Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3719/2011 Urteil v om 1 6 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner. Parteien A._______, Mazedonien, B._______, C._______, D._______, alle Tschechische Republik, alle vertreten durch Tilla Jacomet, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N (…).
E3719/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine Familie mit zwei Kindern – reisten am 29. Januar 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchten. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugeteilt. Am 2. Mai 2011 führte das BFM die Anhörungen den Asylgründen durch. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei ein Rom aus Mazedonien und habe bis zum Jahr 1981 zusammen mit seiner Familie in E._______ gelebt. Danach sei er nach Deutschland ausgewandert, bis er im Jahr 1993 wegen seiner beruflichen Tätigkeit als (…) nach Tschechien gezogen sei. Seit 1993 habe er in F._______/Tschechien gelebt und über eine permanente Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Jahr 1997 habe er Mazedonien zum letzten Mal besucht, weil er sich mit der Beschwerdeführerin dort habe niederlassen wollen. Seine Familie habe noch immer ein Haus in E._______. Er habe sich jedoch in Mazedonien nicht sicher gefühlt, und seine Frau sei von den mazedonischen Männern belästigt worden. Deshalb seien sie wieder nach Tschechien zurückgekehrt. Dort sei er jedoch als Roma Behelligungen ausgesetzt gewesen. Er sei ständig malträtiert, beschimpft und ausgegrenzt worden. Deswegen habe er mehrmals erfolglos bei der Polizei um Schutz nachgesucht. Die Tochter habe bereits zweimal die Schule wechseln müssen. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei Roma aus Tschechien und seit (…) mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Die Kinder hätten Probleme in der Schule gehabt, sie hätten keine Rechte und würden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Zudem sei die Tochter herzkrank und auf ärztliche Kontrollen angewiesen, was in Tschechien nicht möglich sei. Als sie während einer Schwangerschaft Komplikationen gehabt habe, habe man sie im Spital grundlos warten lassen. Sie sei zurzeit erneut im (…) Monat schwanger, das Kind werde (…) 2011 erwartet. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Reisepässe und die Beschwerdeführerin zusätzlich ihre Identitätskarte zu den Akten.
E3719/2011 B. Mit Schreiben vom 1. April 2011 bat das Migrationsamt des Kantons G._______ um prioritäre Behandlung des Asylgesuchs der Familie A._______. Am 29. März 2011 seien der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom Zentrum für Asylsuchende verwarnt worden, weil sie wiederholt dissozial und gewalttätig in Erscheinung getreten seien. Gemäss Mitteilung der Kantonspolizei G._______ wurde am 28. April 2011 gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen einfacher Körperverletzung erhoben. Demgemäss habe sie einen anderen Asylsuchenden mit einem Glas verletzt und ihm Schnittwunden zugefügt. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – eröffnet am 23. Juni 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung bis nach der Geburt des Kindes der Beschwerdeführenden auszusetzen und eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und setzte Frist zur Nachreichung der in der Beschwerdeschrift angekündigten Arztberichte.
E3719/2011 F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden innert Frist die angekündigten Arztberichte nach. Es handelt sich dabei um eine Bestätigung der Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2011, um einen Bericht der Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienste G._______ vom 7. Juli 2011 betreffend den Sohn sowie um ein ärztliches Zeugnis vom 3. Juli 2011 betreffend den Beschwerdeführer. G. Mit Eingabe vom 2. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden ausserdem einen Austrittsbericht der Klinik H._______ vom 27. Juli 2011 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet darüber, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerdeführende Partei Schutz sucht, endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtete sich nach dem VwVG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E3719/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 festgestellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4.2. Im vorliegenden Verfahren ist somit einzig die Frage zu beurteilen, ob die Wegweisung zu vollzeihen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E3719/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Angesichts des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren praxisgemäss keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat bzw. Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
E3719/2011 Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat beziehungsweise Herkunftsland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Tschechische Republik als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen, da sie nicht glaubhaft darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr ins Heimat beziehungsweise Herkunftsland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinn der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In der Tschechischen Republik herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 5.3.2. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden sprechen. Zudem sei der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger. Somit hätten die Beschwerdeführenden grundsätzlich auch die Möglichkeit in das Heimatland des Beschwerdeführers zurückzukehren. Vorliegend seien auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Rückkehr nach
E3719/2011 Mazedonien sprechen würden. Betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Kinder sei festzuhalten, dass keine Angaben über angebliche gesundheitliche Probleme der Kinder aktenkundig seien. Zudem sei die medizinische Versorgungslage sowohl in der Tschechischen Republik wie auch in Mazedonien als relativ gut zu bezeichnen, so dass die Probleme der Kinder behandelbar wären. 5.3.3. Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und auch der Sohn hätten gesundheitliche Probleme. Die Beschwerdeführerin sei schwanger, der errechnete voraussichtliche Geburtstermin sei am (…) 2011. Sie habe vorzeitige Wehen und sei deshalb nicht reisefähig, weil die Gefahr einer Frühgeburt bestehe. Im angefochtenen Entscheid des BFM sei die Situation der Beschwerdeführerin unerwähnt geblieben. Der Beschwerdeführer sei wegen Nierensteinen vom 23. Juni 2011 bis zum 26. Juni 2011 im Kantonsspital G._______ hospitalisiert gewesen. Ausserdem habe er einen zweifachen Nasenbruch erlitten. Er sei weiterhin behandlungsbedürftig. Auch auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen. Der (…)jährige Sohn sei mehrfach zu Untersuchungen im Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienst G._______ gewesen. Er leide unter einem allgemeinen Entwicklungsrückstand aufgrund mangelnder Förderung, welcher auf seine Vergangenheit als Roma in Tschechien zurückzuführen sei. Gemäss der zuständigen Psychologin sollte dringend mit einer heilpädagogischen Therapie begonnen werden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass bereits in Tschechien eine neurologische Untersuchung stattgefunden habe und die Notwendigkeit einer Therapie festgestellt worden sei, welche aber dem Jungen aufgrund seiner Ethnie vorenthalten worden sei. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn im Fall einer Rückkehr in die Tschechische Republik die notwendige Therapie erhalten würde. Der Vollzug der Wegweisung entspreche nicht dem Kindswohl und würde der gesunden Entwicklung des Kindes schaden. Auch die diskriminierende Behandlung, welche die Beschwerdeführenden in Tschechien erlebt hätten und im Fall einer Rückkehr erneut erleben würden, würde sich negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirken. 5.3.4. In den Akten befinden sich keine ausreichend begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
E3719/2011 gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 5.3.4.1 Der Beschwerdeführer hat zwar keinen Beruf erlernt, hat indessen ein paar Jahre die Schule besucht und in verschiedenen Bereichen Berufserfahrung gesammelt. So hat er eigenen Angaben zufolge in Tschechien Handel betrieben, in (…) und (…) gearbeitet. Auch wenn der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit Schwierigkeiten konfrontiert sein dürfte, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird ein Auskommen für sich und seine Familie zu finden und somit nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. Ausserdem leben ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in I._______, eine Schwester lebt seit acht Jahren in (…) und eine weitere ist (…) Staatsangehörige. Somit ist auch mit der Unterstützung der Familienangehörigen zu rechnen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht derart gravierend, dass ihm daraus Nachteile bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erwachsen werden. Gemäss Arztberichten musste der Beschwerdeführer im Juni 2011 zweimal zur Entfernung von Nierensteinen für kurze Zeit hospitalisiert werden. Gemäss Arztbericht vom 3. Juli 2011 könnten immer noch Reststeine vorhanden sein, was zu wiederholten Nierenkoliken führen könnte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Nierensteine auch in der Tschechischen Republik behandelt werden können und somit keinen Grund für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellen. Der – im Rahmen einer Schlägerei zugezogene – Nasenbeinbruch des Beschwerdeführers ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs offensichtlich ebenfalls nicht relevant. 5.3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat eine dreijährige Lehre als (…) abgeschlossen aber danach keine Arbeit gefunden. Sie wurde von ihren Eltern unterstützt und hat nach der Heirat die Ware, mit welcher ihr Mann gehandelt hat, verkauft. Ausserdem wurde sie finanziell vom Staat unterstützt, so dass das Existenzminimum sichergestellt war. Die Beschwerdeführerin ist zurzeit schwanger, der Geburtstermin ist (…) 2011. Im Arztbericht vom 6. Juni 2011 wird ihr Reiseunfähigkeit attestiert, zumal es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt und die Beschwerdeführerin bis zur Geburt unter ärztlicher Aufsicht sein muss. Die Beschwerdeführerin war ausserdem wegen vorzeitiger Wehentätigkeit drei Tage in der Klinik J._______ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht des Spitals H._______ vom 27. Juli 2011 musste die
E3719/2011 Beschwerdeführerin wegen akuten stechenden Brustschmerzen und Panikattacke vom 29. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2011 stationär behandelt werden. Was die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass dieser Umstand – auch wenn es sich wie offenbar vorliegend um eine Risikoschwangerschaft handelt – nicht in erster Linie die Zumutbarkeit sondern vielmehr die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt, nachdem die damit verbundenen medizinischen Aspekte naturgemäss vorübergehender Natur sind (und im Übrigen zweifellos auch im Heimatland der Beschwerdeführerin behandelbar wären). Damit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aber zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme führt, muss diese mindestens ein Jahr dauern (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8, 2002 Nr. 17 E. 6), wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Hingegen ist das BFM anzuweisen, die Geburt abzuwarten und eine den vorliegenden Umständen angemessene Ausreisefrist anzusetzen, welche dem Wohl der Mutter und des neugeborenen Kinds Rechnung trägt. 5.3.4.3 Was die gesundheitlichen Probleme des Sohns betrifft, hält der Bericht der Kinder und Jugendpsychiatrischen Dienste G._______ vom 7. Juli 2011 fest, der Junge sei körperlich altersentsprechend entwickelt, gepflegt und interessiert. Im motorischen und sprachlichen Bereich sei sein Entwicklungsrückstand deutlich. Er zeige grosse Probleme im motorischen Bereich, im Orientierungsbereich und im sprachlichen Bereich. Sein Satzaufbau bleibe auf ein Wort beschränkt. Es sei zu vermuten, dass keine entsprechende Anregung in der Entwicklung stattgefunden habe. Eine heilpädagogische Massnahme bei allgemeinem Entwicklungsrückstand wird dringend empfohlen. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Entwicklungsdefizit auch in der Tschechischen Republik behandelbar. Davon, dass Roma aufgrund ihrer Ethnie durch Nichtgewährung der notwendigen medizinischen Leistungen diskriminiert würden, ist nicht auszugehen. Abgesehen davon könnte gegen solche Umstände im EUStaat Tschechien auch auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Auch die gesundheitlichen Probleme des Sohnes sind für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant. 5.3.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatangehöriger ist und die Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit hätten, nach Mazedonien zu gehen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Rückkehr nach Mazedonien sprechen
E3719/2011 würden und die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden auch dort behandelbar wären. 5.3.6. Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerdebegehren als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden mussten. (Dispositiv nächste Seite)
E3719/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, nach der Niederkunft der Beschwerdeführerin eine den Umständen angemessene Ausreisefrist anzusetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand: