Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D618/2012 law/rep Urteil v om 7 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Yassin AbuIed, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2012 / N (…).
D618/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige mit angeblich letztem Wohnsitz in B._______, C._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. September 2011 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag nach einer Zwischenlandung in Amsterdam illegal in die Schweiz einreiste, dass sie am folgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 30. September 2011 zum Reiseweg, ihren Personalien sowie summarisch zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt wurde, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, Angehörige der terroristischen Boko Haram Gruppe hätten ihren Lebenspartner am 26. August 2011 in ihrer Anwesenheit auf offener Strasse ermordet, weil er es abgelehnt habe, sich ihnen anzuschliessen, dass sie selbst am 26. August 2011 von den Mördern ihres Lebenspartners betäubt und in den Busch verschleppt worden sei, wo man sie drei Tage lang festgehalten habe, dass sie schliesslich von ihrem Bewacher aus Mitleid und mit dem Hinweis, sie möge sich nie mehr blicken lassen, freigelassen worden sei, dass sie sich in der Folge zu ihrem in E._______ wohnhaften F._______ begeben habe, dass indessen wenige Tage später die vormaligen Entführer bei ihrem F._______ angerufen und sich nach ihrem Verbleib erkundigt hätten, dass sie sich daraufhin entschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen, dass sie zwischenzeitlich in der Schweiz vernommen habe, dass ihr F._______ am 18. Dezember 2011 gestorben sei,
D618/2012 dass sie befürchte, bei einer Rückkehr ins Heimatland von Angehörigen der Boko Haram Gruppierung umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass sie zur Begründung ausführte, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen zu haben (vgl. act. A6/11 S. 5) und mit einem fremden Pass ausgereist zu sein (vgl. act. A14/15 S. 10 F98), dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2012 – eröffnet am 26. Januar 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei sinngemäss beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten, dass sie zudem in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D618/2012 beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
D618/2012 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kein Reise oder Identitätspapier eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.), dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Reisepass oder ein Identitätspapier besessen und sei mit einem fremden Pass von Lagos nach Amsterdam beziehungsweise in die Schweiz gereist (vgl. act. A6/11 S. 5 und 6 i.V.m. A14/15 S. 10 F98), angesichts der strengen Kontrollen an EU und SchengenAussengrenzen sehr unwahrscheinlich anmuten, zumal die Beschwerdeführerin zusätzlich behauptet hat, den fremden Reisepass nie persönlich vorgewiesen und
D618/2012 nicht einmal gewusst zu haben, auf welche Personalien er ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/11 S. 6), dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Januar 2012 aufgestellte und in der Beschwerde wiederholte Behauptung, ihre Papiere hätten sich bei ihrem zwischenzeitlich verstorbenen F._______ befunden (vgl. act. A14/15 S. 2 F4 ff. i.V.m. A14/15 S. 4 F23), ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, da ihr F._______ ihr ja bei ihrem letzten persönlichen Treffen zur Flucht geraten haben soll und vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich wäre, weshalb er ihr damals nicht auch ihre Identitätspapiere ausgehändigt haben sollte, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das nicht fristgerechte Einreichen von Identitäts oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aus dem Heimatland geflüchtet, weil Angehörige der Boko Haram sie verfolgt hätten, dass das BFM jedoch zur Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen geäussert hat, dass die Beschwerdeführerin nur rudimentäre Angaben zur Gruppierung der Boko Haram und überdies nicht plausibel machen konnte, weshalb ihre Entführer ein derart starkes Interesse hätten daran haben sollen, sie zu töten, dass es abgesehen davon reichlich widersinnig anmutet, dass ihre Entführer sie drei Tage lang in Tötungsabsicht im Busch festgehalten und schliesslich freigelassen haben sollen, um sie wenig später erneut zu suchen, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren die Frage, ob sie nach der Flucht zu ihrem F._______ jemanden in B._______ kontaktiert habe, um herauszufinden, was weiter passiert sei, verneinte (vgl. act. A14/15 S. 8 F77), ein solches Desinteresse an der eigenen Bedrohungslage jedoch realitätsfremd erscheint,
D618/2012 dass die geltend gemachte Verfolgung durch Angehörige der Gruppierung Boko Haram daher offensichtlich unglaubhaft ist, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
D618/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen ist,
D618/2012 dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Beschwerdeführerin leide zufolge ihrer Erlebnisse in Nigeria unter psychischen Störungen und bedürfe dringend psychiatrischer Betreuung (vgl. Beschwerde S. 1), dass dieser ohnehin nicht weiter substantiierten Behauptung jedoch im Ergebnis zufolge der vorstehend skizzierten Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen die Grundlage entzogen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge vielmehr um eine junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, welche über eine solide Ausbildung verfügt und vor der Ausreise als G._______ gearbeitet hat (vgl. act. A6/11 S. 3 Ziff. 1.17.04 und 1.17.05), dass es ihr bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland dort erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sie bei Bedarf die Unterstützung durch ihre in Nigeria wohnhafte H._______ in Anspruch nehmen könnte, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation gerät, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D618/2012 SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D618/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Prozessführung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: