Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4250/2009/sed Urteil v om 1 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A.______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, Serbien beziehungsweise Kosovo, vertreten durch _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (…).
D4250/2009 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien am 19. Juli 2008 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 21. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am _______ wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn entbunden. Am 4. respektive 12. August 2008 führte das BFM die Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 11. Dezember 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, serbischer Staatsangehöriger und seit Sommer 2007 nach Brauch verheiratet zu sein. Er gehöre der Ethnie der Ashkali/Äegypter/Majup (Roma) an. Er habe von Geburt an meist in _______ gelebt und unter Diskriminierungen gelitten. Auch in Kosovo habe er Verwandte. Als Strassenhändler sei ihm wiederholt die Ware behördlich beschlagnahmt worden. Im Sommer 2007 sei er mit einem anderen Händler in Konflikt geraten. Bei einem Angriff durch dessen Sohn sei sein Bein verletzt worden. Im Frühjahr 2008 sei die Ware des mit ihm verfeindeten Strassenhändlers beschlagnahmt worden. Tags darauf habe er versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen, und sei durch seinen Feind geschlagen worden. Dieser habe ihn beschuldigt, bei den Behörden eine Anzeige gemacht zu haben, und ihn mit dem Tode bedroht. Zwei Polizisten hätten seinen Peiniger aufgefordert, mit den Schlägen aufzuhören, ansonsten aber nichts gegen diesen unternommen. Von diesem Zeitpunkt an habe er nicht mehr versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen. Sein Feind, welcher der Mafia zuzuordnen sei, habe nach ihm gesucht, und dessen Sohn habe seine Wohnung ausfindig gemacht und zusammen mit anderen Personen während seiner Abwesenheit dort vorgesprochen. Er habe 3000 Euro von seiner Mutter verlangt. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, seine Gattin stamme aus dem Kosovo und spreche kein Serbisch, weshalb sie sich ihrerseits vor Übergriffen gefürchtet habe. Aus den genannten Gründen und der gesundheitlichen Situation hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an Dystrophie zu leiden. Seine Krankheit sei nicht adäquat behandelt worden. Die ihn betreffenden Anträge auf Sozialhilfe seien abgewiesen worden; man habe ihm seine Arbeits beziehungsweise Gehfähigkeit entgegengehalten. Auch Anträgen für verschiedene Therapien sei nicht entsprochen worden. Die Krankheit werde sich aber noch verschlimmern.
D4250/2009 Namentlich im Winter leide er an starken Schmerzen bei der Arbeit, auf welche er für den Lebensunterhalt angewiesen sei. Durch die Behandlung in der Schweiz ergebe sich möglicherweise eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation. A.c. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Ashkali beziehungsweise Roma – machte geltend, aus _______ (Kosovo) zu stammen. Sie sei serbische Staatsangehörige. Im Sommer 2007 sei sie zu ihrem Gatten nach _______ gezogen. Bei einer Busfahrt habe ein Unbekannter sie und ihren Mann beschimpft, weil sie albanisch gesprochen hätten. Ihr Gatte sei wegen einer angeblichen Anzeige gegen einen anderen Strassenhändler bei der Polizei durch diesen zusammengeschlagen worden. Es seien weitere Racheakte zu befürchten. Sie selbst spreche kein Serbisch und habe deshalb in _______ keine Schwangerschaftskontrollen durchführen können. Eine schwangere Ashkali ohne Serbischkenntnisse sei in einem Krankenhaus in _______ wegen mangelnder Behandlung zusammen mit ihrem Kind gestorben. Sie habe befürchtet, im Falle eines Spitaleintritts dasselbe Schicksal zu erleiden. Ausserdem habe sie eine schwergradige Skoliose. Sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich eine allfällige medizinische Behandlung zu leisten. A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem vorinstanzlichen Beweismittelumschlag A 25/1). B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erwog, der angeblich mafiöse Hintergrund des mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Strassenhändlers sei nicht glaubhaft. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass seine Waren beschlagnahmt worden wären, wenn tatsächlich mafiöse Verbindungen zur Polizei bestanden hätten. Beim geltend gemachten Angriff handle es sich mithin um ein gemeinrechtliches Delikt, das in Serbien zur Anzeige gebracht werden könne und strafrechtlich verfolgt würde. Festzuhalten sei, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Rahmen des demokratischen Wandels entspannt habe. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen
D4250/2009 werden. Solchen Vorfällen komme in der Regel indes keine asylrelevante Intensität zu. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Dritte würden in Serbien staatlich weder gebilligt noch unterstützt und grundsätzlich strafrechtlich geahndet. Ein allfälliges Fehlverhalten lokaler Behörden (Nichteinleitung von Untersuchungsmassnahmen) könne auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es könne von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die Asylrelevanz besagter Vorbringen zu verneinen sei. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass Personen, die ursprünglich aus dem Kosovo stammten, in Serbien mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Todesfall im Spital sei als blosse Behauptung nicht geeignet, systematische Übergriffe auf albanischsprachige Personen in Serbien glaubhaft zu machen. Schliesslich stelle die geltend gemachte generell schlechte Lage in Serbien verbunden namentlich mit finanziellen Problemen ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich gäbe es keine individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Serbien sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein tragfähiges soziales Netz und könne als Händler eine neue Existenz aufbauen. Auch eine Unterstützung von Verwandten aus dem Ausland komme in Betracht. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden hätten schon vor der Flucht bestanden. Das Leiden des Beschwerdeführers sei schon vor dessen Ausreise behandelt worden, und es sei von einer nach der Rückkehr dort weiterhin möglichen Therapie auszugehen. Die Beschwerdeführerin spreche eigenen Angaben zufolge zwar kein Serbisch, sei aber in Serbien legal angemeldet gewesen und habe rund ein Jahr in _______ gelebt. Entsprechend sei auch ihr die Rückkehr dorthin zuzumuten. C. C.a. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
D4250/2009 SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Sie machten geltend, die ökonomische, soziale und kulturelle Situation der Roma in Serbien sei gemäss übereinstimmenden Quellen nach wie vor sehr prekär. Ein Hauptproblem der Roma sei die Beschaffung von Papieren, welche ihnen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen verschaffen würden. In zwei Publikationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2005 werde darauf hingewiesen, dass deshalb und wegen der extremen Armut vieler Roma deren Zugang zu medizinischer Versorgung praktisch ausgeschlossen sei. Komplexere Fälle, welche eine eingehendere Behandlung bedingten, seien bei unversicherten Personen mit enorm hohen Kosten verbunden. De facto würden Behandlungskosten von Bedürftigen wie der Roma allenfalls in der Primärversorgung übernommen, nicht aber, wenn es sich um komplexe und kostspielige Therapien handle. Das öffentliche Kliniksystem werde ebenfalls weitgehend durch Barzahlungen der Patienten an Ärzte und anderes Personal finanziert. Die Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Beschwerden, welche operative Eingriffe bedingten. Der Beschwerdeführer leide unter einer beidseitigen sensomotorischen Neuropathie ("CharcotMarieTooth Erkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Nerven, und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf. Neuromuskuläre Krankheiten dieser Art seien chronisch voranschreitender Natur; der Muskelschwund sei nicht heilbar. Mit der Zeit sei eine weiter zunehmende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwarten. Die Symptome der Krankheit könnten hingegen mehr oder weniger erfolgreich behandelt werden, so etwa wie erwähnt durch operative Eingriffe oder auch eine Kombination von ärztlicher Behandlung, Physiotherapie und Pflege. Die Beschwerdeführerin leide an einer massiven idiopathischen Skoliose (schwere Verkrümmung der Wirbelsäule). Diese könne nur durch einen operativen Eingriff korrigiert werden, was zur Zeit wegen des Kleinkindes indes nicht empfohlen werde. Nach dem Gesagten litten beide Beschwerdeführenden unter starken körperlichen Beschwerden, welche nicht durch einfache Therapien behandelt werden könnten, sondern kostspielige Eingriffe und eine langjährige medizinische Begleitung erforderten. Die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Angaben pro Monat 300 bis 500 Euro verdient. In ihrem Heimatland seien sie nicht versichert gewesen und hätten entsprechend auch keinen Anspruch auf eine IVRente. Ausserdem seien die mehrmaligen Anträge auf Sozialhilfe sowie verschiedene Therapien zur Behandlung der Krankheit ohne konkrete Begründung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in Serbien nie adäquat medizinisch behandelt worden. Die einzige
D4250/2009 Behandlung, die er erhalten habe, seien Spritzen zur Minderung akuter Rückenschmerzen gewesen. Besagte Spritzen habe er selber bezahlen müssen. Die einzigen Kosten, welche die serbischen Sozialeinrichtungen übernommen hätten, seien die bei der Diagnose der Krankheit entstandenen. Seine wiederholten Anträge auf eine therapeutische Behandlung wie namentlich Physiotherapie seien trotz ärztlicher Empfehlung immer abgelehnt worden. Im Weiteren seien ihm zwar Tabletten verschrieben worden, die er sich aber aus finanziellen Gründen nicht habe beschaffen können. Auch eine Operation der Hände (wie von einem Arzt in der Schweiz vorgeschlagen) wäre in Serbien privat zu bezahlen, was unter anderem auch durch die eine, bereits zitierte Publikation der SFH bestätigt werde. Im Weiteren verkenne das BFM, dass es dem Beschwerdeführer in Serbien nicht möglich sein werde, eine neue Existenz aufzubauen. Er sei auf dem Markt durch einen anderen Händler tätlich angegriffen worden. Dessen Sohn habe sein Haus aufgesucht. Es sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen, auf dem Markt zu arbeiten. Das BFM erachte dieses Vorbringen zwar nicht als asylrelevant, ziehe es aber nicht in Zweifel. Vor diesem Hintergrund würde sich auch seine ökonomische Situation im Falle der Rückkehr als prekär darstellen. Er verfüge lediglich über eine bescheidene Schul und keine Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und aufgrund ihrer starken Behinderung arbeitsunfähig. Zudem spreche sie kein Serbisch. Das am _______ in der Schweiz geborene Kind erschwere die Arbeitsintegration zusätzlich. Der Beschwerdeführer müsse nun für ein weiteres Familienmitglied aufkommen. Da aufgrund seiner voranschreitenden Krankheit die Arbeitsfähigkeit in zunehmendem Masse eingeschränkt sei und der finanzielle Bedarf durch das älter werdenden Kind wachse, werde dies zu einer immer prekäreren und schlussendlich existenziell bedrohlichen Situation führen. Ausserdem sei das soziale Netz vor Ort nicht als tragfähig zu erachten. Der in _______ lebende Vater des Beschwerdeführers arbeite nicht mehr; die Mutter leide an Diabetes. Der ältere Bruder sei verheiratet, habe zwei Kinder, finde nur temporär Arbeit und könne seine eigene Familie kaum versorgen. Der jüngere Bruder sei ebenfalls verheiratet und habe zwei Kinder; als Arbeitsloser sei auch er nicht in der Lage, die Familie der Beschwerdeführenden zu unterstützen. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei zwar erwerbstätig, müsse aber für eine vierköpfige Familie sorgen und habe den Beschwerdeführer bisher noch nie unterstützt. Zu den Tanten im Ausland, welche keine Unterstützung leisten könnten, habe er keinen Kontakt. Auch zu den Verwandten in der Schweiz bestünden kaum Kontakte. Zusätzlich sei fraglich, ob der
D4250/2009 Wegweisungsvollzug mit dem Kindswohl zu vereinbaren wäre. Wegen des Lebens seiner Eltern in schwerer Armut wäre ihr Sohn mit entsprechenden Konsequenzen wie sozialem Ausschluss, prekärer Gesundheit, psychischer Belastung und mangelhafter Ernährung konfrontiert. Später wäre wegen der dargelegten Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Einschulung erfolgen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels existenzsichernder Perspektive (progredient verlaufende Krankheit ohne Therapiemöglichkeit; keine Berufsausbildung; unqualifizierte Erwerbstätigkeit mit minimalem Lohn; schwere Behinderung der Beschwerdeführerin, was ihr praktisch verunmögliche, einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Unterstützung der Familie zu leisten) einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt wären. C.b. Der Eingabe lagen drei Arztberichte (datierend vom 31. Oktober 2008, 19. Dezember 2008 und 11. Februar 2009) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und betreffend Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren setzte der damalige Instruktionsrichter Frist zur Nachreichung von weiteren Arztzeugnissen an. E. Am 22. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Einreichung eines den Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts. Dem Gesuch entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2009. F. Am 4. August 2009 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 19. Dezember 2008 (erneut) eingereicht. Im Begleitschreiben wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ihre Mandantin seit dem 19. Dezember 2008 nicht mehr in Behandlung sei
D4250/2009 und das vorgeschlagene Procedere – die Operation – keiner Dringlichkeit unterliege. Aus diesem Grund seien die verantwortlichen Ärzte nicht bereit gewesen, einen ausführlicheren Bericht zu schreiben. Trotzdem werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und in der Betreuung des Kleinkinds stark eingeschränkt sei. Ihr Mann sei alleine verantwortlich für das Erwerbseinkommen der Familie. G. Mit Eingabe vom 17. August 2009 gab die Rechtsvertretung einen ihren Mandanten betreffenden Arztbericht vom 13. August 2009 (und erneut die unter Bst. C erwähnten Berichte vom 31. Oktober 2008 sowie 11. Februar 2009) zu den Akten. Die Resultate zur genetischen Prädisposition als Grundlage für die angemessene Behandlung lägen zwar noch nicht vor. Gemäss Bericht vom 13. August 2009 bestehe aber die Möglichkeit einer orthopädischen Korrekturoperation. Der behandelnde Arzt gehe von einem chronischen Leiden aus. Wie in der Beschwerdeschrift bereits erwähnt, sei die Behandlung komplexer gesundheitlicher Probleme in Serbien für den mittellosen Beschwerdeführer nicht möglich, da die Therapien privat finanziert werden müssten. Die im erwähnten Bericht erneut festgehaltene Prognose, wonach die Krankheit chronischer und progredienter Natur sei und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend zunehmend verschlechtern werde, bestätige die Beschwerdevorbringen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Krankheit des Beschwerdeführers habe schon in Serbien bestanden und könne dort weiterbehandelt werden. Zudem sei er offenbar in der Lage gewesen, die Behandlung zu bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch nach der Rückkehr noch könne. Die Beschwerdeführenden hätten für die Ausreise 3000 Euro – eine für serbische Verhältnisse sehr hohe Geldsumme – beschaffen können. Dieses Geld hätte der Beschwerdeführer auch für medizinische Belange einsetzen können. Es sei mithin zu erwarten, dass er auch für gesundheitliche Zwecke Geld zu beschaffen in der Lage sein werde. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden unbenommen, bei der Rückkehrhilfe des BFM ein Gesuch einzureichen. I. Mit Replik vom 28. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Das BFM verkenne den progredienten
D4250/2009 Charakter des Leidens des Beschwerdeführers. Mit der Zeit werde die schon jetzt stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit weiter beeinträchtigt sein. Operative Eingriffe und eine Kombination von verschiedenen permanenten Therapien vermöchten die Symptome der Krankheit teilweise zu bekämpfen und den Verlauf etwas zu verlangsamen, auch wenn es keine Chance auf vollumfängliche Heilung gebe. In Serbien habe er keine angemessene Behandlung erhalten. Vielmehr seien Anträge auf entsprechende Therapien abgelehnt worden. Die Symptombehandlung der Krankheit in Serbien wäre mit sehr hohen Kosten verbunden. Da der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Zeit noch eingeschränkter sein werde und die Kosten wegen des heranwachsenden Kindes steigen würden, sei die längerfristige Existenzsicherung deutlich in Frage gestellt. Aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache, dass er in Serbien nie Versicherungsbeiträge gezahlt habe, könne er keine staatliche Hilfe erwarten, was die erwähnte Ablehnung mehrmaliger Anträge auf Sozialhilfe belege. Auch mit dem Geld, mit welchem die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz bezahlt hätten, wäre keine längerfristige Existenzsicherung möglich gewesen. Das Geld stamme aus dem vom Beschwerdeführer über Jahre Gesparten und sei von ihm nicht kurzfristig beschafft worden. Diese Reserve sei nun aufgebraucht, was die ökonomische Situation der Beschwerdeführenden weiter schwäche. Entgegen der Sichtweise der Vorinstanz sei mithin von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. J. Am _______ heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz. In der Trauungsmitteilung der Schweizer Behörden wurde im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer Serbien, bei der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn Kosovo vermerkt. K. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM, ihre Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu korrigieren. Das BFM entsprach diesem Gesuch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
D4250/2009 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 festgestellt hat, sind die Ziff. 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimat oder in den Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat
D4250/2009 möglich, zulässig oder zumutbar ist, muss zunächst die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden geklärt werden. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Unter Staatsangehörigkeit wurde "Republik" Serbien vermerkt (A 1/9 S. 1). Seine Familie stammt aber offenbar aus dem Kosovo (A 37/15 Antwort 86; A 38/9 Antwort 33). Die Beschwerdeführerin legte dar, bis August 2007 in _______ (Kosovo) gelebt zu haben und in der Folge zu ihrem Gatten nach _______ gezogen zu sein. Dort war sie offenbar regulär angemeldet. Gemäss Protokoll der Summarbefragung wurde sie zunächst ebenfalls als serbische Staatsbürgerin erfasst (A 2/9 S. 1; A 37/15 Antwort 97). Im Rahmen der in der Schweiz erfolgten Heirat wurde in der Trauungsmitteilung der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit bei ihr und ihrem Sohn indes Kosovo vermerkt. Ihrem Ersuchen an das BFM, die Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu korrigieren, entsprach die Vorinstanz in der Folge. 3.2. Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L034 vom 20. Februar 2008 wird als kosovarische Staatsangehörige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo ihren Wohnsitz hatte. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben offensichtlich zu, weshalb sie zum einen als kosovarische Staatsangehörige anzusehen ist. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, indes als serbische Staatsangehörige aufgefasst. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren. Zwar ist sie nicht serbischer Ethnie, war aber gemäss Aussagen ihres Gatten in _______ registriert worden. Dies dürfte ihr ermöglichen, auch die serbische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. BVGE 2010/41). Der Beschwerdeführer war im für die kosovarische Staatsbürgerschat relevanten Zeitpunkt indes ausserhalb von Kosovo wohnhaft; er bezeichnete sich als serbischen Staatsbürger (was gemäss Gesetzeslage zutreffen dürfte) und legte nie dar, auch die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Allerdings dürfte für ihn als Ehemann einer Kosovarin ein legaler Aufenthalt in Kosovo grundsätzlich ebenfalls in Frage kommen. Zu prüfen ist im Folgenden demnach grundsätzlich ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien wie auch nach Kosovo.
D4250/2009 4. 4.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen den Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
D4250/2009 wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen). 4.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f). 5. 5.1. Zuerst ist – wie vom BFM vorgenommen – insbesondere zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien, wo sich der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und seine Gattin seit der Heirat aufgehalten haben, zumutbar erscheint. 5.1.1. Auch in Serbien leben Roma unter schwierigen Bedingungen, was umso mehr gelten muss, wenn es sich um Angehörige der Minderheit handelt, die ursprünglich aus Kosovo stammen. Die Situation ist von extrem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%) und dem allgemeinen Zusammenbruch der Sicherungssysteme geprägt. Die Hälfte der Roma lebt unter der Armutsgrenze, hat Unterschlupf in improvisierten, informellen Siedlungen, wo sie unter sehr harten Bedingungen ohne Elektrizität, fliessendes Wasser oder Abwassersystem leben. Gemäss UNHCR existierten in Serbien und Montenegro im Jahre 2004 586 solche inoffizielle Siedlungen der Roma, Ashkali und Ägypter. Diese Ethnien waren in der Vergangenheit auch immer wieder Opfer von Zwangsräumungen nach Privatisierungsprozessen, was regelmässig Obdachlosigkeit, Schulabbruch und – sofern vorhanden – den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge hatte. Neben den Problemen, die mit der Erlangung eines gesicherten rechtlichen Status verbunden sind, sehen sich die Roma, Ashkali und Ägypter generell einem Klima der behördlichen Diskriminierung einerseits und der Feindseligkeiten und Angriffe eines Teils der Gesellschaft andererseits ausgesetzt. So werden sie regelmässig Opfer physischer und verbaler Gewalt und von Sachbeschädigung. Der Zugang zur Gesundheitsfürsorge und anderen sozialen Diensten ist wesentlich erschwert. Zahlreiche Quellen berichten auch von aktiver polizeilicher Gewalt oder von deren Passivität und
D4250/2009 mangelndem Schutzwillen (BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 751 f.; vgl. auch die Publikation "analysis of the main problems in access of Roma to the rights to health and health care" einer in Serbien tätigen Nichtregierungsorganisation vom Juli 2011 [www.praxis.org.rs]). 5.1.2. Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation, in welcher die Roma in Serbien leben, sind bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten. 5.1.3. Die Beschwerdeführerin stammt aus _______. Von August 2007 an lebte sie in _______ bei ihrem Gatten und war ordnungsgemäss behördlich registriert. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben Zeit seines Lebens meist in _______. Eine Rückkehr dorthin kommt mithin für beide Beschwerdeführenden grundsätzlich in Betracht, zumal der Beschwerdeführer vor Ort über ein gewisses soziales Netz verfügt und die Wohnfrage offenbar befriedigend gelöst werden konnte. 5.1.4. Unbestritten ist aber auch die Erkrankung des Beschwerdeführers. Er leidet gemäss Beschwerdevorbringen, welche sich auf die eingereichten und nicht zu beanstandenden Arztzeugnisse stützen, unter einer beidseitigen sensomotorischen Neuropathie ("CharcotMarie ToothErkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Nerven, und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf (vgl. Arztberichte _______ vom 31. Oktober 2008 und 13. August 2009 _______; Bericht _______vom 11. Februar 2009 _______ ). Die reduzierte Nervenleitgeschwindigkeit hat einen starken Muskelschwund zur Folge, was sich bei ihm vor allem bei der intrinsischen Fuss und Handmuskulatur mit Einbezug der Unterschenkel und Unterarmmuskulatur zeigt. Insbesondere seine Hände sind in zunehmendem Masse nicht mehr funktionell. Neuromuskuläre Krankheiten dieser Art sind chronisch voranschreitender Natur; der Muskelschwund ist nicht heilbar. Mit der Zeit ist eine weiter zunehmende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwarten. Die Symptome der Krankheit können hingegen mehr oder weniger erfolgreich behandelt werden. Die Resultate zur genetischen Prädisposition (im Hinblick auf eine allfällige Operation) lagen im Zeitpunkt der letzten Eingabe der Beschwerdeführenden noch nicht vor. Ein Abwarten dieser Ergebnisse erübrigt sich aber aus den nachfolgenden Gründen. So wurde bereits
D4250/2009 festgehalten, dass der Zugang zur Gesundheitsfürsorge und andere soziale Dienste für Roma in Serbien wesentlich erschwert ist. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine – mittlerweile einige Jahre alte – SFHPublikation die Papierlosigkeit der Roma als Grund für Diskriminierungen erwähnt wird, ist aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2008 durch die serbischen Behörden ein zehn Jahre lang gültiger Pass ausgestellt wurde (A 1/9 S. 3 unten f.). Im Weiteren wurden gemäss Anamnese im Arztbericht vom 11. Februar 2009 seine Füsse in Serbien wiederholt operiert. Wegen der Rückenschmerzen begab er sich immer wieder zum Arzt und erhielt Spritzen. Gewisse Therapien wurden offenbar durchgeführt und andere nicht bewilligt (vgl. A 37/15 Antworten 1 ff.). Insgesamt entsteht so der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Serbien zumindest ansatzweise die benötigte medizinische Hilfe erhielt. In diesem Zusammenhang und in Berücksichtigung der dortigen Situation erscheint aber auch die weitgehende Abhängigkeit benötigter Massnahmen von seiner Finanzkraft als glaubhaft, wobei vorab weitgehend auf die Beschwerdevorbringen verwiesen werden kann. Auch aus den in diesen Punkten glaubhaften Aussagen des Anhörungsprotokolls ergibt sich, dass die Anträge auf Sozialhilfe abgewiesen worden seien; man habe dem Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sogar die Gehfähigkeit vorgehalten. Er sei angewiesen worden, nicht mehr auf dem entsprechenden Amt vorzusprechen (A 37/15 Antworten 31, 42 und 78 ff.). Ein Beschreiten des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wäre zwar wohl möglich, aber innert nützlicher Frist kaum erfolgversprechend gewesen. Demzufolge wäre er für die benötigte medizinische Versorgung auch in Zukunft auf die eigene oder die Finanzkraft ihn unterstützender Personen angewiesen. Trotz seiner Behinderung war er vor der Ausreise in der Lage, als Strassenhändler ein gewisses Auskommen zu erzielen. Der Streit mit einem anderen Strassenhändler mag ihn dabei zusätzlich eingeschränkt haben; dass er aus diesem Grund generell nicht mehr als Verkäufer hätte in Erscheinung treten können, vermag in Anbetracht der in diesem Punkt nachvollziehbaren Erwägungen des BFM zur Vorgehensweise der staatlichen Behörden im Falle von Repressalien durch Drittpersonen indes nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt aber die aufgrund der Krankheit fortschreitende Erschwernis bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit. So legte der Beschwerdeführer dar, sich an gewissen Tagen so schlecht zu fühlen, dass er nicht arbeiten könne. Seine Existenzgrundlage werde zunehmend unsicher (A 37/15 Antworten 67 und 107). Diese Einschätzung wird durch Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt (A 38/9 Antwort 22). Eine medizinische
D4250/2009 Massnahme wie allenfalls eine (in der Schweiz durchgeführte) Handoperation würde zwar möglicherweise eine gewisse Entlastung, aber in Anbetracht des fortschreitenden Charakters des Leidens keine Änderung der Grundsituation herbeiführen. In Berücksichtigung dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, in absehbarer Zukunft nicht mehr schaffen wird, in Serbien für seine Familie aus eigener Kraft eine genügende Existenzgrundlage zu schaffen. 5.1.5. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwergradigen Skoliose. Eine Operation scheint indes – so auch mangels erheblicher Beschwerden nicht im Vordergrund zu stehen (vgl. Arztbericht vom 19. Dezember 2008). Hingegen ist sie offensichtlich kaum in der Lage, einen Beitrag für die Existenzgrundlage der Familie zu leisten und möglicherweise schon durch die Betreuung ihres Kindes überfordert. Ausserdem soll sie kein Serbisch sprechen. 5.1.6. Schliesslich trifft wie erwähnt zu, dass der Beschwerdeführer vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine gewisse Unterstützung – so etwa auch bei der Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführenden – dürfte realistisch sein. Hingegen erscheint eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführenden namentlich auch in Bezug auf kostspielige ärztliche Massnahmen als kaum realistisch. In der Beschwerde werden diesbezüglich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten ausführlich dargelegt. Anhaltspunkte, dass diese Vorbringen tatsachenwidrig sein könnten, sind in Berücksichtigung der Aktenlage und der Gesamtumstände des Falles nicht auszumachen. 5.1.7. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden einen Sohn im Alter von _______ Jahren, der ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsen ist, haben. Allgemein zugänglichen Quellen zufolge besuchen nur gerade 40 Prozent der Kinder der erwähnten Minderheiten die Primarschule, wobei gemäss offiziellen Erhebungen wiederum nur zirka 40 Prozent einen Primarschulabschluss erreichen. Ein Vollzug der Wegweisung würde aufgrund der gegebenen Umstände wie namentlich auch der erheblichen gesundheitlichen Probleme der Eltern sowie deren finanziellen Schwäche zu grossen Zweifeln an einer kindgerechten Entwicklung des Sohnes in Serbien führen. 5.1.8. Aufgrund der sich für Roma in Serbien generell präsentierenden Lage, der dargestellten persönlichen Voraussetzungen des
D4250/2009 beschwerdeführenden Ehepaares sowie in Anbetracht der Gefährdung des Wohles des Kindes muss davon ausgegangen werden, dass die Familie im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. In Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes nach Serbien als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. 5.2. Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als zumutbar erscheint. 5.2.1. Die Vorinstanz hat eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo nicht geprüft, obwohl – wie oben aufgeführt – die Beschwerdeführerin vor der Heirat in _______ lebte und ihr Gatte als Ehemann einer Kosovarin mutmasslich ebenfalls legal dort leben könnte. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor OrtUntersuchungen durch das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind. Auch dem Gesundheitszustand der Betroffenen ist Rechnung zu tragen (BVGE 2007/10). Diese Einzelfallabklärung vor Ort hat das Bundesamt nicht vorgenommen. Insofern besteht Ungewissheit darüber, welche Lebensbedingungen die Beschwerdeführenden bei einem Wegweisungsvollzug nach Kosovo antreffen würden, auch wenn gewisse Familienangehörige der Beschwerdeführerin noch im Kosovo unter offenbar erträglichen Bedingungen leben sollen (A 38/9 Antworten 12 ff.). Auch Verwandte des Beschwerdeführers sollen sich noch in Kosovo aufhalten (A 37/15 Antworten 19, 27 ff., 86 und 89). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher offenbar nur mässige Kenntnisse der albanischen Sprache hat, ist aber zu entnehmen, dass keine grossen Kontakte zu diesen Verwandten bestehen. Letztlich kann jedoch aufgrund der Akten auf eine Abklärung vor Ort ohnehin verzichtet werden. Die Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Kosovo erscheinen zwar eher als tragfähig im Vergleich zu denjenigen ihres Gatten, welcher ja in Serbien lebte. Hingegen stünde nach dem Gesagten namentlich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbunden mit dem drohenden Abgleiten der Familie in eine existenzgefährdende Lage einer Wohnsitznahme in Kosovo unter den gemäss Praxis erforderlichen
D4250/2009 strengen Bedingungen offensichtlich entgegen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist angesichts der schwierigen Verhältnisse von Roma auch in Kosovo entsprechend nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden mit ihrem Kleinkind vermöchten dort eine neue Existenz aufzubauen. 5.3. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien wie auch nach Kosovo als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2009 wird demnach soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihren Sohn in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Den Beschwerdeführenden werden infolge des Obsiegens keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit gegenstandslos. 7.2. Die Rechtsvertretung machte mit Eingabe vom 1. Juli 2009 Kosten in der Höhe von Fr. 760.— geltend. Auf die Nachreichung einer Kostennote für das ganze Verfahren kann verzichtet werden, da sich der Vertretungssaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. In Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren ist die Entschädigung auf Fr. 1'200. (inkl. Spesen und allfällige MWST) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D4250/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'200. zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: