Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4565/2008 Urteil v om 2 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (2. Asylverfahren); Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N (…) .
E4565/2008 Sachverhalt: A. A.a. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM) wies mit Verfügung vom 25. Januar 2001 ein am 29. Juni 2000 eingereichtes Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b. Die am 27. Februar 2001 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 9. Juli 2001 gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und das BFF angewiesen, die Angelegenheit neu zu beurteilen. A.c. Das BFF wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. August 2002 erneut ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d. Die dagegen am vom 20. September 2002 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 25. Februar 2003 abgewiesen. A.e. Auf das am 17. Dezember 2004 eingereichte Revisionsgesuch wurde mit Urteil der ARK vom 13. Januar 2005 nicht eingetreten. A.f. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle im Kanton (…) am 18. April 2007 angetroffen und wegen des Verdachts auf illegalen Aufenthalt verhaftet und befragt. B. B.a. Am 27. April 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM unter Beilage von 18 Beweismitteln ein zweites Asylgesuch stellen mit den Anträgen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er ersuchte um Anordnung vollzugshindernder Massnahmen, Ausstellung eines neuen Asylbewerberausweises, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Asylgesuch wurde begründet mit dem Umstand, dass sich seit dem 25. Februar 2003 neue Tatsachen ergeben hätten. Er sei ein aktives Mitglied der (eine iranische Oppositionspartei) geworden und nehme seit Januar 2005 regelmässig an deren Kundgebungen und Demonstrationen
E4565/2008 teil. Die (eine iranische Oppositionspartei) habe sich darauf spezialisiert, Missstände und Menschenrechtsverletzungen im Iran offen anzuprangern. Er habe sich auch mit Exponenten der Oppositionsszene am 25. Januar 2005 getroffen, namentlich mit (…). Am 10. Februar 2005 habe er gegenüber der iranischen Botschaft in Bern an der von der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) organisierten Kundgebung teilgenommen. Es seien viele weitere Aktionen der (eine iranische Oppositionspartei), meist in (…) oder (…), gefolgt, für welche er teilweise verantwortlich gezeichnet oder sich jedenfalls daran beteiligt habe. Im Februar 2007 habe seine Bewegung mit (andere iranische Oppositionsparteien) in einer grösseren Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern und anlässlich des 28. Jahrestag der Gründung der Republik Iran gegen das iranische Regime protestiert. Am 8. März 2007 hätten Mitglieder der (diverse iranische Oppositionsparteien) demonstriert. Er weise nun ein politisches Profil auf, das glaubhaft sei und ihn von der Masse der exilpolitisch tätigen Iranern in Westeuropa herausragen lasse. Er sei bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet und erfülle die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig. B.b. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 forderte das BFM unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch die Leistung eines Gebührenvorschusses, der in der Folge fristgerecht geleistet wurde. B.c. Mit Schreiben vom 19. September 2007 reichte der Rechtsvertreter eine 34 Namen umfassende Mitgliederliste der (eine iranische Oppositionspartei) ein, auf dem sein Mandant namentlich und mit seiner NNummer aufgeführt ist. Weiter wurde diverse Teilnahmen des Beschwerdeführers an Aktionen der (eine iranische Oppositionspartei) in (…) geltend gemacht und durch Fotos und weitere Beweismittel belegt. Gewisse Aktionen seien im Internet abrufbar. B.d. Mit im Schuldspruch rechtskräftig gewordenem Urteil des (ein Gericht) vom 24. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts schuldig gesprochen. Im Strafpunkt wurde gegen das Urteil Berufung erhoben. B.e. Mit Schreiben vom 12. März 2008 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant übe weiterhin für die (eine iranische Oppositionspartei) die Funktion eines Hauptverantwortlichen aus. Name und Funktion seien im
E4565/2008 Internet abrufbar. Es folgte eine Auflistung von weiteren Kundgebungsteilnahmen im Jahr 2007 und 2008 in (…) mit Fotos und Kopien der Flugblätter. Weiter sei seine Teilnahme an der Kundgebung vom 8. März 2008 gegen die Aufhebung der GeschlechterApartheit im Internet dokumentiert. Schliesslich liess der Beschwerdeführer ein persönliches Unterstützungsschreiben der (...)vom 2. März 2008 einreichen. B.f. Das BFM hörte am 29. April 2008 den Beschwerdeführer zu den Beweggründen des zweiten Asylgesuchs an. Im Rahmen dieser Befragung gab er an, einen iranischen Identitätsausweis (Schenasnameh) zu besitzen. Er sei bereit, diesen dem BFM einzureichen, wenn Gewähr geboten sei, dass er nicht in den Iran zurückgeschafft werde. Er sei seit ungefähr dem 25. Januar 2005 Mitglied der (eine iranische Oppositionspartei). Er sei der Organisation beigetreten, weil Präsident Katami das Volk belogen habe. Die Regierung handle rücksichtslos, das Volk werde unterjocht und martialisch bestraft. Jeder Widerstand gegen das Regime werde im Keim erstickt. Die Volksmiliz (Basidjis) habe freie Hand. Die (eine iranische Oppositionspartei) trete deshalb für die Wahrung der Menschenrechte ein und prangere die Fehlentwicklungen im Iran öffentlich an. Er sei mittlerweile Koordinator der (eine iranische Oppositionspartei) und plane und organisiere die Veranstaltungen der Organisation in der Schweiz. Er unterstehe direkt (...), dem Vorsitzenden respektive Generalsekretär der (eine iranische Oppositionspartei) in der Schweiz. Beispielsweise habe er kürzlich den Internationalen Tag der Frau vom 8. März 2008 mitorganisiert, die nötigen Bewilligungen hierfür eingeholt und bezüglich Präsentation der Information zur Situation im Iran Vorschläge gemacht. Nachdem er via Internet die Absprachen mit der (...)getätigt habe, seien von dieser die entsprechenden deutschen Texte druckreif verfasst und an ihn geliefert worden. Er habe in der Folge die nötigen Kopien erstellt und sie später an Interessierte verteilt. Die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen beanspruche jeweils viel Zeit und Arbeit. B.g. Am 30. April 2008 reichte er den iranische Identitätsausweis ein. B.h. Am 27. Mai 2008 ersuchte er um Akteneinsicht, die ihm vom BFM am 29. Mai 2008 gewährt wurde. B.i. Das BFM wies mit Verfügung vom 6. Juni 2008, eröffnet am 9. Juni 2008, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die
E4565/2008 Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFMVerfügung mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Rückerstattung der von der Vorinstanz erhobenen Gebühr, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden Kopien einer Vollmacht und der angefochtene Verfügung, Fotos, ein Bericht der Demonstration vom 6. Juni 2008 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2008 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 sah das Bundesverwaltungsgericht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf später und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2008, die dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Das Obergericht des Kantons (…) bestrafte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren (vgl. vorn sub A.f und B.d) am 12. September 2008 mit einer nicht aufschiebbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen. G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, 10. Februar, 6. Mai, 31. August und 31. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer Sachverhaltsergänzungen und die folgenden Beweismittel zu den Akten:
E4565/2008 eine Kopie und Übersetzung des iranischen Identitätsausweises; Fotos oder/und Hinweise (beispielsweise Flyer, EMailausdrucke, Hinweise auf Dokumentationen in Rundfunk, Video [Youtube] und anderen Internet und Medienforen) zu den Aktionen vom 1. und 2. Mai, 10. und 19. Juli, 16. August, 10. Oktober, 15. November, 6. und 15. Dezember 2008, 8. und 12. März, 3., 12. und 24. Juni, 9., 24. und 25. Juli, 4. und 15. August, 10. Oktober 2009; eine Bestätigung vom 22. Januar 2009 betreffend seine Wahl zum Vizepräsidenten der (eine iranische Oppositionspartei). H. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer weitere Sachverhaltsergänzungen und Beweismittel nachtragen, namentlich zu den Aktionen vom 11. Februar 2010 in Bern vor der iranischen Botschaft, vom 15. Februar 2010 in Genf in der Nähe des Sitzes der United Nations, und zu weiteren Kundgebungen vom 14. Mai 2010, 5. und 12. Juni 2010. I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, (ein Verwandter) sei vom iranischen Staatssicherheitsdienst unter dem Vorwand, es gebe Fragen zu seiner zwei Wochen vorher erfolgten beruflichen Beförderung, vorgeladen, verhört und umgehend verhaftet worden. (ein Verwandter) habe sich seit den Studentenprotesten des Jahres 1999 aktiv im Rahmen der Studentenbewegung gegen das aktuelle Regime betätigt. Die Verhaftung sei im (…) 2010 erfolgt und zwar weil die Behörden geglaubt hätten, dass er es ihm (dem Beschwerdeführer) nachmachen und untertauchen könnte. (ein Verwandter) lasse sich in seinem Verfahren anwaltlich vertreten. Der Anwalt habe nach Wochen der Haft erstmals Zugang zum (ein Verwandter) erhalten und bei seinem Besuch erfahren, dass das politisches Engagement seines Mandanten, sein Kontakt zu Oppositionellen im Ausland und weitere unbekannte Gründe zur Verhaftung geführt hätten. Den Computer des (ein Verwandter) und weitere Beweismittel oppositioneller Art hätten die Sicherheitskräfte bereits beschlagnahmt. Im (…) 2011 sei (ein Verwandter) aus der Haft freigekommen, ohne dass das hängige Verfahren gegen ihn eingestellt worden wäre. (ein Verwandter) habe die Auflage erhalten, die Heimatstadt nicht zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Kontext an, er sei seit dieser Zeit mehrmals unter der Identität seines (ein Verwandter) per "(…)" angeschrieben worden. Er könne dazu mit Sicherheit sagen, dass diese Anfragen nicht von seinem (ein Verwandter)
E4565/2008 stammen würden. Er vermute daher, dass der Sicherheitsdienst belastendes Material für das Strafverfahren gegen seinen (ein Verwandter) sammle. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, sein politisches Engagement in der Schweiz vorübergehend zu reduzieren, um seinen (ein Verwandter)im Iran nicht zu gefährden. Er vermeide zur Zeit weitestgehend öffentliche Auftritte, stehe aber weiterhin seinen politischen Freunden als politischer Ansprechpartner zur Verfügung. Am (…) 2010 sei er auf diese Weise beispielsweise Mitorganisator der Grossdemonstration in Genf gewesen. J. Die nach richterlicher Aufforderung eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters im Gesamtbetrag von Fr. 3654.70 datiert vom 16. August 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgrundes des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
E4565/2008 beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 55 AsylG). 2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Diese Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
E4565/2008 im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung subjektiver Nachfluchtgründen. 2.4. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Nicht von Interesse ist daher, was die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 3. 3.1. Das BFM begründete die angefochtene Verfügung mit dem Umstand, im abgeschlossenen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen können, aus politischen Gründen im Iran Festnahmen und Vorladungen ausgesetzt gewesen zu sein. Somit könne er als Gegner des Regimes im Zeitpunkt der Ausreise nicht im Fokus iranischer Behörden gestanden sein und es sei demzufolge auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der iranischen Behörden gestanden habe. Zwar gebe er an, als Organisator und Planer für einen Teil der Aktionen der (eine iranische Oppositionspartei) verantwortlich gewesen zu sein. Aus den Schilderungen liesse sich jedoch nicht ableiten, dass er ein überdurchschnittliches politisches Profil im Rahmen der (eine iranische Oppositionspartei) beziehungsweise der exilpolitischen Szene der Iraner in der Schweiz bekleidet habe. Was die Internetauftritte betreffe dürfte es den iranischen Behörden nicht möglich sein, die riesigen Mengen an im Internet kursierenden Informationen und Dokumenten gezielt und umfassend zu überwachen. Zudem sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden politische Aktivisten und Regimegegner, die eine reelle Gefahr für ihr herrschendes politisches System darstellen würden, von anderen Personen unterscheiden könnten, die sich oft zeitlich befristet mit exilpolitischen Tätigkeiten in engem Zusammenhang mit einem hängigen Asylgesuch engagieren. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines durchschnittlichen politischen Profils keine Gefahr für das iranische System. Er würde mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran nicht verfolgt. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die
E4565/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werde. 3.2. Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde und den Ergänzungen im Wesentlichen auf die seit 25. Januar 2005 die aktenkundigen exilpolitischen Veranstaltungen und Aktionen entgegengehalten, die mit unzähligen Beweismitteln dokumentiert und/oder im Internet abrufbar seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer mit verschiedenen Organisationen zusammengearbeitet, so mit der (…). Beispielweise habe er am 6. Juni 2008 vor dem Sitz der International Labor Organisation in einer von der WCP und IFIR organisierten Kundgebung demonstriert, habe den Rauswurf des Irans aus der ILO gefordert und die ILO im Auftrag der Oppositionsbewegung als Delegationsteilnehmer aufgefordert, die iranische Delegation in Genf nicht zu empfangen. Neben ihm hätten (diverse Persönlichkeiten exiliranischen Bewegungen), agiert. Die Zeitschrift der (eine iranische Oppositionspartei) und die Internetseite der (eine iranische Oppositionspartei) hätten mit Bild über die Aktion berichtet. Auf der Foto sei er zu erkennen. In Weiterführung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu anerkennen; ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig und zudem unzumutbar. 3.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Verweis auf seine bisherigen politischen Tätigkeiten in der Schweiz eine Fülle von Beweismitteln und Belegstellen seiner politischen Aktionen ein. Die geltend gemachten Aktivitäten und Rollen innerhalb der exiliranischen Szene der Schweiz wurden im Kern vom BFM nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer war erwiesenermassen in der Schweiz seit Januar 2005 respektive seinem zweiten Asylgesuch bis zumindest (…) 2010 regelmässig öffentlich politisch tätig. Es kann im Folgenden – was die Aktivitäten und Rollen des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft – weitgehend auf dessen Darstellungen abgestellt werden. 4. Vorab ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren – auch wenn der Beschwerdeführer formell um Asyl nachgesucht hat – sich inhaltlich auf die Geltendmachung und Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen beschränkte. Auch auf Beschwerdestufe ist trotz der weitergehenden Formulierung des Beschwerdeantrags auf Asylerteilung die einzige strittige Frage, ob der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und deswegen in
E4565/2008 Nachachtung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Namentlich ist aus der mit Eingabe vom 23. Februar 2011 geltend gemachten Verhaftung (ein Verwandter)des Beschwerdeführers nicht zu schliessen, Letzterer sei neu auch wegen drohender Reflexverfolgung zum Flüchtling geworden. Dies wird denn auch in keiner Weise geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mithin weder im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt noch ist er aufgrund objektiver Nachfluchtgründe nachträglich zum Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist. Damit ist die Beschwerde jedenfalls hinsichtlich des – trotz anderslautender Begründung – in der Beschwerdeschrift ausdrücklich formulierten Antrages auf Asylgewährung in diesem Punkt (Dispositiv Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) abzuweisen. 5. 5.1. Die vom Beschwerdeführer in zahllosen Beweismitteln (darunter Fotoaufnahmen, die ihn anlässlich von Standaktionen, Kundgebungen, Sitzungen oder Kongressen zeigen) dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten gehen deutlich über das hinaus, was typisch ist für iranische Staatsangehörige, "die sich oft zeitlich befristet und mit Tätigkeiten der oben beschriebenen Art und in engem Zusammenhang mit einem hängigen Asylverfahren exilpolitisch engagieren" (so die Formulierung der Vorinstanz in der angefochten Verfügung, S. 4 oben). Im Gegensatz zur Auffassung des BFM ist angesichts der Anzahl, aber noch viel mehr wegen der Qualität der belegten Exiltätigkeiten grundsätzlich von einer qualifizierteren exilpolitischen Aktivität und Rolle des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Er war offensichtlich nicht einfach Mitläufer, sondern spielte (beziehungsweise spielt) in exilpolitischen Kreisen seiner Landsleute und bei der Vorbereitung und Durchführung solcher Aktionen eine führende Rolle – wie die Fotos belegen ist er oft inmitten der politischen Führungsriege, im Zentrum oder an der Spitze einer Kundgebung anzutreffen –, führte oft das Wort und trat gegenüber der Presse und der Öffentlichkeit in erkennbarer und in der Wortwahl deutlicher Weise auf. Der Beschwerdeführer war zudem mehrfach Ansprechpartner der (eine iranische Oppositionspartei) gegenüber den schweizerischen Behörden und diverser Kantone im Rahmen verschiedener Aktionen gewesen. Die Kontakte des Beschwerdeführers zur bekannten (...) und zu anderen Exponenten der exiliranischen Oppositionsbewegungen sind nachgewiesen und konnten in der Öffentlichkeit erkannt werden. Insbesondere hat sich der
E4565/2008 Beschwerdeführer stark exponiert, als er im Rahmen der Mitorganisation und der anschliessenden Demonstrationen in Bern (iranische Botschaft) und in Genf (ILO) den iranischen Behörden durch die Themenwahl und seinen Forderungskatalog negativ aufgefallen sein musste. Seine Forderungen und das in der Öffentlichkeit erfolgte und von der Presse aufgegriffene Anschwärzen des iranischen Regimes bei den internationalen Organisationen dürften ihn mitunter als hartnäckigen Gegner des heutigen iranischen Machtapparats erkennbar gemacht haben. Als delegierter Gesprächsunterhändler im Rahmen der in Genf aufgetretenen exiliranischen Opposition dürfte er mit Leichtigkeit identifizierbar gewesen sein. Bei diesen Aktionen, über welche auch im Fernsehen berichtet wurde, traf er den iranischen Staat in einem sensiblen Bereich. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer iranischen Spitzeln bei diesen Aktionen aufgefallen und von ihnen beobachtet und fichiert worden ist. Die offiziellen iranischen Kreise dürften über die nicht unbedeutende Rolle und die Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich bei der (eine iranische Oppositionspartei) in der Schweiz, im Bild sein. Da der Beschwerdeführer über das Netzwerk exiliranischer Oppositionskreise und ihre Kontakte in der Schweiz und verschiedenen europäischen Ländern Europas eine Vielzahl von exilpolitisch aktiven Landsleuten mit Führungsfunktionen kennengelernt haben wird und über Jahre organisatorische und planerische Aufgaben ausgeführt hat, dürften die iranischen Sicherheitsbehörden an einer Informationsgewinnung durchaus Interesse haben. Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätige Führungsperson der iranischen Exilszene hätte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen und in der Folge inhaftiert zu werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre und seiner Behandlung während der Untersuchungen und der Inhaftierung ist aufgrund der dem Gericht in anderen Fällen bekannt gewordenen Handlungsweisen der iranischen Staates und seiner Organe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seitens der iranischen Sicherheitsbehörden Menschenrechtsverletzungen begangen werden, welche die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht, nach einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden. Angesichts der weitreichenden Vollmachten und Macht iranischer Sicherheits und Geheimdienste ist auszuschliessen, dass er in seinem
E4565/2008 Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen dürfte. 5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zu bejahen ist. Von der Asylgewährung ist der Beschwerdeführer indessen in Anwendung von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 6. Die Ablehnung des Asylgesuchs hat in der Regel die Verfügung der Wegweisung aus der Schweiz zur Folge, es sei denn, die asylsuchende Person sei im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewiligung oder habe einen Anspruch darauf (Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Der Beschwerde ist nicht im Besitz einer entsprechenden Bewilligung und hat auch keinen Anspruch darauf, weshalb die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht verfügt worden ist. 7. Der Wegweisungsvollzug ist wegen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft unzulässig (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. 8. Die vorinstanzliche Verfügung ist auch im Kostenpunkt (DispositivZiffer 4) aufzuheben. Auch wenn das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, ist darin nicht ein Teilunterliegen zu erkennen, da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sich auf die Beantragung der Erteilung der vorläufige Aufnahme als Flüchtling beschränkt hat, wozu er aufgrund der verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht anders als durch die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs gelangen konnte (vgl. Art. 18, Art. 32 Abs. 2 Bst. e und Art. 54 AsylG). Die überschiessende Antragstellung ist mithin systemimmanent und nicht als Teilunterliegen zu qualifizieren. 9. Die Beschwerde ist bezüglich der Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Gebühr von Fr. 600.–), 5 (Aufforderung zum
E4565/2008 Verlassen der Schweiz) und 6 (Auftrag an den Wohnsitzkanton zum Vollzug der Wegweisung) gutzuheissen und bezüglich der Ziffern 2 (Abweisung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen und das BFM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Das BFM ist ferner anzuweisen, dem Beschwerdeführer die für die Behandlung des zweiten Asylgesuchs erhobene Gebühr von Fr. 600.– zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist. 10. Praxisgemäss wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines als hälftig zu bewertenden Obsiegens die Hälfte der üblichen Kosten für das Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 600.– zu auferlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG wird ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Behandlung mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 vom Bundesverwaltungsgericht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden ist, fällt damit als gegenstandslos dahin. 11. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 16. August 2011 eine Kostennote ein, mit welcher er bei einem Zeitaufwand von 15,65 Stunden, einem Stundenansatz von Fr. 200.– und unter Geltendmachung von Barlauslagen in der Höhe von Fr. 265.40 und dem Mehrwertsteueranteil (Mischansätze) von Fr. 259.30 Aufwendungen von Fr. 3654.70 geltend macht. Der im einzelnen ausgewiesene Aufwand ist nachvollziehbar und erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit vom BFM eine dem hälftigen Obsiegen entsprechende Parteientschädigung von Fr. 1827.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4565/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Gebühr im Umfang von Fr. 600.– für den Fall der erfolgten Bezahlung zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das BFM wird angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1827.35 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: