Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3338/2011 Urteil v om 0 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N (…).
E3338/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna (B._______) stammender Tamile, mit Schreiben vom 29. Mai 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass er auf Aufforderung der Botschaft hin mit Eingabe vom 22. Juni 2010 weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte, dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 10. August 2010 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass er am 15. Oktober 2010 auf der Botschaft in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahr (…) der Tamil National Alliance (TNA) beigetreten und habe diese durch lokale Propaganda unterstützt, dass er sich im Jahr 2006 in B._______ als Kandidat für Kommunalwahlen zur Verfügung gestellt habe, die jedoch infolge der unsicheren Lage in Jaffna abgesagt worden seien, dass er daraufhin zuerst ins Vanni und im April 2009 in das von der Armee kontrollierte Gebiet geflohen sei, dass er bei Kriegsende in einem Camp für Vertriebene interniert worden und im November 2009 entlassen worden sei, worauf er in seinen Heimatort zurückgekehrt sei, dass er – wie auch eine Tochter, die nach Zwangsrekrutierung durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in C._______ tätig gewesen sei – seither in regelmässigen Abständen bei der Armee ihre Unterschrift deponieren müsse, weil man sie der Verbindungen zu den Tigers verdächtige, dass sie anlässlich solcher Vorsprachen immer wieder beschimpft und schikaniert würden, wobei es manchmal auch zu Tätlichkeiten komme, und Angehörige der Sicherheitskräfte sie auch zu Hause aufsuchen und kontrollieren würden,
E3338/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 7. Januar 2011 Besuche von Armeeangehörigen und Mitgliedern paramilitärischer Gruppen schilderte und um baldige Schutzgewährung ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2011 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 16. Mai 2011 (Eingangsstempel: 3. Juni 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass er zur Begründung im Wesentlichen die Vorbringen aus dem Verfahren vor dem BFM wiederholt und ergänzt, am 24. April 2011 und am 2. Mai 2011 hätten Unbekannte Eintritt in sein Haus gefordert, was ihnen verwehrt worden sei, worauf sie wieder abgezogen seien, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 21. Juni 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
E3338/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
E3338/2011 Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würde,
E3338/2011 dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Argumenten des BFM in seinem Rechtsmittel offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermag (soweit er darin nicht den bereits bekannten Sachverhalt wiederholt), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 zu beurteilen sind und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten staatlichen Untersuchungen, die Entlassung aus dem Internierungscamp unter Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht und die wiederholten Befragungen und Kontrollen offensichtlich im Rahmen der Terrorabwehr und nicht vorab aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt sind, dass sich zudem offenbar keine konkreten Verdachtsmomente gegen ihn ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre, zumal sein Aufenthaltsort der Armee seit der Entlassung aus dem Camp jederzeit bekannt war, dass inzwischen seit Beginn der vorübergehenden Internierung des Beschwerdeführers mehr als zwei Jahre vergangen sind und angesichts der nunmehr verstrichenen Zeitspanne und der aktuellen Verhältnisse im Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri lankischen Behörden auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer kein spezifisches Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
E3338/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E3338/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler