Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4848/2011 law/auj Urteil v om 2 3 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Pakistan, vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick, Rechtsanwalt, […], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N […].
D4848/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Paschtune aus Z._______, Provinz Mardan, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende Oktober 2010 und gelangte auf dem Land und Seeweg über Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 3. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Dezember 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Y._______ zu. Am 14. Juni 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 6. September 2010 nach dem Besuch einer Moschee von vier Personen, vermutlich Taliban, attackiert worden. Sie hätten ihn festnehmen beziehungsweise entführen und ihm dann die Kehle durchschneiden wollen. Wegen der Anwesenheit anderer Leute vor Ort hätten die vier Männer jedoch Angst gekriegt, seien in ihr Auto gestiegen und geflohen. Nach diesem Vorfall sei er zunächst nach Hause gegangen, und in der Nacht habe er sich auf den örtlichen Polizeiposten begeben, um den Vorfall zu melden, respektive nach zirka einer Stunde sei die Polizei am Ort des Geschehens erschienen und habe ihn aufgefordert, auf der Polizeistation zu erscheinen. Die Polizei habe einen Rapport geschrieben. Nach diesem Überfall habe er bis zu seiner Ausreise permanent in Schwierigkeiten und in Angst gelebt und sich bei einem Onkel und bei diversen Tanten versteckt. Sein Bruder B._______ sei vor zwei Jahren entführt worden und gelte seither als verschollen. Man vermute, er habe der pakistanischen Armee Informationen über eine Gruppe der Leute gegeben, welche früher in Afghanistan gekämpft hätten. Er habe erfahren, dass seine Familienangehörigen wegen seiner Flucht aus Angst den Wohnort gewechselt hätten, doch habe er noch nicht herausgefunden, wo sie sich jetzt aufhielten. Seine Schwierigkeiten in Pakistan hätten dazu geführt, dass seine ganze Familie und seine Verbindung zu seiner Heimat vernichtet worden seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, eine nicht unterzeichnete und undatierte Arbeitsbestätigung der britischen NGO […], einen handgeschriebenen,
D4848/2011 fremdsprachigen, vom 6. September 2010 datierenden Polizeibericht sowie diverse Schulzeugnisse ein. B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 – eröffnet am 3. August 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren; allenfalls sei die Sache zur Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer diverse Beweismittel einreichen: Zwei handschriftliche Briefe im Original sowie in deutscher Übersetzung, mit dem Titel "Bewegung des Taliban Swat" und datierend vom 5. Mai 2011 und 9. Juli 2011, einen Polizeirapport ("First Information Report") einer lokalen Polizeistation vom 4. Juli 2011 in Kopie mit englischer Übersetzung, vom 21. und 22. August 2011 datierende Zeitungsberichte im Original mit zwei markierten und übersetzten Ausschnitten sowie Kopien von Fotos einer ausgebrannten Wohnung. D. Mit Verfügung vom 14. September 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. E. Mit Eingabe vom 20. September 2011 reichte die Asylkoordination der
D4848/2011 Gemeinde X._______ dem Gericht eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein. F. Der Instruktionsrichter lud am 22. September 2011 die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde und zu den Beweismitteln ein. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 29. September 2011 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine Kopie der obgenannten Fürsorgebestätigung ein. I. Mit Verfügung vom 29. September 2011 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen. Dieser machte vom Replikrecht keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
D4848/2011 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Die Schilderung des Angriffs der Taliban sei durchwegs oberflächlich, unscharf und unpersönlich, so dass der Eindruck entstehe, dass es sich um eine konstruierte Geschichte handle. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb ihm von Seiten der Taliban Gefahr drohe. Die Vorbringen wiesen zudem in zentralen Punkten der Fluchtgründe
D4848/2011 Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Heimatland wegen eines Angriffs der Taliban verlassen zu haben, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über das Motiv und die Hintergründe zu machen, weshalb er zur Zielscheibe der Taliban geworden sei. Zwar habe er erwähnt, es könne wegen seiner Anstellung bei […] sein, doch an anderer Stelle habe er zu Protokoll gegeben, der Angriff der Taliban habe vielleicht gar nichts mit seiner Tätigkeit bei dieser Organisation zu tun. Er habe auch angegeben, nicht zu wissen, ob der Angriff der Taliban mit dem Verschwinden seines Bruders vor zwei Jahren in Zusammenhang stehe, und eine Feindschaft der Taliban mit der politischen Partei, mit welcher er sympathisiere, habe er ebenfalls ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer den Vorfall des Angriffs äusserst vage und inkonsequent geschildert. So habe er an der BzP gesagt, vier Personen in einem Auto hätten sich ihm genähert, eine Person sei ausgestiegen, und als er gesehen habe, dass diese Person ein weisses Tuch in der Hand gehalten habe, sei er in Richtung des Kanals gelaufen und habe sich unter der Brücke versteckt, worauf er Schüsse gehört habe. An der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, zwei Personen seien aus dem Auto ausgestiegen, zwischen diesen und ihm sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Folge er in den Kanal gestossen worden sei, und so habe er entkommen können. Aufgrund dieser widersprüchlichen und vagen Ausführungen sei der vorgebrachte Angriff der Taliban als konstruiert und somit als unglaubhaft zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban überzeugend darzulegen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände bezögen, die nicht in Zweifel gezogen würden. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, wie andere grenznahe Provinzen zu Afghanistan hätten die Taliban auch Mardan als Ziel und Rückzugspunkt ausgewählt. Unter Hinweis auf Berichte diverser Organisationen zur allgemeinen Situation in diesen Regionen wird geltend gemacht, für die FATA (Federally Administered Tribal Areas) Provinzen wie auch die nordwestlichen Provinzen sei von einer Situation allgemeiner Gewalt gegenüber Personen auszugehen, welche sich den Taliban nicht bedingungslos unterordneten. Aus den zahlreichen Berichten von NGOs und Medien gehe hervor, dass der Staat in den fraglichen Provinzen offensichtlich nicht über die Macht und den Willen verfüge, Private auch tatsächlich vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen.
D4848/2011 Weiter wird geltend gemacht, die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz erscheine wenig überzeugend. Dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, zu wissen, dass er von den Taliban wegen seiner Arbeit für die NGO […] verfolgt werde, und ausgesagt habe, nicht zu wissen, ob der Angriff der Taliban mit dem Verschwinden seines Bruders etwas zu tun habe, und dass er nichts Konkretes über die Motive des Angriffs gewusst habe, werde von der wissenschaftlichen Forschung als besonders glaubhaftes Aussageverhalten eingestuft. Er sei geflohen, weil er die dringende Vermutung gehabt habe, dass er erneut von den Taliban verfolgt werde. Die mit der Beschwerde eingereichten zahlreichen Beweismittel würden die glaubhafte Darstellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers konsistent und substanziiert stützen. Im Drohbrief der Taliban vom 5. Mai 2011 werde dem Beschwerdeführer untersagt, weiterhin für die NGO […] zu arbeiten, da diese gegen den Islam und die Bewegung der Taliban sei. Im Drohbrief vom 9. Juli 2011 werde er darauf hingewiesen, dass er mit der Bewegung noch keinen Kontakt aufgenommen habe und gewarnt, den richtigen Weg zu nehmen, ansonsten ihm dasselbe wie seiner Familie geschehen könne. Der eingereichte Polizeirapport weise darauf hin, dass es in Z._______, dem Wohnort der Familie des Beschwerdeführers, zu Morden gekommen sei. Frau C._______ habe mitgeteilt, acht bis neun Taliban hätten ihren Ehemann ermordet und das Haus in Brand gesetzt; schon früher hätten die Taliban ihren Sohn B._______ entführt und ihren anderen Sohn A._______ mit dem Tod bedroht. Letzteren hätten sie auch einmal angegriffen, er habe sich nur knapp retten können, sei geflohen und bis heute nicht zurückgekehrt. Der Zeitung "Global Post" vom 22. August 2011 sei zu entnehmen, dass das Haus der Familie D._______ in Brand gesetzt und der Hausherr ermordet worden sei; ein Sohn werde vermisst. Die obdachlose Witwe suche nach dem entkommenen Sohn A._______, der sich wegen Drohungen und einem lebensgefährlichen Anschlag versteckt habe. Aus der Zeitung "Daily Express" vom 21. August 2011 gehe hervor, dass die Taliban Zettel geklebt hätten, wonach Ärzte, Geschäfte etc. ihre lebensweltliche Ausrichtung zu korrigieren hätten, und man habe auch an die Moschee Zettel geklebt und dem Volk gedroht. Weiter lägen Fotos der ausgebrannten Wohnung der Familie des Beschwerdeführers vor. Der vom Beschwerdeführer unterschiedlich geschilderte Angriff durch die Taliban wird in der Beschwerde zum einen mit Übersetzungsproblemen und mit wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Aussagepsychologie beziehungsweise Psychotraumatologie erklärt, und zum anderen mit der Persönlichkeit und dem kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe den Übersetzer nicht gut verstanden, und zum Teil hätten ihm die Fragen auf
D4848/2011 Englisch erklärt werden müssen. Der Übersetzer habe deshalb vermutungsweise auch nicht alle Antworten des Beschwerdeführers richtig respektive vollständig übersetzt. Der Beschwerdeführer habe zudem aufgrund der Ereignisse unter einem hohen psychischen Druck gestanden und sei äusserst nervös gewesen. Ein Angriff durch die Taliban könne sicherlich traumatisierende Wirkung erzeugen, und traumatisierende Erlebnisse könnten sich in solchem Mass auf die Gedächtnisleistungen niederschlagen, dass gewisse Fehlleistungen bei der Wiedergabe des Erlebten unvermeidlich seien. Gedächtnislücken würden mit Vermutungen gefüllt, und Störungen der Gedächtnisleistung könnten sich auf Logik, Widerspruchsfreiheit und Konsistenz der Aussagen auswirken. Aus diesen Gründen seien "gewisse Widersprüche" (vgl. Beschwerde Ziff. 25 S. 9) aus aussagepsychologischer respektive psychotraumatologischer Sicht zu betrachten und bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dementsprechend einzuordnen. Schliesslich sei zu beachten, dass es bei der Befragung von "kulturfremden Menschen" zu erheblichen Missverständnissen kommen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 26 S. 9). Die Aussagen des Beschwerdeführers würden durch die neu eingereichten Beweismittel klar gestützt. Daraus ergebe sich auch, dass seine angeblich vagen Ausführungen in seiner Persönlichkeit und seinem kulturellen Hintergrund begründet seien. 4.3. In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Drohbriefe der Taliban vermöchten den Asylentscheid nicht in ein anderes Licht zu stellen. In der Beschwerdeschrift werde nicht erwähnt, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der eingereichten Drohbriefe der Taliban gelangt sei, und weshalb er zumindest den auf den 5. Mai 2011 datierten Drohbrief nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Der Arbeitsbestätigung von […] sei der 12. September 2010 als letzter Arbeitstag des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass er acht Monate, nachdem er die Arbeit bei dieser NGO niedergelegt habe, Drohbriefe erhalten haben solle, sei vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Beim Polizeirapport handle es sich um eine nicht beglaubigte Kopie ohne Beweiskraft. Alleine aufgrund des Zeitungsberichts, gemäss welchem eine Witwe ihren Sohn A._______ vermisse, könne keine Verfolgungssituation abgeleitet werden, da nicht feststehe, ob es sich bei dem im Zeitungsartikel offenbar erwähnten Namen tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, zumal in der Schweiz unter diesem Namen über vier Dutzend Personen registriert seien.
D4848/2011 5. 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsprobleme anlässlich der Befragungen des Beschwerdeführers in den Protokollen keinerlei Hinweise finden und die diesbezügliche Rüge daher unbegründet ist. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl zu Beginn als auch am Ende der BzP, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. BFMact. A1/11 S. 2 und 9), und auch zu Beginn der Anhörung gab er zu Protokoll, er verstehe den Dolmetscher ganz (vgl. act. A16/17 S. 1). Mit seiner Unterschrift bestätigte er, das Protokoll der BzP sei ihm in eine ihm verständliche Sprache (Paschtu) rückübersetzt worden und entspreche seinen Aussagen (vgl. act. 1/11 S. 9). Auch die korrekte Übersetzung, inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls bestätigte er unterschriftlich (vgl. act. A16/17 S. 16). Darauf muss er sich behaften lassen. Schliesslich hat auch die bei der Anhörung vom 14. Juni 2011 anwesende Hilfswerkvertreterin in ihrem dem Protokoll angefügten Unterschriftenblatt keinerlei Einwände zum Protokoll vorgebracht, was sie zweifellos getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre. 5.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die sehr vagen Aussagen des Beschwerdeführers sind voll von Ungereimtheiten, ohne dass sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und auf allenfalls darauf zurückführende Gedächtnislücken finden liessen. Im Gegenteil: Insbesondere aus dem Anhörungsprotokoll geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, was er erzählte beziehungsweise bereits erzählt hatte, und die Sachbearbeiterin des BFM wiederholt darauf hinwies: "Ich habe Ihnen ja gesagt, dass…", wenn diese eine vertiefende Frage stellte (vgl. act. A16/17 S. 3 14). Den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu wissenschaftlichen Erkenntnissen aus der Aussagepsychologie beziehungsweise Psychotraumatologie fehlt der Bezug zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wird doch nicht konkret auf die Widersprüche in diesen eingegangen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich in der Tat als derart vage und inkonsequent, dass auch bei
D4848/2011 einer sehr wohlwollenden Betrachtungsweise nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden kann. Die Frage der BFM Sachbearbeiterin an der Anhörung, wie er gemerkt habe, dass die Taliban gerade ihm etwas hätten antun wollen, beantwortete er folgendermassen: "Sie sind in meine Richtung gekommen und sie wollten mich festnehmen. Sie sind nicht zu irgendjemand anderem gegangen" (vgl. act. A16/17 S. 4). Auf die Frage, weshalb die angreifenden Taliban ihm nicht in den Fluss gefolgt seien, antwortete er: "Das wäre für sie natürlich gefährlich, weil sie mich ja zuerst erwischen müssten und das wäre dann zeitraubend. Die Leute waren aufmerksam geworden und es wären Polizisten gekommen" (vgl. act. 16/17 S. 12). Weshalb der Beschwerdeführer sich vor vier Männern, die angesichts der Anwesenheit anderer Leute Angst gekriegt hätten und geflohen seien (vgl. act. A16/17 S. 4 f.), überhaupt fürchten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung wiederholt nicht entscheiden, welcher von zwei widersprüchlichen Darstellungen desselben Ereignisses er den Vorzug geben wollte. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen ist an dieser Stelle beispielsweise auf seine Aussage hinzuweisen, er habe erfahren, dass seine Familienangehörigen wegen seiner Flucht aus Angst den Wohnort gewechselt hätten (vgl. act. A16/17 S. 9 f.), der er kurz danach gleich selbst widersprach, in dem er zu Protokoll gab, er glaube nicht, dass seine Familienangehörigen seit seiner Ausreise irgendwelche konkreten Probleme mit den Taliban gehabt hätten (vgl. act. 16/17 S. 10). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Fotos einer ausgebrannten Wohnung – angeblich derjenigen der Familie des Beschwerdeführers – sind vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen als nicht erheblich zu beurteilen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Bezüglich der Würdigung dieser Beweismittel ist vollumfänglich auf die vorstehend in E. 4.3 wiedergegebenen Ausführungen des BFM in dessen Vernehmlassung zu verweisen, welchen im Übrigen in der Replik nichts entgegengesetzt wird. Die unsubstanziierten Vorbringen lassen sich auch nicht auf kulturell unterschiedliche Kommunikationsstile oder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zurückführen, sondern sind ganz einfach Ausdruck der Tatsache, dass sowohl der Angriff der Taliban als auch die daraus abgeleitete Verfolgungsgeschichte offensichtlich konstruiert sind. Beim Fehlen von glaubhaften Asylvorbringen stellt sich sodann die Frage nach der Schutzwilligkeit und fähigkeit des Staates nicht.
D4848/2011 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein soll oder begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung des Beschwerdeführers wurde demnach vom BFM zu Recht verfügt. 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
D4848/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.
D4848/2011 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung als zumutbar erklärt, dieser habe eine solide Schulausbildung und Berufserfahrung und verfüge namentlich mit seinen Eltern, einem verheirateten Bruder und einer Schwester, mit welchen er bis zur Ausreise zusammengelebt habe, sowie mit Onkeln und Tanten über ein tragfähiges Beziehungsnetz. 7.3.3. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, für die FATA (Federally Administered Tribal Areas)Provinzen wie auch die nordwestlichen Provinzen sei von einer Situation allgemeiner Gewalt gegenüber Personen auszugehen, welche sich den Taliban nicht bedingungslos unterordneten. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan erscheine daher als unzumutbar. Da er keinen Familienverband in anderen Regionen des Landes habe, sich alleine das Leben gar nicht verdienen könne und insofern auf Bettelei und dergleichen zurückgeworfen wäre, verfüge er über keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. 7.3.4. In Pakistan besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsprovinz Mardan nicht. 7.3.5. Der mittlerweile […]jährige, aktuell an keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidende Beschwerdeführer ist im Dorf Z._______ in der Provinz Mardan geboren und aufgewachsen und hat dort bis zur Ausreise während über 30 Jahren gelebt; er hat in Mardan während 12 Jahren die Schule besucht. Deshalb ist davon auszugehen, dass er in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, an welches er nach der kurzen Landesabwesenheit problemlos
D4848/2011 wird anknüpfen können. Zudem verfügt der Beschwerdeführer an seinem Heimatort auch über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Hatte er an der BzP noch zu Protokoll gegeben, sein älterer Bruder E._______ lebe irgendwo in Pakistan, und die Familie habe keinen Kontakt zu ihm (vgl. act. A1/11 S. 4), räumte er anlässlich der Anhörung ein, im elterlichen Haushalt, in dem er bis zur Ausreise gelebt hat, wohnten auch sein älterer, im Jahr 2010 aus Dubai zurückgekehrter, verheirateter Bruder E._______ mit der Ehefrau und zwei Kindern sowie eine Schwester (vgl. act. A16/17 S. 10 f.). In seinem Heimatdorf oder in unmittelbarer Nähe leben ferner mindestens ein Onkel sowie diverse Tanten (vgl. act. A16/17 S. 6 und 14). Die Aussage, seine Familie sei nach seiner Flucht aus Angst vom Heimatdorf weggezogen, und er habe noch nicht herausgefunden, wo sie jetzt lebe (vgl. act. A16/17 S. 9 und 14), kann vor dem Hintergrund der unglaubhaften Asylvorbringen und der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht geglaubt werden. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten Polizeibericht und den Kopien der Fotos der ausgebrannten Wohnung kommt, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, kein Beweiswert für die im Übrigen ohnehin nachgeschobenen und damit unglaubhaften Vorbringen betreffend die angebliche Ermordung des Vaters, das Inbrandsetzen der Wohnung der Familie und deren Obdachlosigkeit zu. Aufgrund des bestehenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers, seiner 12jährigen Schulbildung sowie der Berufserfahrung als Bauarbeiter und Landwirt (vgl. act. A16/17 S. 7) bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. 7.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar erweist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D4848/2011 7.5. Das BFM hat daher den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. September 2011 gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht verbessert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D4848/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: