Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4689/2011 Urteil v om 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Türkei, p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
E4689/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl nachsuchte, dass am 11. Februar 2011 in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er sei als (…) früher Mitglied der (…) und eine Zeit lang auch Sympathisant der (…) gewesen, dass er sich zwischen (…) und (…) für die (…) engagiert und im Jahre (…) die (…) in (…) mitgegründet habe, wo er ebenfalls politisch aktiv gewesen sei, dass er sich gelegentlich an Schlägereien mit (…) beteiligt und (…) beleidigt habe, dass er im Jahre (…) von der (…) des (…)gerichts in (…) wegen Ehrverletzung zu einer Geldbusse verurteilt worden sei, dass ein von einem Rechtsanwalt gegen ihn im Jahre (…) bei der (…) des (…)gerichts in (…) wegen Bedrohung eingeleitetes Verfahren erstinstanzlich hängig sei, dass er am (…) an einer Demonstration im Zusammenhang mit (…) teilgenommen und dabei zusammen mit einer anderen Person den (…) mit Eiern beworfen habe, dass er bei seiner Festnahme geschlagen worden sei und er zu seiner Verteidigung einen Polizisten (…) habe, dass die (…) des (…)gerichts in (…) ihn am (…) von der Anschuldigung der "Beleidigung des (…)" und der "Beleidigung eines Staatsbeamten bei der Ausübung seines Amtes" freigesprochen und der Kassationshof diesen Freispruch mit Urteil vom (…) bestätigt habe, dass die Gemeinde ihm vor (…) Jahren nach (…) seine Stelle unter dem Vorwand gekündigt habe, er habe seinen Vorgesetzten bedroht und
E4689/2011 beleidigt, und ihm unter seiner Zusicherung, Stillschweigen zu bewahren, eine Abgangsentschädigung ausgerichtet worden sei, dass die Geschichte mit dem Eierwurf in der lokalen Presse nach wie vor ein Thema sei und er befürchte, deswegen erneut angeklagt und diesmal verurteilt zu werden, dass er deshalb unter Druck stehe, in der Türkei nicht mehr frei leben und keine Arbeit finden könne und er in einem Land leben möchte, wo die Menschenrechte respektiert würden, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Dokumente (…) einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – dem Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Rückschein am 18. Juli 2011 eröffnet – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom 24. August 2011 die bei ihr am 22. August 2011 eingelangte Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2011 übermittelte, dass der Beschwerdeführer in seiner deutschsprachigen Eingabe vom 10. August 2011 unter Verweis auf seine Vorbringen und die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente die Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2011 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragt, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E4689/2011 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge
E4689/2011 geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin weist, einer Person könne zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn dieser nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen des Eierwurfes auf (…) erneut angeklagt und verurteilt zu werden, weil sich dessen Rechtsanwalt profilieren wolle, um eine nicht weiter substanziierte Vermutung handle, und festzustellen sei, dass er anlässlich der Anhörung
E4689/2011 bei der Botschaft ausgesagt habe, es sei in dieser Angelegenheit kein neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden, dass bei keinem der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahren eine politisch motivierte oder einreiserechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar sei, zumal er aufgrund der vorgebrachten Anschuldigungen diesbezüglich auch in der Schweiz zur Verantwortung gezogen würde, dass auch der Umstand, dass er anlässlich seiner Verhaftung im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Eierwurf von der Polizei hart angepackt worden sei, zu keiner anderen Beurteilung führe, zumal ihm auch in der Schweiz nach einer solchen Tat eine Festnahme drohen würde, dass hinsichtlich der Kündigung der Arbeitsstelle durch die Gemeinde aufgrund seines geschilderten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden könne, der Vorwurf, dass er seinen Vorgesetzen beleidigt und bedroht habe, treffe zu, womit ein legitimer Kündigungsgrund vorliegen würde, dass indessen selbst bei einer politisch motivierten Kündigung kein ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes vorläge, weil diese bereits mehrere Jahre zurückliege und es dem Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle als (…) zu finden, dass des Weiteren festzustellen sei, dass in der Türkei aufgrund der ökonomischen Situation viele Menschen ohne berufliche Perspektiven seien und Mühe hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, welcher Umstand die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers bei der Arbeitssuche zu erklären vermöge, dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei, dass sich die Beschwerde darin erschöpft, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu
E4689/2011 beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, mit seinen Vorbringen und den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Dokumenten asylrelevante Nachteile oder eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungs charakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E4689/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: