Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D823/2012 Urteil v om 1 7 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 2. Februar 2012 / N … .
D823/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2011 in V._______ von der Grenzwacht aufgegriffen wurde, worauf er gegenüber dieser Behörde vorbrachte, er wolle in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, dass von der Grenzwacht aufgrund einer Abfrage der Eurodac Datenbank festgestellt wurde, dass er sich zuvor als Asylsuchender in Italien aufgehalten hatte (illegale Einreise verzeichnet … per 30. Juni 2011 und Asylgesuch verzeichnet … per 6. Juli 2011), dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen am 20. November 2011 dem BFM zugeführt wurde, worauf er am 7. Dezember 2011 vom Bundesamt zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt wurde, dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von Guinea aus W._______ ( … ), er habe jedoch ab 2002 respektive ab dem Alter von 12 Jahren bei einem Onkel in … Mali gelebt, dass er letztmals 2005 für einige Tage in Guinea gewesen sei, er sich aber von 2007 bis 2008 für ein Jahr in … Mauretanien und 2009 für sechs Monaten in … Benin aufgehalten habe, und er schliesslich im Januar 2010 nach Libyen gegangen sei, dass er im Juni 2011 von Libyen auf dem Seeweg X._______ erreicht habe, von wo er in die Präfektur Y._______ transferiert worden sei, dass er sich dort für knapp fünf Monate in der Ortschaft Z._______ aufgehalten habe, bis er … [in die Schweiz] nach V._______ gereist sei, wo er sich an die Polizei gewandt habe, um ein Asylgesuch einzureichen, dass er auf Nachfrage hin angab, er habe auch in Italien ein Asylgesuch eingereicht, der Stand des Verfahrens sei ihm aber nicht bekannt, dass er auf Frage hin zu einer allfälligen Rückführung in sein Erstasylland vorbrachte, er habe wohl keine andere Wahl (vgl. act. A8 Ziff. 8.01), dass das BFM am 13. Januar 2012 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
D823/2012 Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde, dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 2. Februar 2012 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welches innert massgeblicher Frist von italienischer Seite nicht beantwortet wurde – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und festhielt, vom Beschwerdeführer seien weder die Zuständigkeit Italiens bestritten noch Gründe gegen eine Überstellung in sein Erstasylland vorgebracht worden, dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 9. Februar 2012 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [2], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [3] sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [4] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [5] sowie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [6] ersuchte,
D823/2012 dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, er sei mit dem negativen Entscheid des BFM nicht einverstanden, da er nicht nach Italien zurückkehren könne, sondern er ein ItalienFlüchtling sei, dass er diesbezüglich vorbrachte, an seinem vormaligen Aufenthaltsort in einem italienischen Zentrum sei er trotz Krankheit nicht von einem Arzt versorgt worden und auch das Essen sei dort nicht gut gewesen, dass er zudem in Italien bereits einen negativen Entscheid erhalten habe und unter Androhung von Haft zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, weshalb er in Italien ins Gefängnis komme, sollte er dorthin zurückkehren, dass die vom Beschwerdeführer irrtümlich beim BFM eingereichte Beschwerde vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgerichts überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde und die Akten des BFM am 14. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
D823/2012 einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das vorliegenden Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit weder die Frage der allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage einer allfälligen Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [3] nicht einzutreten ist, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. dazu S. 7 oben) auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [4] nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum in Italien eingereicht hat und er seinen Angaben zufolge von dort kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren – Italien für die Prüfung des erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten
D823/2012 Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c DublinII VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, von Italien sei sein Asylgesuch bereits negativ entschieden worden, weshalb er das Land unter Androhung von Haft zu verlassen habe, dass dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dem Beschwerdeführer sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil geworden, respektive die italienischen Behörden hätten sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen, wie auch kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich nicht an das völkerrechtliche Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems aufgrund der jüngsten Entwicklungen, namentlich der starken Zunahme von Asylsuchenden aus dem nordafrikanischen Raum, akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
D823/2012 dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ersichtlich ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantrage Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das sinngemässe Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass demgegenüber das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D823/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: