Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D920/2011 Urteil v om 7 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Irak, vertreten durch René Hurni, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 / N_______.
D920/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der zusammen mit seinen Familienangehörigen bis im Jahre Y._______ in C._______ in der Provinz Dohuk im Nordirak lebte, verliess seinen Heimatstaat am 15. Mai 2010 auf dem Landweg und gelangte über D._______, E._______ und F._______ am 30. Juni 2010 illegal in die Schweiz, wo er am 8. Juli 2010 im G._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b. Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 14. Juli 2010 und der direkten Anhörung beim BFM vom 2. August 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 3. August 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. A.c. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, sie hätten zunächst in C._______ gelebt, seien dann aber wegen Problemen, die sie dort bekommen hätten, im Jahre Y._______ nach B._______ übersiedelt. In den Jahren (...) bis (...) habe er die Schule besucht, so ein Jahr in C._______ und ein weiteres Jahr in ihrem Wohnquartier in B._______. Danach habe er die Schule abgebrochen und sei zu Hause geblieben. Als Jugendlicher sei er als fliegender Händler tätig gewesen und habe Lebensmittel verkauft. Die letzten zweieinhalb Jahre vor der Ausreise habe er auf dem Bau gearbeitet. In B._______ sei die Lage sehr unangenehm gewesen und er sei dort bedroht worden. Sein im Jahre (...) in die Schweiz geflohener Bruder habe bei den J._______ als K._______ gearbeitet und sei deswegen bedroht worden. Jetzt sei auch er wegen dieser Tätigkeit bedroht worden. Im Sommer des Jahres (...) seien sie ein erstes Mal von Unbekannten respektive terroristischen Arabern bedroht worden, indem diese ein Drohpapier in den Hof des Hauses geworfen hätten. Danach habe sein Bruder die Flucht ergriffen. Ihm persönlich sei in der Folge nichts geschehen, jedoch sei sein Vater durch Schüsse verletzt worden. Am (...) sei erneut ein Drohpapier in den Hof ihres Hauses geworfen worden, gemäss welchem sie den Aufenthaltsort seines Bruders L._______ hätten mitteilen sollen. Ferner habe man darin mit der Entführung seiner Person gedroht, falls den Forderungen nicht nachgekommen werde. In der Folge habe er sich nach M._______
D920/2011 (Provinz Dohuk) begeben, wo er sich während zehn bis fünfzehn Tagen bei Verwandten aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach C._______ weitergereist, wo er während eines Monats bei einem Freund geblieben und danach ausgereist sei. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2011 – eröffnet am 6. Januar 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und erachtete einen Wegweisungsvollzug als zumutbar, zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache sei – unter Beizug der Akten im Asylverfahren N_______ – zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und ersuchte in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
D920/2011 Abs. 1 VwVG sowie um Beizug der Akten im Asylverfahren N_______ zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und es wurde aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D920/2011 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, eine Analyse der Aussagen, die der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und zu seinen Asylgründen gemacht habe, werfe zunächst Fragen zu dessen Herkunftsort auf. Er spreche kaum Arabisch und vermöge zu seinem Wohnort entweder keine oder nur oberflächliche Angaben zu machen. Auch seien die Aussagen zur Schulbildung unklar geblieben; so habe unter der Regierung von Saddam Hussein im ehemaligen irakischen Zentralstaat die allgemeine Schulpflicht geherrscht, weshalb der Beschwerdeführer nicht einfach der Schule hätte fernbleiben können. Es sei daher zweifelhaft, ob er tatsächlich mehr als (...) Jahre in B._______ gelebt habe. Ferner habe er auch die eigentlichen Gründe für seine Ausreise, nämlich die Drohungen durch unbekannte Araber, nur rudimentär geschildert. Er bringe zwar vor, wegen der Arbeit seines Bruders als K._______ bei den J._______ bedroht worden zu sein, schildere diese Arbeit – obschon diese für die Verfolgung durch die Araber zentral gewesen wäre – aber nicht. Die Briefe und die darin stehenden konkreten Drohungen beschreibe der Beschwerdeführer nur ungenügend. Falls er tatsächlich in B._______ gelebt hätte und dort von Terroristen bedroht worden wäre, hätten der
D920/2011 Aufenthalt in der Stadt und die Erlebnisse im Zusammenhang mit den Drohungen bei ihm bleibende tiefe Eindrücke hinterlassen. Er wäre zwingend in der Lage, die Stadt konkret und detailliert zu beschreiben. Auch die Drohungen und seine damit verbundenen Gefühle und Handlungen müsste er persönlicher und konkreter schildern können. Da er dazu nicht in der Lage sei, müsse angenommen werden, dass er in Wirklichkeit gar nie von Terroristen in B._______ bedroht worden sei. 3.2. 3.2.1. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da bereits zu Beginn der Befragung im G._______ sprachliche Probleme bestanden hätten. Die Fragen seien, nachdem der Übersetzer vom Arabischen auf Badini gewechselt habe, nicht auf Badini, sondern entgegen der Anmerkung im Protokoll des G._______ auf Sorani übersetzt worden. Diese Sprache sei ihm jedoch nicht geläufig, weshalb er letztlich diverse ihm gestellte Fragen nicht verstanden habe. Auch bei der direkten Anhörung hätten sich sprachliche Schwierigkeiten ergeben; er habe zwar den Worten des Übersetzers besser folgen können, aber noch immer Mühe mit den Übersetzungen bekundet. Da er die ihm gestellten Fragen anlässlich der beiden Befragungen nicht vollständig und korrekt verstanden habe, sei ihm das Recht verwehrt worden, seine Asylgründe detailliert darzulegen, worin mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei. Der Umstand, dass er jeweils angeführt habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, vermöge an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Denn er habe sich unter Druck gesetzt gefühlt und weder einen schlechten Eindruck bei den Anwesenden hinterlassen noch ein aufmüpfiges Verhalten, das sich negativ auf seinen Asylentscheid hätte auswirken können, an den Tag legen wollen. Auch liege eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, da es ihm bis zur vorinstanzlichen Anhörung nicht möglich gewesen sei, Beweismittel zu beschaffen. Die nun vorliegenden Dokumente würden zeigen, dass die Sachverhaltsabklärungen des BFM, auf welchen die angefochtene Verfügung basiere, unrichtig und unvollständig seien. Daher seien die rechtlichen Schlussfolgerungen in der genannten Verfügung offensichtlich fehlerhaft. Es seien deshalb von Amtes wegen zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zum Nachweis seiner Identität und zu den Ausführungen zu seinem Heimatort vorzunehmen.
D920/2011 3.2.2. In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer an, der in der Zwischenzeit beschaffte und eingereichte Identitätsausweis belege, dass das bereits bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum mit jenem auf dem Identitätsausweis übereinstimme und auch der von ihm jeweils genannte Name und Vorname seines Vaters identisch mit demjenigen auf dem Identitätsausweis seien. Es sei augenfällig, dass das BFM nur für ihn negative Aspekte aus dem Anhörungsprotokoll im Entscheid verwendet und jene ausgeblendet habe, die zeigten, dass er wohl Auskünfte über B._______ zu geben imstande sei. So werde im angefochtenen Entscheid beispielsweise nicht erwähnt, dass er bei der Erstbefragung den Namen des Stadtpräsidenten von B._______ habe nennen können. Weiter seien die rudimentären Antworten teils auf sprachliche Probleme und teils auf seine geringe Schulbildung zurückzuführen. Die Zweifel der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schulbesuch seien nicht nachvollziehbar. Gerade im Norden des Landes dürfte die Durchsetzung einer solchen Schulpflicht keine prioritäre Aufgabe dargestellt haben. Es sei angesichts der eingereichten Dokumente (Nennung Dokumente) plausibel, dass er in den Jahren Y._______ bis (...) zusammen mit seinem Vater und weiteren Geschwistern in B._______ gelebt habe. Ferner treffe es zu, dass er über den Inhalt der Drohbriefe eher allgemeine Angaben gegeben habe. Jedoch habe er deren Inhalt nicht selber gelesen, sondern habe sich auf die Schilderungen seines Vaters verlassen müssen. Überdies zeigten weitere Beweismittel seinen Bruder betreffend (Nennung Beweismittel), dass dieser vor seiner Flucht aus dem Irak im Jahre (...) tatsächlich für die J._______ beziehungsweise (...) Unternehmen gearbeitet haben dürfte. Da er nach seinem Bruder mutmasslich der zweitgeborene Sohn sei, erstaune es nicht, dass sich die Drohungen nach der Flucht seines Bruders auf ihn fokussiert hätten. Die Ernsthaftigkeit dieser Drohungen zeige die Verletzung seines Vaters, die möglicherweise durch einen Schuss entstanden sein könnte. Die Verletzung sei im Jahre (...) ärztlich untersucht und schriftlich festgehalten worden, wie die diesbezüglich eingereichten Belege zeigten. Aufgrund der Schussabgabe sei für ihn klar gewesen, dass die Täter nicht vor seiner Tötung zurückschrecken würden, weshalb er nach Erhalt des zweiten Drohbriefs rasch geflüchtet sei. Er sei nach seiner Flucht in die Schweiz unter starker Anspannung gestanden, was sich entsprechend auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Zudem sei dieses nicht durch eine Fachperson untersucht worden, weshalb es sich letztlich einzig um subjektive Wahrnehmungen der befragenden Person des BFM handle, die in die Erwägungen eingeflossen seien.
D920/2011 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er die Fragen anlässlich der beiden Befragungen nicht vollständig und korrekt verstanden habe. Dadurch sei ihm das Recht verwehrt worden, seine Asylgründe detailliert darzulegen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So ist vorweg festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es in casu zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So konnte der Beschwerdeführer zu Beginn der durchgeführten Befragungen seine Asylgründe jeweils in freier Erzählform vorbringen, welche danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch den jeweiligen Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, dass Aussagen lediglich umschrieben worden sind oder dass sprachliche Schwierigkeiten während der Befragungen aufgetreten wären, die an der Verwertbarkeit der Protokolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen könnten, ist der Einwand des Beschwerdeführers als unbehelflich zu erachten. Zudem bestätigte er auf mehrfaches Nachfragen, dass er den Übersetzer gut verstanden habe, und bestätigte nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen. Auch wenn er am Schluss der Erstbefragung auf Nachfrage zunächst angab, er habe während der Befragung nicht alles, sondern nur einzelne Wörter verstanden, wird dieser Einwand durch den darauf folgenden Hinweis der Sachbearbeiterin des BFM, wonach er fliessend Antwort gegeben und nie nachgefragt habe (vgl. act. A1/16, S. 12 unten), relativiert. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers während dieser Befragung angegeben sind. Die Bestätigung des Beschwerdeführers anlässlich der direkten Anhörung, gemäss welcher er die Angaben der ersten Befragung bestätige (vgl. act. A11/11, S. 2), lässt seinen Einwand als unbeachtlich erscheinen. Zudem hatte der bei der kantonalen Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter keine Bemerkungen betreffend die Übersetzung und die Protokollierung. Der Einwand des
D920/2011 Beschwerdeführers, wonach er sich bei den Befragungen unter Druck gesetzt gefühlt habe und weder einen schlechten Eindruck bei den Anwesenden habe hinterlassen noch ein aufmüpfiges Verhalten, das sich negativ auf seinen Asylentscheid hätte auswirken können, an den Tag legen wollen, weshalb er letztlich jeweils bestätigt habe, den Dolmetscher respektive die Fragen gut verstanden zu haben, ist unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag daher nicht zu überzeugen. 3.3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da es ihm bis zur vorinstanzlichen Befragung nicht möglich gewesen sei, Beweismittel zu beschaffen. Die nun mit der Rechtsmitteleingabe nachgereichten Dokumente würden zeigen, dass die Sachverhaltsabklärungen des BFM, auf welchen die angefochtene Verfügung basiere, unrichtig und unvollständig seien. Daher seien die rechtlichen Schlussfolgerungen in der genannten Verfügung offensichtlich fehlerhaft. Diesbezüglich ist folgendes zu bemerken: Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte anlässlich der Befragungen im EVZ sowie beim BFM (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt, weshalb von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht ausgegangen werden kann. Jedenfalls stellt eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhaltes noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. In diesem Zusammenhang ist ferner zu
D920/2011 beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung auf die Frage zu Möglichkeiten der Beschaffung von gültigen Identitätspapieren angab, weder etwas zu deren Beschaffung unternommen zu haben noch irgendwelche Identitätspapiere beschaffen zu können (vgl. act. A1/16, S. 9). Ferner führte er zu Beginn der direkten Anhörung auf Nachfrage, ob er noch Dokumente oder Beweismittel habe, die er nachreichen wolle, aus, er habe gar nichts (vgl. act. A11/11, S. 2). Am Schluss der erwähnten Anhörung beim BFM bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift, dass er alle seine Asylgründe habe vortragen können und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe respektive alles habe sagen können, was für ihn wichtig sei. Die Nachfrage des Beamten, ob er dem bisher Gesagten etwas beizufügen habe, verneinte er, und auf den Hinweis, dass nun aus der Sicht des BFM alle Fakten gesammelt seien, die für die Beurteilung seines Asylgesuches wesentlich seien, brachte er keine Einwände vor (vgl. act. A11/11, S. 9). Zudem hätte der Beschwerdeführer nach der direkten Anhörung vom 2. August 2010 bis zum Erlass des negativen Asylentscheides am 5. Januar 2011 noch über fünf Monate Zeit gehabt, allfällige Beweismittel – seine Identität oder die Gesuchsgründe betreffend – dem BFM gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unaufgefordert nachzureichen. Er liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 3.4. 3.4.1. In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die mit dieser eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 3.4.2. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, der zwischenzeitlich beigebrachte und nachgereichte Identitätsausweis belege, dass das bereits bei der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum mit jenem auf dem Identitätsausweis übereinstimme und auch der von ihm jeweils genannte Name und Vorname seines Vaters identisch mit demjenigen auf dem Identitätsausweis seien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der eingereichte Identitätsausweis lediglich als Farbkopie vorliegt
D920/2011 und somit grundsätzlich keine verlässlichen Angaben zu dessen Echtheit möglich sind. Alleine der Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Daten (Geburtsdatum; Name und Vorname Vater) auf dem fraglichen Identitätsausweis identisch zu seinen in der Erstbefragung erwähnten Angaben aufgeführt seien, vermag dessen Echtheit noch nicht zu bestätigen. In diesem Zusammenhang erstaunt denn auch, dass gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen nie von der Existenz eines solchen Identitätsdokumentes die Rede war. Vielmehr hielt er im Rahmen der Erstbefragung vom 14. Juli 2010 auf explizite Frage nach dem Vorhandensein sonstiger Ausweise – nebst Pass und Identitätskarte – ausdrücklich fest, es würden keine existieren (vgl. act. A1/16, S. 8 unten), obwohl das nun eingereichte Dokument am (...) ausgestellt worden sein soll, zu einem Zeitpunkt also, in welchem sich der Beschwerdeführer noch in seiner Heimat aufhielt. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei augenfällig, dass das BFM nur für ihn negative Aspekte aus dem Anhörungsprotokoll im Entscheid verwendet und jene ausgeblendet habe, die zeigten, dass er wohl Auskünfte über B._______ zu geben imstande sei. So werde im angefochtenen Entscheid beispielsweise nicht erwähnt, dass er bei der Erstbefragung den Namen des Stadtpräsidenten von B._______ habe nennen können. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zu B._______ in der Tat nur rudimentäre Angaben anzugeben vermochte, was auch in Berücksichtigung seines angeführten tiefen Bildungsstandes Zweifel an einem über (...) Jahre dauernden Aufenthalt in der erwähnten Stadt aufkommen lässt, zumal er in den letzten fünf bis sechs Jahren verschiedene Tätigkeiten ausgeführt und dabei unter anderem als Händler in der Stadt unterwegs gewesen sein will (vgl. act. A1/16, S. 3). Ausserdem ist der vom Beschwerdeführer angegebene Name des Bürgermeisters von B._______ – des Jahres 2010 – gemäss öffentlich zugänglichen Quellen unzutreffend. Soweit er seine rudimentären Antworten teils auf sprachliche Probleme und teils auf seine geringe Schulbildung zurückführt, ist betreffend den Einwand der sprachlichen Probleme auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.1 zu verweisen und bezüglich des Hinweises auf die geringe Schulbildung entgegenzuhalten, dass ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf auch bei geringer Schulbildung und wenig ausgeprägten intellektuellen Fähigkeiten erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Zügen detailliert und mit Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der
D920/2011 Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) wiedergegeben werden kann. Oberflächliche und wenig detaillierte Ausführungen deuten darauf hin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruhen kann. Die fraglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind denn auch von einer Einfachheit, die auch von einer Person, die sich noch nie in B._______ aufhielt, problemlos nacherzählt werden könnten. Insofern der Beschwerdeführer auf den eingereichten Wohnausweis (aus dem Jahre [...]) und die Lebensmittelkarte (aus dem Jahre [...]) seines Vaters hinweist, die dem Beleg seines (...) Wohnsitzes in B._______ dienen sollen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht bestritt, dass er jemals in B._______ gelebt habe, sondern lediglich die angeführte Zeitdauer seines Aufenthalts in dieser Stadt bezweifelte. Weiter vermag der Einwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Schulbesuch nicht zu überzeugen, zumal seine Geschwister seinen Angaben zufolge alle die Primarschule bis zur sechsten Klasse besucht haben sollen, weshalb es umso mehr erstaunt, dass einerseits nur er die Schule überhaupt hätte abbrechen wollen (einen plausiblen Grund vermochte der Beschwerdeführer denn auch auf Nachfrage nicht zu nennen, vgl. act. A1/16, S. 2 f.) und überdies diesen Entscheid als (...) Knabe gegen seine Eltern hätte durchsetzen können. Ferner bringt er vor, es treffe zwar zu, dass er über den Inhalt der Drohbriefe eher allgemeine Angaben gemacht habe. Jedoch habe er deren Inhalt nicht selber gelesen, sondern habe sich auf die Schilderungen seines Vaters verlassen müssen. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, seine diesbezüglich dürftigen Kenntnisse nachvollziehbar erscheinen zu lassen. So brachte er im Rahmen der direkten Anhörung selber nicht vor, sein Vater habe ihm nur einen Teil des Inhalts der Drohbriefe vorgelesen (vgl. act. A11/11, S. 6 oben). Zudem wäre es angesichts der im Brief vom (...) enthaltenen Drohung für den Beschwerdeführer lebenswichtig gewesen zu wissen, wann und wo seine Familie der Forderung der Unbekannten hätte nachkommen sollen, nicht zuletzt auch, um entsprechende Vorsichtsmassnahmen für seine Person treffen zu können. Da er selber keine Ahnung über diese Modalitäten gehabt haben will (vgl. act. A11/11, S. 6), sind seine entsprechenden Angaben als logisch nicht nachvollziehbar und demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Jedenfalls vermögen die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel seinen Bruder betreffend (Nennung Beweismittel), wonach dieser vor der Flucht aus dem Irak im Jahre (...) für die J._______ beziehungsweise (...) Unternehmen gearbeitet haben dürfte, an obiger Einschätzung nichts zu
D920/2011 ändern. Die erwähnten und in Kopie eingereichten Beweismittel – die entsprechenden Ausfertigungen befinden sich in den beigezogenen Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers (N_______) – lassen den Nachweis einer Tätigkeit für die J._______ oder (...) Unternehmen nicht zu. So ist die Bestätigung als K._______, datierend vom (...) auf einen N._______ ausgestellt, wobei der Vorname O._______ von Hand durchgestrichen und durch den Namen P._______ ersetzt wurde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird nicht plausibel dargelegt, inwiefern es sich beim erwähnten P._______ um den Bruder des Beschwerdeführers handeln soll. Weiter kann auch dem Beleg der Handelsfirma keinerlei Beweiskraft beigemessen werden, zumal sich dieses Dokument im Wesentlichen als Visitenkarte darstellt und ausser dem Namen des Geschäftsführers keine weiteren Namen, so insbesondere auch nicht derjenige des Bruders des Beschwerdeführers, aufgeführt sind. Weiter führt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, die Ernsthaftigkeit der angeführten Drohungen zeige die Verletzung seines Vaters, die möglicherweise durch einen Schuss entstanden sein könnte. Die Verletzung sei im Jahre (...) ärztlich untersucht und schriftlich festgehalten worden, wie die diesbezüglich eingereichten Belege zeigten. Aufgrund der Schussabgabe sei für ihn klar gewesen, dass die Täter nicht vor seiner Tötung zurückschrecken würden, weshalb er nach Erhalt des zweiten Drohbriefs rasch geflüchtet sei. Diese Einschätzung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist den diesbezüglichen Beweismitteln zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowohl im (...) als auch im (...) ärztlich untersucht worden sei und man dabei oberhalb des linken Brustteils eine (mögliche) Schussverletzung festgestellt habe, die vollständig geheilt sei. Aus den medizinischen Unterlagen wird ersichtlich, dass es sich dabei um eine einzelne Schussverletzung gehandelt habe. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer aber anlässlich der direkten Anhörung vor, sein Vater sei im Jahre (...) durch drei Kugeln verletzt worden (vgl. act. A11/11, S. 8). Die oben genannten Beweismittel vermögen daher nicht dem Nachweis zu dienen, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seines angeblich für die J._______ tätigen Sohnes angegriffen worden sei. Zudem scheint der Beschwerdeführer seine Bedrohungslage offensichtlich nicht derart dramatisch eingeschätzt zu haben, wie dies auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird. So sah er sich nach Erhalt des ersten Drohbriefes und dem vorgebrachten Angriff auf seinen Vater im Jahre (...) offenbar nicht veranlasst, irgendwelche Vorsichtsmassnahmen für seine Person zu treffen. Auch nach Erhalt der
D920/2011 zweiten Drohung am (...) sah sich der Beschwerdeführer nicht genötigt, umgehend die Flucht zu ergreifen, sondern reiste einige Zeit später zunächst nach M._______, wo er sich rund zwei Wochen bei Verwandten aufhielt, und danach nach C._______, wo er einen Monat bei einem Freund geblieben sei. Danach habe er sich noch kurze Zeit in eine Ortschaft vor Dohuk begeben und sei danach ausgereist (vgl. act. A11/11, S. 6 f.). Insgesamt lassen daher die Ausführungen und das Verhalten des Beschwerdeführers im Anschluss an die angeblich erhaltenen Drohbriefe nicht den Schluss zu, dass die angeführte Bedrohung als glaubhaft erachtet werden müsste und er tatsächlich der vorgebrachten Gefährdung ausgesetzt gewesen sein könnte. 3.5. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.
D920/2011 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
D920/2011 Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Drohungen durch unbekannte Terroristen eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sind. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 5.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urtei len BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
D920/2011 herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 5.3.3. Den Akten zufolge stammt der Beschwerdeführer zwar aus B._______ und somit nicht aus einer der oben erwähnten nordirakischen Provinzen. Er lebte jedoch zusammen mit seinen Familienangehörigen eigenen Angaben zufolge die ersten (...) Lebensjahre respektive bis im Jahre Y._______ in C._______ in der Provinz Dohuk, wo er auch die Schule begann. Zudem lebt die Mutter des Beschwerdeführers nach wie vor in C._______ und er hielt sich vor seiner Ausreise überdies während insgesamt zwei Monaten unbehelligt bei (anderen) in der Provinz Dohuk wohnhaften Verwandten sowie bei einem Freund in C._______ auf (vgl. act. A1/16, S. 6; A11/11, S. 6 f.). Es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der junge Beschwerdeführer angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz Dohuk, dort wohnhafter Verwandter und Freunde, der Kenntnisse der dortigen Verhältnisse und Lebensumstände sowie aufgrund seiner Berufserfahrungen aus eigenen Kräften eine (erneute) Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
D920/2011 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vor liegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D920/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D920/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: