Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D967/2012 Urteil v om 2 4 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Armenien, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Februar 2012 / (…).
D967/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Armenien (…) in Richtung B.______ verliess, von wo er (…) illegal in die Schweiz gelangte, und noch gleichentags – am 20. Dezember 2011 – im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ um Asyl nachsuchte, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akten BFM A2/1), dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters vom (…) ein wahrscheinliches chronologisches Altern von 19 Jahren oder mehr ergab, dass er am 13. Januar 2012 im EVZ C._______ summarisch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör sowohl zu einer allfälligen Wegweisung im Rahmen eines DublinVerfahrens als auch – im Rahmen einer Nachbefragung – zum erwähnten Arztbericht gewährt wurde (…), dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 die Beendigung des DublinVerfahrens und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz mitteilte (…), dass er am 2. Februar 2012 ebenfalls im EVZ C._______ in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (…), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei als armenischer Staatsangehöriger armenischer Ethnie in D._______ geboren worden und seine Eltern seien (…) ums Leben gekommen, als er (…) Jahre alt gewesen sei, dass er seither in (…) gelebt habe, wo er ständig misshandelt und auch von einem Mitarbeiter gezwungen worden sei, in D._______ (…) zu verkaufen und diesem den Erlös abzuliefern, dass – obwohl (…) über eine Schule verfügt habe – er und E.______ (…) nicht in der Lage gewesen seien, den Schulunterricht zu besuchen,
D967/2012 dass er in Begleitung E.______, ausgestattet mit einem gefälschten armenischen Reisepass, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft von D._______ nach F.______ geflogen und von dort am selben Tag (…) in die Schweiz weitergereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2012 – eröffnet am 13. Februar 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, dem Beschwerdeführer sei es bis zum Abschluss der Nachbefragung nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen, dass er eigenen Angaben zufolge am (…) geboren sei und zum Nachweis seines Alters die Nachreichung eines Geburtsscheines in Aussicht gestellt habe, dass demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft einzuschätzen seien, dessen Aussehen und Erscheinung Zweifel an dessen angeblichen Alter erweckten und auch die durchgeführte Knochenaltersanalyse für dessen Volljährigkeit spräche, weshalb gestützt auf diese Gesamtbeurteilung aller Elemente die geltend gemachte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei, dass deshalb die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG praxisgemäss ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 3 9 S. 206 ff.), dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere eingereicht habe, dass in Armenien keine Identitätskarten existierten, jedoch jeder armenische Staatsangehörige ab dem Alter von mehr als 16 Jahren zwingend registriert sein und einen Pass als Identitätsausweis besitzen müsse,
D967/2012 dass der Beschwerdeführer auf diesen Vorhalt hin erklärt habe, er besitze ausser einem (…) Geburtsschein, dessen Zusendung er am Tag vor der Anhörung vom 2. Februar 2012 in Auftrag gegeben habe, keine Papiere, dass auch seine teilweise widersprüchlichen Angaben zum Reiseweg und den Grenzformalitäten unglaubhaft seien, dass seine Angaben bezüglich Alter sowie Besitz und Verbleib seiner Papiere sein Bemühen offenbarten, den Asylbehörden rechtsgenügliche Dokumente vorzuenthalten, um seine Identität nicht offenlegen zu müssen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass er vorgebracht habe, er habe es wegen der (…) erlittener Schläge, Misshandlungen und dem Zwang, (…) zu verkaufen, vorgezogen, ein (…) statt einem G._______ (…) einem H._______ (…) zu geben, welcher ihn dafür nach Europa gebracht habe, dass er auf den Vorhalt, die Absicht des besagten G._______, sich (…) anzueignen, und dessen Todesdrohung erst anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2012 zu erwähnen, erklärt habe, er sei dazu nicht gefragt worden, dass die geltend gemachten Zustände im (…), dessen Adresse anzugeben der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, nicht asylbeachtlich seien, dass es dem G._______ leichtgefallen wäre, sich (…), selbst wenn es dem Beschwerdeführer gehört hätte, angesichts dessen exemplarischer Unkenntnis bezüglich seines angeblichen Besitzes, anzueignen, dass dem G._______ auch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, seine Todesdrohung umzusetzen, zumal der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat erst Monate später zu einem ihm nicht mehr präsenten Zeitpunkt verlassen habe,
D967/2012 dass die fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers zum angeblichen (…) und zur letzten Ruhestätte seiner Eltern die Vorbringen offensichtlich als Konstrukt qualifizierten und er bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei, Befürchtungen hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat zu konkretisieren, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaub haft und asylrechtlich nicht relevant erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung, insbesondere zur Wiederholung der Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson, an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass er gleichzeitig ein fremdsprachige Dokument (…) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Februar 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D967/2012 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
D967/2012 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit eingewendet wird, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liessen weder eine nicht als Gutachten, sondern als schriftliche Auskunft geltende Knochenaltersanalyse (vgl. EMARK 2004 Nr. 31) eine wissenschaftlich zuverlässige Aussage noch das äussere Erscheinungsbild zuverlässige Schlüsse zu und müssten im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht die Altersangaben einer asylsuchenden Person über die allgemeine Glaubwürdigkeit abgeschätzt werden, dass bei einer diesbezüglichen Mitwirkungsverweigerung von der Beweislosigkeit und somit von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit auszugehen sei, weshalb diesfalls nicht zu beanstanden sei, wenn die Asylbehörde vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Abklärungen vornehme,
D967/2012 dass indes der Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsmitteleingabe seinen in Aussicht gestellten Geburtsschein einreiche, aus welchem das von ihm genannte Geburtsdatum (…) ersichtlich und damit bewiesen sei, dass er (immer noch) minderjährig sei, wobei ihm das Dokument von I.______ in die Schweiz gebracht worden und deshalb kein Zustellcouvert vorhanden sei, dass er im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit zudem auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) verweist, dass er schliesslich unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) und unter der Annahme als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) einwendet, die Befragung zur Person stelle einen entscheidrelevanten Verfahrensschritt dar, weshalb das BFM vor der Erhebung des Sachverhalts die zuständige kantonale Behörde über die Anwesenheit eines UMA hätte informieren müssen, um die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren Anwesenheit zu gewährleisten, und die Schweiz überdies prüfen müsse, ob die Wegweisung in den anderen Staat mit dem Kindeswohl vereinbar und die Betreuung dort gewährleistet sei, dass gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG die zuständigen kantonalen Behörden für UMA für die Dauer des Aufenthalts im EVZ unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmen müssen, welche deren Interesse wahrnimmt, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden, dass sich die im Zusammenhang mit der Frage des Alters des Beschwerdeführers abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend erweisen und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
D967/2012 dass die Erhebung der Personalien im EVZ sowie die in diesem Rahmen durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson in keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b S. 88 ff. entwickelten Grundsätzen betreffend das Verfahren mit UMA steht, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil(…) ein DublinVerfahren betrifft, in welchem gegebenenfalls bereits für die Kurzbefragung eine Vertrauensperson zu bestimmen ist, und er den Umstand verkennt, dass das BFM im vorliegenden Fall das DublinVerfahren abgebrochen und stattdessen das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt hat, dass das Bundesamt nach der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG vom 13. Januar 2012 inklusive Nachbefragung am selben Tag keine darüber hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte ohne Bestimmung einer Vertrauensperson durchgeführt hat, dass die Vorinstanz in casu gestützt auf eine Gesamtbeurteilung aller geeigneten Elemente die vom papierlosen Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit bei der Einreichung des Asylgesuchs zu Recht vorfrageweise verneint hat, dass auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Dokument und die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, daran etwas ändern, zumal der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität nicht feststeht und mithin auch der erwähnte (…) die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermag (vgl. BVGE 2007/7), dass sich unter diesen Umständen zudem seine Bezugnahme auf das KRK als unbehelflich erweist, dass, da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse, für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, im Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG vom 2. Februar 2012 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu erblicken, weshalb der Antrag auf Kassation der Verfügung und Rückweisung der Sache zur
D967/2012 Neubeurteilung an die Vorinstanz unter Anordnung einer Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson abzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214), dass sich die Beschwerde mit keinem Wort zu den nicht eingereichten Reise beziehungsweisen Identitätspieren und dem allfälligen diesbezüglichen Vorliegen von entschuldbaren Gründen äussert, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe ebenfalls als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass sich die Rechtsmitteleingabe dazu ebenfalls mit keinem Wort äussert und die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
D967/2012 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz, dass der noch relativ junge Beschwerdeführer, welcher in Armenien angeblich als (…) tätig gewesen sein will, soweit aktenkundig, zudem an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
D967/2012 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D967/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: