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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 E-4911/2017

October 20, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,350 words·~12 min·3

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4911/2017

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2017 / N (…).

E-4911/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2014 in Richtung Türkei, von wo aus er über verschiedene europäische Länder am 3. November 2015 in die Schweiz einreiste und wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. November 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 23. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, es habe am (…) 2012 in C._______ ein Massaker gegeben und Schabiha- Milizen hätten etwa 40 Personen getötet und ungefähr gleich viele Personen mitgenommen, er sei eine dieser Personen gewesen. Man habe ihn auf einen Kontrollposten gebracht, dabei habe er sich am Fuss verletzt. Er sei anschliessend während sechs Tagen inhaftiert und geschlagen worden. Erst als sich sein Fuss stark entzündet habe, habe man ihn freigelassen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Name auf einer Liste stehe und bekannt sei, wo sich sein Haus befinde. C._______ sei unterdessen von allen Seiten belagert worden und immer, wenn im Ort ein Schuss gefallen sei, seien Personen zu ihm gekommen und hätten ihn gefragt, was passiert sei und woher diese Schüsse gekommen seien. Weil er Angst um sich und seine Familie gehabt habe, seien sie schliesslich aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte und eine Kopie des Familienbüchleins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. August 2017 – eröffnet am 3. August 2017 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und

E-4911/2017 er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2017 hielt die zuständige Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Beschwerde vom 31. August 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte. Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 27. September 2017 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-4911/2017 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei erst (…) Monate nach den Geschehnissen vom Juni 2012 ausgereist und nach seiner Freilassung aus der sechstägigen Haft habe er auch keine Probleme mit den syrischen Behörden mehr gehabt. Es sei folglich davon auszugehen dass seitens der syrischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr am Beschwerdeführer bestanden habe und damit bestehe zwischen der Verfolgung des Beschwerdeführers (Inhaftierung) und seiner Flucht (Ausreise) in zeitlicher Hinsicht kein genügender Kausalzusammenhang. Deshalb sei die geltend gemachte Inhaftierung nicht asylrelevant. Die nach der Inhaftierung erfolgten Besuche seien zudem nicht intensiv genug gewesen, um ihm den Aufenthalt in seinem Heimatland in unzumutbarer Weise zu erschweren. So sei er in den (…) Monaten vor seiner Ausreise weder erneut verhaftet noch befragt worden. Diese Vorfälle würden somit die Schwelle der asylrelevanten Intensität der Verfolgungsmassnahmen nicht erreichen.

E-4911/2017 Schliesslich würden die weiteren Vorbringen betreffend den Bürgerkrieg und dessen Folgen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien demnach flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt – in Wiederholung des bereits geschilderten Sachverhalts – auf Beschwerdeebene vor, das SEM habe sein Gesuch nicht genügend umfassend sowie sorgfältig geprüft und sein Entscheid beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, und nicht auf konkreten Tatsachen. Damit habe die Vorinstanz ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Er – als Kurde – werde als Gefährder erachtet und es sei eine Akte über ihn angelegt worden. Eine registrierte Person sei immer und unter allen Umständen grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet. Es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, um festzustellen, dass er weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Dabei würden die Sicherheitskräfte auch nicht davor zurückschrecken, die Familien der gesuchten oder registrierten Personen zu verhaften oder als Druckmittel zu missbrauchen. Es sei bekannt, dass Menschen, welche in Syrien in Haft seien, misshandelt und gefoltert würden, auch er habe eine schwere Haftzeit erlebt und leide bis heute unter den Folgen. Er sei kein Freund des Regimes und der Schabiha und sei deswegen als Gegner erachtet und registriert worden. Er sei nicht fälschlicherweise mitgenommen worden und die Behörden hätten – wenn sie an ihm kein Interesse gehabt hätten – ihn bereits nach wenigen Stunden wieder gehen lassen. Die Zeit nach der Freilassung sei für ihn eine psychische Folter gewesen und die Angst vor einer neuen Mitnahme und Misshandlung sei immer da und spürbar gewesen. Dass bis zur Ausreise nichts mehr vorgefallen sei, bedeute nicht, dass er bei einem weiteren Verbleib nicht erneut verhaftet und geschlagen worden wäre. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne deren Glaubhaftigkeit zu prüfen, den Anforderungen an Art. 3 AsyG nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat. 4.3.1 Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien lagen die Geschehnisse (…) 2012 bereits über (...) Monate zurück. Nach seiner Freilassung kehrte er auch wieder an seinen Wohnort zurück und hatte – gemäss eigenen Angaben – keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden (vgl. Akten des Asylverfahrens A25/19, F 67). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht

E-4911/2017 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4743/2016 vom 6. März 2017 E. 7.3). Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Festnahme und sechstätige Inhaftierung sind damit als in sich abgeschlossene, die Ausreise ins Ausland nicht direkt beeinflussende Vorkommnisse zu werten. 4.3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 4.3.3 Die geltend gemachten Behördenbesuche nach der Freilassung des Beschwerdeführers, welche nicht in Zusammenhang mit der sechstägigen Inhaftierung gesetzt werden, weisen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – keine Intensität auf, die ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen. So haben sich die Behörden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers lediglich nach dem Quartiergeschehen erkundigt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/19, F 65, 67). 4.3.4 Schliesslich ist auch die Furcht des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal aus den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht ausreicht beziehungsweise den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermag. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer offenbar fälschlicherweise von den Schabiha-Milizen mitgenommen wurde. So gab er anlässlich der Anhörung an, die Milizen hätten pauschal Leute aus dem Quartier mitgenommen, sie hätten seinen Namen nicht gekannt, ansonsten seien nur Araber mitgenommen worden und er sei in Damaskus nicht politisch aktiv gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A25/19, F 26, 32, 40, 48). Den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers sind darüber hinaus auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie stammt, in besonderem Masse regierungsfeindlich eingestellt war, anlässlich seiner Demonstrationsteilnahmen registriert wurde,

E-4911/2017 oder dass er in der Vergangenheit – in diesem Zusammenhang – die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden auf sich gezogen hätte. Es ist bei dieser Sachlage nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer besteht, und deshalb – wie von ihm behauptet – eine Akte über ihn angelegt wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch nicht darlegen, weshalb er in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche bezüglich Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen (nach seiner Freilassung) hinausgehen würden. 4.4 Insoweit als seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Untersuchungs- und der Sorgfaltspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge als unbegründet zu erachten ist, zumal der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, inwiefern das SEM die Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht verletzt haben soll und mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird. 4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

5.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von

E-4911/2017 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. September 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-4911/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lara Ragonesi

E-4911/2017 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2017 E-4911/2017 — Swissrulings