Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4787/2011 Urteil v om 2 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
E4787/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 6. Oktober 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, im Alter von fünf Jahren sei sie Vollwaise geworden und in der Folge zusammen mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Tante aufgewachsen. Sie sei Buchhalterin und arbeite bei einer Tankstelle. Am 19. Juni 2008 habe sich ihr Cousin bei ihr in der Tankstelle befunden, als plötzlich ein weisser Van vorgefahren sei, rund zehn bewaffnete Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) ausgestiegen seien und ihren Cousin zusammengeschlagen sowie entführt hätten. Am 17. Juli 2008 sei ihr Cousin tot aufgefunden worden. In diesem Zusammenhang sei nun ein Verfahren beim Gericht hängig. Als Zeugin der Entführung ihres Cousins werde sie von der EPDP mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass sie vor Gericht gegen die Organisation aussagen werde. Sie habe sich deshalb bei der Polizei von B._______ beklagt. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin nicht, weshalb das BFM das Asylgesuch mit internem Abschreibungsbeschluss vom 6. Juli 2009 als gegenstandslos geworden abschrieb. C. Am 27. März 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizerische Botschaft. In ihrer Eingabe führte sie aus, sie sei die Nichte von C._______, welchem zusammen mit seiner Familie in der Schweiz Asyl erteilt worden sei. Der Vorgenannte sei der Vater ihres am 19. Juni 2008 entführten und in der Folge getöteten Cousins. Als Zeugin der Entführung werde sie, ihre Schwester und, seit ihrer Heirat im Februar 2010, auch ihr Ehemann von der EPDP bedroht. D. Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 gelangte der sich in der Schweiz aufhaltende Onkel der Beschwerdeführerin an die Schweizerische Botschaft in Colombo. In seinem Schreiben führte er aus, seit dem Tod der Eltern der Beschwerdeführerin sei er für ihr Auskommen
E4787/2011 verantwortlich. Am 24. März 2010 habe seine Nichte im Zusammenhang mit der Entführung seines Sohnes vor Gericht als Zeugin ausgesagt. In der Folge sei sie von der EPDP mit dem Tod bedroht worden. E. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. F. Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Mai 2010. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben führte sie aus, seit dem Weggang ihres Onkels sei sie und ihre Schwester ohne Schutz und Sicherheit. Sie beide seien die einzigen Mitglieder der Familie, die noch in Sri Lanka leben würden, alle anderen seien in der Schweiz. Als einzige Zeugin der Entführung ihres Cousins müsse sie vor Gericht erscheinen und aussagen. G. Mit Schreiben vom 17. beziehungsweise 30. Juni 2010 unterbreitete die Botschaft der Beschwerdeführerin weitere Fragen zur Beantwortung. H. In ihrer fristgerechten Antwort vom 19. Juli 2010 verneinte die Beschwerdeführerin Kontakte, zur Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Weiter führte sie aus, seit der Entführung und Ermordung ihres Cousins werde sie von der EPDP unter Drohungen angehalten, nicht vor Gericht zu erscheinen. Dennoch habe sie am 14. Juli 2010 vor Gericht ausgesagt. Am 4. August 2010 werde das Gericht im Zusammenhang mit dem Überfall auf ihren Cousin erneut tagen. Sie selbst habe sich bei verschiedenen Menschenrechtsorganisationen beschwert. Schliesslich arbeite sich nach wie vor in der Tankstelle. I. Mit Schreiben vom 22. August 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Schweizerische Botschaft. J. Am 4. November 2010 hörte die Schweizerische Botschaft die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen gab sie zu Protokoll, sie stamme aus D._______, E._______. Von Beruf sei sie
E4787/2011 Buchhalterin bei einer Tankstelle. Nach der Entführung ihres Cousins sei sie regelmässig von der EPDP bedroht worden. Am 23. Juli 2008 habe sie in Begleitung ihres Onkels vor Gericht ausgesagt. Alle zwei Monate müsse sie vor Gericht erscheinen und zum Vorfall vom 18. Juni 2008 aussagen. Seit ihrem ersten Erscheinen vor Gericht werde sie regelmässig von Mitgliedern der EPDP bedroht, keine kompromittierenden Aussagen vor Gericht zu machen; letztmals sei dies am 13. Oktober 2010 geschehen. Der nächste Gerichtstermin sei auf den 10. November 2010 anberaumt. Insgesamt habe sie bereits 16 Mal zum Überfall und gegen die EPDP ausgesagt. Sie habe Angst, von Mitgliedern der EPDP getötet zu werden. K. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin während des Verfahrens – jeweils in Kopie – ihre Identitätskarte, ihre Geburts und Heiratsurkunde, mehrere Ausweispapiere, Dokumente und Zeitungsausschnitte im Zusammenhang mit der Entführung und Tötung des Cousins sowie weitere, sie nicht betreffende Registerauszüge ein. L. Am 9. November 2010 überwies die Botschaft das Dossier der Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. M. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 9. August 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. N. Mit Eingabe vom 17. August 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 22. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 1. September 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E4787/2011 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5.
E4787/2011 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. 6.1. Das BFM verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nur relevant,
E4787/2011 wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 unterstütze die srilankische Armee und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr. Es könne jedoch vorkommen, dass sich Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen würden. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen staatlichen Behörden geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Möglichkeit, sich an die lokal zuständigen Instanzen zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche auf die Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden. Dieser Schluss werde dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden habe. Überdies seien die geltend gemachten Nachteile lokal beschränkt, mithin könne sich die Beschwerdeführerin diesen durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei die einzige Zeugin der Entführung ihres Cousins. Dessen Verwandte hätten in die Schweiz einreisen dürfen. Sie und ihr Ehemann würden immer wieder unter Drohungen aufgefordert, nicht vor Gericht auszusagen. Am 24. August 2011 stehe der nächste Gerichtstermin an. Würde sie den Termin nicht wahrnehmen, würde sie von der Polizei festgenommen. Sie und ihr Ehemann lebten in grosser Angst. 6.3. Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit dem Vorfall vom 19. Juni 2008 beziehungsweise seit sie in diesem Zusammenhang erstmals vor Gericht ausgesagt habe, werde sie von Mitgliedern der EPDP regelmässig bedroht, keine kompromittierenden Aussagen vor Gericht zu machen. Die Beschwerdeführerin wird demnach seit rund drei Jahren von der EPDP bedroht. Dennoch ist sie in dieser Zeit gemäss ihren eigenen Aussagen über 16 Mal vor Gericht erschienen und hat zum Vorfall ausgesagt. Trotz der Drohungen ist ihr in den vergangenen drei Jahren seitens der EPDP aber nichts Nachteiliges widerfahren. In Anbetracht dieser Sachlage ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin seitens der EPDP entgegen ihren geäusserten Ängsten, offensichtlich nichts zu befürchten hat. Mit dem blossen Wiederholen ihrer Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermag die
E4787/2011 Beschwerdeführerin diesem Schluss nichts Entscheidwesentliches entgegenzuhalten. Mit dem BFM ist sodann festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin betreffend der angeblichen Bedrohungen durch die EPDP an die zuständigen heimatlichen Behörden wenden und um Schutz nachsuchen kann, da der srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gilt und den Akten keine Hinweise auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behörden mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin offen, sich den geltend gemachten lokalen Nachteilen durch Wegzug in eine andere Regionen ihres Heimatstaats zu entziehen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bisher nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. 6.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E4787/2011 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: