Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4750/2011 Urteil v om 1 4 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. August 2011 / N (…).
E4750/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass mit Verfügung vom 18. März 1996 die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1989 mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch mit Beschwerdeurteil vom 18. Februar 1997 der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission die Vorinstanz angewiesen wurde, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. März 1997 wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete und diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Juli 2011 mit Verfügung vom 18. August 2011 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlich ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, dass sich das BFM in der Verfügung vom 18. August 2011 auf die Einschätzung stützt, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich deutlich entspannt habe und festgestellt worden sei, dass aufgrund der Verbesserung der Lebensbedingungen eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Weiteren ausführte, das Verhalten des Beschwerdeführers habe in der Schweiz durch diverse aktenkundige Delikte in den Bereichen Diebstahl, Hausfriedensbruch, Raufhandel, Sachbeschädigung und in Umlaufsetzen von Falschgeld wiederholt zu Klagen Anlass gegeben,
E4750/2011 dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 414 Tagen verurteilt worden sei und sich aktuell im Strafvollzug befinde, dass er zudem seit Februar 2005 keiner bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, dass demnach weder von einer beruflichen noch von einer sozialen Integration die Rede sein könne und sich aus den Akten nichts ergebe, was auf eine derart enge Beziehung zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen, dass er in der Schweiz auch über keine Familienangehörigen verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des BFM vom 18. August 2011 sei aufzuheben und eventualiter sei eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass bezüglich die Begründung seiner Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. September 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E4750/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass am 1. Januar 2008 das AuG in Kraft trat, gleichzeitig das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG) und gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht gilt, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 1997 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 ANAG vorläufig aufgenommen wurde und aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren das AuG anwendbar ist, dass vorliegend die Frage einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Antrag in der Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten ist, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) und die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben,
E4750/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vornahm und gemäss der damals festgelegten Praxis der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar galt (a.a.O., E. 6), so dass insofern der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, entgegen der Meinung des BFM habe sich die Lage für Tamilen in Sri Lanka nicht verbessert, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung nachvollziehbar erscheint, dass im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 jedoch eine erneute Beurteilung vorgenommen hat und in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) aus welchem der Beschwerdeführer stammt im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert und die Versorgungslage sei entspannt, dass dort die Polizei und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sowie die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
E4750/2011 dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei, dass (zum Folgenden BVGE E6220/2006 E. 13.2.1.1 f.) für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegenstehe, dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gingen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen seien und in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen und falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich BVGE E6220/2006 E. 13.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, der Beschwerdeführer stamme aus Jaffna und es ergäben sich aus den Akten konkret keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würde, und seine Mutter in Jaffna lebe, mit der er nach wie vor in Kontakt
E4750/2011 stehe, weshalb ein familiäres Beziehungsnetz vorausgesetzt werden könne, dass der Beschwerdeführer diesen letzteren Ausführungen des BFM in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegenhält, dass es sich somit erweist, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien grundsätzlich erfüllt, da er ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und von der konkreten Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums auszugehen ist, da es ihm freisteht, sich dank der in der Schweiz erworbenen beruflichen Erfahrungen etwa im Gastronomiebereich wirtschaftlich zu integrieren, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen ausser der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend gemacht werden und keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, dass das BFM demnach nach geltender Rechtsprechung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob und den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtete, dass festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im heutigen Zeitpunkt im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG auch möglich ist, dass demnach die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht, dass dieses Prinzip einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert wird, wonach die zuständigen Behörden bei der
E4750/2011 Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen des Beschwerdeführers in der Schweiz auch sein aktenkundig wiederholt deliktisches Verhalten und in diesem Zusammenhang Art. 83 Abs. 7 AuG heranzieht, dass Art. 83 Abs. 7 AuG in Bst. ac die Voraussetzungen abschliessend aufzählt, bei deren Vorliegen eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt respektive gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG eine bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird und demnach die vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben wird, wenn die weg oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c), dass die Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG inhaltlich im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 62 Bst. b und c AuG übereinstimmen, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach diesem Gesetz regeln, dass von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG und damit auch von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen wäre (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5), dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C.515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung jedoch die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 414 Tagen (270 Tage Freiheitsstrafe und 144 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nicht explizit
E4750/2011 bejahte, sondern das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers implizit unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit eines Wegweisungsvollzuges prüfte und unter Berücksichtigung der Frage einer allfälligen fortgeschrittenen Integration zum Schluss gelangte, davon könne zumal der Beschwerdeführer seit Februar 2005 keiner bewilligten Erwerbstätigkeit mehr nachgehe nicht die Rede sein, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei tatsächlich zu 270 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die übrigen Strafbefehle und Bussen könnten jedoch jederzeit mit Geld abgegolten werden und er habe bezüglich der Geldmittel mit Bekannten Kontakt aufgenommen, demnach im vorliegenden Zusammenhang nicht stichhaltig erscheinen, dass die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend erfüllt sind, offen gelassen werden kann, da, wie oben festgestellt, das BFM nach geltender Rechtsprechung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufhob, dass vorliegend vielmehr im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung namentlich die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, dass die Folgerung des BFM zu bestätigen ist, wonach aufgrund des deliktischen Verhaltens (selbst wenn Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG als nicht erfüllt zu betrachten wäre) und der seit dem Jahre 2005 fehlenden wirtschaftlichen Integration weder von einer beruflichen noch von einer sozialen Integration gesprochen werden kann, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er sei seit 22 Jahren und somit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz und er habe wohl in der Schweiz keine Familie, jedoch viele Bekannte, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, ebenso ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist ist und somit die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbrachte, weshalb er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sein dürfte,
E4750/2011 dass er in der Schweiz über keine Familienangehörigen verfügt, dass in Berücksichtigung der gesamten Sachlage zu Recht davon auszugehen ist, dass die vorliegend zu beachtenden Beziehungsaspekte des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht in entscheidrelevanter Hinsicht derart ausgestaltet sind, als mit einem Wegweisungsvollzug eine nicht zu vertretende persönliche Härte vorläge, dass in gesamthafter Würdigung aller Umstände das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass sich die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist, dass sich demnach ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts des im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht aussichtslosen Rechtsbegehrens gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E4750/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: