Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4607/2009 Urteil v om 9 . D e z embe r 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (…).
E4607/2009 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, der Ethnie der Hazara zugehörig, seinen Heimatstaat im Jahre 2004, 2005 oder 2006 Richtung Iran und hielt sich dort bis im Mai 2008 auf. Am 31. Oktober 2008 gelangte er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 18. November 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 8. Mai 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe aber bis 2003 im Iran gelebt. Danach habe er sich während ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren in Kabul aufgehalten, wo er eine Koranschule besucht habe. Eines Tages sei ihm angeboten worden, in eine Schule zu gehen, wo er neben dem Koran noch anderes lernen würde. Ausserdem bekäme er dort Geld, so dass er seine Familie unterstützen könnte. Er habe sich entschieden, in diese Schule zu gehen und sei sodann nach Pakistan gebracht worden, wo es Schüler aus allen Teilen Afghanistans gehabt habe. Bald habe er jedoch festgestellt, dass diese Schule von den Taliban organisiert gewesen sei und sei deshalb geflohen. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren müssen, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten, welcher seither verschollen sei. Er gehe davon aus, dass er umgebracht worden sei. Deshalb habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan im Jahr 2004 (beziehungsweise 2005 oder 2006) verlassen und sei in den Iran zurückgekehrt. Ende 2007 sei er dort festgenommen worden und während etwa zehn Tagen in Haft gewesen, worauf man ihn nach Afghanistan habe ausschaffen wollen. Es sei ihm gelungen, aus dem Autobus zu fliehen, er sei zu seiner Familie zurückgekehrt und habe begonnen, seine Flucht vorzubereiten. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über die Türkei, wo er sich ungefähr sechs Monate aufgehalten habe, und unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara (Original), gemäss welcher er aus der Provinz C._______ stamme, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
E4607/2009 sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2009 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legitimen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 machte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan aufmerksam und setzte dieser Frist zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2011, welche dem Beschwerdeführer am 17. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das Bundesamt unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
E4607/2009 G. Mit Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters vom 25. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und verwies zur Begründung auf die aktualisierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
E4607/2009 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 13). Es ist deshalb einzig die Frage zu beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E4607/2009 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E7625/2008) eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert. Es schätzt die Sicherheitslage und die humanitäre Situation als derart schlecht ein, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist. Bezüglich der Hauptstadt Kabul ergibt die Lageanalyse ein vergleichsweise besseres Bild und eine Rückkehr wird nicht als generell unzumutbar beurteilt. Unter bestimmten, begünstigenden Umständen kann ein Wegweisungsvollzug dorthin – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Dabei ist in einer Einzelfallprüfung abzuklären, ob die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen – etwa junger gesunder Mann, tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation – erfüllt sind. 5.3. Von der Vorinstanz wurde die allgemein angespannte Sicherheitslage in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. Weiter ging sie davon aus, dass in gewissen Regionen die Situation nicht permanent instabil sei, weshalb nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden könne. Das BFM wurde am 24. Juni 2011 auf das Grundsatzurteil aufmerksam gemacht und zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2011 geht es jedoch mit keinem Wort auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein, sondern verweist auf seine
E4607/2009 Erwägungen in der Verfügung vom 22. Juni 2009. Dort hat die Vorinstanz ausgeführt, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Diese Einschätzung kann angesichts der aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Gültigkeit mehr haben. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug in die auf der Tazkara des Beschwerdeführers angegebene Provinz C._______ (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F6 ff.) zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. 5.4. Weiter argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe insgesamt unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu den angeblichen Fluchtgründen und zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz, zu seiner persönlichen familiären Situation, zu seinen Aufenthaltsorten und zur Ausreise aus Afghanistan gemacht. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Gesuchstellers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Nach ständiger Rechtsprechung der ARK sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungs und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht zugestimmt werden, zumal die Herkunft des Beschwerdeführers, welcher seine Tazkara zu den Akten gereicht hat, von der Vorinstanz nicht grundsätzlich angezweifelt wird. Der Beschwerdeführer hat die Mitwirkungs und Wahrheitspflicht nicht in solch grober Weise verletzt, dass es dem BFM unmöglich wäre, sich zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es ist deshalb zu prüfen, ob die für eine Aufenthaltsalternative in einer der Grossstädte geforderten Bedingungen erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und gemäss Akten gesunden Mann, der den grössten Teil seines Lebens im Iran verbracht hat. Er sei im Jahr 2003 mit seiner Familie nach Kabul gereist und habe sich während eineinhalb bis zwei Jahren dort aufgehalten, bis er – nach dem kurzen Besuch der TalibanSchule in Pakistan – aufgrund von Problemen mit den Taliban wieder in den Iran zurückgekehrt sei. Sein Vater sei verstorben oder verschollen und seine Mutter und Geschwister seien im Iran wohnhaft (vgl. A16 F33, A1 S.3). In
E4607/2009 Afghanistan habe er keine Verwandten. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass er in der Hauptstadt, welche er gemäss seinen Angaben vor ungefähr sieben Jahren verlassen hat, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würde. Weiter fehlen Anhaltspunkte für eine Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation bei einer Rückkehr, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach Kabul ebenfalls als unzumutbar zu beurteilen ist. Von einer allenfalls möglichen Aufenthaltsalternative in den beiden anderen Grossstädten MazariSharif und Herat ist nicht auszugehen, da keine Hinweise bestehen, wonach der Beschwerdeführer irgendwelchen Bezug hätte zu diesen Städten. 5.5. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der (…)verfügung wegen (…) vom 23. Februar 2010, keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, zumal nicht davon auszugehen ist, dass dem bis zum 22. November 2011 nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die am 28. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Eingabe des neu mandatierten Rechtsvertreters ist nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zu betrachten, weshalb der Beschwerdeführer dafür nicht zu entschädigen ist.
E4607/2009 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung gewährt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: