Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D978/2011 Urteil v om 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter JeanPierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (…).
D978/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – ersuchte mit Eingabe vom 21. Mai 2009 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo [nachstehend kurz: die Botschaft] am 26. Mai 2009) um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 27. Juni 2009 (Eingang bei der Botschaft am 2. Juli 2009) nach. Am 14. Oktober 2009 führte die Botschaft mit dem Beschwerdeführer eine Befragung durch. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Eingang bei der Botschaft am 2. November 2009) reichte er die anlässlich der Befragung in Aussicht gestellten Gerichtsdokumente mitsamt englischer Übersetzung zu den Akten. Für die übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. B. Mit den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er stamme ursprünglich aus B._______ (Jaffna District). Von 1990 bis 2006 habe er in C._______ gelebt. Als er im August 2006 nach D._______ habe gehen wollen, sei er in E._______ für zwei Wochen von der Polizei festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Anschliessend habe er zwischen D._______ und F._______ mit Früchten gehandelt. Am 13. August 2008 sei er in G._______ (Mannar District) von der Polizei festgenommen worden. Unter Drohungen und Schlägen habe er zugeben müssen, dass er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehöre. Das zuständige Gericht habe seine Überweisung in das H._______ Rehabilitationscamp veranlasst. Vom 22. August 2008 bis 30. September 2008 sei er im Rehabilitationsprogramm in I._______ gewesen. Sein älterer Bruder T. K. habe für seine Freilassung gebürgt, und der Beschwerdeführer sei zu ihm nach J._______ gegangen. Am 19. Januar 2009 sei T. K. in J._______ festgenommen worden, nachdem dieser von Konkurrenten fälschlich denunziert worden sei. T. K. sei im K._______ Gefängnis inhaftiert gewesen, sitze nun beim Criminal Investigation Department (CID) in Haft und gegen ihn laufe ein Gerichtsverfahren. Weil
D978/2011 es sein älterer Bruder gewesen sei, der für ihn gebürgt habe, habe der Beschwerdeführer untertauchen müssen und sei noch im selben Monat nach D._______ gegangen, wo er sich versteckt gehalten habe. Am 2. März 2009 habe man ihm einen Pass ausgestellt. Sein jüngerer Bruder T. S. sei in L._______ über ihn und T. K. ausgefragt worden. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Ein erster Zustellungsversuch vom 29. Februar 2010 war erfolglos; der Entscheid wurde der Botschaft am 7. April 2010 retourniert. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 (Eingang bei der Botschaft am 27. Dezember 2010) teilte der Beschwerdeführer der Botschaft seinen aktuellen Wohnsitz in L._______ mit. Mit auf den 27. Dezember 2010 datierten Schreiben übermittelte die Botschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz erneut. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend die rund zweiwöchige Haft des Beschwerdeführers im August 2006 – sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andaure oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei am 13. August 2008 in G._______ (Mannar District) festgenommen und anschliessend in ein Rehabilitationscamp gesteckt worden. Am 30. September 2008 sei er freigelassen worden, nachdem sein älterer Bruder T. K. für ihn gebürgt und der Beschwerdeführer sich schriftlich dazu verpflichtet habe, der LTTE fern zu bleiben. Auch wenn die geschilderten Umstände seiner Einweisung und Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm nicht ganz dem üblichen Vorgehen entsprächen, könne gesagt werden, dass die srilankischen Behörden ihn im Endeffekt freigelassen hätten, weil ihm
D978/2011 keine LTTEAktivitäten hätten nachgewiesen werden können. Deshalb gebe es keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus demselben Anlass wieder behelligt werden sollte. Seine Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen sei somit nicht hinreichend begründet. Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Am 2. März 2009 sei dem Beschwerdeführer in D._______ ein Pass ausgestellt worden. Dies widerspreche seiner Behauptung, er würde seit der Verhaftung seines Bruders T. K. (am 19. Januar 2009) von der Polizei und der Armee gesucht, zumal eine gesuchte Person kaum die administrativen Vorgänge zur Passausstellung hätte erledigen können. Die aktuell geltend gemachte Gefährdungssituation sei deshalb nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch lediglich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sei. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. D. Mit vom 11. Januar 2011 datierter, am 28. Januar 2011 bei der Botschaft beziehungsweise am 10. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Eingabe focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine bereits bei der Vorinstanz gemachten Vorbringen. Aufgrund des Umstandes der Gefährdung seines Lebens, habe er seinen Wohnort sehr oft wechseln müssen, weshalb der Entscheid des BFM auch nicht bereits beim ersten Versuch habe zugestellt werden können. Sein älterer Bruder T. K. sei zwar mittlerweile auf Kaution aus der Haft entlassen worden, könne jedoch jederzeit wieder verhaftet werden. Auch er selber stehe unter dem Risiko einer erneuten Inhaftierung. Sein jüngerer Bruder T. S. fürchte sich auch vor einer Verhaftung, und halte sich wie er selber versteckt. Wegen ihm sei T. S. bereits einmal fünf Tage lang inhaftiert und gefoltert worden. Zudem stehe seine Familie wegen ihm unter Druck
D978/2011 und werde belästigt sowie bedroht. Sowohl seine Festnahme als auch diejenige von T. K. und die in diesem Zusammenhang stehenden Vorfälle seien in Zeitungen veröffentlicht und auch in TVNachrichten ausgestrahlt worden. Aus diesem Grund sei ihr Leben in ständiger Gefahr. Die diesbezüglichen Dokumente seien zwar in seinem Besitz gewesen, er habe sie aber nicht durch die Sicherheitskontrollen schleusen können. Er sei ein Opfer wiederholter Verhaftungen und Folter und der akuten Gefahr ausgesetzt, entführt und getötet zu werden. Weil sein Leben seit 2006 stets mit dem Risiko einer Entführung verbunden sei, habe er auch – obwohl bereits (…)jährig – noch nicht heiraten können. Zurzeit halte er sich in einem Versteck in L._______ auf, jedoch nicht an der angegebenen Adresse. Er könne nicht auf den Schutz der srilankischen Behörden hoffen, sondern einzig die Schweiz um Hilfe beten. Die Situation in L._______ sei momentan äusserst gefährlich, es würden sich sehr viele Morde und Entführungen ereignen und auch er befinde sich in Gefahr, ein solches Schicksal erdulden zu müssen. Er bitte deshalb darum, dass seine Beschwerde gutgeheissen werde, und er in der Schweiz Schutz erhalte. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Bestätigungsschreiben vom 10. Januar 2011 eines Anwalts aus D._______ zu den Akten. E. Am 18. Januar 2011 (Eingang bei der Botschaft am 3. Februar 2011 beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht mitsamt Begleitschreiben am 17. Februar 2011) bekräftigte und wiederholte der Beschwerdeführer nochmals seine Asylvorbringen und verweist auf seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
D978/2011 grundsätzlich (mit einer hier nicht zutreffenden Ausnahme) endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Dem vorinstanzlichen Aktendossier ist zu entnehmen, dass die Botschaft nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch vom 29. Februar 2010 die Verfügung des BFM mit vom 27. Dezember 2010 datierten Schreiben erneut an den Beschwerdeführer übermittelte (siehe Sachverhalt Bst. C. oben). Es sind jedoch weder Angaben dazu enthalten, wann die vorinstanzliche Verfügung die Botschaft auf dem Postweg verliess, noch liegt eine Empfangsbestätigung seitens des Beschwerdeführers vor. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Das Begleitschreiben der Botschaft bei der zweiten Versendung der Verfügung datiert – wie bereits erwähnt – auf den 27. Dezember 2010. Es ist jedoch nicht klar, ob dieses Schreiben zusammen mit dem Entscheid des BFM auch an demselben Tag von der Botschaft bei der srilankischen Post aufgegeben wurde. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2011 ging bei der Botschaft am 28. Januar 2011 ein. Unter den gegebenen Umständen eines Asylverfahrens im Ausland ist somit im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist, da nicht davon auszugehen ist, dass die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer vor dem 29. Dezember 2010 in L._______ eröffnet wurde. 1.4. Die Beschwerde ist somit als frist und formgerecht eingereicht zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D978/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Einholung detaillierter Informationen durch die schweizerische Botschaft, die Befragung des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Bericht der schweizerischen Vertretung praxisgemäss Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30). 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
D978/2011 wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im
D978/2011 Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 7. 7.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2011 und dem zusätzlich eingereichten Schreiben vom 18. Januar 2011 nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er und seine beiden Brüder T. K. und T. S. seien Opfer wiederholter Verhaftungen und Folter. Auch seine übrigen Familienangehörigen würden immer wieder belästigt und bedroht. Er müsse sich seit geraumer Zeit versteckt halten, da er sich vor einer weiteren Entführung und gar einer Ermordung fürchte. Er könne sich nicht auf den Schutz der srilankischen Behörden verlassen. Zudem sei auch die aktuelle Situation in L._______ sehr gefährlich. 7.2. Insgesamt vermitteln die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen nicht den Eindruck zielgerichtet und asylrelevant verfolgter Personen vor Ort. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden eher kurzen Festnahmen im August 2006 sowie im August/September 2008 nichts zu ändern. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht nach relativ kurzer Zeit beziehungsweise durch die Bürgschaft seines Bruders T. K. wieder frei gelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der srilankische Staat nämlich rigoros gegen Terrorverdächtige vor. Zudem spricht auch die Erlangung eines Passes am 2. März 2009 in D._______ gegen die aktuell geltend gemachte Gefährdungssituation, welche vor diesem Hintergrund als unglaubhaft bewertet werden muss. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in seiner Heimat ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen weder die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel noch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben eines Anwalts etwas zu ändern.
D978/2011 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in D._______, kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE zunächst weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu indessen wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar nur schrittweise gelockert, und die verschiedenen Kontrollmassnahmen richteten sich vor allem gegen die tamilische Bevölkerung. Es kommt ihnen indes aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle beziehungsweise der den Asylbehörden zuletzt bekannte Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im nördlichen Teil von Sri Lanka in M._______ (Jaffna District), wo er – eigenen Angaben zufolge war er ohnehin nie Mitglied der LTTE und gemäss Akten konnten ihm die srilankischen Behörden auch keine Tätigkeit für diese Organisation nachweisen – nach jüngsten Erkenntnissen des Gerichts nicht mit gezielten Repressionen zu rechnen hat. Er vermag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D978/2011 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: