Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4101/2011 law/mah/sed Urteil v om 2 8 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N (…).
D4101/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangerhöriger aus Anambra State mit letztem Wohnsitz in Lagos am 15. Mai 2011 illegal mit Zug aus Italien herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden war, dass am 25. Mai 2011 eine summarische Befragung des Beschwerdeführers im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass das BFM am 22. Juni 2011 die italienische Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) darum ersuchte, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen, dass das BFM am 7. Juli 2011 der italienischen Behörde mitteilte, Italien sei gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Z._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
D4101/2011 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2011 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 22. Juli 2011 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D4101/2011 dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vom 21. Juli 2007 geltend gemacht wird, das BFM verletze mit seiner Praxis – die Nichteintretensentscheide erst zu diesem Zeitpunkt zu eröffnen, in dem auch die Wegweisung vollzogen werden soll – das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E5814/2009 vom 2. Februar 2010 der Wegweisungsvollzug ausgesetzt werden müsse, bis das Bundesverwaltungsgericht über eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a AsylG entscheiden könne, dass sich das erwähnte Grundsatzurteil auf eine Verfügung des BFM bezog, mit welcher unzulässigerweise der sofortige Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde, wodurch der beschwerdeführenden Person verunmöglicht wurde, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu verlangen (vgl. BVGE 2010/1 E. 3.5),
D4101/2011 dass dem Beschwerdeführer hingegen im vorliegenden Fall nach Eröffnung der Verfügung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ein Zeitraum zur Verfügung stand, währenddessen die Wegweisung nicht vollzogen werden konnte (vgl. BVGE 2010/1 E.6.2 S. 17), dass es ihm mithin möglich war, innerhalb dieses Zeitraums die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verlangen und das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 22. Juli 2011 gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt hat, dass deshalb das BFM das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) im vorliegenden Fall nicht verletzt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 ein Asylgesuch einreichte und entsprechend in der EURODAC Datenbank erfasst worden ist, dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Italiens unbeantwortet gebliebenen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO erfolgten Anfrage um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2011 Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO in der Beschwerde nicht explizit bestritten, hingegen geltend gemacht wird, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch machen müssen, da eine Rückschaffung nach Italien gegen Art. 3 EMRK und gegen das NonRefoulementGebot verstosse, oder die humanitäre Klausel nach Art. 15 DublinIIVO anwenden müssen,
D4101/2011 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ zu einer Rückführung nach Italien meinte, er wäre nicht sehr glücklich darüber, er habe dort sehr gelitten, auf der Strasse geschlafen und gebettelt, Italien kümmere sich nicht um ihn, er habe beispielsweise Augenprobleme und sehe nicht so gut (vgl. act. A6/10 S. 7), dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens und Aufnahmerichtline verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, zumal er gemäss eigenen Angaben seit letztem Jahr über einen "permesso di soggiorno" verfügt, der bis ins Jahr 2013 gültig ist (vgl. act. A6/10 S. 7), dass an dieser Einschätzung auch der Verweis in der Beschwerde auf den – für die schweizerischen Behörden ohnehin nicht bindenden – Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010 nichts zu ändern vermag, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar in der Kritik steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
D4101/2011 dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von der Polizei in Rom die Adresse von Caritas erhalten hat, wo er einen Freund hat, der im Besitz seiner Aufenthaltspapiere ist, und er Nahrung bekommen hat bis er Rom verlassen und sich in andere Städte begeben hat (vgl. act. A6/10 S. 6 f.), weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge dort über ein soziales Netz, welches ihm wieder Unterstützung bieten könnte, dass im Übrigen auch die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs nicht erhalten und das Gericht in den – im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kein Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der DublinII–VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1 mit weiteren Hinweisen), dass nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arci con Fraternità seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1),
D4101/2011 dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren, dass sein geltend gemachtes, aber in keiner Weise belegtes Augenproblem (vgl. act. A6/10 S. 7) kein schwerwiegend humanitärer Grund im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt, der einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegensteht, dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) ersichtlich sind, dass Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die sogenannte humanitäre Klausel von Art. 15 DublinIIVO vorliegend nicht zum Tragen kommt und demnach für das BFM keine Veranlassung bestand, sich damit in der Entscheidbegründung auseinanderzusetzen, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
D4101/2011 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
D4101/2011 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4101/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: