Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1841/2007 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), Serbien beziehungsweise Kosovo, B._______, geboren am (…), Serbien beziehungsweise Kosovo, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 / N (…).
E1841/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Ashkali aus C._______ (Kosovo), verliessen ihren Wohnort eigenen Angaben zufolge zirka im März 1999 und reisten am 5. Januar 2000 zusammen mit ihren beiden Söhnen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Ihre Ausreise begründeten sie mit dem Ausbruch des Krieges im Kosovo beziehungsweise dem Umstand, dass serbische Polizisten sie im Zeitpunkt der NATOBombardierungen aufgefordert hätten, das Haus zu verlassen. Sie seien in der Folge nach Mazedonien gegangen, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. Jetzt, wo der Krieg vorbei sei, könnten sie nicht mehr zurückkehren, da sie von den Albanern nicht mehr akzeptiert würden. B. Am 12. beziehungsweise 20. Januar 2000 fand die summarische Befragung der Beschwerdeführenden in der Empfangsstelle statt; am 24. Januar 2000 wurden die Beschwerdeführenden vom BFF zu ihren Ausreisegründen gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31, in der damaligen Fassung) angehört. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er habe im Kosovo während acht Jahren die Schule besucht. Danach habe er von 1977 bis kurz vor dem NATOAngriff im Jahre 1999 in einer [Firma] gearbeitet. Im Kosovo habe er nun sein Haus und etwas Land zurückgelassen. Zu den Ausreiseumständen führte er aus, zwei serbische Polizisten hätten ihn und die Ehefrau am 25. März 1999 aufgefordert, das Haus umgehend zu verlassen. Mit ihnen seien zahlreiche andere Leute, vorab Albaner, auf dieselbe Weise zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden. Sie hätten in der Folge einen Zug bestiegen und seien nach Mazedonien gefahren, wo (…) wohnhaft sei. Auf dem Weg dorthin seien ihnen die Identitätskarten und zweitausend Deutsche Mark abgenommen worden. Nach zweieinhalb Monaten sei der Krieg vorbei gewesen. Er habe sich gefürchtet, in den Kosovo zurückzukehren, da die Albaner die Roma – seines Erachtens meist zu Recht – der Kollaboration mit den Serben bezichtigt hätten. Ausserhalb seines Herkunftsortes würde er sich nicht mehr bewegen können, da ihn seine Hautfarbe als Roma verraten würde. Die NATO sei zwar schutzbereit, sie könne jedoch nicht alle schützen und komme erst, wenn man sie nach einem Vorfall rufe.
E1841/2007 Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie sei im Heimatland nie zur Schule gegangen und könne nicht einmal ihren Namen richtig schreiben. Am Tag nach dem NATOAngriff seien sie von zwei serbischen Polizisten zum Verlassen des Hauses aufgefordert worden. Damals sei das ganze Dorf gezwungen worden wegzugehen. Sie seien mit dem Zug nach D._______ in Mazedonien gegangen. Dort hätten sie zu zehnt in einem Drei ZimmerHaus bei (…) gelebt. Da es sehr eng gewesen sei, habe sie (…) schliesslich wieder zum Verlassen des Hauses aufgefordert. Sie hätten sich vor einer Rückkehr in den Kosovo gefürchtet, nachdem sie gehört hätten, dass die Albaner Roma misshandelt und der Kollaboration mit den Serben bezichtigt hätten. Von Landsleuten hätten sie übrigens gehört, dass ihr Haus zwar noch stehe, jedoch geplündert worden sei. C. Mit Verfügung vom 28. August 2001 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden und ihr damals noch minderjähriger Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Asylgesuch des damals bereits volljährigen Sohnes wurde mit separater Verfügung gleichen Tages abgewiesen. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde in beiden Verfügungen die vorläufige Aufnahme angeordnet. Diese Verfügungen erwuchsen am 2. Oktober 2001 unangefochten in Rechtskraft. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden begründete das BFM damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali im Kosovo nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Rückkehr in den Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien erachtete das BFF als in der Regel nicht zumutbar. D. Am 29. März 2006 kehrte der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden, nachdem er wegen strafrechtlicher Vorfälle inhaftiert und verurteilt sowie gerichtlich des Landes verwiesen worden war, in den Kosovo zurück. E. Am 19. Juni 2006 kehrte der minderjährige Sohn nach diverser Delinquenz und massiven disziplinarischen Schwierigkeiten in der Schule freiwillig in den Kosovo zurück.
E1841/2007 F. Mit Schreiben vom 9. August 2006 gelangte das BFM im Rahmen der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden an die kantonale Behörde mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. G. Mit Antwortschreiben vom 24. Oktober 2006 verzichtete die kantonale Behörde auf eine abschliessende Stellungnahme im Sinne eines Antrages. Hinsichtlich des Verhaltens des Ehepaares führte sie aus, nach anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten habe sich das Ehepaar zunehmend in die Strukturen der Gemeinde integriert. Beide hätten sich aktiv am Tagesablauf der Unterkunft beteiligt und wesentlich zu Ordnung, Reinlichkeit und Gebaren beigetragen. Gleichzeitig hätten sie sich, vor allem der Beschwerdeführer, am kantonalen und kommunalen Beschäftigungsprogramm beteiligt. Der Leistungswille und der Einsatz sowie die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers seien so beeindruckend gewesen, dass er als Gruppenchef vor Ort eingesetzt worden sei. Die Familie lebe sehr traditionsbewusst und familienbezogen. Sie sei stets höflich und zuvorkommend gegenüber Ämtern und Behörden, aber auch gegenüber der Bevölkerung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation wurde ausgeführt, die restriktive Handhabung der Arbeitsbewilligungen wegen des übersättigten Arbeitsmarktes, das Alter des Ehepaares sowie die Erkrankung der Beschwerdeführerin seien bisher die hauptsächlichen Hinderungsgründe für eine Erwerbstätigkeit und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Fürsorge gewesen. H. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 wandte sich das BFM an das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina. Es bat um Abklärung der Fragen, ob am Herkunftsort der Beschwerdeführenden die beiden zurückgekehrten Söhne sowie weitere Verwandte lebten, und wie sich die Situation der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr präsentieren würde. Insbesondere wurde um Angaben zur Wohnsituation, zu den Verwandten, deren ökonomischer Situation und deren Erwerbstätigkeit gebeten. I. Mit Antwortschreiben vom 20. November 2006 teilte das Verbindungsbüro in Pristina Folgendes mit: Sie hätten am 17. November
E1841/2007 2006 in C._______ die zurückgekehrten Söhne der Beschwerdeführenden besucht. Die beiden Söhne bewohnten das alte Haus der Familie, welches sie in der Zwischenzeit wieder etwas hergerichtet hätten. Trotzdem sei es sehr ärmlich geblieben. Es verfüge über zwei Zimmer, wovon in einem ein Holzherd stehe, welcher zum Heizen und Kochen diene. Daneben stünden zwei Häuser, welche im Ausland lebenden Onkeln gehören würden. Eines sei zerstört, das andere werde zu Ferienzwecken genutzt. Die Söhne würden nicht arbeiten, sondern lebten von etwa Euro 200, welche ihnen die Familie aus der Schweiz schicke. Im selben Dorf lebten ein Onkel, drei Cousins und eine Cousine, denen gehe es jedoch finanziell sehr viel schlechter. Bei einer Rückkehr könnte ein Teil der Familie sehr wahrscheinlich in einem Haus des einen Onkels leben, welcher dieses nur zu Ferienzwecken benütze. Die Arbeitslosigkeit bei den ethnischen Minderheiten werde auf 75 % geschätzt. Ohne Unterstützung aus dem Ausland sei es solchen Familien nur sehr schwer möglich, durchzukommen. J. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der veränderten Situation im Heimatland, welche zu einer Neubeurteilung der Lage der Ashkali und zur grundsätzlichen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo geführt habe, sowie aufgrund individueller Abklärungen im Heimatland, erwäge es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Den Beschwerdeführenden wurde zu diesem Vorhaben unter Beilage des Schreibens des Kantons vom 24. Oktober 2006 und der Stellungnahme des Verbindungsbüros vom 20. November 2006 das rechtliche Gehör eingeräumt. K. Mit FaxEingabe vom 8. Januar 2007 informierte der im Rubrum erwähnte Rechtsvertreter über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht die Beschwerdeführerin betreffend vom 8. Januar 2007 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2000 wegen Hypertonie und chronischer Bronchitis mit Husten in ärztlicher Behandlung ist. L. Mit Eingabe vom 18. Januar 2007 nahm der Rechtsvertreter zur beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wie folgt Stellung:
E1841/2007 Zwischen den Zeilen des Berichts des Verbindungsbüros sei zu lesen, dass dieses eine Rückkehr als sehr problematisch erachte. Das Verbindungsbüro stelle die Situation in ein düsteres Licht. Zur dargestellten Arbeitssituation führte der Rechtsvertreter aus, bei einer Arbeitslosigkeit von 75% sei ein regelmässiges Einkommen für die über (…)jährigen Mandanten so gut wie ausgeschlossen. Die in der Schweiz lebende Tochter hätte demnach für alle vier Familienangehörige zu sorgen, was ihre Möglichkeiten massiv übersteigen würde. Die Beschwerdeführenden könnten im Kosovo keine Existenz aufbauen, zumal gesundheitliche Probleme ein weiteres Hindernis darstellten. Die Rechtsprechung der früheren Asylrekurskommission (ARK) zur Rückkehrmöglichkeit von Ashkali in den Kosovo setze die Erfüllung folgender Kriterien voraus: berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Von diesen Kriterien sei vorliegend einzig das verwandtschaftliche Beziehungsnetz vorhanden. Damit seien die Bedingungen für eine Rückkehr nicht erfüllt und der Vollzug der Wegweisung bleibe aus diesem Grund unzumutbar. In der Stellungnahme wurde weiter auf den eingereichten Arztbericht vom 8. Januar 2007 verwiesen. Die Erkrankungen verringerten die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Sie sei auf unbestimmte Zeit und in zunehmenden Mass auf ärztliche Behandlung und Medikamente angewiesen, was erst noch mit erheblichen Kosten verbunden sei. In der Stellungnahme wurde weiter darauf hingewiesen, dass der Kanton auf einen Antrag im Zusammenhang mit der schwerwiegenden persönlichen Notlage verzichtet habe. Er habe sich einzig zur fehlenden Erwerbstätigkeit negativ geäussert, ansonsten sei das Verhalten des Ehepaares als tadellos dargestellt worden. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Beschäftigungsprogramm und im Unterhalt der Unterkunft gute Dienste leiste und damit eine geldwerte Leistung erbringe. Eine Güterabwägung falle somit klar zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus, stehe den zahlreichen privaten Interessen doch einzig die Einsparung der Sozial und Betreuungskosten entgegen. M. Mit Entscheid vom 6. Februar 2007, eröffnet am 10. Februar 2007, hob das BFM die in der Verfügung vom 28. August 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 6. April 2007 zu verlassen. Auf die Begründung des Entscheides wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E1841/2007 N. Mit Beschwerde vom 12. März 2007 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die vorläufige Aufnahme beizubehalten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Am 20. März 2007 reichten sie zu diesem Begehren eine Fürsorgebestätigung ein. O. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März 2007 wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass sie den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, dasjenige um Erlass des Kostenvorschusses wurde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das BFM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. P. In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es ausführlich auf die diversen Möglichkeiten der Gewährung von Rückkehrhilfe. Q. Mit Schreiben vom 28. April 2007 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. R. Am 26. November 2007 reiste der jüngere Sohn der Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein. Ebenfalls am 26. November 2007 reichte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch ein, welches er hauptsächlich mit nachbarschaftlichen Problemen sowie ungerechtfertigten behördlichen Einvernahmen im Zusammenhang mit Straftaten begründete. S. Mit Anfrage vom 10. Juni 2009 wandte sich das BFM im Rahmen des erneuten Asylgesuches des Sohnes zur Abklärung der Verhältnisse am Herkunftsort der Beschwerdeführenden an die Schweizerische Botschaft in Pristina.
E1841/2007 T. Mit Antwortschreiben vom 30. Juni 2009 nahm die Botschaft wie folgt Stellung: Die Söhne der Beschwerdeführenden hätten bis zirka vor einem Jahr beziehungsweise bis vor wenigen Monaten im Haus der Eltern gelebt, welches sich in einem Quartier befinde, wo zirka 200 Ashkali leben würden. Ausser Onkeln und deren Kinder lebten keine nahen Angehörigen mehr vor Ort. Der ältere Bruder sei nach E._______ gezogen. Ein anderer Bruder lebe mit Papieren in F._______, eine Schwester in der Schweiz. Die beiden zurückgekehrten Brüder hätten laut Auskunftsperson keine Sicherheitsprobleme gehabt. Im zirka 60 Quadratmeter grossen Haus lebe gegenwärtig eine Nichte samt Familie. Das Haus sei in gutem Zustand, jedoch ärmlich und nur mit dem Notwendigsten ausgerüstet. Die Nichte habe etwas Geld für die Renovierung hineingesteckt. Das Haus sei ihr vom Beschwerdeführer temporär zur Verfügung gestellt worden. Auf dem gleichen Grundstück befinde sich noch ein Haus gleicher Grösse eines Onkels, welches von Cousins bewohnt sei. U. Mit Entscheid vom 17. August 2009 wies das BFM das zweite Asylgesuch des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführenden ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs nach Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft. V. Mit Instruktionsverfügung vom 12. April 2011 teilte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren demnächst zum Abschluss gebracht werden solle. Im Hinblick auf den Verfahrensabschluss wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Aktualisierung ihrer Beschwerde aus dem Jahre 2007 eingeräumt. W. Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur aktuellen Lage Stellung. Am 30. Mai 2011 reichten sie sodann zwei aktuelle ärztliche Zeugnisse sowie eine ärztliche Entbindungserklärung ein. Auf den Inhalt der Eingaben wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. X. Am 7. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den
E1841/2007 Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. Die Botschaftsauskunft vom 30. Juni 2009 (Aktenstück C22/5 und C 23/2) ist im (zweiten) Asylverfahren des jüngeren Sohnes der Beschwerdeführenden eingeholt worden (vgl. oben Bst. R, S, T). Sie wurden den Beschwerdeführenden, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher nicht zur Akteneinsicht überlassen und zur Stellungnahme unterbreitet. Angesichts des konkreten Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). 5. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden. Die am 1. Januar
E1841/2007 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG vor. Bei Inkrafttreten des AuG galten die Beschwerdeführenden – angesichts der ihrer Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung – weiterhin als vorläufig aufgenommen. Im vorliegenden Verfahren ist daher gemäss der zitierten übergangsrechtlichen Regelung das neue Recht des AuG anwendbar, auch wenn die angefochtene Verfügung sich noch auf das alte Recht gestützt hat. Es ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 1 – 4 AuG, vorliegen. 6. 6.1. Das Bundesamt hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es ausländischen Personen möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunfts oder in einen Drittstaat zu begeben. 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 Asyl, Art. 3 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
E1841/2007 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig festgestellt ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall der Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtslage im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
E1841/2007 die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBL 2002 3818). 7.2. Das Bundesamt begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in seinem Entscheid vom 6. Februar 2007 damit, dass die allgemeine Situation für die ethnischen Minderheiten Serbiens – zu dem der Kosovo damals gehörte – besser geworden sei. Die positiven Entwicklungen im innerethnischen Umfeld wirkten sich insbesondere auf Angehörige der Ashkali aus. Das UNHCR betrachte diese nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig. Im Lauf der Jahre 2005 und 2006 sei ein Netz von Verbindungsbüros aufgebaut worden, welches den Zugang zu den Gerichten für Angehörige von Minderheiten erleichtern solle. Zudem würden in Minderheitengebieten gemischtethnische Polizeipatrouillen eingesetzt. Die Abklärungen am Herkunftsort der Beschwerdeführenden hätten sodann ergeben, dass vor Ort mehrere nahe Verwandte wohnhaft seien und die beiden Söhne ins Haus zurückgekehrt seien, in welchem die Familie vor der Ausreise gelebt habe. Weiter befinde sich daneben das Haus eines in G._______ wohnhaften Onkels, welches dieser nur während seinen Ferien bewohne. Gemäss Abklärungsbericht vom 20. November 2006 bestehe die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführenden wenigstens vorübergehend darin wohnen könnten. Mit Rückkehrhilfe und der Unterstützung der Verwandten könne in der Zwischenzeit die Renovierung des eigenen Hauses erfolgen. Aufgrund der Ausführungen im Abklärungsbericht vom 20. November 2006 könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden am Herkunftsort auf ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen könnten und bei einer Rückkehr über genügend Wohnraum verfügten. In Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Lage, die im Besonderen auch die ethnischen Minderheiten im Kosovo betreffe, werde die Schaffung einer neuen Existenz für die Beschwerdeführenden ohne Zweifel mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer geringen schulischen Bildung und der gesundheitlichen Probleme zwar nur wenig zur Existenzsicherung beitragen. Immerhin könne der Beschwerdeführer, welcher die Grundschule absolviert und danach in einer [Firma] bearbeitet habe, auf eine gewisse berufliche Erfahrung zurückgreifen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung erleichten sollte. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass der volljährige Sohn einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Familie unterstütze. Auch der jüngere Sohn werde bald zur Existenzsicherung beitragen können.
E1841/2007 Bei der hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo sei die Stellensuche nicht einfach, jedoch bestehe die Möglichkeit, in einem traditionell von Ashkali besetzten Erwerbsbereich tätig zu sein. Zudem sei es möglich, bei den Gemeindebehörden Sozialhilfe zu beantragen. Diese werde zwar nach restriktiven Kriterien ausgerichtet, sie vermöge aber immerhin einen Teil der Haushaltausgaben abzudecken. Auch eine Unterstützung durch die in der Schweiz verbleibende volljährige Tochter könne erwartet werden. Weiter verwies das BFM auf sein Rückkehrhilfeprogramm, welches per 1. Januar 2007 im Rahmen der Strategie "Migrationspartnerschaft Westbalkan 2007 – 2009" in Kraft gesetzt worden sei. Das Programm biete den Teilnehmenden eine auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Unterstützung an. Weiter führte das BFM zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus, in C._______ sei die medizinische Versorgung für Angehörige der Ashkali gewährleistet und die meisten somatischen Beschwerden könnten in den staatlichen Einrichtungen behandelt werden. Allenfalls könne die Beschwerdeführerin einen Vorrat an Medikamenten mitnehmen. Das BFM verwies schliesslich darauf, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, sich während ihres sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz in den Arbeitsmarkt einzugliedern und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ausser der Tochter verfügten sie hier zudem über kein familiäres Beziehungsnetz, seien die beiden Söhne doch bereits in den Kosovo zurückgekehrt. Folglich wiesen sie keine enge Bindung zur Schweiz auf. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Tatsachen, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort über Wohnraum verfügten, dass eine wirtschaftliche Existenz unter Mithilfe von Familienangehörigen und Verwandten aufgebaut werden könne, und dass sie nicht zum Kreise der vulnerablen Personen gehörten, sei der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14b Abs. 4 ANAG zumutbar. 7.3. Die Beschwerdeführenden hielten diesen Erwägungen in ihrer (anfänglichen) Beschwerdebegründung im Wesentlichen Folgendes entgegen: Das BFM habe eingeräumt, dass die Schaffung einer neuen Existenz mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein würde. Es habe vorausgesetzt, dass die Söhne und die Tochter für die Eltern aufkommen würden. Gemäss Bericht des Verbindungsbüros seien die in den Kosovo zurückgekehrten Söhne jedoch arbeitslos und lebten ihrerseits von Zahlungen aus der Schweiz. Den ebenfalls im Dorf lebenden Verwandten gehe es zudem noch schlechter. Die Arbeitslosigkeit werde bei den Minderheiten auf 75% geschätzt. Angesichts dieser hohen Rate sei die Wahrscheinlichkeit, eine Arbeit zu finden, verschwindend klein. Zu
E1841/2007 berücksichtigen sei auch, dass zurückgekehrte Personen kleinere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten, da ihnen mit einem gewissen Argwohn begegnet werde. Als über (…)jähriger sei der Beschwerdeführer sodann körperlich weniger leistungsfähig als eine junge Person. Seine Bildung und Berufserfahrung seien als sehr gering einzuschätzen. Was den Erhalt von Sozialhilfe betreffe, sei generell festzuhalten, dass diese einerseits schwer zu erhalten und andererseits so gering sei, dass sie nicht zum Leben ausreiche. Laut einem Bericht der Roma Foundation vom Juni 2006 bekämen Roma zudem gar keine Sozialhilfe. Die Tochter der Beschwerdeführenden sei mit ihren Einkünften als ungelernte Hilfsarbeiterin in einem [Betrieb] nicht in der Lage, zusätzlich eine vierköpfige Familie zu unterstützen. Der Bericht des Verbindungsbüros lasse ebenfalls durchblicken, dass dieses die Rückkehrsituation der Beschwerdeführenden als sehr problematisch betrachte. Zum Rückkehrhilfeprogramm des BFM wird in der Beschwerde ausgeführt, dieses richte sich gemäss Formular nur an Personen, die den Wunsch zur Rückkehr hätten. Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall, weshalb das Argument der Rückkehrhilfe nicht stichhaltig sei. Gemäss dem erwähnten Bericht der Roma Foundation sei die medizinische Versorgung für Minderheiten zudem erschwert. Medizinische Behandlung sei nur gegen Bezahlung von Summen erhältlich, die eine monatliche Pension überstiegen. Auch seien längst nicht alle Ärzte bereit, Roma zu behandeln. Die Ausführungen der Vorinstanz seien beschönigend ausgefallen. Ein Medikamentenvorrat könne zudem nur den Bedarf für eine kurze Zeit und keine notwendigen Kontrolluntersuchungen abdecken. Zur Integration der Beschwerdeführenden wird in der Beschwerde vom 12. März 2007 ausgeführt, das Ehepaar halte sich seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Der kantonale Bericht vom 24. Oktober 2006 stelle ihnen ein tadelloses Zeugnis in Bezug auf ihr Verhalten in der Schweiz aus. Das Ehepaar habe [Art der Beschäftigung] gewirkt. Zudem arbeite der Beschwerdeführer seit fünf Jahren im Beschäftigungsprogramm der Gemeinde zur vollen Zufriedenheit. Dabei habe er bei minimstem Einkommen viel für die Öffentlichkeit geleistet. Die restriktive Bewilligungspraxis und ein übersättigter Arbeitsmarkt seien die Ursachen der fehlenden Erwerbstätigkeit. Die Gemeinde sei offenbar mit der bestehenden Situation zufrieden gewesen und habe keinen Druck betreffend Erwerbsarbeit ausgeübt. Entgegen der Darstellung im angefochtenen Entscheid sei die Integration der Beschwerdeführenden als durchaus fortgeschritten zu betrachten. Die Beziehung zur hier
E1841/2007 lebenden Tochter wiege sodann mehr als diejenige zu den zurückgekehrten Söhnen, seien diese Beziehungen doch konfliktgeladen gewesen. Aus diesen Ausführungen gehe hervor, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht haltbar sei, drohe den Beschwerdeführenden im Kosovo doch die Verarmung und daher ein erneuter Wegzug. In der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 machen die Beschwerdeführenden geltend, ihre Aufenthaltsdauer habe sich zwischenzeitlich auf über elf Jahre erhöht. Damit einher gehe eine noch stärkere Entfremdung von der alten Heimat. Mit (…) beziehungsweise (…) Jahren hätten sie ein Alter erreicht, welches einen Neuanfang schwierig mache. Hinzugekommen seien beim Beschwerdeführer Rücken und Schulterprobleme, welche ihn bei der Arbeit beeinträchtigten. Zur Situation im Kosovo führten sie aus, die Sicherheit und die tatsächlichen Integrationsmöglichkeiten der AshkaliMinderheit hätten sich in den vergangenen Jahren kaum verändert. Auch wenn Übergriffe auf Ashkali selten seien, so werde die Volksgruppe doch nach wie vor diskriminiert, was sich vor allem beim Zugang zu Arbeit, Sozialhilfe und im Gesundheitswesen auswirke. Diesbezüglich sei auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Oktober 2009 mit dem Titel "Kosovo: Zur Rückführung von Roma" (Update der SFH Länderanalyse, Rainer Mattern) verwiesen. Zur vom BFM beschriebenen Wohnsituation im Kosovo führten die Beschwerdeführer aus, diese habe sich seit den Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros im Jahre 2006 in diverser Hinsicht verändert beziehungsweise sei unrichtig festgestellt: Die Söhne lebten heute nicht mehr im Kosovo und auch zu den Verwandten im Kosovo hätten die Beschwerdeführenden keinen Kontakt mehr. Sie wüssten nicht, ob heute noch jemand dort lebe. Zudem sei unzutreffend, dass sie dort über ein Haus verfügten. Das frühere Haus hätten sie bloss von einem Verwandten gemietet. Zur Situation in der Schweiz führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer arbeite hier nach wie vor im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts. Er sei vor allem im [Tätigkeitsbereich] und im [Arbeitstätigkeit] tätig. Dabei könne auf seine aus gesundheitlichen Gründen begrenzte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihrerseits [Arbeitstätigkeit] erledigt. Zwar hätten es die Beschwerdeführenden bis heute nicht geschafft, wirtschaftlich selbständig zu werden. Dennoch hätten sie sich, soweit es die Gesundheit zugelassen habe, stets für die öffentliche Hand nützlich gemacht. Damit dürften sie zumindest eine
E1841/2007 Arbeit geleistet haben, die dem Gegenwert der Sozialhilfe entspreche. Die Beschwerdeführenden verwiesen weiter darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ARK bezüglich Zumutbarkeit der Rückkehr von Ashkali in den Kosovo übernommen habe. Somit hätten sich die Beurteilungskriterien für die Zumutbarkeit seit dem Einreichen der Beschwerde nicht verändert. Da für den heute gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer angesichts der hohen Arbeitslosigkeit eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden müsse, das Ehepaar im Kosovo über kein soziales Netz verfüge, das sie in wirtschaftlicher Hinsicht tragen könnte, und auch im Ausland keine Beziehungen vorhanden seien, von welchen sie Unterstützung erhalten könnten (keines der drei Kinder sei gegenwärtig erwerbstätig), und da ein Sozialhilfesystem, welches genügend Lebensgrundlagen bietet, nicht existiere, hätten sich die Chancen, im Kosovo eine neue Existenz aufbauen zu können, seit dem Einreichen der Beschwerde weiter verschlechtert. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 reichten die Beschwerdeführenden schliesslich zwei ärztliche Zeugnisse nach. Auf diese wird in den nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.7 eingegangen. 7.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält zur Entwicklung der Lage im Kosovo im Allgemeinen und zur besonderen Lage der Minderheiten einleitend Folgendes fest: Seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 hat sich die Situation im Kosovo grundlegend verändert, so dass heute nicht mehr von einer generellen Gewaltsituation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der kosovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines multiethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen der Minderheitengemeinschaften – insbesondere den Roma, Ashkali und Ägyptern – zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Bewegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR, der UNZivilpolizei und des Kosovo Police Service ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004 haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation im Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder stabilisiert. Dennoch ist die Sicherheit der Roma Gemeinschaften und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen für Angehörige der Roma extrem schwierig, und
E1841/2007 Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ereignen sich nach wie vor. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut betroffen; die Arbeitslosigkeit ist sehr hoch; das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina schätzte sie auf mindestens 75 %; neuere Quellen sprechen gar von einer Arbeitslosigkeit von 98 Prozent (vgl. Position der SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008; SFH, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21. Oktober 2009, a.a.O., S. 14). Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nur unter der Voraussetzung als grundsätzlich zulässig und zumutbar, dass eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das frühere Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt waren (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung waren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Von solchen Abklärungen konnte abgesehen werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wurde weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen] Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). 7.5. Diese Beurteilung der Lage durch die ARK hat nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7; 2007/10 E. 5.3 ff.), zumal die gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Lage im Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung im Jahre 2008 bislang keine massgeblichen Veränderungen erfahren hat. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die kosovarischen Roma, Ashkali und sogenannten Ägypter noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Quote der Arbeitslosigkeit liegt bei diesen Bevölkerungsgruppen mit heute gegen 98% weit über dem allgemeinen Durchschnitt im Kosovo. Zudem sind diese ethnischen Minderheiten nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert (vgl. Republic of Kosovo, Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the
E1841/2007 Republic of Kosovo 2009 bis 2015, December 2008; Amnesty International zur Situation der Roma im Kosovo und zu den Abschiebungen von Roma in den Kosovo, Berlin, 6. Mai 2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Grégoire Singer, Kosovo: Mise à jour, 1. September 2010; SFH, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21. Oktober 2009, a.a.O.). 7.6. Vorliegend haben das ehemalige Verbindungsbüro im November 2006 und die Botschaft im Juni 2009 am Herkunftsort der Beschwerdeführenden Abklärungen zu den sie erwartenden Verhältnissen getroffen. Das Gericht stellt nachfolgend massgeblich auf die Erhebungen der Botschaft vom 30. Juni 2009 ab (soweit nicht ebenfalls aktenkundigerweise überholt), da sich die Umstände seit dem ersten Besuch des Verbindungsbüros teilweise verändert haben. So sind beispielsweise die aus der Schweiz zurückgekehrten Söhne der Beschwerdeführenden (und auch sonst keines der Kinder) nicht mehr im Kosovo wohnhaft. Das Haus der Beschwerdeführenden – die Behauptung im Beschwerdeverfahren (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2011 S. 2), es handle sich bloss um ein Miethaus, ist freilich aktenwidrig (vgl. A11/9 S. 3) – wird anderweitig bewohnt und stünde den Beschwerdeführenden erst nach Aufkündigung des Mietverhältnisses zur Verfügung. Insoweit das BFM somit erwogen hat, die Beschwerdeführenden könnten in das eigene Haus oder das Nachbarhaus zurückkehren und die im Dorf lebenden Söhne könnten die Eltern bei der Wiedereingliederung unterstützen, ist diese Argumentation nicht mehr haltbar. Eine Unterstützung durch die sozial auffälligen Söhne vom Ausland her scheint angesichts der Tatsache, dass diese gemäss glaubhafter Darstellung in der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011 nicht erwerbstätig sind, ebenfalls nicht realistisch. Insoweit in der Botschaftsantwort vom 30. Juni 2009 weiter erwähnt wird, dass der ältere Sohn in E._______ weile und dort arbeite, ist diese Feststellung ebenfalls nicht mehr zutreffend: Gemäss den im Rahmen eines DublinVerfahrens erstellten BFMAkten befand sich dieser seit Juni 2009 und sicher bis Januar 2010 als Asylsuchender in H._______ (vgl. dazu auch die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 5. Mai 2011). Auch auf eine Unterstützung durch die in der Schweiz laut Rechtsvertreter unter dem Existenzminium lebenden, (…) Tochter kann nicht abgestellt werden. Über die finanziellen Verhältnisse eines gemäss Botschaftsabklärungen vom 30. Juni 2009 in F._______ wohnhaften,
E1841/2007 weiteren Sohnes und dessen Beziehung zu den Eltern ist sodann nichts aktenkundig. Nach dem Gesagten kann nicht von einem tragfähigen sozialen Netz im Ausland ausgegangen werden, welches das beschwerdeführende Ehepaar nach einer Rückkehr in den Kosovo zu unterstützen vermöchte. Ob die Beschwerdeführenden, wie in der angefochtenen Verfügung behauptet, überhaupt in ihr früheres Haus mit zwei Zimmern (vgl. A11/9, S. 3; Abklärungen des Verbindungsbüros vom 20. November 2006) oder ein Nachbarhaus zurückkehren könnten, ist ebenfalls fraglich. Gemäss Abklärungen der Botschaft im Juni 2009 wird das eigene Häuschen durch die Nichte des Beschwerdeführers und deren Familie genutzt. Das einem Bruder des Beschwerdeführers gehörende Nachbarhaus wird zwischenzeitlich von einem seiner Kinder samt Familie benutzt und steht den Beschwerdeführenden somit nicht zur Verfügung, wie dies im ersten Bericht des Verbindungsbüros noch erwogen wurde. Selbst wenn die Beschwerdeführenden jedoch nach Aufkündigung des Mietverhältnisses mit der Nichte und deren Familie in ihr Haus zurückkehren könnten, ist gleichzeitig festzustellen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen einerseits und der erwähnten Diskriminierungen auf dem Arbeitsmarkt andererseits ihren Lebensunterhalt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht verdienen könnten. Angesichts der überdurchschnittlichen Arbeitslosenquote der Roma von zirka 98% ist nicht davon auszugehen, dass die (…) beziehungsweise (…), über keine beziehungsweise nur eine rudimentäre Schul und keine Berufsbildung verfügenden Beschwerdeführenden nach jahrelanger Auslandabwesenheit eine Anstellung finden würden. Daran dürfte auch die Tatsache nichts ändern, dass sie sich in der Schweiz im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen während Jahren für das Gemeinwesen nützlich gemacht haben und gewisse berufliche Kenntnisse in verschiedenen Bereichen haben erwerben können. 7.7. Weiter kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Beschwerdeführenden beide gesundheitliche Probleme haben, welche sie im Alltag und bei der Arbeit merkbar einschränken. Der Beschwerdeführer leidet gemäss Arztzeugnis vom 17. Mai 2011 an Schmerzen an der rechten Schulter, welchen ein Impingementsyndrom (Einklemmung) zu Grunde liegen könnte. Zudem sei ein Rückenleiden in Abklärung. Die Beschwerdeführerin ihrerseits leidet gemäss Arztbericht vom 19. Mai 2011 seit Jahren an chronischer Bronchitis mit
E1841/2007 Bronchiektasen, Hypertonie und gelegentlicher Infektexazerbation. Ihr Gesundheitszustand sei leicht verschlechternd und es sei möglich, dass sie eine pulmonal arterielle Hypertonie entwickle, als Spätfolge einer Corpulmonale mit Rechtsherzinsuffizienz. Dies würde laut dem behandelnden Arzt eine ausgebaute, aufwändige medikamentöse Therapie nach sich ziehen. Die Beschwerdeführerin wird gegenwärtig mit drei bis vier verschiedenen Medikamenten behandelt. Diese Therapie müsse weitergeführt oder gar ausgebaut werden. Ein Verzicht auf die Behandlung ist laut Arzt nicht zumutbar. Er verweist weiter darauf, dass im Herkunftsland eine spezielle Sprechstunde für pulmonale Hypertonie etabliert sein müsse, um die zukünftigen Probleme der Beschwerdeführerin anzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin die nötige medizinische Infrastruktur in C._______ zur Verfügung stehen würde, da es im Kosovo kein Krankenversicherungssystem gibt, eine Behandlung bei aufwändigen und teuren Behandlungsformen nur gegen Bezahlung erfolgt, die meisten Medikamente in öffentlichen Apotheken nicht vorrätig sind und gemäss Erhebungen der SFH 86 % der RomaGemeinschaften bisher keinen Zugang zu den grundsätzlich kostenfreien Medikamenten hatten (vgl. SFH, Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update vom 21. Oktober 2009, a.a.O., S. 14f.). Nachdem das Ausbleiben einer Behandlung der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht verantwortbar ist und zu einer um Jahre verminderten Lebenserwartung führen würde, erscheint ein Wegweisungsvollzug auch unter diesem Gesichtspunkt als kaum vertretbar. Als unbehelflich erweist sich ob dieser Erwägungen der Einwand des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin könne für die erste Zeit einen Medikamentenvorrat aus der Schweiz mitnehmen. Dass die Beschwerdeführenden nicht zum Kreis der vulnerablen Personen gehörten, wie im angefochtenen Entscheid angeführt, erweist sich nach dem Gesagten als unrichtig. 7.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die sich im fortgeschrittenen Alter befindenden (die Beschwerdeführerin erreicht in absehbarer Zeit das Rentenalter), seit elf Jahren in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einerseits mit prekärsten wirtschaftlichen Bedingungen und andererseits einer unzureichenden gesundheitlichen Versorgung (insbesondere der Beschwerdeführerin) konfrontiert sein würden, welche den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lassen. Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG, welche einer vorläufigen
E1841/2007 Aufnahme entgegenstehen würden, liegen – damals wie heute – keine vor. Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 6. Februar 2007 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 28. August 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gegenstandslos geworden. 9. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 150. eingereicht. Diese Kostennote erscheint verhältnismässig und tarifkonform (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Die Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 150. festgesetzt (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)
E1841/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die am 28. August 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 150. zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: