, womit das BFM nicht verpflichtet war, darauf in seiner Verfügung ausdrücklich einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit nicht verletzt. 6.4.2. Zweitens bringen die Beschwerdeführenden vor, das BFM habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer, gerade weil er als Politiker nicht sehr bekannt gewesen sei, umso mehr einer allfälligen Verfolgung ausgeliefert gewesen sei (Art. 11 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf zwei Seiten (Mitte S. 5 bis Mitte S. 7) konkret mit den einzelnen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungshandlungen auseinandergesetzt hat. Darin zeigt sich, dass das BFM die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz – oder gerade wegen – seiner Unbekanntheit verfolgt sein könnte, ernst genommen hat. Damit ist die Vorinstanz der ihr von der ARK diesbezüglich aufgetragenen sorgfältigen Überprüfung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nachgekommen und hat keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begangen. 6.4.3. Drittens monieren die Beschwerdeführenden, die zweite Botschaftsanfrage vom 28. Dezember 2008 (recte: 2006) sei mit zahlreichen Mängeln behaftet gewesen, welche die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das BFM vom 26. Mai 2008 (Akte A55/20) dargelegt hätten. Das BFM habe sich in der angefochtenen
E5057/2008 Verfügung nicht mit diesen Mängeln auseinandergesetzt. Dies stelle auch eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar. Konkret bringen die Beschwerdeführenden vor, die Zusammenfassung des Sachverhaltes in der Botschaftsanfrage sei zu einseitig auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers (…) ausgerichtet gewesen, so dass die Verfolgungssituation für die Botschaft nicht habe ersichtlich werden können. (…) Schliesslich monierten die Beschwerdeführenden, dass die Botschaft keine Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Anschläge auf verschiedene Verwandte und Bekannte der Familie gemacht habe (Art. 12 der Beschwerdeschrift). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien keinen Anspruch darauf haben, der entscheidenden Behörde konkrete Vorgaben bezüglich der zu treffenden weiteren Abklärungen zu machen. Sie können damit auch nicht über den Inhalt einer Botschaftsanfrage bestimmen. Des Weiteren ist es nachvollziehbar, dass das BFM sich darauf beschränkte, die Botschaft bezüglich derjenigen Vorkommnisse um zusätzliche Abklärungen zu bitten, die von den Beschwerdeführenden wenigstens ansatzweise belegt worden waren, so insbesondere die Vorladung der Staatsanwaltschaft G._______. Bezüglich der weiteren geltend gemachten Vorkommnisse wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) entsprechende Belege beizubringen, um die Vorkommnisse mindestens insoweit zu stützen, dass es dem BFM möglich gewesen wäre, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Zusammenfassend und im Hinblick auf die oben (E. 6.2) genannten Grundsätze der Begründungspflicht kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, es habe den Anspruch auf eine sorgfältige Begründung verletzt, indem es nicht weiter auf die geltend gemachten Mängel in der Botschaftsanfrage eingegangen ist, sondern lediglich feststellte, diese führten nicht zu einer anderen Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers. Es liegt somit auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6.4.4. Viertens machen die Beschwerdeführenden geltend, das BFM habe sich nicht mit den finanziellen Aspekten der Bedrohungslage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (Art. 13 der Beschwerdeschrift).
E5057/2008 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2008 zu den finanziellen Folgen, welche die Handlungen des Beschwerdeführers angeblich für E._______ und D._______ gehabt hätten, um reine Spekulationen handelt, die weder in der Eingabe noch in den Anhörungen substantiiert worden waren. Wörtlich hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in der genannten Eingabe fest: "Mein Mandant geht davon aus, dass E._______ D._______ eine sehr hohe Geldzahlung zugesichert hat, auf welche D._______ zwecks Weiterführung seiner politischen Tätigkeiten für seine Partei damals auch dringend angewiesen war" (Akte 55/20, S. 4). Es handelt sich dabei mithin um eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, die in keiner Weise belegt wurde. Dem BFM kann damit nicht vorgeworfen werden, sich nicht weiter damit auseinandergesetzt zu haben. 6.4.5. Das BFM habe fünftens die Kontaktaufnahme mit einem Journalisten namens J._______ sowie das Vorbringen, dieser Journalist sei später umgebracht worden, im Sachverhalt nicht erwähnt und den Zusammenhang zwischen dieser Kontaktaufnahme und dem zweiten Autounfall unterschlagen (Art. 16, 21, 22 und 23 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung den zweiten Autounfall im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes aufführte (S. 3 oben) und den angeglichen Versuch des Beschwerdeführers, seine Geschichte publik zu machen, im Rahmen der Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nannte und beurteilte. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass das BFM den von ihm hergestellten Zusammenhang zwischen den beiden Elementen nicht ausführte. Das BFM beurteilte jedoch beide Aspekte, den inszenierten Autounfall und die Kontaktaufnahme mit dem Journalisten, als unglaubhaft und durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass auch der angebliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Elementen an dieser Beurteilung der Glaubhaftigkeit nichts geändert hätte, zumal die Beschwerdeführenden auch diesbezüglich keinerlei Belege beibrachten und es sich bei den Ausführungen um reine Mutmassungen handelt. 6.4.6. Die Beschwerdeführenden machen sechstens geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM sich in der angefochtenen Verfügung darauf stützen könne, dass ihre in Russland zurückgebliebenen Familienangehörigen keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
E5057/2008 gewesen seien. Diese Aussage lasse sich aus den Anhörungsprotokollen nicht ableiten. Die Beschwerdeführerin sagte in der Anhörung vom 10. August 2006 auf die Frage hin, ob sie Kontakt mit ihren Familienangehörigen habe, aus, sie und ihr Ehemann hätte "manchmal" Kontakt mit ihren Familienangehörigen, "sehr selten" rufe sie ihre Mutter an, die mit ihrem Ehemann auf dem Land lebe, mithin "weit weg von dem Ort, wo sich alles ereignet" habe. Auf die ausdrückliche Frage, ob die Familienangehörigen irgendwelche Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hätten, sagte sie, sie könne dazu nichts sagen, weil sie keinen Kontakt zu ihren Verwandten habe, was für beide Seiten besser sei. Sie fügte an, sie habe sich nach der letzten Anhörung an ihre Verwandten gewandt und sie gebeten, ihr Dokumente zu schicken (A46/11, S. 2). Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin geht – trotz ihren Widersprüchlichkeiten – klar hervor, dass die Beschwerdeführerin zumindest zu ihren eigenen Familienangehörigen Kontakt hatte, wenn auch selten. Damit durfte das BFM davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin über allfällige mit ihrer Auswanderung in die Schweiz zusammenhängenden Probleme ihrer Familienangehörigen informiert gewesen wäre. Nachdem das BFM ausdrücklich danach gefragt hatte, durfte es anschliessend auch davon ausgehen, dass die zurückgebliebenen Familienangehörigen offensichtlich keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sind. 6.4.7. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden siebtens geltend, das BFM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend begründet. Bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse gilt der gleiche Beweismassstab der Glaubhaftigkeit wie bezüglich der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG; siehe WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568). Nachdem das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden und insbesondere die geltend gemachten Verfolgungshandlungen als unglaubhaft beurteilt hatte und die Beschwerdeführenden keine zusätzlichen, spezifisch die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffenden Aussagen gemacht hatten, ist es nicht zu beanstanden, dass das BFM nicht weiter begründete, wieso der Vollzug der Wegweisung nicht gegen Art. 3 der Konvention vom
E5057/2008 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. 6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die Verfügung zu kassieren und zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht damit festgestellt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung weder den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot verletzt hat und dass der relevante Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt wurde, ist im Folgenden zu prüfen, ob das BFM zu Recht feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der erlittenen Verfolgung in Russland unglaubhaft seien. 7.1. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, das BFM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen einen zu strengen Massstab angelegt. 7.2. Nach Art. 7 Abs. 1 AsylG muss, wer in der Schweiz um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung
E5057/2008 gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird; BVGE 2010/57 E. 2.3). 7.3. Das BFM stützt die Verneinung der Existenz einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung darauf, dass einerseits das geltend gemachte Motiv einer Verfolgung durch D._______ – [die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gegen die Privatisierung], wodurch dieser sich den Zorn [von] D._______ zugezogen habe – und andererseits die angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen unglaubhaft seien. Zudem führte das BFM insbesondere an, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Belege für die verschiedenen Verfolgungshandlungen eingereicht hätten. 7.4. Die Beschwerdeführenden bezeichnen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift als "klar, nachvollziehbar und widerspruchsfrei", äussern sich in der insgesamt sehr umfangreichen Beschwerdeschrift jedoch nur ansatzweise konkret zu den Ausführungen des BFM zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie reichten auch auf Beschwerdeebene keine neuen Beweismittel ein. 8. Das BFM führt bezüglich der fehlenden Beweismittel aus, die Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter seien mehrmals aufgefordert worden, weitere Beweismittel zu beschaffen und einzureichen. Ausser (…) und den Todesanzeigen seien aber keine weiteren Dokumente eingereicht worden, welche die erlittenen Verfolgungshandlungen betroffen hätten. Zur Rechtfertigung hätten die Beschwerdeführenden ausgeführt, ein Kontakt mit den früheren russischen Anwälten sei zu gefährlich und es gebe keine Vertrauensperson, die Beweismittel beschaffen könnte. Putin habe
E5057/2008 zudem viele Dokumente vernichten lassen. Diese Erklärungsversuche müssten jedoch als mit nichts belegte pauschale Behauptungen bezeichnet werden. Es erstaune zudem, dass die Beschwerdeführenden in Russland niemanden um Hilfe hätten bitten können, obwohl nach ihren eigenen Aussagen viele Leute ihr Leben riskiert hätten, um sie zu retten. Es ist festzustellen, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen mit keinen Beweismitteln belegt worden sind. Weder wurden die Spitalaufenthalte der Beschwerdeführenden belegt, noch die beiden Autounfälle oder ein Zusammenhang ihrer Vorbringen mit dem Tod der Cousine der Beschwerdeführerin. Das BFM stellt zu Recht fest, dass es an den Beschwerdeführenden gelegen hätte, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um solche Beweismittel zu bemühen, ein solches Bemühen aber offensichtlich nicht stattgefunden habe und die angeführten Erklärungen nicht glaubhaft seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angeblich keine Möglichkeit gehabt haben soll, über seinen (ehemaligen) Anwalt, seine Familie oder andere Vertrauenspersonen Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Vorkommnisse zu beschaffen. Als langjähriger und vernetzter Politiker muss er über Vertrauenspersonen verfügt haben, was sich auch darin zeigt, dass es ihm und seiner Familie gelungen ist, Russland mit Hilfe anderer Personen zu verlassen. Der Mangel an Beweismittel muss damit den Beschwerdeführenden angelastet werden und ist entsprechen in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzubeziehen. 9. 9.1. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmotivation durch D._______ führt das BFM in der angefochtenen Verfügung erstens aus, es gebe keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer massgeblich [gegen die Privatisierung tätig gewesen sei]. (…) Der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens abträglich sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr daran erinnere, wer mit ihm zusammen (…) gearbeitet habe, und dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen der Schweizerischen Botschaft als Politiker nicht durch ein eigenständiges Profil aufgefallen sei. Zu diesen Ausführungen des BFM äussern sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht. Insbesondere reichen
E5057/2008 sie keinerlei Dokumente ein, die ihre Vorbringen hätten unterstützen können. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Einschätzung des BFM zu zweifeln, zumal sich die Auskunft der Schweizerischen Botschaft auf Interviews mit [politischen Kollegen] stützt (…), und die Botschaftsantwort grundsätzlich als verlässlich eingestuft werden kann. 9.2. Das BFM stützt die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsmotivation [von] D._______ zweitens auf die Ausführungen der Schweizerischen Botschaft, in denen diese darlegt, [die geltend gemachte politische Arbeit seien mit den tatsächlichen Vorgängen zeitlich nicht in Übereinstimmung zu bringen]. Zudem sei die Privatisierung unterdessen abgeschlossen und Herr E._______ habe sein Ziel (mit einigen Abstrichen zwar) erreicht. Auch dazu äussern sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nicht. 9.2.1. [Ausführungen zu den zeitlichen Unstimmigkeiten] 9.2.2. [Ausführungen zu Unstimmigkeiten der Vorbringen mit den Angaben der Schweizerischen Botschaft] Dies zieht die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich in Zweifel. 9.2.3. Schliesslich ist hinzuzufügen, dass die angebliche Vereinbarung zur Aufteilung der Gewinne einer Privatisierung (…) zwischen E._______ und D._______ ausschliesslich auf Behauptungen des Beschwerdeführers beruht. Die reine Möglichkeit einer solchen Verbindung genügt jedoch nicht, um deren tatsächliche Existenz glaubhaft zu machen. 9.3. Damit ist die Schlussfolgerung des BFM, die vorgebrachten Motive von D._______ für eine Verfolgung des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, nicht zu beanstanden. 10. 10.1. Bezüglich der verschiedenen Anschläge, die angeblich auf den Beschwerdeführer und sein Umfeld verübt wurden, führte das BFM aus, dass diese trotz wiederholter Aufforderung mit keinem einzigen Dokument belegt worden seien. Die Schweizerische Botschaft habe zwar bestätigt, dass Ende 2001 ein Freund des Beschwerdeführers bei einem
E5057/2008 Autounfall ums Leben gekommen sei. Es gebe jedoch keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer in diesen Autounfall involviert gewesen sei und es sich um einen Anschlag gehandelt habe. Die eingereichten Todesanzeigen von H._______ würden ebenfalls nicht ausreichen, um eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu begründen, zumal die Todesanzeigen über die Todesursache keine Auskunft gäben. Die Beschwerdeführenden wiederholen bezüglich des Todes der Cousine der Beschwerdeführerin und Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, H._______, in der Beschwerdeschrift lediglich, deren Tod sei letztlich der Auslöser ihrer Flucht aus Russland gewesen (Art. 35 der Beschwerdeschrift). Diese Aussage trägt aber nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei, dass H._______ eines gewaltsamen Todes gestorben sei und ihre Ermordung gegen die Beschwerdeführenden gerichtet gewesen sei. 10.2. Das BFM bezeichnete die angeblichen Versuche des Beschwerdeführers, seine Verfolgungssituation durch einen Journalisten publik zu machen, als konstruiert wirkend. Es begründete diese Feststellung damit, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nichts mitzuteilen gehabt habe, was nicht bereits bekannt gewesen sein dürfte. Zudem habe der Beschwerdeführer gleichzeitig Wahlpropaganda betrieben und eine Person beschäftigt, die für die Zeitungen und die Medien zuständig gewesen sei. 10.2.1. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich in ihrer Beschwerde geltend, das BFM habe den Zusammenhang zwischen dem Versuch, mit einem Journalisten, der später umgebracht worden sei, Kontakt aufzunehmen, und dem Autounfall im Januar 2002 nicht angemessen gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Meinung des BFM eine sehr brisante Geschichte zu erzählen gehabt und sei bereits seit längerem vom Inlandgeheimdienst überwacht worden, zu dem D._______ gute Beziehungen gehabt habe. Zudem sei davon auszugehen, dass auch der Journalist, den der Beschwerdeführer habe treffen wollen, bereits vorher unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden sei. Die Kontaktaufnahme der beiden Personen habe für den Geheimdienst dann wohl eine "nicht mehr hinnehmbare 'Überschneidung' und somit die Gefährdung der durch den Geheimdienst gewahrten Interessen" dargestellt (Art. 20 der Beschwerdeschrift). Der Geheimdienst habe wohl deshalb beschlossen, mit einem Schlag "zwei Fliegen" zu erledigen. Mit dem inszenierten Autounfall des Beschwerdeführers auf
E5057/2008 dem Weg zu einem Treffen mit dem Journalisten habe der Geheimdienst den Beschwerdeführer ausschalten und den Journalisten einschüchtern wollen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer erst nach dem Unfall im Januar 2002 als Kandidat für einen Parlamentssitz beworben, weshalb er zum Zeitpunkt des Unfalls über keinen Medienvertreter verfügt habe. 10.2.2. Auch diese Behauptungen der Beschwerdeführenden sind mit keinerlei Beweismittel belegt: Weder gibt es Aufzeichnungen über den Unfall an sich noch über den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführenden oder die angebliche Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Aussage, der Journalist sei wohl unter Beobachtung des Geheimdienstes gestanden, ist genauso eine reine Behauptung wie diejenige, D._______ habe gute Beziehungen zum Geheimdienst gehabt und der Beschwerdeführer sei ebenfalls vom Geheimdienst überwacht worden. Diese Aussagen werden durch nichts untermauert. 10.2.3. Die Aussage des BFM, dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig möglich war, Wahlpropaganda zu betreiben, und er eine Person angestellt hatte, die für seinen Kontakt zu den Medien zuständig war, ist hingegen wenig aussagekräftig. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers fand dessen Versuch, sich als Kandidat für die Lokalwahlen registrieren zu lassen, tatsächlich erst nach dem angeblichen Autounfall im Januar 2002 statt, weshalb auch davon auszugehen ist, dass er zur Zeit des angeblichen Unfalls keinen Medienvertreter hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dem Beschwerdeführer sei es als Kandidat gesetzlich verboten gewesen, sich negativ über andere Politiker zu äussern, weshalb er seine Geschichte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr habe veröffentlichen können, ist hingegen wiederum durch nichts belegt und damit unglaubhaft. 10.2.4. Es ist damit entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russland in Gefahr wäre, weil D._______ eine Veröffentlichung der Geschichte des Beschwerdeführers zu verhindern versuchen würde. Da weder diese Geschichte selber noch eine bisherige Gefährdung durch D._______ glaubhaft gemacht wurden, ist auch eine zukünftige Gefahr unglaubhaft. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführenden davon ausgehen, dass D._______ aufgrund der Nachforschungen der Schweizerischen Botschaft erfahren haben dürfte, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz geflüchtet sei.
E5057/2008 10.2.5. Gesamthaft hat das BFM auch die Vorbringen bezüglich des Autounfalles im Januar 2002 und der Kontaktaufnahme mit einem Journalisten damit zu Recht als unglaubhaft bezeichnet. 10.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zudem aus, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss den Untersuchungen der Schweizerischen Botschaft entgegen seinen Aussagen kein Verfahren wegen Verleumdung einer Staatsperson und Landesverrat eingeleitet worden sei. Zudem seien die in Russland zurückgebliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden nie Verfolgungshandlungen ausgeliefert gewesen. Zu beiden Argumenten äussern sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht. Weil auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die gegen diese Argumente des BFM sprechen würden, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, darauf näher einzugehen. 11. Das BFM hat damit zu Recht festgestellt, dass sowohl die massgebliche [Tätigkeit des Beschwerdeführers gegen die Privatisierung] – und die daraus angeblich resultierende Feindschaft mit D._______ – als auch die angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen unglaubhaft sind. 12. Das BFM schloss in der angefochtenen Verfügung nicht aus, dass der Beschwerdeführer mit D._______ verbale Auseinandersetzungen gehabt habe oder von diesem sogar bedroht worden sei. Solche Ereignisse seien jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und genügten damit nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführenden führen in der Beschwerdeschrift diesbezüglich aus, sogar das BFM sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von D._______ bedroht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso das BFM diese Drohungen als zu wenig intensiv und deshalb nicht asylrelevant anschaue. Dazu ist festzuhalten, dass das BFM mit den "Drohungen" wohl die verbalen Drohungen gemeint hat, die der Beschwerdeführer angeblich gleich nach seinem Verlassen der Partei D._______ erhalten hat. Dass solche Drohungen alleine nicht ausreichen, um die Flüchtlingseigenschaft
E5057/2008 zu begründen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren einlässlichen Ausführungen. 13. Das BFM hat damit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht nicht anerkannt und ihre Gesuche um Asyl zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 14. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21). 15. 15.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 15.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK
E5057/2008 darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde zwar geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, begründen dies aber nicht weiter. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sodann nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 15.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Russland besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht nicht. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Russland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
E5057/2008 Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführenden machen keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten. Dem Beschwerdeführer wird es als ehemaligem Politiker und Interessenvertreter jedoch kaum schwerfallen, sich wieder in die Gesellschaft Russlands zu integrieren. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Russland über Familienangehörige und ein breites Beziehungsnetz. An der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ändert auch nichts, dass die einzige Tochter der Beschwerdeführenden mit einem Schweizer verheiratet ist und deshalb über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Den Beschwerdeführenden ist es zuzumuten, diese Beziehung in der Zukunft im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu pflegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 15.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 15.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2008 das Gesuch um
E5057/2008 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten die auch heute weiterhin andauernde Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hervorgeht, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E5057/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand: