Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4722/2011 Urteil v om 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, B._______, Iran, beide vertreten durch (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
E4722/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben den Iran am 11. März 2011 legal verliessen, am 18. März 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz einreisten und hier am 20. März 2011 Asylgesuche stellten, dass die Beschwerdeführerin die Asylgesuche anlässlich der Kurzbefragung vom 23. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) im Wesentlichen mit einer Anschlussverfolgung der iranischen Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit des bereits früher in die Schweiz geflüchteten ExEhemannes (N […]; Asylverfahren erstinstanzlich hängig) begründete, von dem sie seit dem (…) geschieden sei, dass sie mit einem legal erhaltenen und von der Schwedischen Botschaft in Teheran zu Besuchszwecken ausgestellten SchengenVisum auf dem Luftweg via Istanbul nach Schweden gelangt seien – dort lebten Verwandte von ihnen – und von dort die Weiterreise in die Schweiz angetreten hätten, ohne andernorts zuvor ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Schwedens in Anwendung der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass sie dabei erklärte, für sie selber spiele die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz oder Schwedens an sich keine Rolle, sie sei jedoch wegen ihres Kindes in die Schweiz gekommen, welches mit seinem Vater zusammen sein solle, dass das BFM am 1. Juni 2011 und ergänzend am 27. Juli 2011 ein auf Art. 9 DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Schweden richtete, welchem die zuständige schwedische Migrationsbehörde nach anfänglicher Absage am 8. August 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin IIVerordnung ausdrücklich zustimmte,
E4722/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 22. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Januar 2011 nicht eintrat, deren Wegweisung nach Schweden und den Vollzug anordnete und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin IIVerordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass die schwedischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung denn auch ausdrücklich zugestimmt hätten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs keinen Selbseintrittsgrund nach Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVerordnung beziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellten und keine relevanten Hindernisse für die Verfahrenszuständigkeit Schwedens und den Vollzug der Wegweisung dorthin begründeten, da der Vater des Kindes kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVerordnung noch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1) sei, dass die Überstellung nach Schweden – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Schweden mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem NonRefoulementGebot noch Art. 3
E4722/2011 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2011 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise zur Anhandnahme des Asylgesuchs zuständigkeitshalber, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen, dass sie in der Begründung die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz bekräftigen, welche sich aus dem allseitigen und durch diverse Urlaubsscheine und ein Arztzeugnis belegten Wunsch ergebe, dass das gemeinsame und an (…) leidende rubrizierte Kind in der Nähe des hier wohnenden Vaters bleiben könne, dass somit Art. 8 DublinIIVerordnung Anwendung zu finden habe, da das Kind durchaus als Familienangehöriges (i.S. Art. 2 Bst. i/iii DublinII Verordnung) seines in der Schweiz wohnenden und sich noch im erstinstanzlichen Asylverfahren befindlichen Vaters zu bezeichnen sei und der gemeinsame Wunsch aller Beteiligten zum Zusammenleben in der Schweiz bestehe, dass eventualiter die Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen zu greifen habe, da andernfalls das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf Familienleben und das in diesem Zusammenhang zu beachtende Kindeswohl verletzt würden, welche Prüfung das BFM indessen in Missachtung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs unterlassen habe, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater denn auch ungewöhnlich eng sei,
E4722/2011 dass betreffend die eingereichten Beweismittel, soweit sie nicht bereits erwähnt wurden oder darauf noch in den Erwägungen einzugehen sein wird, auf die Akten zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
E4722/2011 überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die schwedischen Behörden dem Ersuchen des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung (primäre Verfahrenszuständigkeit des Visum erteilenden Landes) am 8. August 2011 zugestimmt haben und Schweden für die Durchführung der Asyl und Wegweisungsverfahren beider Beschwerdeführenden zuständig ist, dass die erwähnte gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit vom BFM
E4722/2011 zutreffend erkannt (und von Schweden auch akzeptiert) wurde, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zwar – in Stützung der betreffenden Rüge der Beschwerdeführenden und in Erkennung einer Missachtung der Begriffsbestimmungen von Art. 2 Bst. i DublinIIVerordnung durch das Bundesamt – das Kindsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz im erstinstanzlichen Asylverfahren befindlichen Vater verkennt und sich unzulässigerweise einzig auf das seit der Scheidung vom Jahre 2009 nicht mehr bestehende Familienverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem in der Schweiz wohnenden ExMann abstützt, dass dies prima vista die Prüfung von Art. 8 DublinIIVerordnung (von den Beteiligten gemeinsam erwünschte Verfahrenszuständigkeit jenes Landes, in dem das Asylgesuch eines Familienangehörigen erstinstanzlich hängig ist) aufdrängen müsste, dass die Konkurrenz der beiden gesetzlichen Zuständigkeitsgrundlagen von Art. 8 und Art. 9 Abs. 2 DublinII Verordnung jedoch in der vorliegenden Konstellation nur eine scheinbare ist, dass nämlich Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung eindeutig festhält, der mit dem Elternteil einreisende minderjährige Familienangehörige teile die für den Elternteil geltende Zuständigkeitsordnung, dass für die Beschwerdeführerin alleine besehen die Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung – mithin die Zuständigkeit Schwedens – unzweifelhaft und an sich auch unbestritten ist, weshalb das mit ihr eingereiste minderjährige Kind untrennbar das Zuständigkeitsschicksal seiner Mutter teilt, dass unbestrittenermassen keine Anhaltspunkte vorliegen, Schweden missachte das Non RefoulementGebot oder die einschlägigen Normen insbesondere der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
E4722/2011 dass die Beschwerdeführenden somit offensichtlich auch keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Zuständigkeits oder Selbsteintrittsansprüche ableiten können und – unbesehen des Umstandes, dass das Familienleben seit der Scheidung ohnehin nicht mehr besteht und die Beschwerdeführerin (statt ihr ExMann) den Beschwerdeführer in Obhut hat – Schweden für die Prüfung auch des materiellen Gehalts dieser Bestimmung zuständig ist, dass ferner gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der DublinIIVerordnung die Einheit der Familie nur insoweit gewahrt werden soll, soweit dies mit den sonstigen Zielen – vorliegend die Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung – vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden, dass im Übrigen – ohne das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater näher zu würdigen – das Kindeswohl bei der aktuell herrschenden Situation (Obhut bei der Beschwerdeführerin) unbestrittenerweise in keiner Art jemals beeinträchtigt war und ist, dass ein aus humanitären Gründen verlangter Selbsteintritt aber offensichtlich nicht mit der Begründung anbegehrt werden kann, dass das Kindeswohl im anderen Gastland genau gleich oder noch besser gewahrt sei, dass schliesslich auch im Umstand des beim Beschwerdeführer bestehenden (…) kein Selbsteintrittsgrund betreffend die Schweiz oder ein Vollzugshindernis betreffend Schweden erblickt werden kann, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden in diesem Sinne (im Ergebnis) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen ist,
E4722/2011 dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft wurden, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
E4722/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E4722/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: