Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3917/2011 Urteil v om 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (…) und N (…).
E3917/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 ein schriftliches Asylgesuch bei der schweizerischen Botschaft in C._______ einreichte unter Hinweis auf ihren Sohn (den Beschwerdeführer) und dessen Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung in der Schweiz, dass die Botschaft mit Schreiben vom 24. September 2010 den Eingang dieses Gesuchs bestätigte und der Beschwerdeführerin Frist zur Beantwortung einiger Fragen betreffend ihre Asylgründe setzte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 auf die Fragen einging und unter anderem darlegte, dass sie auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Erhalt von Asyl in der Schweiz von der Terrorist Investigation Division (TID) belästigt werde und deshalb in Angst lebe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2011 ans BFM gelangte und um Familienasyl gemäss Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für seine Mutter ersuchte, dass er im Einzelnen beantragte, seiner Mutter sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle, eventualiter sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, dass er mit dem Gesuch verschiedene Beweismittel in Kopie (Pass der Beschwerdeführerin, ihre Identitätskarten, ihren Geburtsschein, Eheschein und Todesschein) zu den Akten reichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2011 darauf hinwies, dass sich seine Mutter, falls sie tatsächlich eigenständige Asylgründe haben sollte, mit einem schriftlichen Asylgesuch an die schweizerische Botschaft in C._______ wenden müsse, dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 5. Mai 2011 informierte, dass seine Mutter bereits am 15. September 2010 ein Asylgesuch bei der Botschaft eingereicht habe und diesem Schreiben eine Kopie eines Briefes der Botschaft vom 27. Oktober 2010 beilegte, in welchem diese seiner Mutter den Eingang ihres Schreibens vom 15. Oktober 2010 bestätigte und ihr mitteilte, dass ihr Gesuch an das BFM weitergeleitet worden sei,
E3917/2011 dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich in den Akten des BFM betreffend die Beschwerdeführerin (N […]) aus nicht nachvollziehbaren Gründen keine Kopie des Schreibens der Schweizer Botschaft vom 27. Oktober 2010 befindet, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2011 die Gesuche um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz gemäss Art. Art. 51 Abs. 4 AsylG und um Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und geltend machte, die Lage seiner Mutter hätte sich in der Zwischenzeit verschlechtert, sie sei auf der Flucht vor dem Militär, welches sie wieder in ein Lager bringen wolle, da er mit seiner Familie geflohen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 zur Vernehmlassung einlud unter dem Hinweis auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie das unter BVGE 2007/19 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das BFM innert verlängerter Frist nicht vernehmen liess, dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2011 mitteilte, es halte eine Befragung auf der Botschaft nicht für nötig, ziehe eine Ablehnung ihres Asylgesuchs in Betracht und ihr Frist zur Stellungnahme setzte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2011 zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches Stellung nahm und um persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft ersuchte, da sie ihre Asylgründe nicht alle schriftlich geltend machen könne, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
E3917/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen hat, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt, beziehungsweise das Familiennachzugsgesuch nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist (vgl. Art. 37 AsylV 1 und BVGE 2007/19), dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. September 2010 ein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in C._______ eingereicht und eigene Fluchtgründe geltend gemacht hat, dass ausserdem auch im Gesuch um Familienasyl beantragt worden ist, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle,
E3917/2011 dass somit aus der bestehenden Aktenlage klar hervorgeht, dass die Einreisebewilligung in erster Linie unter Hinweis auf eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin beantragt worden ist und die Ausführungen zur Frage des Familiennachzugs nur für den Fall gemacht worden sind, dass das Vorliegen einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Asylbehörden verneint würde, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung von Art. 37 AsylV 1 – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 angedeutet – zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz die Gesuche vom 15. September 2010 und 21. März 2011 vorab unter dem Blickwinkel einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin hätte prüfen müssen und erst bei deren Verneinung über das Begehren um Familienasyl hätte befinden können, was indessen unterblieben ist, dass angesichts dieses nicht heilbaren formellen Mangels für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass noch die rechtliche Möglichkeit besteht, die vorinstanzlichen Erwägungen einer materiellen Überprüfung zu unterziehen, weshalb es sich jeglicher Aussage darüber, ob die Erwägungen des Bundesamtes diesbezüglich rechtskonform sind, enthält, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, zuerst das Asylgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren persönlicher Gefährdung und allenfalls nachfolgend das Gesuch um Familienzusammenführung zu prüfen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nicht davon auszugehen ist, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E3917/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend, gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, vor der Behandlung des Gesuchs um Familienasyl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: