Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E2923/2008 Urteil v om 2 0 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, und B._______, Kolumbien, vertreten durch (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (…).
E2923/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten – zusammen mit C._______, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, von welchem sie getrennt lebt und der nicht der Vater (…) ist – am 20. September 2007 durch Vermittlung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) bei der Schweizer Botschaft in Bogotá um Asyl nach. Diese übermittelte die schriftlichen Asylgesuche mitsamt den dazu eingereichten Unterlagen gleichentags dem BFM. B. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführenden (und C._______) am (…) 2007 die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren. Die Beschwerdeführenden reisten am (…) 2008, C._______ am (…) 2008, in die Schweiz ein. C. Am 18. Februar 2008 wurden die Beschwerdeführerin (und C._______) im Empfangs und Verfahrenszentrum (…) zu ihren Ausreise und Asylgründen angehört. Am 19. März 2008 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. D. Mit Eingabe vom 11. März 2008 reichte die Beschwerdeführerin (zusammen mit C._______) weitere Beweismittel zu den Akten. E. Das BFM wies mit Verfügung vom 1. April 2008 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und von C._______ ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. F. Am 10. April 2008 wurde die Verfügung vom 1. April 2008 von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM zurückgeschickt. G. Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Mai 2008 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein "Gesuch um Verlängerung der Rekursfrist".
E2923/2008 H. Das BFM schickte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. Mai 2008 antragsgemäss eine Kopie der Verfügung vom 1. April 2008. I. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 fest, die Eingabe vom 5. Mai 2008 werde als verbesserungsbedürftige Beschwerde entgegen genommen, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie unter Fristgewährung zur Verbesserung sowie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auf. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Datum Poststempel 23. Mai 2008) eine Beschwerdeverbesserung unter Beilage zahlreicher Beweismittel ein und bezahlten gleichentags den Kostenvorschuss. In ihrer Beschwerde beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Die Beschwerdeführerin sei zu einer neuen Befragung vorzuladen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. L. Mit Urteil vom 5. Juni 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die von C._______ eingereichte Beschwerde vom 22. Mai 2008 zufolge Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht ein (…). C._______ kehrte am (…) 2008 nach Kolumbien zurück. M. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2011 die Möglichkeit der Einreichung
E2923/2008 einer ergänzenden Stellungnahme unter Beilage allfälliger Beweismittel bis zum 1. Juli 2011. Sie enthielten sich einer Eingabe. N. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 zur Übersetzung der von ihnen im Beschwerdeverfahren eingereichten fremdsprachigen Dokumente bis zum 13. September 2011 auf. Dabei wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass nicht übersetzt gebliebene fremdsprachige Dokumente keine Beachtung im Verfahren finden könnten und letzteres gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgeführt werde. O. Die Beschwerdeführenden reichten am 9. September 2011 eine Übersetzung eines Briefes vom 19. Mai 2008 zu den Akten und wiesen darauf hin, dass sie sich unter Berücksichtigung des Umfangs der Dokumente, der hohen Kosten und der knappen Frist auf die Übersetzung der wichtigsten Dokumente beschränkten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E2923/2008 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Aufforderung des Gerichts vom 24. August 2011 einzig das als Beweismittel
E2923/2008 eingereichte Schreiben vom 19. Mai 2008 (…) in deutscher Übersetzung einreichten. Die weiteren von den Beschwerdeführenden als Beweismittel eingereichten fremdsprachigen Dokumente können daher androhungsgemäss (vgl. Zwischenverfügung vom 24. August 2011) im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. 5. 5.1. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, aufgrund der Probleme von C._______ sei ihr Leben und dasjenige (…) in Gefahr. Der Hauptgrund ihrer Probleme seien jene von C._______ gewesen. Eine zusätzliche Ursache sei ihre Arbeit bei der Nichtregierungsorganisation (NGO) D._______ gewesen, welche sich um den Fall der E._______ vor der interamerikanischen Menschenrechtskommission gekümmert habe. Sie habe C._______ im Juni 2006 kennengelernt, als er bei der D._______, wo sie als (…) tätig gewesen sei, vorgesprochen habe. Geheiratet hätten sie am (…), nachdem sie ein Jahr lang verlobt gewesen seien. Seit Januar (…) sei sie verfolgt worden; beispielsweise wenn sie (…) zur Schule gebracht habe. Es seien die gleichen Männer gewesen, die auch C._______ bedroht hätten. Diese hätten ihr gezeigt, dass sie bewaffnet seien, sie angehalten und ihr gesagt, sie wüssten, wo sie wohne. Ihr sei zudem mit dem Tod gedroht worden. Wegen den Drohanrufen und den Verfolgungen habe sie Anzeige erstattet. Nachdem sie erfahren habe, dass C._______. eine Beziehung zu einer anderen Frau gehabt habe, habe sie bereits vor ihrer Ausreise aus Kolumbien die Scheidung beantragt (vgl. vorinstanzliche Akten A 13 und A 21). 5.2. Den Aussagen von C._______ lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass er als (…) in einem von der nationalen Polizei geleiteten Spital tätig gewesen sei, dabei einen Finanzskandal bei der Polizei aufgedeckt und diesbezüglich mehrere Anzeigen bei verschiedenen Behörden eingereicht habe. Deswegen habe er telefonische Morddrohungen erhalten und werde von der Policia nacional und von Paramilitärs gesucht und verfolgt. Mit Hilfe von D._______ und durch Vermittlung des IKRK habe er ein Asylgesuch für sich und seine Familie eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe er geheiratet, weil ihm D._______ gesagt habe, dies sei für ihn die einzige Möglichkeit, Kolumbien möglichst rasch zu verlassen und ihm nur geholfen werden könne, wenn er verheiratet sei. Im Heimatland lebten seine
E2923/2008 Lebenspartnerin mit einem gemeinsamen sowie einem weiteren Kind. Dessen Vater habe sein Kind nicht ausreisen lassen wollen, so dass C._______ nicht mit seiner Lebenspartnerin in die Schweiz habe reisen können. Aus diesen Gründen habe er eingewilligt, die Beschwerdeführerin zu heiraten. 5.3. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und von C._______ genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Sie seien als der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend, nachgeschoben sowie widersprüchlich zu qualifizieren und basierten auf untauglichen Beweismitteln. Insbesondere sei realitätsfremd, dass C._______ von D._______ gesagt worden sei, für einen alleinstehenden Mann sei es schwierig, Kolumbien zu verlassen. Auffällig sei weiter, dass die Beschwerdeführerin und C._______ am gleichen Tag geheiratet hätten, an dem sie den Fragebogen für die Schweizer Vertretung in Bogotá unterzeichnet und nach der Ankunft in der Schweiz die Scheidung beantragt hätten. Dies lasse den Verdacht aufkommen, die Beschwerdeführerin und C._______ hätten lediglich zum Zweck der Einreise in die Schweiz geheiratet. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe erstmals in der Schweiz angegeben, (…) von D._______ gewesen zu sein. Weil sie dies nicht bereits bei der Vertretung in Bogotá geltend gemacht habe, komme der Verdacht auf, sie habe bei der Unterstützung des Gesuchs durch D._______ einen gewissen Einfluss ausgeübt. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass die Aussagen von C._______ bezüglich der geltend gemachten Übergriffe nicht mit den Inhalten der Bestätigungsschreiben von D._______ übereinstimmten. Zudem enthielten die Unterstützungsschreiben von D._______ datums und unterschriftsmässige Ungereimtheiten. Vor diesem Hintergrund könnten sie nicht als beweistauglich qualifiziert werden, und es müsse angenommen werden, es handle sich entweder um Gefälligkeitsschreiben oder um Fälschungen, so dass die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne. Als nachgeschoben bezeichnete das BFM das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund ihrer Arbeit bei D._______ in Kolumbien Schwierigkeiten gehabt habe, da sie bei der Anhörung im EVZ eindeutig zu Protokoll gegeben habe, ausser den Problemen wegen ihres Ehemannes keine weiteren Verfolgungen im Heimatland erlebt zu haben.
E2923/2008 Ebenfalls als verspätet seien die Vorbringen von C._______ zu beurteilen, wonach er überdies von Paramilitärs gesucht und dass auf ihn ein Anschlag ausgeübt worden sei, zumal er dies erstmals anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht habe. Schliesslich wies die Vorinstanz auf gewisse Widersprüche in den Vorbringen von C._______ hin und stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin und C._______ bezüglich seiner Verfolgungssituation in Bogotá ebenfalls widersprochen hätten. 5.4. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend zusammengefasst habe, rügte indessen, dass sich diese bei der Befragung beziehungsweise Anhörung der Beschwerdeführerin zu strikte an die Verfolgungsgründe von C._______ gehalten habe, ohne zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selber in ihrem Heimatland ebenfalls verfolgt worden sei. Sie habe kaum die Möglichkeit gehabt, ihre eigenen Gesuchsgründe darzulegen. Die meisten der vom BFM festgestellten Widersprüche würden sich aus den Aussagen von C._______ ergeben. Dieser habe die Heirat mit der Beschwerdeführerin nur angestrebt, damit er in die Schweiz einreisen könne, um anschliessend seinen gehbehinderten Sohn, den er kurz vor seiner Ausreise anerkannt habe, in die Schweiz zu holen. Sie aber habe C._______ aus Liebe geheiratet und die Scheidung eingereicht, nachdem sie erfahren habe, dass er eine Beziehung zu einer anderen Frau habe. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der Befragungsstil der Anhörungsperson des BFM vermuten lasse, dass diese nicht gewillt gewesen sei, ihr unvoreingenommen zuzuhören. Ferner sei ihr nicht genügend Gelegenheit geboten worden, über ihre Tätigkeit bei D._______ und die Mitgliedschaft bei der E._______ zu sprechen. Dadurch sei das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden, und es müsse ihr folglich die Möglichkeit gegeben werden, sich nochmals ausführlich über ihre Verfolgungsgründe zu äussern. Zum Beweis einer eigenen Verfolgung reichte die Beschwerdeführerin mehrere Bestätigungsschreiben von D._______ zu den Akten. Dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Bestätigungsschreiben von D._______ nicht beweistauglich seien, hielt sie entgegen, dass C._______ die Unterschriften zu seinen eigenen Gunsten gefälscht habe. 6. Vorab ist auf die Rüge des Vorliegens eines schwerwiegenden
E2923/2008 Verfahrensfehlers, der Verletzung des rechtlichen Gehörs, einzugehen, indem der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausreichend Gelegenheit gewährt worden sei, ihre eigenen Asylgründe vorzutragen. Zudem lasse das Verhalten der befragenden Person des BFM die Vermutung aufkommen, dass diese nicht gewillt gewesen sei, ihr unvoreingenommen zu begegnen und sie (die Beschwerdeführerin) deshalb nochmals anzuhören sei. 6.1. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann, und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). 6.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ vom 18. Februar 2008 ausreichend Gelegenheit gehabt hat, zu begründen, warum sie ihr Heimatland verliess und in die Schweiz kam. Dabei hat sie – auch auf Nachfrage hin – ausdrücklich festgehalten, einzig wegen der Probleme von C._______ sei ihr Leben und dasjenige ihres Kindes in Gefahr gewesen. Nach erfolgter Rückübersetzung hat sie die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt (vgl. A13/9 S. 4 f. und 7). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass es bei ihrer Anhörung vom 19. März 2008 zu einem wesentlichen Teil um
E2923/2008 C._______ und ihr Verhältnis zu ihm ging. Aus dem Protokoll ergibt sich aber auch, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Anhörung, wenn auch von der befragenden Person teilweise in etwas harscher Weise kommentiert, über ihre eigenen Verfolgungsgründe ebenfalls aussagen konnte (vgl. vorinstanzliche Akten A 21/8 S. 7). Gesamthaft ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Überdies hat die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angeregt oder Einwände zu Protokoll angebracht (vgl. A 21/8, letzte Seite). Der Vorhalt, die Vorinstanz habe die eigenen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nur ungenügend abgeklärt, sich in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich damit befasst, und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, stösst demnach ins Leere. Von der beantragten ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin kann abgesehen werden. 7. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihre Vorbringen seien von der Vorinstanz zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. 7.1. Nach eingehender Prüfung der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer Gesamtwürdigung aufgrund realitätsfremder, nachgeschobener und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft erachtet werden müssen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Unglaubhaftigkeit überzeugend und rechtskonform dargelegt. Diese Erkenntnisse vermögen die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht umzustossen, zumal ihnen nichts hinreichend Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Insbesondere ist als nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als (…) bei D._______ in Kolumbien Probleme gehabt habe. Abgesehen davon, dass sie sich diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nur wenig substanziiert und pauschal äussert, ist festzustellen, dass sie bei der Anhörung vom 18. Februar 2008 unmissverständlich zu Protokoll gegeben hat, ausser den Problemen wegen ihres Ehemannes keinerlei weitere Schwierigkeiten in Kolumbien gehabt zu haben. Die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer protokollierten Aussagen hat sie – wie bereits erwähnt – nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt, so dass sie sich darauf behaften lassen muss (vgl. A13/9 S. 7). Weiter ergeben sich auch aus den bei der Schweizer Vertretung in
E2923/2008 Bogotá eingereichten umfangreichen Unterlagen keine Hinweise auf eine Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aktivitäten bei D._______. Die Beschwerdeführerin vermag denn – soweit übersetzt und im vorliegenden Verfahren zu beachten (vgl. dazu oben E. 4) – auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Bestätigungsschreiben von D._______ bereits von der Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen bezeichnet worden sind, was denn von der Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft bestritten wird. Vor diesem Hintergrund ist das Bestätigungsschreiben der (…) vom 19. Mai 2008 ebenfalls als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die D._______ – als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin – bereits bei der Asylgesuchseinreichung bei der Botschaft auf eine für die Beschwerdeführerin aus ihrer Arbeit resultierende Gefährdungslage hingewiesen hätte. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – insbesondere auch in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen von C._______ – kann sodann auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E2923/2008 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
E2923/2008 Beschwerdeführenden nach Kolumbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, in Kolumbien herrsche generell, mithin in allen Regionen, eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Uribe im Jahr 2002 zumindest in einigen Teilen des Landes verbessert. Als unsicher sind vor allem die Departemente im Westen und Süden des Landes (Nariño, Chocó, Putumayo, Cauca, Valle del Cauca, Guaviare und Caquetá) zu betrachten. Die Beschwerdeführerin stammt hingegegen aus dem zentral gelegenen Departement Cundinamarca, welche das Hauptstadtgebiet (Distrito Capital Santa Fe de Bogotá) umschliesst. Zu beachten ist ferner, dass im Jahr 2003 der Demobilisierungsprozess von Paramilitärs in Gang gesetzt und im Jahr 2006 offiziell abgeschlossen wurde. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden kann, alle Paramilitärs hätten sich der Demobilisierung angeschlossen und
E2923/2008 zwischenzeitlich auch bereits neue paramilitärische oder paramilitärähnliche Gruppierungen entstanden sind, kann heute nicht (mehr) von einer Situation gesprochen werden, welche den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. 9.4.2. In den Akten finden sich sodann auch keine konkreten Anhaltspunkte wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kolumbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Gemäss ihren eigenen Ausführungen verfügt sie unter anderem über eine gute Ausbildung und ein intaktes soziales Netz im Heimatstaat (vgl. Beschwerde S. 7 Pkt 5.3, vorinstanzliche Akten A 13 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, sie sei in der Lage, ein genügendes Erwerbseinkommen für sich und ihr Kind zu erwirtschaften. Überdies ist anzunehmen, dass sie in Kolumbien über einen Freundes und Bekanntenkreis verfügt, welcher sie bei einer Rückkehr – sofern erforderlich – unterstützen könnte. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von der (…)jährigen Beschwerdeführerin weder für sich noch für ihr Kind geltend gemacht. Es bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5. Die Beschwerdeführenden sind sodann im Besitz von gültigen heimatlichen Reisepässen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11.
E2923/2008 11.1. In ihrer Beschwerdeverbesserung vom 23. Mai 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wurde geltend gemacht, sie seien mittellos und ihr Verfahren erscheine nicht als von vornherein aussichtslos. Weiter seien sie in rechtlicher und sprachlicher Hinsicht nicht in der Lage, ihre Sache selber zu vertreten und die in der Beschwerde zur Diskussion gestellten Fragen seien für sie von beachtlicher Bedeutung. Zum Beweis ihrer Bedürftigkeit stellten die Beschwerdeführenden die Nachreichung einer entsprechenden Bestätigung "in den nächsten Tagen" in Aussicht. 11.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). 11.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2008 – dem Tag der Einreichung ihrer Beschwerdeverbesserung – den vom Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. Mai 2008 einverlangten Kostenvorschuss einbezahlt haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11.4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist – unabhängig von den Fragen der Prozessaussichten und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung – mangels ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden und fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen. 11.5. Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren unterlegen, weshalb sie vollumfänglich kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Mai 2008 in gleichem Umfang einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E2923/2008 (Dispositiv nächste Seite)
E2923/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: